Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0060-W/06
Beschäftigung von Dienstnehmern und somit Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und zur Abfuhr von Lohnabgaben bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0060-W/06vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 17. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
31. März 2006, SpS, nach der am 7. November 2006 in Anwesenheit
des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 31. März
2006, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Abgabepflichtiger vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung
zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2004
in Höhe von € 541,90, Jänner bis Juni 2005 in Höhe von
€ 16.490,52 sowie von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Monate Jänner
bis Dezember 2004 in Höhe von € 188,81 und für Jänner
bis Juni 2005 in Höhe von € 7.458,66 bewirkt, wobei er den
Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 8.000,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass über die gegenwärtigen
Einkommensverhältnisse und über eventuell den finanzstrafrechtlich
unbescholtenen Bw. treffende Sorgepflichten dem Spruchsenat keine Kenntnisse
vorliegen würden.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei dem Bw.
durch Hinterlegung zugestellt worden, es habe daher gemäß den
Bestimmungen des § 126 FinStrG verfahren werden
können.
Zum Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Beschuldigte
im Mai 2004 ein Bauunternehmen als Einzelfirma gegründet habe. Am
4. August 2005 sei über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren
eröffnet und die Schließung des Betriebes angeordnet
worden.
Aus Anlass des Insolvenzverfahrens sei eine Prüfung
der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt worden. Eine Mitwirkung des
Bw. habe nicht erreicht werden können, sodass auf die Beitragsgrundlagen
der Sozialversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im
Schätzungswege zurückgegriffen hätte werden
müssen.
Lohnabhängige Abgaben seien nicht abgeführt
worden, obwohl nach den Unterlagen der Sozialversicherung im Jahr 2005
35 Dienstnehmer zur Anmeldung gelangt seien.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine
Stellungnahme des Bw. nicht vor, auch zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei er nicht erschienen.
Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen
führte der Spruchsenat aus, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebenen Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt
gewesen seien.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 17. Mai 2006,
welche vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom Bw. zu Protokoll
gegeben wurde.
Zur Begründung führt der Bw. aus, dass er zwar
zugebe Krankenkassenanmeldungen unterschrieben zu haben, aber das Personal sei
nie in seinem Unternehmen zum Einsatz gebracht worden. Er sei damals
Hilfsarbeiter bei der Fa. W. GmbH gewesen. W. habe ein Büro im
12. Bezirk und er kenne von ihm seine Telefonnummer.
Zu seinen persönlichen Daten gibt der Bw. an, dass er
sorgepflichtig für drei Kinder im Alter von 7, 5 und 3 Jahren und seine
Ehegattin sei. Sein durchschnittliches Einkommen belaufe sich auf
€ 800,00 monatlich (Arbeitslosengeld).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998
entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung bringt der Bw.
inhaltlich vor, dass er zwar Krankenkassenanmeldungen unterschrieben habe, aber
nie Personal in seinem Unternehmen zum Einsatz gebracht worden sei.
In einem in Kopie im Strafakt der Finanzstrafbehörde
erster Instanz erliegenden Bericht des Masseverwalters Mag. R. vom
26. September 2005 im Konkurs über das Vermögen des Bw.
führt dieser aus, dass es sich bei der Einzelfirma des Bw. um eine reine
Scheinfirma gehandelt habe. Sämtliche auf den Bw. angemeldeten Dienstnehmer
seien tatsächlich bei der Fa W-KEG beschäftigt gewesen. Für
die Firma des Bw. wäre beim Finanzamt keine Steuernummer beantragt und es
seien auch keine Lohnabgaben abgeführt worden. Die Fa W-KEG betreibe
zahlreiche Kaffeehäuser sowie ein Reinigungsunternehmen an verschiedenen im
Bericht des Masseverwalters angegebenen Adressen. Ein Großteil der auf das
Unternehmen des Bw. mit dem Betriebsgegenstand Erdarbeiten angemeldeten
Dienstnehmer seien tatsächlich als Kellner in einem der Kaffeehäuser
von W. beschäftigt gewesen. Es sei dem Masseverwalter gelungen, mit W. in
Kontakt zu treten und dieser habe auch zugestanden, gemeinsam mit seinem
Geschäftspartner P. sämtliche Dienstnehmer nur zum Schein auf den Bw.
angemeldet zu haben. Der Bw. habe dem Masseverwalter glaubwürdig
versichert, zwar selbst bis Anfang Mai 2005 als Bauarbeiter bei der
Fa W-KEG tätig gewesen zu sein, vom dargestellten Vorgehen jedoch
keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Gemeinschuldner verfüge laut Bericht
des Masseverwalters ganz offensichtlich nicht über die erforderliche
Bildung bzw. sprachlichen Voraussetzungen zur Gründung bzw. Führung
eines Unternehmens, weshalb davon auszugehen sei, dass W. und P. ohne sein
Wissen vorgegangen seien. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Bw.
Arbeitnehmer bei der Fa. G-GmbH gewesen. Laut Bericht des Masseverwalters
habe sich W. zwar anfänglich bereit erklärt, den entstandenen Schaden
in Höhe von ca. € 120.000,00 zum Großteil zu ersetzen, sei
dieser Zusage jedoch nicht nachgekommen, weshalb gegen ihn Anzeige erstattet
worden sei.
Aus einer im Strafakt ersichtlichen Vollmacht vom
1. Februar 2005 geht hervor, dass der Bw. Herrn W. hinsichtlich seiner
Einzelfirma bevollmächtigt hat, alle Beschlüsse zu fassen, die vom
Gesetz und vom Gesellschaftsvertrag aus zustehen.
Aus dem zitierten Bericht des Masseverwalters geht für
den Berufungssenat zweifelsfrei hervor, dass es beim Einzelunternehmen des Bw.
mit dem Betriebsgegenstand Erdarbeiten tatsächlich um eine Scheinfirma
gehandelt hat, die operativ nie tätig geworden ist und im Rahmen derer auch
niemals Dienstgeber beschäftigt bzw. entlohnt wurden. Gegenteilige
Schlüsse lässt die Aktenlage nicht zu. Ob der Bw., der eingestandener
Weise als Strohmann für die im Einflussbereich des W. stehenden Firmen auf
dessen Aufforderung bzw. auf dessen Ersuchen Anmeldungen von Dienstnehmern,
welche offensichtlich im Rahmen der Fa W-KEG beschäftigt und entlohnt
wurden, unterschrieben hat, durch diese Vorgangsweise zu einer Verkürzung
von Lohnabgaben im Rahmen von im Einflussbereich des W. stehenden Firmen
beigetragen hat, war nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens und daher
auch nicht näher zu untersuchen.
Fest steht jedoch für den Berufungssenat eindeutig,
dass der Bw. als Einzelunternehmer nicht tätig war, tatsächlich keine
Dienstnehmer beschäftigt und auch keine Löhne ausbezahlt hat und somit
eine Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nicht verletzt und eine
Verkürzung von Lohnabgaben in den aus dem Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ersichtlichen Zeiträumen und in der ersichtlichen Höhe
nicht bewirkt hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0060-W/06
- Stammnummer
- 24863
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF