Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0042-S/08
Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (Lohnsteuer unter Verletzung der Führung von Lohnkonten) im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-S/08vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt,
5230 Mattighofen, Stadtplatz 48, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 7. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. November 2008,
StrNr. 093/2007/00234-001, betreffend Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. November 2008 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) A
zur STRNR. 093/2007/00234-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Fa. C
Gesellschaft mbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von entsprechenden Lohnkonten (§76 EStG 1988) für die
Zeiträume 2004, 2005 und 2006, indem aufgrund der durchgeführten
GPLA-Prüfung vom 6. 7. 2007 (ABNr. 400198/07) Feststellungen dahingehend
getroffen wurden, dass polnische Bedienstete unter Vorgabe von
Scheinselbständigkeit "schwarz" angestellt waren, eine Verkürzung von
Lohnsteuer im Gesamtbetrag von € 11.647,59 (2004: 321,19, 2005: €
8.600,10 und 2006: € 2726,30) und an Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen im Gesamtbetrag von € 2.461,09
(2004: € 543,46, 2005: € 1.888,72, 2006: € 28,91) insgesamt
€ 14.108,68 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe.
Zur
Begründung der objektiven Tatseite wurde auf die Feststellungen der
Betriebsprüfungsabteilung (GPLA- Bericht vom 6. 7. 2007; ABNr. 400198/07)
und die daraus resultierenden rechtskräftigen Feststellungs - und
Abgabenbescheide verwiesen. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass direkter Vorsatz anzunehmen sei, da für Unternehmer
die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung entsprechender
Lohnkonten gem. § 76 Abs. 1 EStG besteht. Nachdem eine Kontrolle der
GKK Salzburg zu Tage gebracht habe, dass Bedienstete "schwarz" in der oa. GmbH
gearbeitet haben und für diese auch keine ordnungsgemäßen
Lohnkonten geführt wurden - im Gegensatz zu den weiteren im Betrieb
beschäftigten Personen - folglich die Lohnabgaben wider besseren Wissens
nicht gemeldet worden seien, ergebe sich der Verdacht vorsätzlicher, auf
eine Abgabenersparnis gerichteten Handlungsweise. Diese Annahme sei umso mehr
gerechtfertigt als in diesem Zusammenhang bereits der
Übertretungstatbestand gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z 1 lit.
a AuslBG festgestellt worden sei (Strafantrag vom 1. September 2005).
Mit Schriftsatz
vom 7. Dezember 2007 beantragte der Bf durch seinen nunmehrigen Vertreter dass
gegenständliche Finanzstrafverfahren, bis zur Entscheidung des UVS
über die Berufung gegen das bei der BH Salzburg Umgebung anhängige
Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblicher illegaler Beschäftigung von
Ausländern, zu unterbrechen. Dazu wurde die Berufung vom 23. November 2006
gegen die Straferkenntnisse der BH Salzburg Umbebung je vom 9. November 2006
vorgelegt.
Daraufhin erhob
der Bf selbst mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2008 fristgerecht das
Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde: Eine Verpflichtung entsprechende Lohnkonten zu führen sei aus
seiner Sicht nicht gegeben gewesen, da die vom Finanzamt angeführten
polnischen Staatsbürger nicht Dienstnehmer der Fa. C GmbH gewesen waren. Es
sei vielmehr die Fa. DLtd mit
der Ausführung von Werkleistungen beauftragt worden. die Arbeiten wurden im
Mai 2005 aufgenommen und seitens der Fa. D Ltd in Form von Fakturen an die Fa. C
GmbH verrechnet worden. Gemäß Vereinbarung mit der Fa. D sollten die
polnischen Staatsbürger mit dem Entsendeformular E 101 in Österreich
arbeiten. Nachdem sich bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme auf einer unserer
Baustellen herausstellte, dass diese Formulare nicht vorhanden waren, habe er
bzw. der Betriebsberater mit dem Arbeitsmarktservice, und mit der KIAB
Rücksprache gehalten. Unisono habe es geheißen, die
Beschäftigung von polnischen Ein-Mann-Betrieben sei rechtens, wenn ein
Gewerbeschein vorliegt, eine Anmeldung bei de Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft vorliegt und eine Steuernummer vorliegt. Dies wurde
überprüft und die entsprechenden Dokumente vorgelegt. Da diese
Voraussetzungen gegeben waren, sei er von einer ordnungsgemäßen
Beschäftigung ausgegangen. Die Entsendungen seien folgerichtig auch von
Anfang an durch das ausführende Unternehmen D Ltd an das Arbeitsmarkservice
Salzburg mit dem Formular "Anzeige einer Entsendung von
Drittstaatenangehörigen oder neuen EU-Arbeitskräften von einem
Unternehmen mit Sitz in einem alten oder neuen EU-Mitgliedstaat" mit Datum 18.
März 2005 gemeldet worden (siehe Beilage). Ebenso sei mit selbem Datum an
die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung des BMF beim Hauptzollamt Wien, das Formular
"Meldung einer Entsendung nach Österreich gem. § 7b Abs. 3 und 4
AVRAG" übermittelt (siehe Beilage). Weder das AMS noch die KIAB haben
dagegen Einspruch erhoben bzw. es der Mühe Wert gefunden diese "illegale
Beschäftigung" mit entsprechenden Mitteln zu beenden.
Von einer
vorsätzlichen illegalen Beschäftigung auszugehen, sei für den Bf
nicht erkennbar, da ab 18. März 2005 die zuständigen Kontrollorgane
informiert waren.
Der Bf ersucht
daher von einer Finanzstrafe abzusehen und seinen Ausführungen Glauben zu
schenken. Es sei ihm bewusst, dass eine falsche Rechtsmeinung wenig Schutz
bedeute, doch versichere er, in keiner Weise vorsätzlich gehandelt zu
haben.
Dazu verwies
der Bf auf ein noch anhängiges Verfahren vor dem UVS.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit Schriftsatz
vom 27. März 2009 wurden dem Finanzamt Salzburg-Land die Erkenntnisse des
VwGH je vom 26. Februar 2009 betreffend den Bf und einer weiteren Person
vorgelegt aus denen hervorgeht, dass den Beschwerden aus formellen Gründen
-nämlich wegen Fristüberschreitungen - Folge gegen wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gem. § 83
Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gem. § 83
Abs. 2 ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß
letztem Satz dieser Bestimmung bedarf die Verständigung eines Bescheides,
wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Zur objektiven
Tatseite, die sich aus der GPLA-Prüfung (siehe Bericht vom 6. Juli 2007)
ergibt, ist festzustellen, dass die Höhe der Abgaben im Zuge der Beschwerde
nicht bestritten wurde. Dazu ist auch anzumerken, dass die Aufgrund dieser
Prüfung ergangen Haftungs - und Abgabenbescheide seitens der Fa. C GmbH
nicht bekämpft wurden. Es ist daher von Verwirklichung der objektiven
Tatseite auszugehen.
Strittig ist
jedoch die subjektive Tatseite, wonach der Bf angibt nicht vorsätzlich
gehandelt zu haben. Für die subjektive Tatseite nach § 33 Abs.
2 lit. b FinStrG muss sich die Wissentlichkeit des Täters auf das Bewirken
der Verkürzung der Abgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag) richten,
für die Verletzung zur Lohnkontenführung reicht bedingter Vorsatz
aus.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass ein Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist somit mehr
als bloße Vermutung. Das Finanzamt schließt lediglich
aufgrund der Erfüllung der objektiven Tatseite, die eben seitens der
steuerpflichtigen GmbH nicht bestritten wurde, auch auf die Erfüllung der
subjektiven Tatseite. Mit dem Vorbringen des Bf, wonach es mit den
Behörden betreffend Arbeitsbewilligung für die polnischen Arbeiter die
von einer ausländischen Firma gestellt wurden und mit der ein
entsprechender Werkvertrag abgeschlossen worden war, wobei diese
Arbeitskräfte letztlich als selbständige Unternehmer tätig
wurden, wofür ebenfalls die formellen Voraussetzung (wie Gewerbeschein,
Anmeldung zur Sozialversicherung und Steuernummer vorlag) - wie der Bf angibt -
vorgelegen haben, hat sich die Finanzstrafbehörde erste Instanz in
erkennbarer weise in Bezug auf die gegenständlichen Lohnabgaben und der
Verdachtslage zur subjektiven Tatseite nicht auseinander gesetzt. Dies obwohl
entsprechende Feststellungen (wie aus dem Akteninhalt ersichtlich) auch vom
Zollamt Salzburg aufgrund von Kontrollen (im Einleitungsbescheid wohl
irreführend als Kontrolle der GKK-Salzburg bezeichnet) im Jahr 2005
betreffend sog. "Schwarzarbeiter" bei der Fa. C GmbH festgestellt und
diesbezüglich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gegenüber der BH Salzburg Umgebung zur Anzeige gebracht wurde. Dazu ist zu
beachten, dass eine offenbar vorliegende Bestrafung des Bf nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz durch den UVS des Landes Salzburg
aufgrund einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem - wenn auch
nur aus formalen Gründen - aufgehoben wurde. Aufgrund der sich aus
dem gegenständlichen Verfahren ergebenden komplizierten arbeitsrechtlich
und EU-rechtlichen Vorschriften kann daher nicht unter Hinweis auf die
allgemeine Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und dem allgemeinen
gehaltenen Hinweis dass für Schwarzarbeiter Lohnabgaben zu entrichten sind,
auf Wissentlichkeit des Bf hinsichtlich der Lohnabgaben geschlossen werden. Es
ist daher dem Bf zu Folgen, dass ausgehend von der von ihm vertretenen falschen
Rechtsmeinung betreffend die illegale Beschäftigung (und somit auch
für die Entrichtung von Lohnabgaben), nicht vom Verdacht der
vorsätzlichen Begehung in Form von Wissentlichkeit ausgegangen werden kann.
Dazu fehlen eben entsprechende Feststellungen des Finanzamtes aus denen sich die
dem Bf als Geschäftsführer einer GmbH vorgeworfenen Verdachtslage
ableiten lässt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-S/08
- Stammnummer
- 40484
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF