…eingestellt hat und dieser, gemeinsam mit seiner Gattin, auch für die abgabenrechtlichen Belange und somit auch für die Führung von Lohnkonten im Tatzeitraum verantwortlich gezeichnet hat, nicht entkräften. Wie der formell eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer K. selbst glaubhaft zu Protokoll gegeben hat, war dieser schon allein…
…tatsächlich keine Dienstnehmer beschäftigt und auch keine Löhne ausbezahlt hat und somit eine Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nicht verletzt und eine Verkürzung von Lohnabgaben in den aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Zeiträumen und in der ersichtlichen Höhe nicht bewirkt hat. Es war…
…Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem - wenn auch nur aus formalen Gründen - aufgehoben wurde. Aufgrund der sich aus dem gegenständlichen Verfahren ergebenden komplizierten arbeitsrechtlich und EU-rechtlichen Vorschriften kann daher nicht unter Hinweis auf die allgemeine Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und dem allgemeinen gehaltenen…
…der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt €…
Es besteht sohin nunmehr ein Strafrahmen von € 914,23 (L 09/11) + € 950,57 (L 10/11) + € 1.307,91 (L 11/11) + € 484,98 (DB 09/11) + € 516,70 (DB 10/11) + € 874,36 (DB 11/11) =…
…b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß…
…der Lohnsteueranmeldungen, währenddessen eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zusätzlich einer vorwerfbaren Verletzung zur fristgerechten Führung von Lohnkonten bedarf. Ob bei Erfüllung beider Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht der Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder der nach § 33 Abs. 2…
…des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2014 bis Dezember 2015 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von pro Jahr jeweils insgesamt € 20.000,00…
…in seinem Unternehmen beschäftigt. Dafür hätte er ein Lohnkonto zu führen gehabt, wobei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beschäftigungsbewilligung hierfür ohne Bedeutung sei. Auch der etwaige Anfall oder Nichtanfall von lohnabhängigen Abgaben sei für die Führung der geforderten Aufzeichnung ohne jede Bedeutung. Bei der Strafbemessung…
…zu ziehenden Angaben des Zeugen liegt somit keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung von Lohnkonten vor. Da die Sach- und Rechtslage nach der Zeugenaussage eindeutig ist, werden Rechte des Bf. durch ein Absehen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt. Es war daher…
…worden, sodass die Strafverfügung aus dem Rechtsbestande ausgeschieden sei und das ordentliche Verfahren fortzusetzen gewesen sei. Im Einspruch sei darauf verwiesen worden, dass kein Vorsatz vorliege und auch keine Pflicht zur Führung von Lohnkonten, da es sich um ausländische Künstler handle, die selbstständig tätig seien…
…b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Zur…
…diesbezügliche genaue Aussage ist aus dem Akt nicht ableitbar) umfangreich und vollständig über die rechtliche Beurteilung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen zur Führung von Lohnkonten einerseits und Abzug und Entrichtung der Lohnabgaben andererseits erkundigt zu haben. Dieses Nichterkundigen als Sorgfaltsverletzung ist jedoch in einem Finanzstrafverfahren…
…abgabenrechtliche Pflicht zur Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen (Nichtführung von Lohnkonten für Herrn K. für die Monate August und September 2001 und für Herrn C. für den Monat September 2001) verletzt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00…
…aus nachstehenden Gründen angefochten wird: Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei bereits unschlüssig. Es werde zwar zum Ausdruck gebracht, dass der Bw. vorsätzlich seine Pflicht auf Führung von Lohnkonten für drei genannte Personen verletzt hätte, mit keinem Wort werde gesagt, aufgrund welcher Tatsache der Bw…
…nun in Verkennung des Sachverhaltes als regelmäßige Beschäftigung interpretiert würden, die eine Führung von Lohnkonten erforderlich gemacht hätte. Das durchgeführte Beweisverfahren und insbesondere das ausgefüllte Personalblatt für sich alleine vermögen nicht den Sachverhalt derart aufzuklären, dass mit einer den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechenden Sicherheit Entscheidungsreife vorläge…
…ohne entsprechende Begründung unterstellt werde. Aus diesem Grunde weise der Bf. auch den Vorwurf der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten im Zeitraum 8-12/2004 bzw. 4/2005 somit auch eine Verkürzung von € 3.989,45 bzw. € 160,55 zurück…
…Kellnerabrechnungen pro Tag stattgefunden haben, obwohl sich laut Lohnkonten kein Kellner im Lohnverhältnis befunden hat (BP-Bericht vom 23. Juni 2003, Tz. 27.1.3, Finanzstrafakt Bl. 12). Der Prüfer folgerte daraus, dass Personal ohne Führung von Lohnkonten beschäftigt worden war, wobei er den jährlichen…
…oder Wahrheitspflicht (Pflicht zur Führung von Lohnkonten) unterlassen, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner 2009 bis Februar 2013, fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates, im Gesamtbetrag von € 4.500,00 bis…
…den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängte. Weiters wurden gemäß § 64 Abs.2 VStG 64 € an Kosten des Strafverfahrens verhängt. Begründend führte die Behörde nach Zitierung der relevanten Gesetzesstellen aus, dass die Bf. ihrer Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nicht nachgekommen sei und…