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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0021-S/04

Erlösverheimlichung eines Diskothekenbetreibers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-S/04vom 04.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

nicht vortragsfähig zu erklären (siehe Tz. 30 des genannten BP-Berichtes). Daraus aber folgt, dass die laut Mitteilung des Finanzamtes vom 6. November 1998 als vortragsfähig festgestellten Verluste aus den Wirtschaftsjahren 1994/1995, 1995/1996 und 1996/1997 in Höhe von -ATS 48.371,--, -ATS 653.987,-- und -ATS 85.258,-- weiterhin vortragsfähig bleiben und einen strafrelevanten Gewinn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 egalisieren. Eine Hinterziehung von Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2000 durch B liegt daher tatsächlich nicht vor, weshalb diesbezüglich spruchgemäß das Finanzstrafverfahren einzustellen war. In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus dem objektiv festzustellenden, aus einer Fülle einzelner Steuervermeidungshandlungen des B bestehendem Tatgeschehen eine zielgerichtete absichtliche Vorgangsweise des B, welcher - offenbar veranlasst durch die schwierige Finanzlage des Unternehmens - am steuerlichen Rechenwerk seines Unternehmens vorbei Schwarzerlöse erzielt und diese (hinsichtlich der Wirtsjahre 1997/1998 bis 1999/2000) teils zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes verdeckt als Gewinn entnommen, teils zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet hat, wobei er - wenngleich für den aufmerksamen Betriebsprüfer nicht ausreichend exakt - dieses Rechenwerk manipulierte, um einer Entdeckung zu entgehen. Der Beschuldigte hat daher betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 (die Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis 1999/2000) eine Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von jeweils ATS 50.000,-- sowie von Kapitalertragsteuer in Höhe von ATS 45.000,-- gemäß § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Da eine Tatentdeckung bereits im Rahmen der Betriebsprüfung stattgefunden hat, war es B bezüglich der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 nicht mehr möglich, seinen Tatentschluss auf Herbeiführung dauerhafte Abgabenvermeidung mittels Einreichung von falschen Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 ebenfalls umzusetzen; in den am 2. Juni 2003 und am 16. März 2004 eingereichten Steuererklärungen waren vielmehr die vom Prüfer festgestellten Verkürzungsbeträge bereits eingebucht (siehe dazu auch Tz. 28 des BP-Berichtes, Finanzstrafakt Bl. 13). Wohl aber hat er (wie auch in den Vorjahren) - ihm vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - natürlich bereits bei den von ihm entrichteten bzw. bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften für die Voranmeldungszeiträume Mai 2000 bis April 2002 planmäßig die Umsatzsteuerschulden aus den Schwarzerlösen in Höhe von ATS 83.333,-- zuzüglich € 1.211,21 nicht zum Ansatz gebracht bzw. es unterlassen, bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen ordnungsgemäße Voranmeldungen einzureichen. In freier Beweiswürdigung geht der Berufungssenat mangels weiterer Anhaltpunkte zur konkreten Verteilung der Gesamtverkürzung der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 davon aus, dass sich diese mit einem Betrag von ATS 4.166,66 bzw. € 302,80 gleichmäßig auf sämtliche Voranmeldungszeiträume verteilt. Es wäre daher diesbezüglich der verbleibende Vorwurf gegenüber B zu erheben gewesen, er habe vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die genannten Voranmeldungszeiträume eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) in Höhe von jeweils ATS 4.166,66 bzw. € 302,80 bewirkt (indem er diese Teile der selbst zu berechnenden Abgaben bis zum Ablauf der Fälligkeitstage [und auch nicht bis zum Ablauf jeweils des fünften Tages danach] nicht entrichtet hat bzw. entsprechende nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht bzw. zu hoch geltend gemacht), dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen. Stattdessen wurden B in diesem Zusammenhang vom Erstsenat lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Zahllasten bis zum fünften Tag nach Fälligkeit bzw. die Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften und damit begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a (ergänze: und b) FinStrG zum Vorwurf gemacht. Ebenfalls hätte ansich der Umstand einer vom Geschäftsführer angestrebten und verwirklichten teilweisen verdeckten Gewinnausschüttung der erzielten Schwarzerlöse über einen Zeitraum von drei Jahren die Qualifikation einer gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 leg.cit. indiziert, was aber der Erstsenat offenbar nicht berücksichtigt hat. Aufgrund des (mangels eines auch vom Amtsbeauftragten erhobenen Rechtsmittels) anzuwendenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat aber eine Verschärfung des diesbezüglichen Tatvorwürfe verwehrt. Die von B eingestandene jahrelange Hinterziehung der Lohnabgaben nach § 33 Abs.2 lit.b FinStrG und die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Schwarzentlohnung der nicht angemeldeten Kellner wurde laut Aktenlage strafrechtlich ohnehin nicht aufgegriffen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge, gemäß § 49 Abs.2 FinStrG Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a bzw. b leg.cit mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Abgabenbeträge bzw. der geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet, weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 50.000,-- + ATS 50.000,-- + ATS 50.000,-- + ATS 45.000,-- + ATS 45.000,-- + ATS 45.000,-- = ATS 285.000,-- X 2 ergibt ATS 570.000,--, umgerechnet € 41.423,51, zuzüglich ATS 83.333,--, umgerechnet € 6.056,04, + € 1.211,21 = € 7.267,25 : 2 ergibt € 3.633,62, insgesamt also € 45.057,13 beträgt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des B in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also nunmehr lediglich € 45.057,13. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 22.000,-- zu verhängen gewesen. Für B sprechen aber - wie größtenteils bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sein Teilgeständnis (in Bezug auf die beschäftigten Schwarzarbeiter), die erfolgte - nunmehr vollständige - Schadensgutmachung (siehe die Rückstandsaufgliederung in der genannten Buchungsabfrage, in welcher keine strafrelevanten Abgaben mehr enthalten sind), sowie die auch vom Beschuldigten geschilderte finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig zu seinem strafrelevanten Verhalten veranlasst hat. Als erschwerend zu werten ist die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum. Das Fehlverhalten des B, der in Anbetracht der finanziellen Krise des von ihm geführten Unternehmens vorsätzlich über mehrere Jahre hinweg Schwarzerlöse produziert, einerseits um schwarz beschäftigte Arbeitnehmer entlohnen zu können, und andererseits um den - in Anbetracht seines Arbeitseinsatzes - sicherlich niedrigen Geschäftsführerbezug steuerschonend zu erhöhen, fällt in den deliktischen Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als Abgabenhinterziehung bekämpfen will. In der Branche, in welcher B tätig ist, gehört es dem Vernehmen nach durchaus zur üblichen Praxis, Teile der Geldflüsse an den Abgabenbehörden vorbei zu bewegen. Die zwar aus der Sicht des unternehmerischen Entscheidungsträgers im wirtschaftlichen Überlebenskampf begreifliche Verhaltensweise ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. In der Gesamtschau wäre solcherart in Abwägung sämtlicher Argumente, nämlich der vom Erstsenat dezidiert ausgeführten und der ergänzend vom Berufungssenat dargelegten Aspekte, eine Geldstrafe von € 10.000,-- angemessen, wobei in Anbetracht der vom Beschuldigten dargelegten persönlichen Finanzlage ein weiterer Abschlag auf die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von € 8.000,-- (das sind lediglich 17,75 % des Strafrahmens) zulässig ist. Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr € 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre, wobei im unteren Bereich der Sanktionen infolge des Wegfalles ihrer die wirtschaftliche Existenz des Bestraften beeinträchtigen Wirkung höhere Sätze zur Anwendung kommen. Ansich wäre daher die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat angebracht, in Anbetracht der vom Erstsenat bei einer Geldstrafe von ursprünglich € 15.000,-- ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von nur drei Wochen ist aber - um eine Verböserung zu vermeiden - eine weitere Reduzierung auf lediglich fünfzehn Tage vorzunehmen. Der Ausspruch über die dem Beschuldigten auferlegte Tragung der Verfahrenskosten entspricht der zitierten Gesetzesstelle und ist daher rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 4. Februar 2005 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

DiskothekAushilfenSchwarzerlöseSchwarzarbeiterformelle Buchführungsmängelmaterielle BuchführungsmängelSchätzungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitLohnkonten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0021-S/04
Stammnummer
23533
Gültig
04.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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