Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0021-S/04
Erlösverheimlichung eines Diskothekenbetreibers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-S/04vom 04.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
nicht vortragsfähig zu erklären (siehe Tz. 30 des genannten
BP-Berichtes).
Daraus aber folgt, dass die
laut Mitteilung des Finanzamtes vom 6. November 1998 als vortragsfähig
festgestellten Verluste aus den Wirtschaftsjahren 1994/1995, 1995/1996 und
1996/1997 in Höhe von -ATS 48.371,--, -ATS 653.987,-- und -ATS 85.258,--
weiterhin vortragsfähig bleiben und einen strafrelevanten Gewinn des
Wirtschaftsjahres 1999/2000 egalisieren.
Eine Hinterziehung von
Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2000 durch B liegt daher
tatsächlich nicht vor, weshalb diesbezüglich spruchgemäß
das Finanzstrafverfahren einzustellen war.
In subjektiver
Hinsicht ergibt sich aus dem objektiv festzustellenden, aus einer Fülle
einzelner Steuervermeidungshandlungen des B bestehendem Tatgeschehen eine
zielgerichtete absichtliche Vorgangsweise des B, welcher - offenbar veranlasst
durch die schwierige Finanzlage des Unternehmens - am steuerlichen Rechenwerk
seines Unternehmens vorbei Schwarzerlöse erzielt und diese (hinsichtlich
der Wirtsjahre 1997/1998 bis 1999/2000) teils zur Bestreitung seines eigenen
Lebensunterhaltes verdeckt als Gewinn entnommen, teils zur Bezahlung von
Schwarzarbeitern verwendet hat, wobei er - wenngleich für den aufmerksamen
Betriebsprüfer nicht ausreichend exakt - dieses Rechenwerk manipulierte, um
einer Entdeckung zu entgehen.
Der
Beschuldigte hat daher betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 (die
Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis 1999/2000) eine Hinterziehung von Umsatzsteuer in
Höhe von jeweils ATS 50.000,-- sowie von Kapitalertragsteuer in Höhe
von ATS 45.000,-- gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu
verantworten.
Da eine Tatentdeckung bereits
im Rahmen der Betriebsprüfung stattgefunden hat, war es B bezüglich
der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 nicht mehr möglich, seinen
Tatentschluss auf Herbeiführung dauerhafte Abgabenvermeidung mittels
Einreichung von falschen Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre
2001 und 2002 ebenfalls umzusetzen; in den am 2. Juni 2003 und am 16. März
2004 eingereichten Steuererklärungen waren vielmehr die vom Prüfer
festgestellten Verkürzungsbeträge bereits eingebucht (siehe dazu auch
Tz. 28 des BP-Berichtes, Finanzstrafakt Bl. 13).
Wohl aber hat er (wie auch in
den Vorjahren) - ihm vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - natürlich
bereits bei den von ihm entrichteten bzw. bekannt gegebenen Zahllasten bzw.
Gutschriften für die Voranmeldungszeiträume Mai 2000 bis April 2002
planmäßig die Umsatzsteuerschulden aus den Schwarzerlösen in
Höhe von ATS 83.333,-- zuzüglich € 1.211,21 nicht zum Ansatz
gebracht bzw. es unterlassen, bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
ordnungsgemäße Voranmeldungen einzureichen.
In freier Beweiswürdigung
geht der Berufungssenat mangels weiterer Anhaltpunkte zur konkreten Verteilung
der Gesamtverkürzung der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 davon
aus, dass sich diese mit einem Betrag von ATS 4.166,66 bzw. € 302,80
gleichmäßig auf sämtliche Voranmeldungszeiträume
verteilt.
Es wäre daher
diesbezüglich der verbleibende Vorwurf gegenüber B zu erheben gewesen,
er habe vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen betreffend die genannten
Voranmeldungszeiträume eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) in Höhe von jeweils ATS 4.166,66 bzw.
€ 302,80 bewirkt (indem er diese Teile der selbst zu berechnenden Abgaben
bis zum Ablauf der Fälligkeitstage [und auch nicht bis zum Ablauf jeweils
des fünften Tages danach] nicht entrichtet hat bzw. entsprechende nicht
bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht bzw. zu
hoch geltend gemacht), dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG begangen.
Stattdessen wurden B in diesem
Zusammenhang vom Erstsenat lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der
Zahllasten bis zum fünften Tag nach Fälligkeit bzw. die Geltendmachung
ungerechtfertigter Abgabengutschriften und damit begangene
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a (ergänze: und b)
FinStrG zum Vorwurf gemacht.
Ebenfalls
hätte ansich der Umstand einer vom Geschäftsführer angestrebten
und verwirklichten teilweisen verdeckten Gewinnausschüttung der erzielten
Schwarzerlöse über einen Zeitraum von drei Jahren die Qualifikation
einer gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a
FinStrG der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 leg.cit. indiziert, was
aber der Erstsenat offenbar nicht berücksichtigt hat.
Aufgrund des (mangels eines
auch vom Amtsbeauftragten erhobenen Rechtsmittels) anzuwendenden
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat
aber eine Verschärfung des diesbezüglichen Tatvorwürfe
verwehrt.
Die von B
eingestandene jahrelange Hinterziehung der Lohnabgaben nach § 33 Abs.2
lit.b FinStrG und die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge
aufgrund der Schwarzentlohnung der nicht angemeldeten Kellner wurde laut
Aktenlage strafrechtlich ohnehin nicht aufgegriffen.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2
leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der
Verkürzungsbeträge, gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG
Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a bzw. b leg.cit mit
einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Abgabenbeträge
bzw. der geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet, weshalb die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 50.000,-- + ATS 50.000,-- +
ATS 50.000,-- + ATS 45.000,-- + ATS 45.000,-- + ATS 45.000,-- = ATS 285.000,-- X
2 ergibt ATS 570.000,--, umgerechnet € 41.423,51, zuzüglich ATS
83.333,--, umgerechnet € 6.056,04, + € 1.211,21 = € 7.267,25 : 2
ergibt € 3.633,62, insgesamt also € 45.057,13 beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des B in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen
und Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also nunmehr
lediglich € 45.057,13. Hielten sich die Erschwerungs- und
Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und
wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund
€ 22.000,-- zu verhängen gewesen.
Für B sprechen aber - wie
größtenteils bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt -
bedeutende mildernde Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, sein Teilgeständnis (in Bezug auf die beschäftigten
Schwarzarbeiter), die erfolgte - nunmehr vollständige - Schadensgutmachung
(siehe die Rückstandsaufgliederung in der genannten Buchungsabfrage, in
welcher keine strafrelevanten Abgaben mehr enthalten sind), sowie die auch vom
Beschuldigten geschilderte finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig zu
seinem strafrelevanten Verhalten veranlasst hat.
Als erschwerend zu werten ist
die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum.
Das Fehlverhalten des B, der in
Anbetracht der finanziellen Krise des von ihm geführten Unternehmens
vorsätzlich über mehrere Jahre hinweg Schwarzerlöse produziert,
einerseits um schwarz beschäftigte Arbeitnehmer entlohnen zu können,
und andererseits um den - in Anbetracht seines Arbeitseinsatzes - sicherlich
niedrigen Geschäftsführerbezug steuerschonend zu erhöhen,
fällt in den deliktischen Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise
mit einer Sanktionierung als Abgabenhinterziehung bekämpfen will. In der
Branche, in welcher B tätig ist, gehört es dem Vernehmen nach durchaus
zur üblichen Praxis, Teile der Geldflüsse an den Abgabenbehörden
vorbei zu bewegen. Die zwar aus der Sicht des unternehmerischen
Entscheidungsträgers im wirtschaftlichen Überlebenskampf begreifliche
Verhaltensweise ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus
erwachsenden Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast
(gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer,
sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen
vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation des Beschuldigten von
derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in Abwägung sämtlicher Argumente, nämlich der vom
Erstsenat dezidiert ausgeführten und der ergänzend vom Berufungssenat
dargelegten Aspekte, eine Geldstrafe von € 10.000,-- angemessen, wobei in
Anbetracht der vom Beschuldigten dargelegten persönlichen Finanzlage ein
weiterer Abschlag auf die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von
€ 8.000,-- (das sind lediglich 17,75 % des Strafrahmens) zulässig
ist.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre, wobei im
unteren Bereich der Sanktionen infolge des Wegfalles ihrer die wirtschaftliche
Existenz des Bestraften beeinträchtigen Wirkung höhere Sätze zur
Anwendung kommen.
Ansich wäre daher die
Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat angebracht, in
Anbetracht der vom Erstsenat bei einer Geldstrafe von ursprünglich €
15.000,-- ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von nur drei Wochen ist aber -
um eine Verböserung zu vermeiden - eine weitere Reduzierung auf lediglich
fünfzehn Tage vorzunehmen.
Der Ausspruch
über die dem Beschuldigten auferlegte Tragung der Verfahrenskosten
entspricht der zitierten Gesetzesstelle und ist daher rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Salzburg,
4. Februar 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
DiskothekAushilfenSchwarzerlöseSchwarzarbeiterformelle Buchführungsmängelmaterielle BuchführungsmängelSchätzungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitLohnkonten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-S/04
- Stammnummer
- 23533
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF