Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0986-L/02
Schätzung von ausbezahlten Löhnen, die nicht auf den Lohnkonten aufscheinen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0986-L/02vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Czepl & Partner Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Vöcklabruck, betreffend Haftung des Arbeitgebers nach § 82 EStG
1988 sowie Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin wurde eine Lohnsteuerprüfung
über den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 durchgeführt, die am
2.11.2000 abgeschlossen wurde. Dabei wurde gemeinsam mit der Gebietskrankenkasse
geprüft. Anhand der Unterlagen, die die Prüfungsabteilung Strafsachen
beschlagnahmt hat und Aussagen einiger Dienstnehmer (Einvernahme durch
Gebietskrankenkasse) wurde festgestellt, dass die in den Lohnkonten
aufscheinenden Beträge mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmen. Alle Lohnzahlungen erfolgten in bar und wurden nach
Aussagen von KH.W. von ihm persönlich durchgeführt. Im Einzelnen
wurden laut Prüfungsbericht folgende Feststellungen getroffen: 1.
Taxitänzer: Im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.3.2000 seien insgesamt
S 27.360,-- an Personen ausbezahlt worden, die sich über Auftrag der
Berufungswerberin den Gästen für Tänze zur Verfügung
gestellt hätten. Lohnkonten würden keine existieren. Diese
festgestellte Summe für einen Zeitraum von drei Monaten sei für den
Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 unter Berücksichtigung von 22 %
Lohnsteuer und eines SV-DN-Anteiles von 18,2 % hochgerechnet worden.
Diesbezüglich wurde eine Nachforderung von S 66.880,-- an Lohnsteuer,
S 16.847,-- an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und S 1.797,-- an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
errechnet. 2. Regelmäßig beschäftigte
Dienstnehmer: An diese (technisches Personal und sonstige Arbeiten), nur
mit Vornamen oder Spitznamen bezeichneten Personen seien wöchentlich ca.
S 3.500,-- ausbezahlt worden. Die Auszahlung sei täglich erfolgt,
jedoch seien keine Lohnkonten geführt worden. Die Hochrechnung sei wie
unter Pkt. 1 erläutert erfolgt. Die diesbezüglich errechneten
Nachforderungen betrugen: Lohnsteuer S 112.538,--, DB S 28.349,-- und
DZ S 3.024,--. 3. Erhöhung der Lohnaufwendungen laut
Betriebsprüfung: Die Lohnaufwendungen (vor Betriebsprüfung)
seien um 25 % erhöht worden, was eine Nachforderung von S 341.644,--
an Lohnsteuer (die Sozialversicherungsbeiträge wurden berücksichtigt),
S 100.804,-- an DB und S 10.752,-- an DZ zur Folge hatte. 4.
W.B.: Diese Person sei Manager gewesen. Laut Lohnkonto sei er als
Oberkellner bloß mit einem monatlichen Nettogehalt von S 17.810,--
beschäftigt gewesen. Aus den beschlagnahmten Belegen und
Girokontoauszügen gehe jedoch eindeutig hervor, dass seine monatlichen
Bezüge bei S 40.000,-- liegen würden. Diesbezüglich wurden
folgende Nachforderungen errechnet: Lohnsteuer S 414.812,--, DB S 56.236,--
und DZ S 5.998,--. 5. Discjockey's: Aus den beschlagnahmten
Unterlagen und auch aus der Buchhaltung sei ersichtlich, dass an die
Discjockey's pro Abend zwischen S 2.000,-- und S 3.000,-- bar
ausbezahlt worden seien. Auch aus den Vermittlungsverträgen, wonach pro
vermitteltem Auftritt eine 10 %ige Provision von S 250,-- eingehoben worden
sei, ergebe sich eine Nettoauszahlung von S 2.500,-- pro Auftritt. Aus den
vorliegenden Lohnkonten gehe hervor, dass die Discjockey's jedoch zu niedrig
angemeldet worden seien. In diesem Punkt wurde eine Nachforderung von
S 1,150.480,-- an Lohnsteuer, S 119.837,-- an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und eine solche von S 12.783,--
an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag errechnet. 6.
Geschäftsführerbezüge - DB- und DZ-Pflicht: Diese
Bezüge seien nach § 41 FLAG DB- und DZ-pflichtig. Der
nachzuverrechnende Betrag von S 3,000.000,-- an Vergütungen betrage
S 135.000,-- an DB und S 14.400,-- an DZ. 7. Einkommensteuer
für ausländische Künstler gemäß
§ 99
EStG: Im Kalenderjahr 1998 seien Honorare in Höhe von
S 65.950,-- und im Kalenderjahr 1999 solche von S 70.300,-- an
ausländische Künstler bezahlt worden. Davon 25 % ergebe einen
nachzufordernden Betrag von S 34.062,-- an beschränkter
Einkommensteuer.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung des
Erhebungsorganes an und schrieb der Berufungswerberin mit Bescheid vom 2.
November 2000 (zuzüglich einer Abfuhrdifferenz) insgesamt
S 2,087.197,-- an Lohnsteuer, S 460.467,-- an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, S 49.116,-- an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag und S 34.062,-- an Abzugssteuer nach § 99 EStG
zur Nachentrichtung vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit dem Anbringen vom
30.11.2000 berufen. Darin führte die Rechtsmittelwerberin zum
Berufungsgegenstand aus: "Die vorgeschriebenen Abgaben an Lohnsteuer von
S 2.087.197,--, Dienstgeberbeitrag von S 460.467,--,
Dienstgeberbeitragszuschlag von S 49.116,-- und BE gem. § 99 EStG von
S 34.062,-- beruhen nur auf Schätzungen und entsprechen keinesfalls
den Tatsachen. Wir ersuchen daher um Festsetzung der Lohnabgaben aufgrund der
betrieblichen Lohnverrechnung." Es wurde auch die Aussetzung der
Einhebung dieser Abgaben beantragt.
Das Finanzamt hat dieses Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 13.2.2001 als unbegründet abgewiesen und
bemerkt, dass seitens der Einschreiterin zu den begründeten Feststellungen,
den Berechnungen und der Aufgliederung außer der lapidaren
Begründung, die Schätzungen würden keinesfalls den Tatsachen
entsprechen, keine Angaben gemacht worden seien.
Im Vorlageantrag vom 12. März 2001 führte die
Rechtsmittelwerberin zum Berufungsgegenstand aus: "Die vorgeschriebenen
Lohnabgaben für den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 wurden
aufgrund von Zuschätzungen des Umsatzes ermittelt. Vom Finanzamt
Vöcklabruck wurden diese Umsatzzuschätzungen bereits ausgesetzt, womit
ersichtlich ist, dass die Berufung gegen diese Umsatzzuschätzungen sehr
wohl erfolgsversprechend ist. Werden die Umsatzzuschätzungen durch die
Berufung zurückgenommen, fallen auch die vorgeschriebenen Lohnabgaben
weg."
Mit dem am 23. November 2004 nachweislich zugestellten
Schreiben vom 18. November 2004 hat der unabhängige Berufungssenat der
Rechtsmittelwerberin folgendes mitgeteilt: Zwecks Erledigung der Berufung
wurde der zuständige Sachbearbeiter der bevollmächtigten Vertreterin
am 2. Juni 2004 telefonisch ersucht, schriftlich zu den einzelnen Punkten des
Prüfungsberichtes Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck wurde ihm der
Prüfungsbericht nochmals per FAX übermittelt. Da bis heute keine
solche Stellungnahme beim unabhängigen Finanzsenat eingelangt ist, ergeht
nunmehr das schriftliche Ersuchen, dies innerhalb von vier Wochen ab der
Zustellung dieses Schreibens nachzuholen. Bemerkt wird, dass gegen den Bescheid
der Gebietskrankenkasse, betreffend Beitragszuschlag, der ebenfalls die in
diesem Verfahren strittigen Lohnzahlungen zum Gegenstand hat, kein Rechtsmittel
eingebracht wurde. Grund für diesen Beitragszuschlag war die
Nachverrechnung von S 2,051.090,13 mittels 15 Beitragsnachweisungen, die alle am
9.11.2000 von der bevollmächtigten Vertreterin unterfertigt worden waren.
Eine bescheidmäßige Feststellung der Beitragsnachverrechnungssumme
konnte in Folge des ausdrücklichen Anerkenntnisses des die Dienstgeberin
vertretenen Steuerbüros unterbleiben.
Dieses Schreiben wurde bis heute nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Nachdem laut den Feststellungen des Betriebsprüfers
sämtliche im Betrieb zur Erfassung der Einnahmen, Arbeitsplanung und
Kontrolle der Mitarbeiter geführten Grundaufzeichnungen für den
Zeitraum 1997 bis 2000 vernichtet wurden und die bei der Hausdurchsuchung
vorgefundenen Aufzeichnungen nicht mit den Angaben auf den Lohnkonten
übereinstimmen, besteht die Anwendung des § 184 BAO zu Recht.
Im gegenständlichen Fall richtet sich das
Berufungsvorbringen, das aus der Berufung vom 30.11.2000 und dem Vorlageantrag
vom 12.3.2001 zu erschließen ist, gegen eine Umsatzzuschätzung, die
Grundlage für die Festsetzung der Lohnabgaben gewesen sei.
Dazu ist festzustellen, dass trotz mehrmaliger Aufforderung
bis heute keine genauere Stellungnahme zu den einzelnen Berufungspunkten
abgegeben wurde. Die im strittigen Abgaben- und Haftungsbescheid vom 2.11.2000
vorgeschriebenen Abgaben (Punkte 1 bis 5) beruhen auf der Feststellung, dass die
in den Lohnkonten aufscheinenden Beträge mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmen. Insbesondere sind Löhne in
bar und ohne dass sie in den Lohnkonten verzeichnet wurden, ausgezahlt worden.
Die Lohnabgaben wurden auf Grund der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen
Unterlagen über Schwarzlöhne (im Einvernehmen mit dem
Beitragsprüfer der Gebietskrankenkasse) vorgeschrieben. Ein Zusammenhang
mit der von der Betriebsprüfung durchgeführten Umsatzzuschätzung
besteht nicht, da diese infolge nachgewiesener Erlösverkürzungen durch
Schwarzeinkäufe von Bier, Wein und sonstigen Erlösverkürzungen
erfolgt sind und keine Auswirkung auf die Vorschreibung der Lohnabgaben durch
die Lohnsteuerprüfung hatten. Dass die vorgeschriebenen Abgaben zu Recht
bestehen, geht auch daraus hervor, dass gegen die Vorschreibungen und den
Bescheid der Gebietskrankenkasse, die ebenfalls die in diesem Verfahren
strittigen Lohnzahlungen zum Gegenstand hatten, kein Rechtsmittel eingebracht
wurde.
Hinsichtlich des Punktes 6 des Prüfungsberichtes,
betreffend die DB- und DZ-Pflicht der Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführer KA.W. und R.O. ist ganz allgemein
darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsschrift nicht konkret auf diesen
Punkt bezieht. Im Übrigen ist auf das Erkenntnis des (verstärkten
Senates) des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, 2003/13/0018 zu verweisen,
wonach bei der Frage der DB- und DZ-Pflicht von beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern nur dem Umstand entscheidende
Bedeutung zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Da
beide Gesellschafter-Geschäftsführer die
Geschäftsführerfunktion laut Firmenbuch seit 6.4.1996 ausüben,
ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. v. 15.12.2004,
2003/13/0067) eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Berufungswerberin gegeben.
Der Punkt 7 des Prüfungsberichtes befasst sich mit der
nicht abgeführten Einkommensteuer für ausländische Künstler
gemäß
§ 99 EStG. Die Berufungsausführungen beziehen sich
bei weitester Auslegung nicht auf diesen Punkt. Auch diese Vorschreibung
entspricht dem Gesetz.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
19. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0986-L/02
- Stammnummer
- 13970
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF