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BFG RV/2300014/2020
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Barzahlungen an Aushilfen, keine Lohnkonten für Aushilfen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300014/2020vom 28.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Abgabenverkürzung ist dann bewirkt, wenn Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nur verkürzt abgeführt bzw. entrichtet werden.
Zum subjektiven Tatbestand:
Die Wissentlichkeit des Täters muss sich nur auf das Bewirken der Verkürzung richten, nicht aber auf die Verletzung der Verpflichtung zur Lohnkontenführung, wofür bedingter Vorsatz ausreicht. (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki; FinStrG Bd. 1).
Die ***Bf1*** hatte im Tatzeitraum zunächst zwei handelsrechtliche Geschäftsführer, den Beschuldigten Mag. ***Bf2*** (Geschäftsführer ab 10.12.2005 bis dato) und ***7*** (Geschäftsführer ab 10.12.2005 bis 10.5.2016), geb. ***5***.
Der Beschuldigte fungierte demnach bei der ersten ihm hier zur Last gelegten Tat bereits 7 Jahre als handelsrechtlicher Geschäftsführer, zudem hat er ein Studium abgeschlossen und weist somit einen hohen Ausbildungsgrad auf.
***12*** hat am 29.6.2017 vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkassa angegeben, dass Löhne an geringfügig beschäftigte Personen schwarz ausbezahlt worden und Personen geringfügig beschäftigt gewesen seien, sie jedoch bis zu 15 Stunden gearbeitet hätten. ***13*** sagte aus, als Kellner für die ***Bf1*** gearbeitet zu haben und von ***7*** sen. bar bezahlt worden zu sein. Genauso gab dies auch ***14*** an, die teilweise Zahlungen auf ihr Gehaltskonto erhielt und teilweise Barzahlungen. ***15***, ***18***, ***19***, ***20*** , ***21*** und ***17*** wurden ebenfalls bar entlohnt und ***16*** sagte sogar expressis verbis aus, dass sie von dem Beschuldigten bar entlohnt worden sei und keine Aufzeichnungen über von ihr geleistete Arbeitszeiten geführt habe.
Die Voraussetzung der Wissentlichkeit hinsichtlich der bewirkten Verkürzungen sah der Senat beim Beschuldigten für gegeben an, weil er als Gf. die Entscheidungen über Zahlungen an die Abgabenbehörde traf und somit wusste, dass monatlich mangels Erfassung aller Löhne in Lohnkonten eine jeweils zu niedrige Zahlung der selbst zu berechnenden lohnabhängigen Abgaben vorgenommen wurde und er hat es zumindest auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine Verpflichtung zur richtigen Lohnkontenführung verletzt wurde.
Der Umstand, dass der Prozentsatz der nicht erfassten Lohnzahlungen im Verhältnis zu den geleisteten lohnabhängigen Abgaben als gering anzusehen ist, vermag an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nichts zu ändern, die Nichterfassung lag nicht an organisatorischen Schwierigkeiten, sondern stellte ein jahrelanges übliches Vorgehen im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Unternehmens dar. Man wusste um die als gering bewerteten Verkürzungen, unterließ es jedoch den benötigten Aufwand zu erbringen, um für eine ordnungsgemäße Erfassung aller Löhne im Rechenwerk der abgabepflichtigen Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die ***Bf1*** war als belangter Verband für die von ihrem Geschäftsführer als Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zur Verantwortung zu ziehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Der Spruchsenat berücksichtigte beim Beschuldigten seine Sorgepflichten für 4 Kinder und die Eltern.
Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung, das Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten und seitherige Wohlverhalten gewertet.
Dem stand erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen vierjährigen Deliktszeitraum gegenüber. Dem Beschuldigten sind 48 Taten anzulasten.
Die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe liegt wie der Amtsbeauftragte zu Recht im Beschwerdeweg geltend gemacht hat, deutlich außerhalb der üblichen Spruchpraxis des Spruchsenates, daher war sie auch unter Berücksichtigung, dass die Nichtaufnahme von Barzahlungen in Lohnkonten auf eine dauerhafte Verkürzung angelegt ist, das Geständnis nunmehr von einem Schuleingeständnis auf ein Tatsachengeständnis relativiert wurde sowie der ausgesprochen gute Einkommenslage des Beschuldigten, spruchgemäß anzuheben.
Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall auszuführen:
Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Der Spruchsenat wertete bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße den Umstand mildernd, dass die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen haben (Der Beschuldigte ist auch Gesellschafter des Verbandes) und der Verband die Folgen der Tat gutgemacht hat § 5 Abs. 3 Z 4 und 6 VbVG. Die weiteren angenommenen Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des Vorliegens eines Geständnisses, längeres Zurückliegen der Taten und seitheriges Wohlverhalten scheinen im VbVG nicht auf.
Die Anerkennung des Nachforderungsbetrages nach der abgabenbehördlichen Prüfung kann als Beitrag zur Wahrheitsfindung angesehen werden und es wurde angekündigt, dass wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen worden seien. Somit liegen 4 der gesetzlich explizit genannten 6 Milderungsgründe vor.
Als erschwerend wurde wiederum das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen in einem vierjährigen Deliktszeitraum gewertet, dies entspricht den Punkten 1. und 2. der Erschwerungsgründe von Geldbußen.
Nach § 5 Abs. 2, Z 1 VbVG ist erschwerend zu berücksichtigen, dass 48 Taten begangen wurde und ein Vorteil im Zeitgewinn bei einer verspäteten Zahlung liegt.
Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldbuße lag ebenfalls deutlich unter der Mindeststrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG, wobei die Annahme des Vorliegens der dazu berechtigenden besonderen Gründe des Einzelfalles nicht dargestellt wurde.
Der Senat kam demnach zu dem Schluss, dass die Geldbuße annähernd auf die Höhe der Mindeststrafe anzuheben sei. Mit dieser weiterhin sehr niedrigen Geldbuße wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die grundsätzlich sehr gute wirtschaftliche Lage des belangten Verbandes derzeit durch die Covid-Krise und die monatelange Sperre von Gastgewerbebetrieben und den Entfall von Veranstaltungen stark beeinträchtigt ist.
Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und Geldbuße sind schuld- und tatangemessen und entsprechen nach dem Dafürhalten des Senates den spezial- (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) und den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG gilt: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Abs. 2: Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällendes § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0138).
Wird die Geldstrafe in einer Rechtsmittelentscheidung neu festgesetzt, ist stets auch über die Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden (OGH 30.9.1998, 13 Os 125/98).
Auf Grund fehlender Proportionalität und uU unterschiedlicher Auswirkung von Strafzumessungsgründen auf Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe muss eine Abänderung beider Strafen nicht stets in gleichem Ausmaß erfolgen (VwGH 28.4.2011, 2009/16/0099, 28.10.1992, 91/13/0130).
Die Beibehaltung der Höhe bloß einer der beiden Strafen ist in einem solchen Fall entsprechend zu begründen (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0223); eine Abänderung ist nach der auf § 161 Abs. 3 FinStrG gestützten Rechtsprechung des VwGH nur zulässig, wenn auch der Amtsbeauftragte die verwaltungsbehördliche Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten angefochten hat (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0082).
§ 20 FinStrG gibt keinen Anhaltspunkt, nach welchen Grundsätzen die Geldstrafe auf eine Ersatzfreiheitsstrafe umzurechnen ist.
Es gelten die Vorschriften des § 23 FinStrG über die Strafbemessung, denen in Bezug auf die Geldstrafe einerseits und die Ersatzfreiheitsstrafe andererseits unterschiedliches Gewicht zukommen kann; dies gilt insbesondere für die gesetzlich angeordnete Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf., die zu einer im Strafrahmen im unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe führt, muss sich nicht auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem gleichen Gewicht auswirken (VwGH 10.5.2010, 2009/16/0147).
Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften nicht schwerer, aber auch nicht leichter treffen soll, als die primäre Strafe. Bei dieser Abwägung ist zu bedenken, dass Freiheitsentzug grundsätzlich ein größeres Übel darstellt als eine Vermögensstrafe.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. ist bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Bedeutung. In diesem Zusammenhang fällt das Ausmaß der Schuld des Bf., der jahrelang Abgaben hinterzogen hat, entscheidend ins Gewicht (VwGH 29.6.1999, 98/14/01777).
Die Anhebung der Geldstrafe erfolgte (auch) wegen des Umstandes der außerordentlich guten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten, die durch den Spruchsenat verhängte Ersatzfreiheitstrafe sah der Senat jedoch als schuld- und tatangemessen an, daher war die Beschwerde des Amtsbeauftragten in diesem Punkt abzuweisen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 28. Jänner 2021
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300014/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300014.2020
- Stammnummer
- 133601
- Gültig
- 28.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF