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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0820-L/11

Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o: Ort der Geschäftsleitung im Inland, Sitz im Ausland

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-L/11vom 23.08.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

SB: Wo steht da was vom Körperschaftsteuerbescheid? LD: "Berufung gegen den Bescheid der angerufenen Behörde" vom 10. September 2010... SB: Ja, gegen den "Bescheid". Der steht nicht einmal da, das ist nicht einmal eine ordentliche Berufung (Anmerkung: Gegen den Sicherstellungsbescheid). Da hätte normalerweise eine Mängelbehebung stattfinden müssen. Da steht nicht einmal der Bescheid. Dann lesen sie weiter. Da steht: "Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze bekämpft. Die Sicherstellung von Abgabenansprüchen hätte nicht angeordnet werden dürfen". Nur daraus kann man indirekt auf den Bescheid überhaupt schließen. Mag. B.: Ich glaube das bringt wenig, .... SB: Das klären wir jetzt schon auf: Ihre Berufung ist vom 24. September 2010 betreffend KÖSt 2010. Das ist ihre Berufung. Mag. D.: Genau. SB: Dann gibt es die BVE und dann gibt es den Antrag (ihre "zweite Berufung") das ist das, was für uns relevant ist. LD: Bevor das war, gab es die Berufung auf die ich mich ständig beziehe. SB: Das ist eine Berufung, aber nicht gegen unseren KÖSt-Bescheid. LD: Doch, was glauben sie denn sonst. Da steht alles drinnen. SB: Also wenn sie nicht einmal ihre eigene Berufung kennen ... Mag. B.: Können wir das ganze sachlich irgendwie vorantreiben ... ? SB: Sie haben erst behauptet, sie hätten einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, der steht in der Berufung gegen den Sicherstellungsbescheid. Mag. B.: Gut, wir reden offenbar nicht vom selben. SB: In ihrer zweiten Berufung steht: .... "wird auf ... die Berufung hingewiesen, die diese Zeugen namentlich namhaft macht." Das was sie vorgelesen haben, steht in der Berufung über den Sicherstellungsauftrag. Damit haben sie keinen Antrag auf Zeugen (im gegenständlichen Verfahren) gestellt bisher und sie haben keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mag. B.: Gut wir möchten den Steuerberater einvernommen haben. Wir können Sorge tragen dass der Zeuge nach Linz möglichst kurzfristig kommt. Sie können ihn auch gerne über uns laden. SB: Wir werden ihn dann laden, wenn er für den Fall relevant ist. Mag. B.: Natürlich ist er relevant und die Kernfrage, die sich stellt, ist doch die, ob die Bw. von Budweis aus tätig ist oder ob sie von Traun aus tätig ist. SB: Ja. Mag. B.: Und für das ist natürlich der Steuerberater der Bw. sehr wohl ein wesentlicher Zeuge. Das glaube ich, da bin ich sogar der Überzeugung. Also der ausdrückliche Antrag auf Einvernahme. SB: Der dritte Satz lautet, "unser Steuerpflichtiger vermietet LKW an österreichische Firmen .... und es werden wahrscheinlich sämtliche Aktivitäten der Firma in AT getätigt." LD: Mit Sicherheit in den Jahren 2006 und 2007. Da sind tatsächlich die Fahrzeuge dorthin vermietet worden. SB: Im vierten Satz heißt es, " deshalb ergibt sich der Verdacht, ob die erworbene Ware tatsächlich im Rahmen der ig Warenlieferungen nach Tschechien verbracht wurde." LD: Was heißt "Verdacht", das kann man nicht zuordnen. SB: Das sind die Mineralöllieferungen. LD: Das kann man überhaupt nicht zuordnen, wann und wo. Wenn es um die Mineralöllieferungen geht. Diese Ware war nie in der Tschechei, das habe ich auch nie behauptet. Diese Ware wurde von Österreich nach Ungarn verbracht. Sofern es nicht Scheinlieferungen waren, aber sie waren nicht in der Tschechei. SB: Na, waren das Scheinlieferungen oder waren es keine? LD: Es waren keine. SB: Es waren keine? LD: Nein. SB: (Aus der Beschuldigtenvernehmung mit LD vom 11. April 2011): "Es war auch nur geplant, kurzfristig in die Geschäftsgebarung einzutreten und es stellte sich heraus, dass dies doch über einen längeren Zeitraum war .... Ich gestehe zu, dass nachträglich gesehen mir der eine oder andere Geschäftsvorgang (Scheinlieferungen) doch sehr suspekt vorgekommen ist, ich jedoch aufgrund meines finanziellen Vorteiles (Naturallieferungen) mich gegenüber meiner Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer eher sorglos verhalten habe und in gewisser Weise eine Mittäterschaft zu verantworten habe." Was war denn das dann, wenn es keine Scheinlieferung war? LD: Das ist was anderes. SB: Das ist ja ein Widerspruch in sich. LD: Das waren andere Geschäftsfälle. SB Das waren andere Geschäftsfälle? Und das ist das Geschäft HS? LD: Genau. Mag. B.: Wir stellen den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Von der Geschäftsführung kommt B zum Beweis, dass die Transporte direkt zwischen den Fahrern und der MT abgewickelt werden. (Punkt 6) SB: Auskunftsersuchen mit der Tschechei vom 9. Februar 2010: 3. Satz: "Unser Steuerpflichtiger hat keine Steuer vom Warenerwerb in der Steuererklärung für 2008 und 2009 erklärt, obwohl die Steuerpflichtigen aus Österreich und Deutschland ........... erklären." LD: Falsch, das ist alles erklärt worden. Das ist das, was der Steuerberater dann mitbringen kann. LD: Zum nächsten Punkt bin ich befragt worden. Ich habe keine Lieferungen von der Firma TOM erhalten. In der Tschechei habe ich keine Warenlieferung von TOM erhalten. SB: Gut. LD: Das nächste ist auch falsch. Das ist alles in der Buchhaltung erklärt worden. Auch HS ist in der Buchhaltung. SB: An die Finanzamtsvertreterin: Haben sie noch irgendeine Frage? Mag. D.: Ja, sie haben zuerst gesagt, es wird ausschließlich in Tschechien die Post abgenommen, sie wird dorthin geleitet. Wird in Österreich irgend etwas für die Bw. extern getätigt? LD: Nein. Mag. D.: Gar nichts. Also die hat kein Büro, die hat gar nichts? LD: Nein. Mag. D.: Da wird die Post praktisch in Tschechien übernommen? LD: Ja. Die wird ausschließlich in der Tschechei übernommen. Mag. D.: Ja. LD: Deswegen bin ich auch einmal in der Woche dort. Dort ist wie gesagt auch eine Ganzjahresteilzeitkraft. Mag. D.: Ja. LD: Da gibt es einen Dienstvertrag, den habe ich auch nicht mit, den kann ich auch besorgen. Die arbeitet unabhängig vom Steuerberater, der die buchhalterischen Angelegenheiten macht. Mag. D.: Und dieser Vertrag mit der Firma MT. Es ist ja eigentlich das, was die HT auch gemacht hat. Die hat ja auch mit der MT zusammengearbeitet. Dann ist die Bw. praktisch in diese Geschäfte eingetreten. LD: Die hat es dann weitergeführt. Mag. D.: Gibt es die alte HT noch? LD: Nein. Mag. D.: Die ist ja damals in Konkurs gegangen? LD: Ja: Mag. D.: Und sonst gibt es keine Transportfirma in Österreich mehr? LD: Nein. Keine wo ich irgendwo Gesellschaftsanteile oder sonst irgendwas habe. Mag. D.: (Übergibt mehrere Unterlagen über Transportversicherungen und Schadensmeldungen - Versicherungsnehmer Bw.- an den SB. Diese Unterlagen wurden bisher nicht besprochen. SB reicht diese Unterlagen an LD weiter). Mag. D.: Die Bw. hat gerade bestätigt, dass die gesamte Post in Tschechien ist, weil Österreich ja gar nichts hat (unter Bezug darauf, dass hier die Adresse TO - allerdings mit der Nr. 5 - angegeben ist). LD: Das was sie da vorgelegt haben ist falsch ausgestellt von der Versicherung. Mag. D.: Aha. LD: Das kann ich ihnen auch beantworten. SB: Die Bw. hat eine Schadensmeldung gemacht? LD: Aber nicht von Österreich. Ich weiß schon, das ist von der MT ausgestellt worden. Das ist die Adresse von der MT. SB: Die MT hat es falsch hinaufgeschrieben? LD: Das ist die Adresse von der MT, das ist bei der MT gemacht worden. SB: Sie haben einen Vertrag mit der Versicherung? LD: Gehabt. Heute nicht mehr. Mag. D.: Seit wann macht eigentlich die MT nichts mehr? LD: Seit sie in Konkurs ist. Mag. D.: Seit Konkurseröffnung macht sie gar nichts mehr? LD: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen. In der Liquidation kann es schon sein, dass sie noch was gemacht hat dann. Aber seit sie gelöscht ist auf keinen Fall mehr. Mag. D.: Ok. Über die Berufung wurde erwogen:   1. Gemäß § 24 Abs 4 KStG 1988 ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Nach § 1 Abs 2 KStG 1988 sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der BAO) haben, mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 1 KStG 1988. 2. Gemäß § 27 Abs 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ihren Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Nach Abs 2 ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. 3. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung iSd § 27 Abs 2 BAO ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird. Im Erkenntnis vom 6.4.1995, 94/15/0206, setzt der VwGH den Ort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, mit jenem gleich, wo die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden (Ritz, BAO, § 27, Rz 2). Der Ort der Geschäftsleitung wird idR in den Büroräumen des Geschäftsführers sein, dieser Ort kann auch in der Wohnung liegen. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht, daher ist entscheidend, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (Tagesgeschäfte; Ritz, BAO, § 27, Rz 3 und 4). Eine Körperschaft kann nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben (Ritz, BAO, § 27, Rz 5). 4. Die Mindestkörperschaftsteuer kann unter folgenden Voraussetzungen erhoben werden: a. Einerseits muss eine Körperschaft bzw Kapitalgesellschaft vorliegen, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Andererseits muss entweder der Sitz oder Ort der Geschäftsleitung dieser Kapitalgesellschaft in Österreich liegen. b. Während im allgemeinen Ertragsteuerbereich (zB: Veranlagung Körperschaftssteuer) bei auseinanderfallendem Sitz und Ort der Geschäftsleitung auf die Regelungen des DBA abgestellt wird (s zb UFS RV/1097-W/03 vom 12.12.2007 zu einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich und tatsächlicher Geschäftsleitung in Italien, wonach diese gemäß § 4 Abs 3 DBA in Italien ansässig wäre), ist das Abstellen auf die DBA-Regelung für den Bereich der Mindestkörperschaftsteuer gerade nicht relevant. Maßgeblich ist hier vielmehr das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nach inländischen steuerlichen Vorschriften. Es ist auch nicht untersagt, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Einkommen verfügen, eine Mindeststeuer zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist. Eine solche Mindestkörperschaftsteuer, die unmittelbar aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft folgt ... setzt keinen Vorgang voraus, der eine Bewegung von Kapital oder Gegenständen umfasst (EuGH 18.1.2001, C-113/99). Die Mindeststeuerpflicht besteht daher auch dann, wenn keinerlei Einkommen erzielt wird und nicht auf eine tatsächliche Steuerschuld verrechnet werden kann (siehe auch Schlussanträge des Generalanwaltes zu C-113/99 vom 21.9.2000, Rz 16 und 17). Nach der Judikatur ist damit klargestellt, dass es im Zusammenhang mit der Mindestkörperschaftsteuer nicht um Fragen der Besteuerung von Teilen der Einkünfte im Ausland (zB in Tschechien) oder des Vorliegens einer "Betriebsstätte" geht (diese dient der Abgrenzung nationaler Besteuerungsansprüche bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten). Alle diese Fragen sind erst bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer relevant. Für die Mindestkörperschaftsteuer ist vielmehr der für die Geschäftsleitung der Gesellschaft maßgebliche Wille zu "verorten". Damit sind aber die von der Bw. in der Erörterung angebotenen "Beweise" und "Einvernahmen" großteils für die Beurteilung irrelevant, weil nicht der Sache dienend. 5. Dass die Bw. als tschechische s.r.o. einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, ist in der Judikatur unbestritten (s zB VfGH 11.12.2002, B 1542/00 oder VwGH 29.4.2010, 2005/15/0057). Die erste Voraussetzung für Vorschreibung der Mindest-KÖSt ist daher erfüllt. 6. a. Der Sitz der Gesellschaft liegt nicht in Österreich. Zu prüfen ist daher ausschließlich die Frage, ob unbeschränkte Steuerpflicht deshalb gegeben ist, weil der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bw. in Österreich angenommen werden kann. Die Bw. selbst verneint dies mit dem Argument, sie habe in Österreich keine Betriebsstätte und tätige keine steuerpflichtigen Geschäfte (Berufung vom 24. September 2010). Der Ort der Geschäftsleitung liege in Budweis. In TO würden keine Geschäfte getätigt, "bürotechnische Arbeiten" erfolgten in Budweis im Büro (Mietvertrag) und beim dortigen Steuerberater. Man stelle LKW der (Spedition) MT zur Verfügung, ohne dass die Bw. eingebunden sei. Der Firma A GmbH sei die Bw. völlig unbekannt (Vorlageantrag vom 10. November 2010). Die Finanzverwaltung geht von einer geschäftlichen Oberleitung in TO aus. Die Steuerpflicht ergebe sich dabei aus dem von der Bw. durchgeführten internationalen Transportgeschäft in Westeuropa. Der Arbeitnehmer RB von der A GmbH habe dazu ausgesagt, LD habe jederzeit Zugang zum Büro in TO und arbeite dort meist in der Nacht, sodass am Morgen die Abrechnungen bereit liegen würden (BVE vom 6. Oktober 2010). Die Finanzverwaltung vermutet zudem, dass der von HS an die Bw. gelieferte Diesel in den in TO befindlichen Tank befördert und/oder an Großkunden in Österreich verkauft worden ist. Die Diesellieferungen sind nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung nicht in Tschechien angekommen (Vorlage an den UFS). Die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer wird somit von der Finanzverwaltung im wesentlichen darauf gestützt, dass die Bw. Diesellieferungen angekauft und in Österreich (offenkundig) wieder verkauft (sowie im Inland Einkünfte daraus erzielt hat), zumal nach den von den tschechischen Behörden erteilten Auskünften derartige Lieferungen in Tschechien nicht versteuert bzw nicht dorthin geliefert worden sind. b. Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgenden Sachverhalten aus, die die Annahme einer geschäftlichen Oberleitung der Bw. in Österreich stützen: (1) Wesentlich ist zunächst (wie bereits erwähnt), dass die Frage der Versteuerung von Lieferungen für die Beurteilung der Mindest-KÖst-Pflicht nicht von Bedeutung ist. Liegt die geschäftliche Oberleitung für Geschäfte der Bw. (auch dann, wenn es nur einzelne Geschäfte sind) in Österreich, so ist Mindestkörperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs 2 KStG gegeben, auch wenn aufgrund des tschechischen Sitzes eine Besteuerung von Teilen dieser Einkünfte (oder sämtlicher Einkünfte) in Tschechien erfolgen sollte. Der in der Erörterung eingebrachte Antrag der Bw. auf Einvernahme des tschechischen Steuerberaters, ob sämtliche Einnahmen in Tschechien versteuert werden und ob die Bw. beim tschechischen Finanzamt vorstellig geworden ist (Bestätigung über abgehaltene Termine), gehen daher völlig ins Leere. Dasselbe gilt für die Frage der Verbuchung von Unterlagen in Tschechien und der "Greifbarkeit" des Geschäftsführers in Tschechien. Denn der geschäftliche Wille wird nicht dort gebildet, wo die Verbuchung der Belege stattfindet oder Finanzamtstermine wahrgenommen werden, sondern dort, wo - beurteilt nach den Gesamtumständen - der Geschäftsführer sich überwiegend aufhält und die Tagesgeschäfte organisiert und steuert. (2) Als weiterer Antrag ist in der Erörterung formuliert, der Steuerberater möge zur Frage aussagen, ob die geschäftliche Oberleitung in Österreich oder in Tschechien stattgefunden hat. Wie bereits ausgeführt, ist die geschäftliche Oberleitung dort anzusiedeln, wo nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Das betrifft die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen und die Verwaltung der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat in der Erörterung selbst ausgesagt, er sucht die Tschechei maximal einmal in der Woche bzw nur alle vierzehn Tage auf. Er hält sich daher ohne Zweifel nach dieser Darstellung überwiegend im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Die angebahnten Geschäfte - sowohl die LKW-Vermietungen, als auch die (die teilweise nur für Scheinexporte) angebahnten Güterlieferungen (Handel mit Mineralöl) - müssen daher schon rein faktisch in Österreich vom Geschäftsführer geplant und angebahnt worden sein. Weder kann angenommen werden, dass diese Geschäfte vom Steuerberater oder von Büroangestellten in der Tschechei abgeschlossen wurden, noch wäre es bei wirtschaftlich vernünftiger Denkungsart sinnvoll, dass der Geschäftsführer diese Geschäfte jedesmal, wenn er - kurzfristig - die Tschechei aufgesucht hat, erst dort abgeschlossen hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht vielmehr - aufbauend auf die ständige Rspr des VwGH, wonach jener Geschehensablauf anzunehmen ist, der größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (zB VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187 zur Schätzung; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0099 zur Glaubhaftmachung) - generell davon aus, dass ein sich weitaus überwiegend im Inland aufhaltender und über weitere von ihm beherrschte Firmen (MST, HT) Büros innehabender Geschäftsführer, die Anbahnung der Geschäfte mit inländischen Firmen auch im Inland vollzieht. Diese durch die Aussagen des Geschäftsführers LD in der Erörterung untermauerte Annahme wird durch die im Vorfeld geschilderten realen Abläufe und die vorliegenden Unterlagen zusätzlich gestützt: - HS gibt in der Zeugeneinvernahme vom 5. November 2010 folgendes zu Protokoll: Es sei ihm gesagt worden der LD könne etwas brauchen. Er habe dann im Spätsommer den LD angerufen und sie hätten sich im Restaurant Restop in Sattledt getroffen. LD habe gesagt, er brauche für seine Firma in der Tschechei fallweise Diesel für seine Fahrzeuge. Er habe gesagt, der Preis müsse stimmen und HS habe ihm ein Angebot gemacht. Das Ganze sei in der Folge so abgewickelt worden, dass LD ihn angerufen und den Preis nachgefragt habe und wenn der gepasst habe, habe er bestellt. Herr LD habe selber einen Tankwagen und fahren solle die Firma EFL. Bezahlt habe diese Lieferungen Herr LD. HS habe sich auch ein oder zweimal mit den Herren der EFL getroffen. .... HS habe im Zuge der Verladung eine Verladeanzeige per Fax erhalten, diese habe er an die Firma M in Wien weitergefaxt. .... Herr LD habe in der Regel direkt an die M überwiesen, nur einige Zahlungen seien auf das Konto von HS gegangen. Die Zahlungen der Bw. seien immer vor der Verladung erfolgt. Aus der Darstellung ist ersichtlich, dass man nicht nur die grundsätzliche Vereinbarung über Diesellieferungen in einem Lokal in Oberösterreich geschlossen hat (der Diesel wurde dabei nicht nur für die LKW gebraucht, vielmehr auch an Fremdfirmen am Tank in TO verkauft), sondern die auch gesamte Abwicklung (mit österreichischen Firmen) ausschließlich in Österreich erfolgte. Damit wurden sowohl wesentliche Dispositionen für das Vermietungsgeschäft als auch für Lieferungen in Österreich getroffen. - Im Bericht zur Außenprüfung vom 8. November 2010 werden Geschäfte mit TK über die TOM festgestellt (Mineralöllieferungen), die an die Bw. ohne Umsatzsteuer verrechnet wurden. Die Rechnungen seien an die Adresse TO gesendet worden. Die Ware sei bei der TOM bestellt und in Augsburg abgeholt worden. Ein Export nach Tschechien könne nicht stattgefunden haben, weil die TOM Mineralölsteuer abführte, die nicht anfallen würde, hätte man das Mineralöl tatsächlich nach Tschechien exportiert. Da sowohl TK als auch die TOM (Wien) ebenso wie LD in Österreich tätig sind (und die Ware offensichtlich auch nicht außer Landes verbracht wurde), ist davon auszugehen, dass auch dieses Geschäft in Österreich angebahnt wurde. - In der Vernehmung des TK vom 13. Mai 2011 wird geschildert, wie über einen gewissen Herrn HS über die Firma M (Wien) Dieselkraftstoff aus einem Tanklager in Deutschland bezogen werden sollte, das dann in Form von Scheinlieferungen an die Bw. in Budweis verkauft werden sollte. LD sollte für diese Scheinlieferungen 45.000,00 € in bar bekommen. Die Ware sei dann in Lagertanks nach Eugendorf verbracht worden. Am 21. Dezember 2009 habe man sich im Büro von HS in Bad Ischl getroffen und dem LD 45.000,00 € in bar übergeben. Diese Darstellung wird von LD selbst bestätigt: In der Fortsetzung der Vernehmung vom 14. April 2011 (Beschuldigtenvernehmung Zoll) gibt LD an, es habe 2009 Scheinlieferungen an die Bw. in Budweis gegeben, auch wenn LD die Firma EMP nicht kenne und davon nichts wisse. Auch ob diese Diesellieferungen jemals stattgefunden hätten, könne er nicht sagen und es sei von ihm auch nicht überprüft worden. Es sei richtig, dass die angesprochene Provisionszahlung von 45.000,00 € am 21. Dezember 2009 an LD bar von HS ausbezahlt worden sei. Auch in diesem Fall sind ausschließlich in Österreich aufhältige Personen (TK, HS) und Firmen (M) an dem "Geschäft" beteiligt. Die Lieferung verbleibt im Inland, weil nur ein Scheinexport vorgetäuscht werden soll und die Bezahlung erfolgt im Büro von HS in Bad Ischl, also ebenfalls im Inland. Auch LD - als derjenige, dem die Provision aus diesem Täuschungsgeschäft zukommen soll - hält sich überwiegend in Österreich auf. Die Finanzverwaltung geht zu Recht von der willentlichen Anbahnung dieses Geschäftes, von dem LD ohnehin so wenig wie möglich wissen und preisgeben will (außer der Provision), in Österreich aus. Mit Tschechien weist dieses Geschäft praktisch überhaupt keine Verbindung auf, nachdem auch die Ware nicht dorthin geliefert wurde. - Im Sicherstellungsauftrag vom 10. September 2010 werden Dieselbetankungen der Firma O am Standort TO von der BP der Bw. zugerechnet. In der Berufung vom 12. Oktober 2010 gegen den Sicherstellungsauftrag führt LD aus, diese Geschäfte könnten nur mit der MST abgewickelt worden sein und es sei unverständlich, warum die Erstbehörde diese Geschäftsfälle der Bw. zurechne. Diese Darstellung steht im krassen Gegensatz zu den Fakten: Aus dem Sicherstellungsauftrag geht hervor, dass LD anlässlich der Pfändung des Dieselkraftstoffes an der Adresse TO als Geschäftsführer der Bw. aufgetreten ist und gegen die Pfändung zugunsten der MST Widerspruch eingelegt hat, weil der Dieselkraftstoff im Tank der Bw. (und nicht der MST) zuzurechnen sei. Der Dieselkraftstoff war also nach den Aussagen des LD Eigentum der Bw., sodass auch die Betankungen der verschiedenen Firmen folgerichtig an der Tankstelle in TO dieser (und nicht der MST) angelastet wurden. Auch die Firma O hatte - wie viele andere Firmen (insgesamt 28) - einen Tankschlüssel in TO, was für einen regen Dieselkraftstoffverkauf spricht. Zudem war die MST schon seit 2008 in Konkurs und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass die Dieselverkäufe von der MST durchgeführt worden sind. Müssen diese Dieselverkaufsgeschäfte aber der Bw. zugerechnet werden, so erscheint es für den Unabhängigen Finanzsenat klar, dass diese Geschäfte am Standort TO angebahnt worden sind. Andernfalls hätte der Geschäftsführer vor jeder Betankung einer befreundeten Firma nach Tschechien fahren und diese Geschäfte dort beschließen müssen, was wohl ein unrealistisches Szenario darstellt. Offenkundig hat LD für die Bw. von den zahlreichen Mineralölgeschäften (echte und vorgetäuschte Ausfuhrlieferungen) Diesel herangezogen (oder "abgezweigt") und in der Tankstelle bei der Adresse TO an Kunden verkauft. Damit stellen sich auch diese Geschäfte als Betätigung dar, die im Inland angebahnt und durchgeführt wurde. - Ein weiterer Teil der Tätigkeit der Bw. besteht in der Vermietung von LKW an österreichische Kunden mit gleichzeitiger Beistellung von Fahrern. Der einzige Kunde dabei ist die MT. Die für die Fahrten bereitgestellten Arbeitnehmer halten sich in Österreich auf und werden hier der OÖGKK gemeldet. Nach der im Rahmen der Erörterung übergebenen "Vereinbarung für die Kooperation von MT und der Bw." residiert auch die MT (ebenso wie die MST) an der Adresse TO (Nr. 7), verlangt den Abschluss von Versicherungen und Steuern und muss über jede Änderung oder Kündigung informiert werden. Wie von Mag. D. in der Erörterung zu Recht hervorgehoben wurde, schloss die Bw. Fahrzeugversicherungen ab, deren Versand an die Adresse TO (Nr. 5) erbeten wurde (zB Schreiben der Versicherung vom 20. Oktober 2008). An dieser Adresse befand sich die HT, bevor sie am 18. Oktober 2010 in Konkurs ging (Aufhebung am 23. Mai 2008) und am 25. Juli 2009 amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde. Auch die Vermietung wird damit nicht in der Tschechei, sondern in Österreich geplant und betrieben. Vom Geschäftsführer werden die Fahrer bereitgestellt, die Firma, an die vermietet wird, befindet sich an derselben Adresse TO (Nr. 7) wie die anderen Firmen des LD in Österreich und die Versicherungspolizzen der Bw. werden dezidiert an die Adresse TO (Nr. 5) geschickt. Damit wird offenbar die Firmenadresse der in Konkurs gegangenen HT weiter von der Bw. ausgenützt. Aus zahlreichen an LD versandten (bei der HD aufgefundenen) Belegen ist auch die FAX-Nummer der Adresse TO (Nr. 5) ersichtlich. Dies ist im übrigen ein eindeutiger Widerspruch zu jenen Aussagen in der Erörterung, die LD vor der Erwähnung der obbezeichneten Versicherungsverträge getätigt hat: Mag. D.: Ja, sie haben zuerst gesagt, es wird ausschließlich in Tschechien die Post abgenommen, sie wird dorthin geleitet. Wird in Österreich irgend etwas für die Bw. extern getätigt? LD: Nein. Mag. D.: Gar nichts. Also die hat kein Büro, die hat gar nichts? LD: Nein. Mag. D.: Da wird die Post praktisch in Tschechien übernommen? LD: Ja. Die wird ausschließlich in der Tschechei übernommen. Die Aussagen von LD sind daher auch in diesem Punkt widerlegt. An die Adresse TO wurden sehr wohl Unterlagen von Firmen übermittelt. Auch aus dem Bericht zur Außenprüfung vom 8. November 2010 geht hervor, dass im Zuge der TOM-Mineralöllieferungen Rechnungen an die Adresse TO gesendet wurden. c. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die geschäftliche Oberleitung der Betätigungen der Bw. in Österreich erbracht wird. Allenfalls in Vorjahren erbrachte Leistungen haben auch für die Vorauszahlung 2010 Bedeutung. Aufgrund der in Punkt b aufgezählten Leistungen und den der Berufungsbehörde vorliegenden Aussagen und Unterlagen besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass LD, als alleinverantwortliches "Hirn" der Geschäfte der Bw. (und dauernd in Österreich aufhältig) die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen von der Adresse TO aus (Nr 7 bzw Nr. 5) setzt. Alles andere ergäbe bei einem derart schnellebigen und tagesabhängigen Geschäft wie dem Frächtergewerbe auch gar keinen Sinn. Die an den Geschäften beteiligten Firmen haben entweder ohnehin ihren Sitz in TO oder in unmittelbarer Nähe, ebenso wie die an den Geschäften mitwirkenden natürlichen Personen. LD hat in TO Büros, weil er dort mehrere Firmen betreibt bzw betrieben hat (soweit diese bereits in Konkurs gegangen sind). Wenn LD dazu angibt, er habe dort gar kein "Büro der Bw.", sondern nur in der Tschechei (unterlegt mit farbigen Bürobildern), so ist diese Behauptung schon dadurch widerlegt, dass die nunmehr relevanten Unterlagen (zB Versicherungsverträge) anlässlich der HD bei der MST in TO gefunden wurden. LD wird daher schon durch die "harten Fakten" widerlegt. Im übrigen benötigt LD auch gar kein offiziell angemietetes Büro, weil es hier (wie schon erwähnt, nicht auf die Betriebsstätte, sondern) auf die Willensbetätigung des Geschäftsführers zur Vornahme der Tagesgeschäfte ankommt und diese tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen selbst in der Wohnung des Geschäftsführers problemlos ausgeführt werden könnten. Der Unabhängige Finanzsenat geht aber ohnedies davon aus, dass LD die Infrastruktur der Büros in TO genutzt hat, zumal die in den Konkurs getriebenen Firmen MST und HT im fraglichen Zeitraum nicht mehr rechtsgeschäftlich tätig waren. Wenn LD dazu angibt, die Erstbehörde habe "keine Prüfung durchgeführt, für welches Unternehmen LD eine Tätigkeit ausgeübt habe", so ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Betätigung (im Inland und an der Adresse TO) aus den aufgezählten Unterlagen in ausreichendem Maße ableiten lässt. Die Rekrutierung der in Österreich angemeldeten Fahrer und die Beistellung der Fahrzeuge im Rahmen der Vermietung an die MT (ansässig in TO) entsprießt ebenso der geschäftlichen Oberleitung des LD (in Österreich), wie die Mineralölliefergeschäfte. Wenn LD die Vermietungsgeschäfte nach Tschechien verlegen will, weil zB dort die Leasingverträge und die Finanzierung abgeschlossen wurden, so ist wiederum darauf zu verweisen, dass es auf die Abwicklung der Tagesgeschäfte ankommt und nicht auf einmalige Handlungen, die uU in der Tschechei durchgeführt wurden. Das Vermietungsgeschäft erfordert im übrigen zahlreiche in der Vereinbarung mit der MT aufgezählte Handlungen tatsächlicher Natur, die sicherlich nicht von Tschechien aus erbracht werden können. Die meisten "geschäftlichen" Treffen finden übrigens in Gasthäusern der Umgebung von TO statt (siehe das Treffen mit EG - Niederschrift vom 3. September 2010; Treffen mit HS - Einvernahme vom 5. November 2010 usw.). Der Geschäftsführer LD hat sich auch (wie vorangehend schon aufgezeigt) in zahlreiche Widersprüche verwickelt, die seine Aussagen nicht glaubhafter machen. Wenn LD beispielsweise in der Erörterung anführt, die 45.000,00 € habe die Bw. 2010 in der Tschechei versteuert, weil er sie erst in diesem Jahr erhalten habe, so widerspricht er seiner eigenen Darstellung in der Befragung vom 11. April 2011, wo er angibt: ... "Es ist richtig, dass die angesprochene Provisionszahlung von 45.000,00 € am 21. Dezember 2009 an mich bar ... ausbezahlt wurde." Auch in anderen Punkten - siehe zB vorangehend zur Postaufbewahrung - stimmen die Aussagen von LD allzuoft nicht mit den tatsächlichen Fakten überein. Hinzu kommt, dass LD - meist erst unter dem Druck von Zeugenaussagen seiner Geschäftspartner, die nicht mehr widerlegbar sind - zwar teilweise seine Beteiligung an "Geschäften" zugibt, gleichzeitig aber die dabei beteiligten Firmen (so zB die EMP bei den Scheinlieferungen) oder Abläufe der Geschäfte (zB ob "wirklich" eine Scheinlieferung vorlag) dann nicht kennen will. Im Laufe des (kurzen) Verfahrens bei der Berufungsbehörde hat sich damit der schon von der Finanzverwaltung gewonnene Eindruck verfestigt, dass der Geschäftsführer LD (der der Finanzverwaltung schon von vielen Konkursverfahren bestens bekannt ist) sich die Wahrheit immer gerade so zurechtrückt, wie sie am besten in seine Argumentation passt. Wenn sich dann aus der Vernehmung von TK (Befragung Zollamt vom 13. Mai 2011, Seite 7: .... "er sagte zu mir, lieber nicht, da wir bereits soviele Scheinexporte an die Bw. getätigt hätten") ergibt, dass bereits "viele Scheingeschäfte" mit LD (und seiner Firma - der Bw.) durchgeführt worden sind und LD dies auch noch selbst bestätigt (Vernehmung vom 11. April 2011, Seite 3: ... "Es ist richtig, dass TK an mich herangetreten ist, betreffend Scheinexporte an die Bw. und ich habe ihm gesagt, dass ich dies nicht mehr mache"), so ist damit die Art der "Geschäfte" des LD deutlich offen gelegt. Aussagen des Geschäftsführers LD haben nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher nur eine sehr eingeschränkte Glaubwürdigkeit. d. Die von LD angeführten Steuerberatertätigkeiten und Bürotätigkeiten in der Tschechei ändern an der vom Unabhängigen Finanzsenat vorzunehmenden Beurteilung nichts, weil es nicht auf Buchhaltungstätigkeiten ankommt, sondern auf die tatsächliche Willensbildung. Und die liegt eindeutig bei dem in Österreich arbeitenden und wohnenden Geschäftsführer LD. Weitere Aussagen des tschechischen Steuerberaters oder anderer Personen können an dieser durch Unterlagen ausreichend untermauerten Faktenlage nichts ändern. Dass die Buchhaltungstätigkeit in dessen Kanzlei in der Tschechei erfolgt, hat der Steuerberater ohnehin schon schriftlich mitgeteilt. Die in der Erörterung beantragten Einvernahmen zur Thematik "geschäftliche Oberleitung" waren nicht durchzuführen, weil die bestehende Faktenlage eindeutig ist. Zu den übrigen Themen hat der Geschäftsführer LD, der trotz umfangreicher Tätigkeit seiner Firmen im Inland offenbar weder die Abfuhr von Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder von Körperschaftsteuer eingeplant hat, nur zeitverzögernde Befragungen vorgeschlagen, die für die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage gar nicht von Bedeutung sind. e. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die im vorliegenden Verfahren auszusparenden Fragestellungen bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer relevant werden. Dort wird auch zu klären sein, inwieweit die Behauptungen des LD zutreffen, dass die Auskünfte der tschechischen Verwaltung in keinem Punkt stimmen. Soweit dies vorläufig absehbar ist, könnte es durchaus sein, dass die Angaben der tschechischen Behörden insoweit richtig sind, als mit den nicht in der Tschechei erfassten Lieferungen die auf Scheinlieferungen basierenden Ausfuhren gemeint sind und andere, tatsächlich durchgeführte Exporte in den Erklärungen der Bw. erfasst wurden. Die Angaben der tschechischen Finanz wären dann durchaus richtig. f. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen. Diese wurde erst in der Erörterung angesprochen, ist aber in der Berufung oder im Vorlageantrag zu beantragen (§ 284 BAO). Wird dies versäumt, kann der Antrag später nicht nachgeholt werden. Der Verweis auf die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag konnte den Antrag in der Berufung oder im Vorlageantrag nicht ersetzen. g. Die Vollmacht des Rechtsanwaltsbüros zum Verfahren beim Sicherstellungsauftrag wird vom UFS auch auf das gegenständliche Verfahren bezogen und angewendet. Die Zustellung des Bescheides erfolgt somit an die Rechtsanwaltskanzlei. Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt Linz, am 23. August 2011

Normen und Schlagworte

Ort der GeschäftsleitungMindestkörperschaftsteuergeschäftliche Oberleitungunbeschränkte Steuerpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0820-L/11
Stammnummer
54973
Gültig
23.08.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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