Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0177-G/03
Sitz einer "private limited company" und Kapitalertragsteuerabzug im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-G/03vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Sind der Gesellschafter-Geschäftsführer und der weitere Gesellschafter einer private limited company österreichische Staatsbürger und im Inland ansässig und betreibt die Kapitalgesellschaft auf dem im Eigentum der beiden Gesellschafter stehenden Grundstück ein Gästehaus, erfolgt die Willensbildung der Geschäftsführung in Österreich und nicht in England. Verdeckte Ausschüttungen dieser Körperschaft unterliegen daher nach § 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG 1988 der Kapitalertragsteuer.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Kapitalertragsteuer 1999 und 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung Geschäftszahl RV/0176-G/03 verwiesen.
Die Bw. erhob gegen den nach
Abschluss der Betriebsprüfung vom Finanzamt erlassenen Haftungsbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer 1999 und 2000 das Rechtsmittel der Berufung mit
der Begründung, die Bw. sei eine englische "private limited company" mit
dem Sitz in England, die in Österreich eine Betriebsstätte unterhalte.
Die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Kapitalerträge seien im
§ 93 EStG taxativ aufgezählt. Ausschüttungen einer
ausländischen Kapitalgesellschaft fielen nicht darunter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) durch
Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 leg. cit. liegen
inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es sich um folgende
Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige
Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung. .....
Die Bw. bestreitet nicht, dass verdeckte
Gewinnausschüttungen bei einer GmbH sonstige Bezüge aus Anteilen an
solchen Gesellschaften im Sinne des § 93 Abs.1 Z. 1 EStG darstellen,
sodass von ihnen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Die Bw. ist jedoch der
Ansicht, dass § 93 Abs. 2 EStG 1988 nicht anwendbar ist, weil es
sich bei ihr um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt.
Dabei übersieht die Bw.,
dass nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch dann inländische
Kapitalerträge vorliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge die
Geschäftsleitung im Inland hat. Unbestritten ist, dass die Bw. einer GmbH
nach österreichischem Recht gleichzuhalten ist. Der Ort der
Geschäftsleitung einer GmbH, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt
ihrer geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen
tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen
Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung
entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des
Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer
Hinsicht (VwGH 16.9.2003, 97/14/0169).
Es ist unbestritten, dass die beiden Gesellschafter der Bw.
im Inland ansässig sind und die Bw. ausschließlich im Inland
tätig wird (gewerbliche Beherbergung in dem am Grundstück der beiden
Gesellschafter errichteten Gästehaus). Geschäftsführer der Bw.
ist der am Ort der Betriebsstätte ansässige österreichische
Staatsbürger und Gesellschafter HS. Angesichts dieser Umstände ist
evident, dass die Willensbildung der Geschäftsführung in
Österreich und nicht in England erfolgt.
Da die Bw. somit den Sitz der Geschäftsleitung in
Österreich hat, handelt es sich bei ihren Ausschüttungen um
inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2
EStG 1988.
Da der Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide
1999 und 2000 stattgegeben wurde, erstreckt sich die Kapitalertragsteuerpflicht
im vorliegenden Fall lediglich auf die nicht bekämpfte verdeckte
Ausschüttung in Tz. 24 des Betriebsprüfungsberichtes (16.080,00 S
im Jahr 1999).
Zur Höhe der Kapitalertragsteuer ist auszuführen,
dass die Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der
Kapitalerträge als weiterer Kapitalertrag zu werten ist, weshalb in diesem
Fall die Kapitalertragsteuer mit 33,33 statt mit 25 % zu bemessen
wäre. Schuldner und Gläubiger müssen innerhalb einer angemessenen
Frist erklären, wer die Kapitalertragsteuer trägt. Als angemessener
Zeitraum kann die Rechtsmittelfrist jenes Bescheides angesehen werden, in dem
das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung festgestellt wird. Die
Erklärung in der Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide 1999
und 2000, wonach im Falle des Vorliegens einer verdeckten
Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuer jedenfalls von den
Gesellschaftern zu tragen wäre, kann somit für die Anwendung des
25 %igen Steuersatzes als ausreichend angesehen werden.
Die Kapitalertragsteuer errechnet sich wie folgt:
|
Zeitraum
|
Steuersatz
|
Betrag
|
1999
|
25%
|
€ 292,14
Graz,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-G/03
- Stammnummer
- 8185
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF