Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0021-S/04
Erlösverheimlichung eines Diskothekenbetreibers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-S/04vom 04.02.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entlohnt ein Diskothekenbetreiber eingestandenermaßen einen Teil seiner Angestellten "schwarz" über Jahre hinweg in beträchtlichem Ausmaß aus Betriebsmitteln ohne Erfassung in der Buchhaltung und Führung von Lohnkonten, ist bei - anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellten - gleichzeitigen umfangreichen Buchführungsmängeln sowie Mengen- und Kalkulationsdifferenzen der Schluss zulässig, dass diese Entlohnung aus Schwarzerlösen und nicht aus bereits versteuerten Umsätzen finanziert worden ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR. Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer
Dr. Helmut Renner und Ing. Franz Junger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, vertreten durch Dr.
Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth, Mag. René Fischer,
Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 19.
Juli 2004 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt
als Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. April 2004, StrNr.
2003/00130-001, nach der am 4. Februar 2005 in Anwesenheit des
Verteidigers Mag. René Fischer, des Amtsbeauftragten Mag. Bernhard
Berauer sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger, jedoch in Abwesenheit
des Beschuldigten und eines Vertreters der nebenbeteiligten V GmbH
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das bekämpfte
Erkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend
abgeändert, dass es zu lauten hat:
I.1.
B ist schuldig, er hat als Wahrnehmender
der steuerlichen Interessen der V GmbH, nämlich als deren
Geschäftsführer, vorsätzlich
I.1.a.
betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis
2000 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
ATS 150.000,--, nämlich pro Jahr jeweils ATS 50.000,--, und betreffend die
genannten Zeiträume ebenfalls eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer
in Höhe von insgesamt ATS 135.000,--, nämlich jeweils pro Jahr ATS
45.000,--, bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk der genannten GmbH
entsprechende Schwarzerlöse nicht zum Ansatz gebracht hat und den daraus
sich ergebenden Gewinn aus der GmbH verdeckt ausgeschüttet hat, weshalb
entsprechende Kapitalertragsteuern angefallen sind bzw. bescheidmäßig
festzustellende Umsatzsteuer in genannter Höhe zu Unrecht zu niedrig
festgesetzt wurde, sowie
I.1.b.
betreffend die Voranmeldungszeiträume
Mai 2000 bis April 2002 nicht spätestens bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw.
ungerechtfertigt entsprechende Gutschriften geltend gemacht, und zwar betreffend
Mai 2000 bis Dezember 2001 in Höhe von jeweils ATS 4.166,66, insgesamt ATS
83.333,-- sowie betreffend Jänner 2002 bis April 2002 in Höhe von
€ 302,80, insgesamt € 1.211,21.
B
hat hiedurch die Finanzvergehen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG [zu Faktum I.1.a.] und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a bzw. b FinStrG [zu Faktum I.1.b.] begangen, weshalb über ihn
gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG eine
Geldstrafe
von
€
8.000,--
(in
Worten: Euro achttausend)
und gemäß
§
20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
fünfzehn
Tagen
verhängt
wird.
I.2.
Das Verfahren zu der StrNr. 2003/00130-001
vor der Finanzstrafbehörde St. Johann Tamsweg Zell am See, ehemals
Finanzamt Zell am See, wegen des Verdachtes, B habe als
Geschäftsführer der genannten GmbH auch betreffend das
Veranlagungsjahr 2000 entsprechende Körperschaftssteuer gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG hinterzogen, wird gemäß
§§ 136, 157
FinStrG im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell am
See (nunmehr: St. Johann Tamsweg Zell am See) als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 16. April 2004, StrNr. 2003/00130-001, wurde B schuldig gesprochen,
er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als Geschäftsführer
der V GmbH
1. unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von jeweils € 6.540,56 [tatsächlich: ATS 90.000,--],
betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an
Körperschaftsteuer in Höhe von € 6.086,21 [tatsächlich: ATS
83.748,--] und weiters betreffend die Jahre 1998 bis 2000 eine Verkürzung
an Kapitalertragsteuer in Höhe von jeweils € 6.540,55
[tatsächlich ATS 90.000,--] bewirkt, sowie
2. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
betreffend die Voranmeldungszeiträume April [tatsächlich: Mai 2000 bis
Dezember] 2001 in Höhe von insgesamt € 4.360,37 [tatsächlich ATS
83.333,--] und April [tatsächlich: Jänner bis April] 2002 in Höhe
von € 4.360,37 [tatsächlich: € 1.211,21] nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. diesbezüglich
ungerechtfertigterweise Gutschriften geltend gemacht]
[ergänze: , indem er im
steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens entsprechende Erlöse nicht zum
Ansatz gebracht und diese als verdeckte Gewinne dem Unternehmen entnommen habe,]
und hiedurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG (zu Faktum Pkt.1.) bzw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a [bzw. lit.b] FinStrG (zu
Faktum Pkt.2.) begangen, weshalb über ihn nach den Strafsätzen der
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt worden ist.
Auch wurde B gemäß
§ 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in
Höhe von € 363,-- auferlegt.
Gemäß
§ 28
Abs.1 FinStrG wurde die V GmbH zur Haftung für die über B
verhängte Geldstrafe herangezogen.
Dieser
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Der finanzstrafrechtlich
unbescholtene B betreibe mittels der nebenbeteiligten V GmbH eine Diskothek in
X, wobei er monatlich rund € 1.500,-- verdiene. B habe keine
Sorgepflichten.
Anlässlich einer im Juni
2003 bei der Nebenbeteiligten durchgeführten Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1998 bis 2002 [offenbar die Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis
1999/2000 und die Voranmeldungszeiträume Mai 2000 bis April 2001, Mai 2001
bis April 2002] habe der Prüfer gravierende formelle und materielle
Buchführungsmängel festgestellt: So seien die Tageslosungen der
Kellnerabrechnungen nicht täglich, sondern vierzehntägig in einer
Summe eingetragen worden, weshalb eine tagesbezogene Kassenkontrolle nicht
durchführbar gewesen sei. Die Tagesausdrucke aus der Computerkasse für
"Alle Kellner" wären nicht lückenlos vorhanden gewesen. Bezüglich
der fehlenden Tage seien zwar einzelne Kellnerabrechnungen vorhanden gewesen; ob
aber alle Abrechnungsstellen tatsächlich erfasst worden waren, konnte nicht
überprüft werden. Weiters hätte der Haus- bzw. Chefschlüssel
betreffend die Schankanlage nur für sieben Monate des Jahres 1998 vorgelegt
werden können.
Zum Stichtag 30. April 1998 sei
der tatsächliche Bestand an diversen Getränken höher gewesen als
der Anfangsbestand am Beginn des Wirtschaftsjahres samt Zukäufen [, weil
Wareneinkäufe nicht verbucht worden waren] (Tz. 27 des BP-Berichtes vom 23.
Juni 2003 zu ABNr. 101002/03).
Aus den Aufzeichnungen der
Tageslosungen [im Vergleich mit den Lohnkonten] ergab sich, dass Kellner
für Zeiträume abgerechnet hatten, in welchen sie offiziell gar nicht
beschäftigt gewesen waren. Offenbar in der Annahme, dass die "schwarz"
beschäftigten Kellner aus "Schwarzerlösen" bezahlt worden seien, wurde
vom Prüfer aus diesem pro Wirtschaftsjahr ein Betrag von ATS 150.000,--
netto hinzugerechnet (Tz. 29 des genannten BP-Berichtes).
Anhand einer Mengenrechnung
für das Wirtschaftsjahr 1998 [gemeint: 1997/1998] und einer Nachkalkulation
[auf Basis des Wareneinsatzes unter Verwendung der ermittelten
Rohaufschläge] betreffend die Jahre 1999 und 2000 [gemeint: die
Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000] habe der Prüfer eine
jährliche Erlösdifferenz von ATS 300.000,-- [netto] festgestellt,
weshalb für die Jahre 1998 bis 2002 [gemeint: für die Wirtschaftsjahre
1997/1998 bis 1999/2000 und die Voranmeldungszeiträume Mai 2000 bis April
2001, Mai 2001 bis April 2002] jeweils ATS 300.000,-- an Umsätzen
hinzuzurechnen gewesen seien (Tz. 28, 35 des genannten BP-Berichtes).
Aufgrund der [nunmehr
festgestellten] Buchführungsmängel seien die Verluste der Jahre 1995
bis 1998 [laut der zweiten Tz. 30 des genannten BP-Berichtes: der Jahre 1995 bis
1999; gemeint wohl tatsächlich: der Wirtschaftsjahre 1994/1995 bis
1998/1999] nicht vortragsfähig.
Laut seiner Rechtfertigung vom
18. September 2003 gestehe B die Auszahlung von Schwarzlöhnen ein. Die
Empfänger der Schwarzlöhne wären er selbst, seine
Lebensgefährtin bzw. Kellner gewesen, die parallel dazu
Arbeitslosenunterstützung bezogen hätten.
Im inkriminierten Zeitraum
hätten sich der Beschuldigte bzw. die nebenbeteiligte V GmbH in einer
wirtschaftlich schwierigen Lage befunden, wobei sogar eine
Betriebsschließung überlegt worden sei. Nach Abzug von
Versicherungsleistungen [gemeint offenbar: der zu zahlenden
Versicherungsprämien], Lohnsteuern und Unterhaltszahlungen seien B
monatlich rund € 700,-- verblieben, wovon neben den Lebenshaltungskosten
noch die Kosten für Wohnung, Verpflegung, den Betrieb und seinen PKW zu
begleichen hatte. Die schlechte Finanzlage habe B zur Auszahlung der
Schwarzlöhne aus unversteuerten Erlösen aus dem Betrieb motiviert; das
gegenteilige Vorbringen des Beschuldigten widerspreche betriebswirtschaftlicher
Vernunft.
Die von der
Betriebsprüfung festgestellten Mengendifferenzen wären zu einem
geringen Anteil auch auf Anlaufprobleme bei der neuen Schankanlage bzw. auf im
Gastgewerbe durchaus übliche Diebstähle und Unterschlagungen durch
Mitarbeiter zurückzuführen gewesen.
Durch das Verhalten seien die
im Spruch genannten Abgabenverkürzungen eingetreten, welche jedoch
zwischenzeitig zu rund zwei Drittel wieder gutgemacht worden seien.
Es sein daher gegen B mit einem
Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG und
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG vorzugehen, wobei
als mildernd das teilweise Geständnis des B, die überwiegende
Schadensgutmachung, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die
schwierige Finanzlage im Begehungszeitraum, als erschwerend der lange
Tatzeitraum zu berücksichtigen sei.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates mit Ausnahme des Schuldspruches wegen der aus
Schwarzerlösen im Ausmaß von jährlich ATS 150.000,--, daraus
resultierend eine Hinterziehung von Umsatzsteuer gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG in Höhe von ATS 30.000,-- jährlich, bezahlten
Schwarzlöhne [siehe aber die nachfolgenden diesbezüglichen
Ausführungen des Beschuldigten] hat B innerhalb offener Frist eine Berufung
erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Eine tägliche
Kassenkontrolle sei nicht durchführbar gewesen. Die Abrechnung erfolge
"mehrtägig, wenngleich selbst vierzehntägig".
Der Umstand, dass die
Tagesausdrucke aus der Computerkasse für "alle Kellner" für den
Prüfungszeitraum anlässlich der Betriebsprüfung nicht
lückenlos vorhanden gewesen sei, wäre [nicht durch] eine "undeutliche"
oder gar verschleiernde Maßnahme [veranlasst] gewesen. Die elektronische
Funktion "für alle Kellner" sei eine bloße Summenrechnung gewesen.
Hat jeder mitarbeitender Kellner für sich einen eigenen
Abrechnungsschlüssel, sei es irrelevant, ob die Position "alle Kellner" im
Kassensystem auch tatsächlich Verwendung findet. Es sei im Übrigen
"rechtlich" irrelevant, ob alle Kellner-Abrechnungsstellen erfasst worden
seien.
Der Feststellung der Tatsache,
dass der Hausschlüssel [das Protokoll über die Verwendung des
Hausschlüssels] für die Schankanlage nur [für] sieben Monate des
Jahres 1998 vorgelegt wurde, fehle die Erläuterung, inwieweit sich dieser
Nachteil auf eine "allfällige" Kontrolle [bei der Betriebsprüfung]
negativ ausgewirkt haben hätte können.
Die festgestellten
Negativdifferenzen bei der Mengenrechnung für 1998 [das Wirtschaftsjahr
1997/1998] habe nur das Ausmaß von einigen wenigen Flaschen erreicht,
welche auch durch diverse Barbetreiber während der Nachtstunden, wenn die
Einkaufsmärkte geschlossen sind, entlehnt oder getauscht worden hätten
sein können und dann hienach selbstverständlich nicht in die
Computerschank aufgenommen worden wären.
Der ehemalige erste Kellner im
Lokal, von welchem man sich wegen aufgetretener Ungereimtheiten zu trennen
hatte, habe den Schlüssel zum Getränkelager gehabt. Es sei eine
notorische Tatsache, dass es gerade im Gastronomiebereich gehäuft zu
Bestandmengendifferenzen durch Entwendungen derartiger zugriffberechtigter
Mitarbeiter komme. Im gegenständlichen Fall hätten die Differenzen
ohnehin nur einige wenige Flaschen betragen. Zum Beweis dafür, dass die
gegenständlichen Unschärfen und Kalkulationsdifferenzen im
Gastronomiebereich noch durchaus üblich seien und dies glaubhafterweise auf
Bruch, Tausch und Leihe von Getränken und auch auf üblicherweise
vorkommende Entwendungen durch Mitarbeiter rückführbar wären,
werde die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens beantragt.
Die obgenannten
Schwarzlöhne habe er nur aus versteuerten Umsätzen bezahlt. Die hier
angesprochenen Aushilfskräfte wären unmittelbar nach Dienstschluss zu
entlohnen gewesen, zu welchem Zeitpunkt natürlich noch keine Besteuerung
der getätigten Umsätze stattfinden haben hätte können. Bei
"einigermaßen scharfer" Kenntnis von Wirtschaftsbetrieben sei es
"gleichermaßen nachvollziehbar", dass durch [für] die Bezahlung von
Schwarzlöhnen nicht zwangläufig Schwarzerlöse verwendet werden
müssten: Die Lohnkosten seien derart hoch, dass B sich in betrieblichen
Stoßzeiten Aushilfen bedient habe, welche er, auch um sich
Verwaltungsaufwand zu sparen, zumeist auf deren Wunsch hin nicht angemeldet und
deren Arbeit er unversteuert gehalten habe. [Der Ansatz der Löhne als]
Betriebsausgaben sei einzig für Betriebe maßgeblich, welche sich in
entsprechend hohen Steuerklassen bewegen und auch faktisch gewinnbringend
durchschlagen [also ein Gewinn erzielt werde, der einer entsprechend hohen
Steuerprogression unterliege].
Selbst wenn man B anlasten
könnte, jährlich Umsätze im Ausmaß von ATS 450.000,-- nicht
versteuert zu haben, läge dies unter der Schätzungsgrenze von 10
%.
Zumindest im Zweifel zu seinen
Gunsten könnten dem Beschuldigten daher die Differenzen bei der
Kassenbuchführung, der Tageslosungsermittlung, den Getränken bzw. den
Mengenrechnungen und Kalkulationen nicht angelastet werden, weshalb das
gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen B wegen Hinterziehung von
Körperschafts-, Kapitalertrags- und Umsatzsteuer (mit Ausnahme der ATS
90.000,-- in Zusammenhang mit den bezahlten Schwarzlöhnen) - allenfalls
nach ergänzender Beweisaufnahme - einzustellen wäre, in eventu die
erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an
den Erstsenat zurückzuverweisen wäre.
Bei der Strafbemessung
wären allenfalls zusätzlich als mildernd die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des B und die zu zwei Drittel erfolgte Schadensgutmachung zu
berücksichtigen. Außerdem habe sich B gegebenenfalls nicht selbst
bereichert, weshalb die Geldstrafe maximal € 6.000,-- betragen
dürfe.
Der
Amtsbeauftragte hat gegen das Erkenntnis des Spruchsenates keine Berufung
erhoben, jedoch in einem Schriftsatz vom 3. September 2004 die Abweisung des
Rechtsmittels begehrt. Hinsichtlich der vom Beschuldigten im strafrelevanten
Zeitraum bezahlten Schwarzlöhne, welche B aus steuerlich erfassten
Erlösen beglichen haben will, wendet der Amtsbeauftragte unter anderem ein,
dass solcherart die Bezahlung der Schwarzlöhne im Rechenwerk verbucht
hätte werden müssen [Anmerkung: was laut Aktenlage nicht geschehen
war], weil sonst die Soll/Haben-Gleichheit der Bilanz[en] nicht gegeben gewesen
wäre.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, zu welcher der Beschuldigte
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, sondern sich durch
seinen Verteidiger vertreten ließ, wurde der strafrelevante Sachverhalt
ausführlich erörtert. Ergänzend wurde zusätzlich der bei der
gegenständlichen Betriebsprüfung zuständige Gruppenleiter S als
Zeuge vernommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Berufung
des Beschuldigten erweist sich teilweise als berechtigt:
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw.
der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende,
beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH, spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) auf Basis der gesamten steuerpflichtigen Umsätze des
Unternehmens selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut dieser
Gesetzesbestimmung bzw. in der Folge laut § 1 einer Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der
diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte
sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten
Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21
Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Im nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 5
Einkommensteuergesetz [EStG] 1988 zu führenden steuerlichen Rechenwerk
einer dem österreichischen Steuerrecht unterliegenden GmbH sind ebenfalls
sämtliche Erlöse, beispielsweise wie im gegenständlichen Fall aus
dem Verkauf von Getränken in einer Diskothek zu erfassen, welche unter
Abzug des Wareneinsatzes als Betriebsausgabe gewinnerhöhend bzw.
verlustmindernd wirken.
Werden aus diesen Erlösen
Aushilfen entlohnt, stellen diese Zahlungen ebenfalls Betriebsausgaben dar,
welche in das steuerliche Rechenwerk aufzunehmen sind.
Werden diese Erlöse aber
durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für nichtbetriebliche
Zwecke, beispielsweise zur Abdeckung der privaten Aufwendungen des sich in einem
finanziellen Engpass befindlichen Entscheidungsträgers, dem
Betriebsvermögen entnommen, stellt dieser Vorgang eine verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar, welcher gemäß
§ 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) unterliegt.
Diese 25%ige
Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem
Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen,
wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß
§ 96 Abs.3 EStG 1988
eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung
einzureichen ist.
Unter anderem die obgenannten
Erlöse sind gemäß den Bestimmungen der § 119
Bundesabgabenordnung (BAO) und § 21 Abs.4 UStG 1994 ebenfalls in die
Umsatzsteuererklärungen des Unternehmens aufzunehmen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung
schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, weil er
beispielsweise einen Teil der steuerpflichtigen Erlöse bei der Berechnung
der Zahllast unberücksichtigt lässt, und dies zumindest nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] - im
Ausmaß der verheimlichten Zahllast - nicht entrichtet werden.
Von einer (versuchten)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG ist zu sprechen, wenn der
Unternehmer bzw. der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers
Wahrnehmende (der Geschäftsführer einer GmbH) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt hat bzw.
zu bewirken versucht hat, wobei eine Abgabenverkürzung im
gegenständlichen Fall bewirkt wäre, wenn die Jahresumsatzsteuer
aufgrund einer falschen Umsatzsteuererklärung zu niedrig festgesetzt worden
wäre, und gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte
(beispielsweise eine Umsatzsteuererklärung eingereicht hätte, in
welcher ein Teil des Umsatzes verheimlicht worden wäre).
Ebenfalls liegt eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn jemand
vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96
Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung der Gewinnausschüttung sowie
die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlässt, wobei diesbezüglich
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der
Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.
Eine etwaige Strafbarkeit wegen
zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13,
33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die
Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG; eine Strafbarkeit wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG wiederum konsumiert die
Strafbarkeit einer diesbezüglich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung als
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG.
Gemäß
§ 49
Abs.1 FinStrG macht sich einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit unter anderem
schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw.
durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften
geltend macht (lit.b).
Dieser Tatbestand kommt also
beispielsweise möglicherweise dann zum Tragen, wenn weder eine
vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33
Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in
Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche
Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag
nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
erweislich ist).
Eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.b FinStrG begeht derjenige, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988
entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
bewirkt, indem er beispielsweise Zahlkellner ohne Führung von Lohnkonten
"schwarz" beschäftigt und in Zusammenhang mit an diesen brutto für
netto bezahlten Arbeitslohn keinerlei Lohnabgaben entrichtet bzw.
abführt.
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Das
gegenständliche Rechtsmittel der Beschuldigten richtet sich - so erkennbar
die diesbezügliche Prozesserklärung - nicht gegen den Vorwurf einer
Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000,
soweit den vorgeworfenen Schwarzerlösen eine Verwendung zur Bezahlung der
beschäftigten Schwarzarbeiter unterlegt wird (jährlich brutto ATS
180.000,--) (siehe oben).
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/029 - ÖStZB 1987, 206).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten betreffend einen Teil der festgestellten strafrelevanten Fakten
berufen wurde), stünde für die Berufungsbehörde auch insoweit
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten
begangen wurden. Der Berufungssenat hätte daher auch bei der Strafbemessung
von diesen in der Tatumschreibung genannten und außer Streit gestellten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 -
ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Im gegenständlichen Fall
wird aber andererseits vom Beschuldigten weiterhin behauptet, dass die schwarz
beschäftigten Aushilfen aus versteuerten Erlösen bezahlt worden sind.
Die Möglichkeit, dass der
Spruchsenat vom Beschuldigten insoweit überhaupt missverstanden worden ist,
als von ihm irrtümlich gedanklich die diesbezügliche Verkürzung
an Umsatzsteuer mit der offenkundigen Hinterziehung an Lohnabgaben aufgrund der
Beschäftigung der Schwarzarbeiter und nicht mit der Verheimlichung von
Erlösen, welche nach Meinung des Erstsenates zur Bezahlung der
Schwarzarbeiter verwendet worden sind, verknüpft worden ist. In diesem
Falle - entsprechend seinen Ausführungen in der Berufungsschrift - ist das
Bestreben des B offenkundig auch darauf gerichtet, den Vorwurf, er habe
vorsätzlich Erlöse verheimlicht, welche zur Begleichung der
Schwarzlöhne verwendet worden sind, zu bekämpfen.
Der Berufungssenat geht von
Letzterem aus, da der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten
nicht gleichsam formal durch einen vordergründigen allfälligen
Logikfehler in einem Schriftsatz beeinträchtigt werden soll.
Eine Analyse
der dem Berufungssenat vorgelegten Akten ergibt folgendes Bild:
Am 22.
November 1994 gründeten WH, AH und B die V GmbH. Diese betrieb in der Folge
in X eine Diskothek betrieben, wobei aber vorerst der wirtschaftliche Erfolg
ausgeblieben ist: So wurden für die Wirtschaftsjahre 1995/1996 bis
1998/1999 lediglich steuerliche Verluste erwirtschaftet, nämlich Mai 1995
bis April 1996: ATS 653.987,--; Mai 1996 bis April 1997: ATS 85.258,--; Mai 1997
bis April 1998: ATS 20.002,-- abzüglich der im Veranlagungsverfahren
zugeschätzten zusätzlichen Schwarzumsätze in Höhe von ATS
180.000,-- zur Begleichung der Schwarzlöhne; sowie Mai 1998 bis April 1999:
ATS 110.633,-- abzüglich der im Veranlagungsverfahren zugeschätzten
zusätzlichen Schwarzumsätze in Höhe von ATS 180.000,-- zur
Begleichung der Schwarzlöhne (Veranlagungsakt betreffend die V GmbH, FA
Zell am See, StNr. 285/7598, Veranlagungen 1996 bis 1999, sowie BP-Bericht vom
23. Juni 2003, ABNr. 101002/03).
Erst die folgenden
Wirtschaftsjahre brachten Gewinne: Mai 1999 bis April 2000: ATS 544.334,--
abzüglich der im Veranlagungsverfahren zugeschätzten zusätzlichen
Schwarzumsätze in Höhe von ATS 180.000,-- zur Begleichung der
Schwarzlöhne; Mai 2000 bis April 2001: ATS 1,235.392,--; Mai 2001 bis April
2002: € 40.914,63, umgerechnet ATS 562.997,58 (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagungen 2000 bis 2002, sowie BP-Bericht vom 23. Juni 2003, ABNr.
101002/03).
Ab dem 1. November 2000 hatte
die V GmbH auch den Diskothekenbetrieb der L GmbH in Y zugepachtet (siehe die
Kopie des Pachtvertrages im genannten Veranlagungsakt, Dauerakt).
Der steuerlich verantwortliche
Entscheidungsträger der V GmbH jedenfalls ab September 1996 ist B gewesen
[vgl. die Mitteilung der V GmbH an das Finanzamt vom 1. Dezember 1997, dass der
ursprünglich im Firmenbuch ebenfalls als Geschäftsführer
eingetragene WH ab 1. September 1996 kein Entgelt (mehr) erhalte
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1997, Bl. 1); ab 5. März 1998 war B auch im
Firmenbuch als alleiniger Geschäftsführer der V GmbH eingetragen
(Firmenbuchauszug, Veranlagungsakt, Dauerakt)].
Am 13. Oktober 1999 wurden die
von B unterfertigten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen
für 1998 betreffend die V GmbH beim Finanzamt Zell am See eingereicht. In
diesen Erklärungen hat B den Umsatz und den steuerlichen Verlust betreffend
das Wirtschaftsjahr für den Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 1998
mit ATS 3,169.635,68 bzw. mit -ATS 278.079,-- bekannt gegeben. Auf Basis dieser
Steuererklärungen wurde am 5. November 1998 unter anderem
antragsgemäß die Umsatzsteuer für 1998 mit ATS 224.779,--
festgesetzt (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998).
Am 31. Oktober 2000 wurden die
von B unterfertigten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen
für 1999 betreffend die V GmbH beim Finanzamt Zell am See eingereicht. In
diesen Erklärungen hat B den Umsatz und den steuerlichen Verlust betreffend
das Wirtschaftsjahr für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 1999
mit ATS 3,465.745,-- bzw. mit -ATS 168.080,-- bekannt gegeben. Auf Basis dieser
Steuererklärungen wurde am 8. November 2000 unter anderem
antragsgemäß die Umsatzsteuer für 1999 mit ATS 324.848,--
festgesetzt (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).
Am 31. Oktober 2001 wurden die
von B unterfertigten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen
für 2000 betreffend die V GmbH beim Finanzamt Zell am See eingereicht. In
diesen Erklärungen hat B den Umsatz und den steuerlichen Gewinn betreffend
das Wirtschaftsjahr für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2000
mit ATS 5,390.628,02 bzw. mit ATS 274.334,50 bekannt gegeben. Auf Basis dieser
Steuererklärungen wurde am 29. Mai 2002 unter anderem
antragsgemäß die Umsatzsteuer für 2000 mit € 33.887,56,
umgerechnet ATS 466.303,-- festgesetzt (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
2000, Buchungsabfrage vom 14. Jänner 2005).
Betreffend die am 17. Juli
2000, 16. August 2000, 15. September 2000, 16. Oktober 2000, 15. Februar 2001,
15. März 2001, 17. April 2001, 15. Mai 2001 und 15. Juni 2001 fälligen
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Mai,
Juni, Juli, August, Dezember 2000, Jänner, Februar, März und April
2001 wurden von B am 19. Juli 2000, 22. August 2000, 19. September 2000, 18.
Oktober 2000, 19. Februar 2001, 19. März 2001, 18. April 2001, 17. Mai 2001
und 18. Juni 2001 Zahllasten im Ausmaß von ATS 8.291,--, ATS 46.497,--,
ATS 26.209,--, ATS 39.241,--, ATS 148.487,--, ATS 64.619,--, ATS 98.760,--, ATS
109.203,-- und ATS 109.170,-- entrichtet. Betreffend September 2000 wurde am
Fälligkeitstag, den 15. November 2000 eine Zahllast von ATS 26.860,--
bekannt gegeben und mit einem am selben Tag bekannt gegebenen (angeblichen)
Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS 156.878,-- für den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 verrechnet. Betreffend November 2000 wurde
von B am 15. Jänner 2001 ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 21.978,-- bekannt
gegeben (Buchungsabfrage vom 14. Jänner 2005).
Betreffend Mai 2001 wurde von B
in einer Voranmeldung am 17. Juli 2001 ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 6.243,--
bekannt gegeben. Betreffend die am 16. August 2001, 17. September 2001, 15.
Oktober 2001, 15. November 2001, 17. Dezember 2001, 15. Februar 2002 und 15. Mai
2002 fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August, September, Oktober, Dezember
2001 und März 2002 wurden von B am 17. August 2001, 18. September 2001, 16.
Oktober 2001, 16. November 2001, 18. Dezember 2001, 18. Februar 2002 und 17. Mai
2002 Zahllasten im Ausmaß von ATS 19.224,--, ATS 42.557,--, ATS 71.924,--,
ATS 46.015,--, ATS 18.950,--, € 8.662,60 (umgerechnet ATS 119.200,--) und
€ 10.282,86 entrichtet. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2001
wurde hinsichtlich der am 15. Jänner 2002 fälligen Vorauszahlung an
Umsatzsteuer von B an diesem Tage ein Betrag von € 1.362,76 (umgerechnet
ATS 18.752,--) bekannt gegeben und mit einem Guthaben verrechnet. Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar und April 2002 wurden von B
Voranmeldungen am 15. März 2002, am 15. April 2002 und am 19. Juni 2002
eingereicht, in welchen an diesen Tagen fällige Zahllasten in Höhe von
€ 245,67 und € 10.373,29 bzw. ein Guthaben von -€ 206,42
ausgewiesen waren (Buchungsabfrage vom 14. Jänner 2005).
Am 13. Jänner 2003 begann
hinsichtlich der V GmbH für den Zeitraum ab einschließlich dem
Wirtschaftsjahr 1997/1998 eine Betriebsprüfung, bei welcher für den
Prüfer anlässlich der ersten Auswertung der aus den vorgelegten
Unterlagen ersichtlichen Bestände, dem Wareneinsatz und Warenerlös ab
dem Wirtschaftsjahr 1996/1997 erstaunlicherweise ein stetes Absinken der
Rohaufschläge bei Bier, Wein, Spirituosen und alkoholfreie Getränke
festzustellen war (Rohaufschlag Bier 1997/1998 340,33% auf 1999/2000 248,25%,
Rohaufschlag Wein 1997/1998 350,59% auf 1999/2000 222,97%, Rohaufschlag
Spirituosen 1997/1998 949,85% auf 1999/2000 623,20%, Rohaufschlag alkoholfreie
Getränke 1997/1998 481,68% auf 1999/2000 330,11%, insgesamt Rohaufschlag
"Keller" 1996/1997 521,04% auf 1999/2000 371,58%, Arbeitsbogen zu ABNr.
101002/03, Bl. 22 ff).
Dies veranlasste ihn, von den
Zulieferern der V GmbH Aufstellungen der Lieferungen anzufordern (genannter
Arbeitsbogen Bl. 25 bis 79).
Die Auswertung des solcherart
erlangten Kontrollmaterials über die an die V GmbH in der Zeit von Mai 1997
bis April 1998 gelieferten Getränke ergab, dass unter Verwendung der von B
bekannt gegebenen Verkaufspreise, sowie der Bestände laut Inventur ein
Bierumsatz von netto ATS 1,028.606,22 erzielt worden wäre, davon aber
lediglich ein Umsatz im Ausmaß von ATS 852.149,09 im steuerlichen
Rechenwerk offen gelegt worden war, sowie ein Weinumsatz von netto ATS
395.863,82 erzielt worden wäre, davon aber lediglich ein Umsatz im
Ausmaß von ATS 310.661,67 im steuerlichen Rechenwerk offen gelegt worden
war (genannter Arbeitsbogen Bl. 80 bis 86). Ebenso war - unter
vollständiger Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwendungen
des B bzw. des Steuerberaters der V GmbH hinsichtlich Preis- und
Produktgestaltung (vgl. Arbeitbogen Bl. 198) - festzustellen, dass ein Umsatz
aus dem Verkauf von Spirituosen im Ausmaß von ATS 99.000,-- im
steuerlichen Rechenwerk nicht offen gelegt worden war. Warengruppen mit
festgestellten Überbeständen ließ der Prüfer dabei vorerst
unberücksichtigt (Arbeitsbogen Bl. 86, 88 ff).
Die solcherart vom Prüfer
festgestellten Erlösdifferenzen haben somit für das Wirtschaftsjahr
1997/1998 - auf Basis der festgestellten tatsächlichen Warenlieferungen -
gerundet beim Bier ATS 176.000,-- netto, beim Wein ATS 85.000,-- netto und bei
den Spirituosen ATS 99.000,-- betragen (BP-Bericht vom 23. Juni 2003, Tz. 35,
Finanzstrafakt Bl. 14).
Unter Berücksichtigung der
solcherart gemeldeten Lieferungen und der Inventuren am Beginn und Ende des
Wirtschaftsjahres und ohne Berücksichtigung eines Wareneinsatzes war
weiters festzustellen, dass am 30. April 1998 beim Grünen Veltliner (25
Liter-Container) ein zu vier Fünftel voller Container, beim Pfirsichwein
(25 Liter-Container) ein zu zwei Fünftel voller Container, beim
Inländerrum (1 Liter-Flaschen) neun volle Rumflaschen und eine halbvolle
Rumflasche, bei den Whiskeysorten Ballantines (0,35 Liter-Flaschen) drei
Flaschen, Johnny Walker (0,35 Liter-Flaschen) acht Flaschen und Chivas Regal
(0,35 Liter-Flaschen) eine Flasche, Canadian Club (0,7 Liter-Flaschen) eine
halbvolle Flasche inventarisiert worden waren, für welche der Zukauf
niemals verbucht worden war (Arbeitsbogen Bl. 86, 88 ff, BP-Bericht vom 23. Juni
2003, Tz. 27.1.5, Finanzstrafakt Bl. 12).
Da aber gleichsam eine
physikalische Manifestierung dieser Waren ohne Ereignisse, mit welche diese in
den Betrieb der V GmbH verbracht worden sind, nicht möglich ist, stellt
sich die Frage, was waren diese Ereignisse, die dazu geführt haben, dass
trotz deren anzunehmenden Verkaufes während des Wirtschaftsjahres bei
Berücksichtigung allfällig festzustellender Einkäufe am Schluss
desselben sogar noch ein höherer Warenbestand festzustellen war?
Der Beschuldigte behauptet,
dass sich diese überzähligen Waren auch dadurch ergeben hätten
können, dass Getränkeflaschen durch Barbetreiber während der
Nachtstunden entliehen oder getauscht worden wären.
Wären die
gegenständlichen Waren aus dem Betrieb des V GmbH entliehen (und der
Vorgang darüber offenkundig nicht dokumentiert) worden, wären sie bei
der Inventur nicht vorhanden gewesen und hätten durch ihre Zählung
nicht zu einem Überbestand führen können. Wären sie
während des Wirtschaftsjahres entliehen und wieder zurückgebracht
worden, wäre darüber bei der Inventur nichts aufgefallen. All diese
Waren hätten also am 1. Mai 1997 entliehen gewesen sein müssen und
wären dann während des Wirtschaftsjahres zurückgebracht worden.
Wären solches tatsächlich praktizierte Gepflogenheiten, hätten
aber auch B bzw. die Bediensteten der V GmbH während des Wirtschaftsjahres
derartige Waren wieder zurückgebracht, die sie selbst entliehen gehabt
hätten, wodurch wiederum die Endbestände verringert worden wären,
sodass ein ungefährer Gleichstand zu erzielen gewesen wäre. Letzteres
würde auch im Falle von getauschten Getränken gegen Waren offenbar
gleichen Wertes gelten, sodass auch hier ein Überbestand eigentlich nicht
zu erzielen gewesen wäre.
Bei weitem realistischer daher
ist vielmehr die Überlegung, dass B von dem Betriebsprüfer unbekannt
gebliebenen Lieferanten zusätzlich Getränke eingekauft hatte bzw. die
festgestellten Lieferanten zusätzlich schwarz Getränke an die V GmbH
geliefert hatten, welche nunmehr im Kontrollmaterial nicht aufgeschienen war.
Solcherart wären die festgestellten Mengendifferenzen lediglich quasi "die
Spitze eines Eisberges" von auch während des Wirtschaftsjahres
getätigten
zusätzlichen
Schwarzumsätzen, welche vom Prüfer aber letztendlich gar nicht
aufgegriffen worden sind. Auffällig waren solcherart ja nur diejenigen
Schwarzeinkäufe, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht verbraucht
gewesen sind.
Im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten bringen die Finanzstrafbehörden - entsprechend dem
Vorschlag des Betriebsprüfers - lediglich einen einmaligen Wareneinsatz in
Höhe der zusätzlichen Warenbestände zum Ansatz, wobei noch
ausreichend Spielraum bestünde, wären tatsächlich von
Bediensteten überproportional Diebstähle begangen worden.
Unter Berücksichtigung
eines massiven Abschlages für Gratisbewirtung und eines weiteren für
den vom Beschuldigten angesprochenen branchenüblichen Schwund ergibt sich
daher betreffend den Getränkeumsatz der V GmbH für das Wirtschaftsjahr
1997/1998 lediglich eine Kalkulationsdifferenz von netto 300.000,-- (BP-Bericht
vom 23. Juni 2003, Tz. 35, Finanzstrafakt Bl. 14).
Offenbar auf Basis dieser
Argumentation hat der Betriebsprüfer unter Auswertung der
Rohaufschläge laut Rechenwerk auch für die Wirtschaftsjahre 1998/1999
bis einschließlich 2001/2002 eine Zuschätzung von ATS 300.000,--
netto zum Umsatz vorgenommen (BP-Bericht vom 23. Juni 2003, Tz. 28 und 35,
Finanzstrafakt Bl. 12 f).
Dezidierte Einwendungen gegen
den Umstand der Weiterführung der Zuschätzungen ausgehend vom
Wirtschaftsjahr 1997/1998 auch auf die Folgejahre liegen nicht vor;
diesbezügliche Argumente sind der Aktenlage auch nicht zu entnehmen mit
Ausnahme der Anmerkung, dass gerade im Wirtschaftsjahr 1997/1998 besondere
Unregelmäßigkeiten aufgrund der Einführung einer neuen
Schankanlage aufgetreten wären (Finanzstrafakt Bl. 30).
In Anbetracht der sich rapide
verschlechternden Rohaufschläge laut Rechenwerk - siehe oben - wären
aber durchaus noch bei weitem höhere Zuschätzungen zulässig
gewesen.
In der Gesamtschau hegt daher
der Berufungssenat insoweit gegen die Feststellungen des Betriebsprüfers
bzw. des Spruchsenates keine Bedenken.
Mangels entsprechender Hinweise
in der Aktenlage werden diese zusätzlichen Umsätze betreffend die
Wirtschaftszeiträume 2000/2001 bzw. 2001/2002 in freier
Beweiswürdigung gleichmäßig mit einem Betrag von netto ATS
25.000,-- bzw. € 1.816,82 auf die Voranmeldungszeiträume Mai 2001 bis
April 2002 (davon 20%ige Umsatzsteuer ergibt jeweils ATS 5.000,-- bzw. €
363,36) verteilt.
Soweit der Beschuldigte in
seiner Berufung vorbringt, dass im Hinblick auf die Höhe der festgestellten
Kalkulationsdifferenzen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in
Bezug auf eine 10%-Grenze, welche überschritten sein müsse, damit eine
Schätzungsberechtigung bestehe, gar keine Schätzungsbefugnis existiert
habe, ist anzumerken, dass dieser Aspekt offenbar für diejenigen Fälle
Bedeutung hat, in welchen aufgrund einer vordergründig formalen
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auf eine inhaltliche
Richtigkeit der Bücher zu schließen wäre. Eine solche Vermutung
einer materiellen Richtigkeit der Buchführung aufgrund einer formalen
Richtigkeit (weshalb anderweitige Feststellungen natürlich insoweit -
entgegen der Meinung des Beschuldigten - Relevanz besitzen) ist durch die
Feststellung der durch den Betriebsprüfer beschriebenen formellen und
materiellen Buchführungsmängel (festgestellte Mengendifferenzen,
fehlende Lohnkonten, festgestellte Schwarzeinkäufe, nicht verbuchte
Erlöse, nicht verbuchte Entlohnungen, etc.) wie im gegenständlichen
Fall natürlich widerlegt
Eine Überprüfung der
Kellnerabrechnungen im Vergleich mit den Lohnkonten (Arbeitsbogen Bl. 93 bis
185) betreffend die Wirtschaftszeiträume 1997/1998 bis 1999/2000 ergab
nämlich, dass im strafrelevanten Zeitraum auf Kellnerabrechnungen Namen von
Bediensteten aufschienen, für welche in den betreffenden Monaten bzw.
Jahren keine Lohnkonten geführt worden waren, und teilweise bis zu vier
Kellnerabrechnungen pro Tag stattgefunden haben, obwohl sich laut Lohnkonten
kein Kellner im Lohnverhältnis befunden hat (BP-Bericht vom 23. Juni 2003,
Tz. 27.1.3, Finanzstrafakt Bl. 12).
Der Prüfer folgerte
daraus, dass Personal ohne Führung von Lohnkonten beschäftigt worden
war, wobei er den jährlichen Lohnaufwand mit ATS 180.000,-- schätzte
(BP-Bericht vom 23. Juni 2003, Tz. 27.1.3, Tz. 29, Finanzstrafakt Bl. 12 f).
Insoweit ist der Beschuldigte - siehe oben - geständig; ebenso wurde auch
der Betrag an jährlich bezahlten Schwarzlöhnen außer Streit
gestellt (Finanzstrafakt Bl. 30, 55, sowie der nunmehrige Schriftsatz des
Berufungswerbers).
Der Beschuldigte behauptete,
obige Schwarzlöhne aus versteuerten Erlösen bezahlt zu haben.
Hätte dies stattgefunden,
wäre er aber - bei im Übrigen ordnungsgemäßer
Buchführung (wozu auch gehörte, lediglich reale wirtschaftliche
Geschäftsfälle in der Buchhaltung abzubilden) - in arge
buchhaltungstechnische Schwierigkeiten geraten: Laut seinen eigenen Angaben
wurden die Schwarzarbeiter unmittelbar nach Dienstschluss - offenbar aus der
Tageslosung in bar - entlohnt. Bei vollständiger Erfassung der
Tageslosungen ohne irgendwelche fiktive Gegenbuchungen hätte er damit bis
zum 30. April 2000 einen Kassenbestand von ATS 540.000,-- produziert gehabt.
Werden in der doppelten Buchhaltung der GmbH die Erlöse korrekt verbucht
bzw. in die Tageslosungen vollständig aufgenommen, jedoch die aus dem
Betriebsvermögen der GmbH erfolgte Entlohnung der Kellner nicht
aufgenommen, sind unter - zwingender - Beachtung der Inventuren
Jahresabschlüsse mit Soll- und Haben-Gleichheit - wie vom Amtsbeauftragten
zutreffend bemerkt - nicht durchführbar. Der Aktenlage sind aber
irgendwelche Hilfskonstruktionen zur Verdunkelung allfälliger solcherart
entstandener Kassenfehlbestände nicht zu entnehmen, ebenso wurden solche
auch nicht behauptet. Auch sind andere Geldquellen des sich - laut eigenem
Vorbringen - im strafrelevanten Zeitraum in finanzieller Notlage befindlichen
Beschuldigten bzw. der V GmbH, aus welchen die Schwarzlöhne finanziert
hätten werden können, nicht bekannt und nach den Einlassungen des B
auch dezidiert auszuschließen.
Dem Berufungssenat drängt
sich vielmehr die seiner Meinung nach nahe liegende und zwingende
Schlussfolgerung auf, dass die schwarz beschäftigten, von B als "Aushilfen"
bezeichneten Kellner in der Diskothek jeweils zu Dienstschluss aus Erlösen
bezahlt wurden, welche eben im verbleibenden, späterhin für die
Erstellung der Steuererklärungen verwendeten Rechenwerk nicht erfasst
worden sind. Steht dem Unternehmer erzeugtes Schwarzgeld ausreichend (siehe
oben) zur Verfügung, hat er auch keine buchhalterischen Probleme, den
Abgang von Bargeld aus dem Betriebsvermögen überzeugend zu
begründen.
Will der
Entscheidungsträger eines Unternehmens aber entsprechende Erlöse
gegenüber dem Fiskus auch für den Fall einer Überprüfung
seiner Buchhaltung verheimlichen, darf er die Schwarzerlöse nicht in seine
Buchhaltung aufnehmen bzw. muss er, wenn intern zur Kontrolle der Bediensteten
korrekt abgerechnet wird, wie offenbar im gegenständlichen Fall geschehen,
auch Maßnahmen setzen, welche die tatsächliche Höhe der
Tageslosungen verschleiern.
Dazu passen die Feststellungen
des Betriebsprüfers, wonach im strafrelevanten Zeitraum die (ergänze:
angebliche) Höhe der Tageslosungen nicht täglich, sondern
zusammengefasst für Zeiträume bis zu vierzehn Tagen in einer Summe in
den elektronischen Kassenbericht eingetragen worden ist (BP-Bericht vom 23. Juni
2003, Tz. 27.1.1, Finanzstrafakt Bl. 12), zwar Abrechnungen der einzelnen
Kellnerabrechnungsstellen als Losungsaufzeichnungen vorhanden waren, aber die
Tagesausdrucke aus der Computerkasse für "alle Kellner" nicht täglich
vorhanden gewesen sind (BP-Bericht vom 23. Juni 2003, Tz. 27.1.2, Finanzstrafakt
Bl. 12), sowie dass betreffend den strafrelevanten Zeitraum nur für sieben
Monate des Wirtschaftsjahres 1997/1998 entsprechende Monatszusammenfassungen
("Haus-" bzw. "Chefschlüssel") dem Prüfer zur Einsicht zur
Verfügung gestellt wurden (BP-Bericht vom 23. Juni 2003, Tz. 27.1.4,
Finanzstrafakt Bl. 12).
Zumal aufgrund der von B selbst
eingestandenen von ihm gepflogenen Schwarzentlohnung nicht gemeldeter
Arbeitnehmer aus Betriebsmitteln ohne buchmäßige Erfassung kann von
einer Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung im
strafrelevanten Zeitraum keine Rede sein, weshalb schon aus diesem Grund die
Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass die im
gegenständlichen Fall festgestellten "Unschärfen" und
Kalkulationsdifferenzen bzw. [Differenzen bei den] Mengenberechnungen im
festgestellten Ausmaß noch durchaus üblich sei und dieses auf Bruch,
Tausch und Leihe von Getränken, aber auch üblicherweise vorkommenden
Entwendungen durch Mitarbeiter (ohne ein zumindest bedingt vorsätzliches
Handeln des Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen des Unternehmens)
rückführbar sei, nach ausführlicher, die Argumentation des
Erstsenates bestätigender Vernehmung des fachkundigen Zeugen S für den
insoweit seiner Meinung nach selbst ausreichend fachkundigen Berufungssenat
nicht erforderlich ist.
Zugunsten
für den Beschuldigten ist aber anzumerken:
Die vom Erstsenat für die
strafrelevanten Wirtschaftszeiträume vorgenommenen Zuschätzungen sind
aber im Ergebnis - wenngleich finanzstrafrechtlich durchaus zulässig -
Globalschätzungen. Weshalb daher nun - so die Ansicht des Erstsenates - die
Schwarzgeldentlohnungen der Aushilfen noch zusätzliche Schwarzumsätze
der V GmbH indizieren würden, konnte der Amtsbeauftragte bzw. auch der dazu
in der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge S nicht stichhaltig begründen
und ist für den Berufungssenat mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht nachvollziehbar: Ist es doch auch möglich,
dass diese Entlohnungen bereits aus einem Teil der bereits laut den obigen
Ausführungen festgestellten verheimlichten Erlöse bestritten worden
sind.
Betreffend die
Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 (die Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis 1999/2000)
verbleibt es daher bei den vom Prüfer schon zuvor festgestellten
Schwarzerlösen im Ausmaß von netto ATS 300.000,-- (teilweise in
€ umzurechnen) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
Offenkundig - siehe die
Mengenrechnung - hat aber B im strafrelevanten Zeitraum für die V GmbH also
nicht nur Schwarzumsätze getätigt, sondern auch Schwarzeinkäufe
veranlasst. Dabei ist im Zweifel zugunsten für ihn nicht
auszuschließen, dass diesbezüglich gegenüber der V GmbH
mehrwertsteuergerechte Rechnungen gelegt worden sind, sodass auch eine
entsprechende Vorsteuer zu schätzen ist. In freier Beweiswürdigung
werden diese Vorsteuern - nach entsprechender Erörterung in der
Berufungsverhandlung - mit einem Betrag von jährlich ATS 10.000,-- bzw. pro
Voranmeldungszeitraum mit einem Betrag von ATS 833,33 bzw. € 60,56 zum
Ansatz gebracht.
Als strafrelevant verbleibt
daher pro Wirtschaftsjahr lediglich eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von jeweils ATS 50.000,-- bzw. ATS 33.333,-- zuzüglich €
1.211,21.
Geht man - siehe oben - im
Zweifel zugunsten für den Beschuldigten davon aus, dass den in den
Wirtschaftsjahren 1997/1998 bis 1999/2000 von B für die V GmbH erzielten
Schwarzumsätzen von jeweils brutto ATS 360.000,-- als Betriebsausgaben zu
wertende Schwarzgeldzahlungen in Höhe von jeweils ATS 180.000,--
gegenüberstehen, kann auch lediglich jeweils ein Betrag von ATS 180.000,--
als verdeckter Gewinn an B ausgeschüttet worden sein, sodass sich die
verkürzte Kapitalertragsteuer auf jeweils ATS 45.000,-- reduziert.
Laut dem
Betriebsprüfungsbericht waren Buchführungsmängel ab
einschließlich des Wirtschaftsjahres 1997/1998 festzustellen (BP-Bericht
vom 23. Juni 2003, Tz. 17, Finanzstrafakt Bl. 6). Gleichlautende Feststellungen
auch für Vorjahre sind nicht aktenkundig, weshalb nach Ansicht des
Berufungssenates insoweit kein Anlass besteht, Verluste aus diesen Vorjahren als
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
DiskothekAushilfenSchwarzerlöseSchwarzarbeiterformelle Buchführungsmängelmaterielle BuchführungsmängelSchätzungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitLohnkonten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-S/04
- Stammnummer
- 23533
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF