Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1138
Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft mit schweizerischer Finanzdienstleistungsbetriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/23-IV/4/97vom 29.09.1997
Wortlaut laut Findok
Wählt ein ausländischer
Konzern Österreich als Standort für eine Kapitalgesellschaft, die in
der Schweiz eine Betriebstätte unterhält, die Finanzdienstleistungen
für die (nicht in Österreich ansässigen) Konzerngesellschaften
erbringt, dann hat die Gewinnaufteilung zwischen der inländischen
Betriebstätte des Stammhauses und der Betriebstätte der
schweizerischen Niederlassung gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz
stattzufinden. Maßgebend sind hiebei die Funktionen, die tatsächlich
in den beiden Betriebstätten ausgeübt werden.
Besteht die Funktion der inländischen
Stammhausbetriebstätte lediglich in der allgemeinen Geschäftsleitung
und in allgemeinen Beratungen, jene der schweizerischen
Niederlassungs-Betriebstätte in der konkreten Erbringung der
Finanzdienstleistungen, dann ist dem österreichischen Stammhaus für
seine Geschäftsführungsfunktion eine Tangente des Gesamtgewinnes
zuzurechnen, die sich an der Verrechnung zwischen unabhängigen Dritten
orientiert, d.h. beispielsweise die Kosten der Geschäftsführung (insb.
Personal und Miete) zuzüglich eines Aufschlages von z.B. 10% bis 20%. Es
wäre durchaus auch denkbar, die vom Personal des Stammhauses für die
Betriebstätte geleisteten Stunden mit einem für externe Berater
üblichen Stundensatz von ATS 2.500,00 bis ATS 5.000,00 zu multiplizieren.
Ob die obere oder untere Bandbreite Bedeutung besitzt, wird vom Gesamtergebnis
Schweiz/Österreich abhängen.
Allerdings wird auch abzuklären sein, ob die
Kapitalgesellschaft für die in der Schweiz abgewickelten Transaktionen ein
darüber hinaus abzugeltendes unternehmerisches Risiko zu tragen hat oder ob
dies infolge des rein konzerninternen Aktivitätsfeldes ausgeschlossen
ist.
Sollte unter den gegebenen Umständen einerseits
einwandfrei nachweisbar sein, dass die in Österreich tatsächlich
ausgeübten Funktionen ausreichend finanziell abgegolten werden und sollte
andererseits in der Schweiz ein geringerer als der den dortigen Funktionen
angemessene Gewinn der Besteuerung unterzogen wird, dann würde eine solche
schweizerische Unterbesteuerung Österreich nicht berechtigen, die in der
Schweiz nicht erfassten Gewinne dem österreichischen Stammhaus
zuzuschlagen.
Da im Rahmen des EAS-Verfahrens allerdings keine ein
späteres finanzamtliches Ermittlungsverfahren beeinträchtigenden
Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, wird empfohlen, auf der
Grundlage der vorliegenden Auskunftserteilung über die
Gewinnaufteilungsmethode das vorhergehende Einvernehmen mit dem zuständigen
Finanzamt herzustellen.
29.
September 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
KapitalgesellschaftBetriebstätteKonzerngesellschaftGewinnaufteilungFunktionsanalyseGeschäftsleitung im InlandFremdvergleichFremdverhaltenskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/23-IV/4/97
- Stammnummer
- 14120
- Gültig
- 29.09.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF