Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0008-W/03
Vorliegen einer (Beitragstäterschaft zur) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-W/03vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen der Bw., vertreten durch Dr. Christian
Widl, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. September 2002 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des
Finanzamtes Mödling vom 9. Juli 2002,
StrafNr.: 2000/00095-001, nach der am 20. Mai 2003 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Christine Glaser
sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: Die Berufung wird stattgegeben und das
Finanzstrafverfahren gem. § 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Finanzamtes Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Juli 2002,
StrafNr. 2000/00095-001, wurde der der Berufungswerber (Bw.) der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich, als ehemaliger
geschäftsführender Obmann des Vereines A., unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer für die Monate Jänner 1996 bis Dezember 1999 in
Höhe von S 160.989,00, von Dienstgeberbeiträgen samt
Zuschlägen für die Monate Jänner 1996 bis Dezember 1999
in Höhe von S 50.517,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe
von € 1.400,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 140,00 festgesetzt.
Begründend wurde dazu von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgeführt, dass der Bw. von der
Gründung des Vereines A. bis 25. September 1998
Obmannstellvertreter und in der Zeit vom 25. September 1998 bis
18. Jänner 2000 Obmann dieses Vereines gewesen sei. Ing. M.
sei seit der Vereinsgründung für die Finanzen zuständig gewesen.
Für die Lohnverrechnung des Vereines sei zwar ein Steuerberater
verantwortlich gewesen, jedoch habe der Bw. bestimmt, welche Beträge an die
einzelnen Mitarbeiter ausbezahlt würden. Diese Vorgangsweise sei in
Sitzungen beschlossen worden, bei welchen stets der Vorstand des Vereines
anwesend gewesen sei. Der Bw. habe deswegen auch über die Grundlagen der
Lohnverrechnung bescheid gewusst. Da der Beschuldigte an der Tat beteiligt war,
sei er, unabhängig vom Verschulden anderer Personen, nach seiner Schuld zu
bestrafen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis der
Einzelbeamtin des Finanzamtes Mödling als Finanzstrafbehörde erster
Instanz richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw.
vom 20. September 2002, in welcher unvollständige
Tatsachenfeststellung, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und
Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird.
Zu unrichtigen
Tatsachenfeststellung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte im Rahmen
seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz unwiderlegt
angegeben habe, dass er sich hinsichtlich der Handhabung der Entschädigung
der freiwilligen Mitarbeiter beim Landesfinanzreferenten erkundigt, und er die
von diesem empfohlene Vorgangsweise eingehalten habe. Es liege kein
Beweisergebnis vor, wonach es dem Bw. bewusst gewesen wäre, dass bei
freiwilligen Entschädigungen und Diäten, wie vorliegend abgerechnet
und ausbezahlt, eine Lohnsteuerpflicht bestehen würde. Beide Feststellungen
seien aber zur Beurteilung eines allfälligen Vorsatzes
entscheidungsrelevant.
Zur Rechtswidrigkeit des
Bescheidinhaltes und zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird seitens des
Bw. durch seinen Verteidiger ausgeführt, dass der Beurteilung der
Verwirklichung des angelasteten Finanzstrafvergehens sich die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der allgemeinen Textierung "der
Tatbestand ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
erwiesen" begnüge, ohne näher darzulegen, wonach der Tatbestand in
objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht worden wäre. Die
Erstbehörde begnüge sich daher lediglich mit der Wiederabge der "verba
legalia", sodass bereits aus diesem Grund die erstinstanzliche Entscheidung
einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Im Sachverhalt werde dem
Beschuldigten lediglich angelastet, dass er sich um die Führung der
Lohnkonten nicht gekümmert hätte, und er bestimmt hätte, welche
Beträge die einzelnen Mitarbeiter ausbezahlt bekämen. Aus diesem
Umstand ergebe sich aber nicht, dass dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht
bewusst gewesen wäre, dass mit den Zahlungen an die Mitarbeiter eine
Lohnsteuerpflicht verbunden gewesen sei, und dass der Beschuldigte hinsichtlich
der angelasteten Wissentlichkeit davon ausgegangen sei, die Lohnabgaben nicht
abzuführen bzw. zu hinterziehen. Das Vorliegen der subjektiven Tatseite der
Wissentlichkeit sei dem entscheidungsrelevanten Feststellungen des angefochtenen
Erkenntnisses nicht zu entnehmen.
Festgehalten werde hiezu, dass
der Bw. zwar Obmannstellvertreter und Obmann des Vereines gewesen sei,
allerdings Ing.M. von Beginn an für die Finanzen des Vereines
zuständig gewesen wäre. Eine Begründung für die von der
Erstinstanz angenommene Verantwortung des Beschuldigten für
lohnabghängige Belange des Vereines A. fehle in diesem Zusammenhang
überhaupt, sodass zu dieser wesentlichen Entscheidungsgrundlage
überhaupt jegliche Bescheidbegründung fehle.
Es seien sämtliche
Vorstandssitzungsprotokolle vorgelegt worden, aus welchen in keinerweise
hervorgehe, dass die vorliegende Auszahlungmodalität an die freiwilligen
Mitarbeiter lohnsteuerpflichtiges Einkommen darstelle bzw. dem Bw. die Situation
bewusst gewesen sei, dass auf Grund der Auszahlungen an die Mitarbeiter auch
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge einzubehalten bzw. abzuführen
gewesen wären. Die erstinstanzlichen Feststellungen würden keinerlei
Ausführungen dazu enthalten, wonach der Bw. im Zusammenhang mit der
Entlohnung der freiwilligen Mitarbeiter die Notwendigkeit der Abfuhr bzw. des
Einbehaltes der Lohnsteuer für möglich gehalten habe.
Aus dem erstinstanzlichen
Ermittlungsverfahren sei klar hervorgekommen, dass vom Verein für
steuerliche und abgabenrechtliche Belange eine Steuerberatung beauftragt und
eingesetzt gewesen sei. Weiters habe das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren
ergeben, dass der Steuerberatung auch die Listen der Auszahlungen an die
freiwilligen Mitarbeiter hinsichtlich Entschädigungen und Diäten etc.
zugekommen seien, und diese im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen
berücksichtigt worden wären. Auch daraus ergebe sich in keiner
Hinsicht ein Anhaltspunkt dahingehend, dass dem Bw. im angelasteten Tatzeitraum
bewusst gewesen sei, er es ernstlich für möglich gehalten habe, dass
mit den Auszahlungen an die Mitarbeiter des Vereines Lohnabgaben verbunden sein
könnten.
Insbesondere habe die Einvernahme
des Vereinsmitgliedes B., Kassierin des Vereines ergeben, dass die
Lohnverrechnung immer durch den jeweiligen Steuerberater erstellt worden sei.
Soweit von B. Rückfragen der Steuerberatung angemerkt worden seien,
hätte das Beweisverfahren nicht ergeben, dass von diesen Rückfragen
der Beschuldigte informiert worden wäre. Es wäre auch zu erwarten
gewesen, dass dahingehende Mitteilungen an den Bw. in Vorstandssitzungen
ergangen wären und diese Rückfragen auch in Vorstandssitzungen
behandelt worden wären. Die Durchsicht der Vorstandssitzungsprotokoll
ergebe aber, dass die Lohnsteuerprobelmatik zu keinem Zeitpunkt ein
Vorstandsthema gewesen sei, sohin der Beschuldigte damit auch nicht befasst
worden wäre.
Aus der Festsetzung der
Beträge, die an die Mitarbeiter auszubezahlen gewesen seien, durch den Bw.
ergibt sich keinesfalls, dass dadurch auch bestimmt worden sei, Lohnabgaben an
das Finanzamt abzuführen. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid sei sohin in
keiner Weise schlüssig und überzeugend zu entnehmen, dass es dem
Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass zu den ausbezahlten Beträgen noch
Lohnabgaben abzuführen gewesen wären.
Hiebei sei auch zu
berücksichtigen, dass für den Bw. kein Eigeninteresse bestanden habe
Lohnabgaben zu hinterziehen, da für ihn aus einer Abgabenhinterziehung kein
persönlicher wirtschaftlicher Vorteil hervorgegangen wäre. Die
Nichtbezahlung der angelasteten Lohnabgaben sei für den Verein allenfalls
ein finanzieller Vorteil gewesen, nicht aber für den
Beschuldigten.
In der Entscheidung sei auch die
durch kein Beweisergebnis widerlegte Rechtfertigung des Beschuldigten
anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2000 nicht
berücksichtigt. Vom Bw. sei darin verwiesen worden, dass er sich über
die Handhabung der Entschädigungszahlungen an freiwillige Mitarbeiter beim
Landesfinanzreferenten erkundigt habe und ihm vom diesem die nunmehr
finanzstrafrechtlich angelastete Vorgangsweise empfohlen worden sei. Daraus
könne gleichfalls ersehen werden, dass es dem Bw. nicht bewusst gewesen
war, dass bei Entlohnung der freiwilligen Mitarbeiter mit Entschädigungen,
Diäten Lohnsteuerabgaben verbunden gewesen seien und eine dahingehend
Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abfuhr bestanden hätte. Der
Beschuldigte sei von Beruf Beamter und auch bislang nicht unternehmerisch
tätig gewesen, sodass angenommen werden könne, dass dem Bw. die
rechltichen Grundlagen zur Lohnsteuer nicht bewusst gewesen seien. Gegenteilig
habe sich der Bw. als Vereinsvorstand - zu berücksichtigen sei
hiebei, dass die Tätigkeit freiwillig und auf unentgeltlicher Basis
ehrenamtlich erfolgte - im Rahmen seiner Möglichkeit
ordnungsgemäß erkundigt, wie hinsichtlich der Entlohnung der
frewilligen Mitarbeiter vorzugehen sei. Eine bessere Rückfrage als beim
Landesfinanzreferenten hätte des Beschuldigte gar nicht wählen
könne. Der Bw. hätte daher sowohl davon ausgehen können, dass
gerade der Finanzrefent der Landesorganistation, welche die Ansprechperson
für finanztechnische Fragen gewesen sei, genaue Kenntnisse hätte, wie
bei der Entlohnung von freiwilligen Mitarbeitern steuerlich vorzugehen
sei.
Aus all den aufgezeigten
Umstände ergebe sich sohin kein Anhaltpunkt dahingehend, dass dem Bw. in
subjektiver Hinsichtlich Wissentlichkeit angelastet werden könne. Es fehle
dahingehend jegliche Feststellung der Erstbehörde über das Wissen des
Beschuldigten, dass freiwillige Entschädigungen wie vorliegend
lohnsteuerpflichtig wären.
Darüber hinaus werde vom
Beschuldigten ausdrücklich bestritten, dass die vorliegenden freiwilligen
Entschädigungen an die Mitarbeiter ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen
darstellen würden.
In der Bescheidbegründung
sei kein Sachverhalt über eine Abgabenhinterziehung an Lohnsteuer
ausgeführt.
Zur Mangelhaftigkeit des
Ermittlungsverfahrens wird ausgeführt, dass lediglich in der Einleitung der
Entschiedungsgründe auf die Einsichtnahme in die Veranlagungsakten
hingewiesen würde. Der Bw. sei der Lohnsteuerprüfung nicht beigezogen
gewesen und es könne daher ein Prüfungsergebnis, mit welchem sich der
Verein A. einverstanden erklärt habe, nicht bindend sein.
Demnach hätte die erste
Instanz die entscheidungswesentliche Grundfrage prüfen und ihrer
Entscheidung darlegen müssen, in welcher Art und Weise durch die Mitarbeit
der freiwilligen Mitglieder und deren Entlohung ein lohnsteuerpflichtiges
Beschäftungsverhältnis gegeben gewesen sei, und hiezu bejahenden Falls
im Detail die Beschäftigungsverhältnisse, Entlohnungen, den Zeitraum
und die Abgaben erheben und feststellen müssen, um dem Beschuldigten auch
die Möglichkeit einzuräumen die Unrichtigkeit dieser Beurteilung
darzulegen.
Durch die Übernahme des
Prüfberichtes vom 16. Juni 2000 haftet dem Erkenntnis eine
unrichtige rechtliche Beurteilung an. Durch die Unterlassung der
selbstständigen Überprüfung und Feststellung sei weiters eine
Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gegeben.
Abschließend wird in der
gegenständlichen Berufung die mündliche Verhandlung vor dem
Berufungssenat und weiters die Einstellung des Finanzstrafverfahrens bzw. die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die
erste Instanz beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998
entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 62 Abs. 2 lit. b ist der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über ein
Rechtsmittel zuständig, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter
dies in der Berufung begehrt.
Dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren liegen die Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung
für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1999 zugrunde.
Im Zuge dieser
Lohnsteuerprüfung erfolgte eine Neuberechnung der Lohnabgaben für die
Jahre 1996 und 1997 im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO [siehe Punkt 1.) der Begründung zum
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 16. Juni 2000], da Lohnunterlagen
und Buchhaltungsunterlagen nur lückenhaft vorgelegt werden konnten. Im
Rahmen dieser Schätzung wurde die Lohnsteuer 1996 und 1997 mit 5% der
Bruttobezüge laut Buchhaltung geschätzt und der entsprechende
Dienstgeberbeitrag ermittelt. Aus dieser Feststellung ergibt sich eine
Lohnsteuernachforderung für 1996 in Höhe von S 12.922,00 und
für 1997 in Höhe von S 11.512,00, sowie eine Nachforderung an
Dienstgeberbeitrag 1996 in Höhe von S 4.880,00 und 1997 in Höhe
von S 12.814,00. Diese Abgabenbeträge und Zeiträume wurden der
erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt, ohne das diesbezüglich
konkrete Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass der Bw. für die
Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der Lohnunterlagen und der
Buchhaltungsunterlagen im Bereich des Vereines zuständig gewesen ist. Auf
Grund des erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der
Aktenlage und der im Rahmen der Berufungsverhandlung durchgeführten
Erweiterung der Entscheidungsgrundlage ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür,
dass eine Verkürzung dieser geschätzten Beträge vom Bw.
schuldhaft herbeigeführt wurde. Es war dahin insoweit von einer Bestrafung
des Bw. abzusehen.
Unter Punkt 2.) des
Lohnsteuerprüfungsberichtes erfolgte eine Neuberechnung der Lohnabgaben
betreffend den Dienstnehmer J.B. für den Zeitraum Mai 1998 bis
Mai 1999, dieser erhielt in den bezeichneten Monaten Mehrdienstleistungen
laut Lohnsteuerprüfung steuerfrei als Aufwandsersatz ausbezahlt.
Außerdem stand ihm ein PKW zur Privatnutzung zur Verfügung.
Hiefür wurde eine monatlicher Sachbezug von S 1.500,00 der Besteuerung
zugrunde gelegt. Ein Lohnkonto wurde für diesen Dienstnehmer erst ab
November 1998 mit einem Monatsbezug von S 5.621,00 geführt und
davon Dienstgeberbeitrag entrichtet. Seitens der Lohnsteuerprüfung wurde
jedoch ein tatsächlicher monatlicher Bruttobezug von S 19.688,00
(inkl. Sachbezugswert PKW) ermittelt und dieser Besteuerung zugrunde gelegt,
woraus sich eine Lohnsteuernachforderung für den Zeitraum Mai 1998 bis
Mai 1999 in Höhe von S 28.240,00 und eine Nachforderung an
Dienstgeberbeitrag für diese Zeiträume in Höhe von
S 10.668,00 ergab. Dazu führte der Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat aus, dass er davon, mangels vereinsinterner
Zuständigkeit, erst im Zuge der Lohnsteuerprüfung erfahren habe. Die
dahingehenden Entscheidungen seien von Frau B. im Einvernehmen mit Ing.M.
getroffen worden. Nach Ansicht des Berufungssenates hat das durchgeführte
erst- und zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung auch hinsichtlich dieses Faktums keine
ausreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Verkürzung von
Lohnabgaben, auch nicht in Form einer Beitragstäterschaft des Bw.,
ergeben.
Weiters wurde unter
Punkt 3.) des Lohnsteuerprüfungsberichtes festgestellt, dass die
Bezahlung der Mehrleistung von angestellten Mitarbeitern und der Tätigkeit
von freiwilligen Mitarbeitern unter Bezeichnung Kilometergelder bzw. Diäten
über die Kassa erfolgte. Insbesondere wurden im Zeitraum
Jänner 1997 bis Oktober 1999 derartige, unter dem Deckmantel
Kilometergelder und Diäten ausbezahlte, Lohnaufwendungen in Höhe von
S 927.474,00 getätigt, wovon seitens der Lohnsteuerprüfung
steuerfreie Vergütungen laut Lohnsteuerrichtlinien in Höhe von
S 435.132,00 anerkannt wurden, sodass ein Nachversteuerungsbetrag von
S 492.342,00 festgestellt wurde. Die Lohnsteuer wurde davon mit einem
Durchschnittsprozentsatz von 22 % des Auszahlungsbetrages berechnet, sodass
sich eine Lohnsteuernachforderung für den Zeitraum Jänner 1997
bis Oktober 1999 in Höhe von S 108.315,00 und eine Nachforderung
an Dienstgeberbeitrag für den selben Zeitraum in Höhe von
S 22.155,00 daraus ergab. Dazu führte der Bw. vor dem Berufungssenat
aus, dass er ca. Ende 1994, Anfang 1995 die Rettungsstelle A.
mitbegründet und vor allem in organisatorischer Hinsicht aufgebaut habe. Im
Laufe der Zeit seien die Rettungsfahrer, welche auch Kontakte zu anderen
Rettungsstellen gehabt hätten, an ihn herangetreten und es sei von diesen
die Auszahlung von Taggeldern verlangt worden. Er habe sich damals beim
zuständigen Landesfinanzreferenten erkundigt, welcher ihm die Auskunft
gegeben habe, dass an Rettungsfahrer im Rahmen ihrer freiwilligen Dienstfahrten
steuerfreie Diäten und für die An- und Abreise zum Dienst auch
steuerfreie Kilometergelder ausbezahlt werden könnten. Ein entsprechender
Aktenvermerk vom 5. März 1996 über dieses Gespräch
wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegt. Die Aufzeichnungen über
die ausbezahlten Beträge, sowie auch die Berechnungen der Diäten an
Hand der Dienstpläne seien durch Frau B. erfolgt, welche auch die
Unterlagen zum jeweiligen, für die Lohnverrechnung zuständigen,
Steuerberater übermittelt habe. Die Berechnung der Kilometergelder und
Diäten seien ihm von der Kassierin B. teilweise vorgelegt und von ihm
stichprobenweise überprüft worden. Er habe aber keinesfalls angeordnet
und auch nicht davon gewusst, wie ihm vorgeworfen werde, dass zwecks
Steuerersparnis Lohnzahlungen an Mitarbeiter unter dem Deckmantel
Kilometergelder und Diäten ausbezahlt worden wären. Was die
steuerlichen Belange betrifft, so seien diese von Frau B. gemeinsam mit dem
Steuerberater abgewickelt worden. Auch seien für sämtliche
finanziellen Belange des Vereines Frau B. gemeinsam mit Ing.M. zuständig
gewesen. Er habe damit ebensowenig zu tun gehabt, wie mit der Aufnahme und
Entlassung von Mitarbeitern. Auch sei ihm der Umstand, dass Überstunden an
Mitarbeiter in Form von Kilometergeldern und Diäten ausbezahlt worden
seien, nicht bekannt gewesen.
Diese Aussage des Bw., welche
sich inhaltlich mit den Berufungsausführungen deckt, stimmt inhaltlich mit
den Zeugenaussagen von Ing.M. und Frau B. insoweit überein, als die
vereinsinternen Zuständigkeiten zur Führung der Aufzeichnungen und
Abwicklung der steuerlichen Belange mit dem jeweiligen Steuerberater, sowie auch
die Kenntnis des Bw. von der grundsätzlichen Auszahlung steuerfreier
Kilometergelder und Diäten davon betroffen sind. Widersprüche in der
Rechtfertigung des Bw. gegenüber den Aussagen der Zeugen B. und Ing.M.
ergeben sich dahingehend, dass diese angaben, der Bw. habe bestimmt, wer in
welchen Beschäftigungsausmaß als Dienstnehmer angemeldet werde und
auch die Vorgangsweise, dass Überstundenleistungen bzw. Mehrleistungen von
(angestellten bzw. freiwilligen) Mitarbeitern in Form von Kilometergeldern und
Diäten ausbezahlt wurden, mit Wissen und Zustimmung des Bw. erfolgt sei.
Nach Ansicht des Berufungssenates
lassen die insoweit belastenden Zeugenaussagen nicht den zweifelsfreien Schluss
zu, dass der Bw. zum Zwecke der Steuervermeidung der für die Führung
der Lohnaufzeichnungen zuständigen Frau B. die Anweisung gegeben hat
Auszahlungen an Mitarbeiter, denen tatsächlich keine mit Dienstreisen
zusammenhängende Kilometergelder und Diäten zugrunde gelegen sind, in
den Aufzeichnungen unrichtig als solche zu deklarieren. Auch konnte nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Bw. von der Führung unrichtiger
Lohnaufzeichnungen im Tatzeitraum Kenntnis hatte. Die Tatsache, dass er
zweifelfrei Kenntnis von der grundsätzlichen Auszahlung von
Kilometergeldern und Diäten an Mitarbeiter des Vereines hatte, reicht
für eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes für sich alleine
nicht aus. Seitens des Berufungssenates wurde der in sich schlüssigen und
logischen Rechtfertigung des, nach dem persönlichen Eindruck sehr
seriös und besonnen wirkenden, Bw., welcher die abweichenden Zeugenaussagen
mit glaubwürdig vorliegenden persönlichen Differenzen mit den Zeugen
erklärte, im Zuge der freien Beweiswürdigung erhöhte Beweiskraft
zuerkannt. Ein Nachweis einer vorsätzlichen Beitragstäterschaft kann
auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht erbracht werden.
Es war daher nach dem
strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" mit
einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.271 des Finanzamtes Mödling zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-W/03
- Stammnummer
- 4269
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF