Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0004-W/03
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Nichtführung von Lohnkonten, zwei Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-W/03vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen der Bw., vertreten durch Dr. Josef Krist, wegen
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
28. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Mistelbach vom 16.
Oktober 2002
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid
aufgehoben und das Finanzstrafverfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 16. Oktober
2002, SNr. 026/2001/00102-001, hat das Finanzamt Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. wegen Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange zuständige
Geschäftsführer der Firma M. eine abgabenrechtliche Pflicht zur
Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen (Nichtführung
von Lohnkonten für Herrn K. für die Monate August und September 2001
und für Herrn C. für den Monat September 2001) verletzt
habe.
Über ihn wurde eine
Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gemäß
§ 20 FinStrG
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit €
50,00 bestimmt. Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der
Firma M. für die Geldstrafe ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 28. Oktober 2002,
wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das gegenständliche
Erkenntnis nicht dem bevollmächtigen Vertreter zugestellt worden und das
Verfahren mangelhaft geblieben sei, da den Beweisanträgen auf Vernehmung
der Zeugen Herr R. bzw. BezInsp. L. nicht entsprochen worden sei.
Herr K. habe sich häufig
in Großebersdorf aufgehalten und sei dem Bw. persönlich bekannt. Der
Bruder von Herrn K. sei in einem Lehrausbildungsverhältnis der Firma M.
beschäftigt gewesen. Am 13. September 2001 erschien Herr K. in der Firma M.
und ersuchte, sich ein Firmenfahrzeug leihen zu dürfen, um seinen Bruder
wegen eines dringenden familiären Termins von einer Baustelle abholen zu
dürfen. Nach Vorlage des Führerscheins wurde ein Fahrzeug
überlassen. Wie sich im Zuge einer Amtshandlung durch
Sicherheitswacheorgane ergeben habe ist ein dem Bw. unbekannter Freund von Herrn
K. offensichtlich mitgefahren. Weder Herr K. noch Herr C. waren in irgendeiner
Weise für die Firma M. tätig gewesen. Es handelte sich
ausschließlich um eine private Fahrt des Herrn K.
Der im Inland lebende Zeuge
Herr R. hätte das Vorbringen des Bw. zur Gänze bestätigen
können. Dadurch, dass dieser nicht vernommen worden sei, sei der Bw. in
einem wesentlichen Verteidigungsrecht beschnitten worden.
Die Einvernahme sei durch eine
nicht amtlich beeidete bzw. nicht entsprechend ausgebildete Dolmetscherin
erfolgt, sodass Missverständnisse im Rahmen der Einvernahme nicht
ausgeschlossen seien, ja sogar als wahrscheinlich angenommen werden können.
Im Rahmen der Anzeige durch
BezInsp. L. stellte dieser dar, dass der Reisepass des dem Bw. unbekannten Herrn
C. nicht auf der Baustelle der Firma M., sondern in einer "anderen
Garage" vorgefunden worden sei. Der Zeuge Herr R. hätte dies
ebenfalls bestätigen können. Welchen Sinn hätte es gemacht, den
Reisepass, wenn er schon auf einer Baustelle der Firma M. gewesen wäre, in
einer völlig anderen Garage einzulegen. Auch diese Sachverhaltsschilderung
der Gendarmerie widerspreche diametral dem gegen den Bw. erhobenen Vorwurf, es
seien die Herren K. und C auf einer Baustelle der Firma M. ohne entsprechende
Beschäftigungsbewilligung eingesetzt worden. Der Zeuge BezInsp. L.
hätte dazu ausführen können. Es werde daher die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung
oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§§ 114 und 115 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie
den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Aufgrund einer
Verwaltungsstrafanzeige vom 18.September 2001 an die Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg wegen Übertretung nach dem AuslBG, einer Niederschrift mit Herrn
R. sowie Erhebungsbögen vom 13. September 2001, aufgenommen mit den Herren
K. und C. steht fest, dass drei ausländische Staatsbürger in einem
Fahrzeug der Firma M. am 13. September 2001 von Gendarmeriebeamten wegen
Überfahrens einer Stopptafel angehalten wurden und danach eine Amtshandlung
wegen Verdachts der illegalen Beschäftigung von Ausländern
durchgeführt wurde.
Folgt man der Verantwortung des
Bw., so handelte es sich bei dieser Fahrt nur um die Abholung des Herrn R. durch
seinen nicht bei der Firma M. beschäftigten Bruder, Herrn K., von einer
Baustelle, wobei Herr C. als Begleiter in Erscheinung trat und ebenfalls nicht
bei der Firma M. beschäftigt gewesen sein soll. Dass ein Bauunternehmer
sein Firmenfahrzeug einer Person, noch dazu einem Ausländer, der nicht in
seinem Unternehmen arbeitet, leiht, um dessen Bruder von einer Baustelle
abzuholen, dazu noch von einem weiteren Ausländer begleitet wird, der nicht
bei dem Unternehmen arbeitet, um danach wieder zurück zum Firmensitz zu
fahren, erscheint äußerst lebensfremd und unglaubwürdig, doch
kann das Gegenteil nicht bewiesen werden.
Zieht
man in Betracht, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die
jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am
nächsten kommt, und sowohl Herr C. als auch Herr K. bei der Vernehmung am
Gendarmerieposten Stockerau ausgesagt haben, dass sie bei der Firma M.
beschäftigt waren, spricht vieles für ein illegales
Beschäftigungsverhältnis.
Zwischenzeitig wurde mit
Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Niederösterreich
vom 2. Mai 2003, Senat -MI-02-2101, der Berufung des Bw. wegen des
Verdachts der illegalen Beschäftigung von Ausländern Folge gegeben und
das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt. Der Begründung ist zu
entnehmen, dass laut Aussage des Bw. vor dem UVS er in der Firma M. noch nie
Auszahlungen getätigt hätte; für Auszahlungen sei der weitere
Geschäftsführer Herr B. zuständig gewesen. Auch Herr R. gab als
Zeuge vor dem UVS an, dass die Auszahlung immer "in bar erfolgte, also der
Geldbetrag von Herrn B. jedem Arbeiter übergeben wurde". Die
Vernehmung des im Finanzstrafverfahren beantragten Zeugen BezInsp. L. im
Verfahren vor dem UVS brachte keine Klarheit hinsichtlich der Anzahl der bei der
Baustelle gefundenen Reisepässe.
Zusammengefasst wurde
begründend ausgeführt, dass zwar Ungereimtheiten hinsichtlich der
Aussagen bestehen, jedenfalls nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der
Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte und Zweifel an der
Täterschaft des Bw. geblieben sind. Es war daher unter Heranziehung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" - da die für und gegen den
Bw. sprechenden Umstände etwa gleiches Gewicht hatten - davon
auszugehen, dass im Zweifel ein Freispruch zu erfolgen hat.
Da dem Finanzstrafverfahren der
Grundsatz der Unmittelbarkeit fremd ist, konnte auf die Ergebnisse des
Verfahrens vor dem UVS Niederösterreich verwiesen werden, der davon
ausgegangen ist, dass keine Beschäftigung der in Rede stehenden Herren K.
und C. erfolgt ist. Andererseits ist im Finanzstrafverfahren zu beurteilen, ob
Lohnkonten abgabenrechtlichen Vorschriften zuwider nicht geführt wurden.
Zudem ist ein für den Vorwurf der vorsätzlichen Begehung einer
Finanzordnungswidrigkeit relevantes Detail erst dem zitierten Bescheid des UVS
Niederösterreich zu entnehmen, dass offensichtlich für die Bezahlung
der Löhne nicht der Bw., sondern der andere Geschäftsführer der
Firma M., Herr B., zuständig gewesen wäre, den firmenintern die
steuerlichen Obliegenheiten zugeordnet sind. In einem anderen Strafverfahren
wurde - wenn auch im Zweifel - rechtskräftig festgestellt, dass
kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, somit auch kein Lohnkonto
geführt werden hätte müssen, wobei die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz bei eigenständiger Beurteilung der vorliegenden Beweise
nicht automatisch zum selben Ergebnis wie der UVS Niederösterreich gekommen
wäre. Zieht man in Betracht, dass laut oben zitierter Entscheidung des UVS
Herr B. innerhalb der Firma M. als für Abgabenangelegenheiten
verantwortlicher Geschäftsführer genannt ist bzw. auch dieser die
Abgabenerklärungen für die Firma M. unterfertigt hat, kann ein
vorsätzliches Verhalten des Bw. mit der für das Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden, sodass auch im
Finanzstrafverfahren nur eine Einstellung des Verfahrens verfügt werden
konnte.
Ein Eingehen auf die weiteren
Berufungsgründe war somit entbehrlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrGNichtführung von Lohnkontenzwei Geschäftsführer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-W/03
- Stammnummer
- 5189
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF