Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0039-W/04
Schätzung wegen Nichtvorlage von Lohnkonten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-W/04vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
JJ, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. März 2004 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 5. März 2004,
SN 004-2004/00062-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. März 2004 hat das Finanzamt
Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 004-2004/00062-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich als für die
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. P-GmbH verantwortlicher
Geschäftsführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von dem § 76 Einkommensteuergesetz entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer für den Zeitraum 01/2003-12/2003 in
Höhe von € 47.658,33 und Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für den
Zeitraum 01/2003 - 12/2003 in Höhe von € 8.130,80
wissentlich durch Nichtentrichtung bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei weder, wie in der
Begründung ausgeführt werde, über eine Prüfung informiert,
noch sei die Prüfung vor Einleitung des Konkursverfahrens angesetzt und
geschweige denn durchgeführt worden. Ebenso seien die Lohnkonten sehr wohl
entsprechend dem § 76 des Einkommensteuergesetzes geführt worden.
Dies sei von dem beauftragten Steuerberater des Unternehmens geführt worden
sei dieser auch beauftragt gewesen, die entsprechend notwendigen Meldungen beim
Finanzamt durchzuführen. Um positive Bearbeitung der Beschwerde werde
ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz
die ihnen gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Nach
Abs.3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998
entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind und geht es nicht darum, schon
jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Die Bf. war seit 15. November 1999 bis zur
Konkurseröffnung vom 20. Jänner 2004 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Firma P-GmbH. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung,
die mit Bericht vom 2. März 2004 abgeschlossen wurde, wurden keine
Unterlagen vorgelegt, so dass die Lohnabgaben gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung im Schätzungswege ermittelt werden
mussten.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenbehebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 2 leg. cit. ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß
§ 184
Abs. 3 leg. cit. ist ferner dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. "Soweit die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind."
(§ 184 Abs. 1 BAO).
Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, die Lohnkonten
seien entsprechend den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes geführt
worden, so sind dies Umstände, die im weiteren Verfahren zu
überprüfen und gegebenenfalls zu würdigen sein werden. Jedenfalls
kann der Hinweis, es sei ein Steuerberater vom Bf. beauftragt worden, die
notwendigen Maßnahmen dem Finanzamt zu melden, diesen nicht a priori von
seiner Verantwortung exkulpieren. Zeigt doch gerade die Rechtfertigung des Bf.
die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die
erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem
Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen
und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. b FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn vom
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Lohnsteuersonderprüfung
mangels Vorlage von Unterlagen eine Schätzung vorgenommen werden musste, so
ist davon auszugehen, dass objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Bf. als erfahrener
Unternehmer von seiner Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten wusste,
zumal ja auch in früheren Monaten lohnabhängige Abgaben geleistet
wurden.
Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob der Beschuldigte
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen auch tatsächlich in dem ihm
vorgeworfenen Umfang begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform
abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-W/04
- Stammnummer
- 22152
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF