…inländischen Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen haben. Diese Rechtsänderung betrifft allerdings nicht jene Fälle, in denen ausländische Unternehmen im Inland Tochtergesellschaften unterhalten, die ihrerseits inländischer Arbeitgeber sind; denn diese waren bereits bisher zur inländischen Lohnkontoführung verpflichtet. Die Verpflichtung zur inländischen Lohnkontoführung bedeutet…
…zu liefern (vgl. VwGH 25.01.1980, 0851/78). Die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen (Jubiläumsgeldverpflichtungen, EStR 2000 Rz 3369a) lässt die lohnsteuerlichen Pflichten des auslagernden Arbeitgebers zur Führung eines Lohnkontos (§ 76 EStG 1988) sowie die Haftung für die Lohnsteuerabfuhr (§ 82 EStG 1988) unberührt. Die Versicherung hat…
… 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von € 9.454,77 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von € 1.464,30 bewirkt und dies nicht…
…nach § 51 Abs.1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für A.W. im Zeitraum Februar 2007 den Bestimmungen des § 76 EStG zuwidergehandelt habe. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs.2 FinStrG eine Geldstrafe…
…c FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als vertretungsbefugtes Organ der PMKEG im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10, vorsätzlich, durch die Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum Mai 2006 für L.B., E.G., G.V., D.S., im Zeitraum Oktober 2006 für D…
… 76 Einkommensteuergesetz entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für den Zeitraum 01/2003-12/2003 in Höhe von € 47.658,33 und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für den Zeitraum 01/2003 - 12/2003 in Höhe von € 8.130,80 wissentlich…
…004-2004/00075-001, hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich durch die Nichtführung eines Lohnkontos für Frau J.V. im Zeitraum 11/2003 den Bestimmungen des § 76 EStG…
…Dienstverhältnisses nicht entkräften. Vielmehr stellt diese rechtliche Argumentation den Versuch dar, ohne Arbeitsbewilligung und Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Dienstnehmer, für welche folglich zur Verschleierung des Dienstverhältnisses auch kein Lohnkonto geführt wurde, abgabenrechtlich als selbständige Unternehmer zu qualifizieren. Für diese Ansicht spricht auch der Umstand, dass die vom…
…PB GmbH, im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten für die Jahre 2006 bis 2008 eine Verkürzung von Lohnsteuer iHv. insgesamt 17.016,55 € (2006: 12.781,65 €; 2007…
…ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Fa. C Gesellschaft mbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten (§76 EStG 1988) für die Zeiträume 2004, 2005 und 2006, indem aufgrund der…
…für schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Ö.KEG verantwortlicher Geschäftsführer im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10, vorsätzlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für G.M. im Zeitraum November und Dezember 2005 den Bestimmungen des § 76 EStG…
…unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2004 in Höhe von € 541,90, Jänner bis Juni 2005 in Höhe von € 16.490,52 sowie von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds…
…Anhand der Unterlagen, die die Prüfungsabteilung Strafsachen beschlagnahmt hat und Aussagen einiger Dienstnehmer (Einvernahme durch Gebietskrankenkasse) wurde festgestellt, dass die in den Lohnkonten aufscheinenden Beträge mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Alle Lohnzahlungen erfolgten in bar und wurden nach Aussagen von KH.W. von ihm…
…der ***Bf1***, im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten durch die Auszahlung von Löhnen, ohne diese über die Lohnverrechnung ordnungsgemäß abzurechnen, Verkürzungen an Lohnsteuer für die Zeiträume…
…im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nur verkürzt abgeführt bzw. entrichtet werden. Zum subjektiven Tatbestand: Die Wissentlichkeit des Täters muss sich nur auf das Bewirken der Verkürzung richten, nicht aber auf die Verletzung der Verpflichtung zur Lohnkontenführung, wofür bedingter Vorsatz ausreicht. (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki…
…macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 98 Abs…
…Interessen des Vereines "Y" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung…
…was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen. Am 17. Oktober 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum September 2011 Lohnsteuern in Höhe von…
Es besteht sohin nunmehr ein Strafrahmen von € 914,23 (L 09/11) + € 950,57 (L 10/11) + € 1.307,91 (L 11/11) + € 484,98 (DB 09/11) + € 516,70 (DB 10/11) + € 874,36 (DB 11/11) =…
…und keine vollständigen Bankkontoauszüge für den Zeitraum Jänner 2008 bis Ende September 2008 vorlegen konnte, und somit die Kontoauszüge und auch die Lohnkonten zur genauen Ermittlung der Bezüge dem erkennenden Gericht nicht vorliegen, kann das Bundesfinanzgericht die genaue Höhe der Bezüge nicht ermitteln oder berechnen. …