Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0115-W/03
Berufung gegen Erkenntnis wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0115-W/03vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, wegen
Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1
lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 7. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
für den 23. Bezirk, vertreten durch OR Dr. Wolfgang Bartalos, vom
23. Juni 2003
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
23. Juni 2003, SNr. 2002/00160-001, hat das Finanzamt für den 23.
Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 51
Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als
für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma R. zumindest in der Zeit vom 1. September
bis 18. September 2000 durch Nichtführung von Lohnkonten für die
Herren M., V. und G. eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und
Aufbewahrung von sonstigen Aufzeichnungen (Lohnkonten) verletzt habe und
über ihn gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 1.500,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 150,00 bestimmt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich schlüssig ergeben habe, dass die drei
Schwarzarbeiter der Firma R. zuzurechnen seien. Die drei Rumänen
hätten keinen nachvollziehbaren Grund, einen anderen als ihren
tatsächlichen Auftraggeber zu nennen, da es für sie persönlich
ohne Bedeutung wäre, für wen sie ihre Schwarzarbeiten erbrachten. Aus
dem Umstand, dass die drei, die offenkundig das Bundesgebiet bereits verlassen
hatten, ihren nicht ausbezahlten Schwarzlohn nicht angemeldet hätten, kann
nichts gewonnen werden. Die ehemaligen Arbeiter der Firma R. seien aufgrund des
vormaligen Naheverhältnisses sichtlich bemüht gewesen, ihren
ehemaligen Chef nicht zu belasten, sodass diesen Angaben geringere
Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003, wobei
das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt aus nachstehenden Gründen angefochten
wird:
Der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses sei bereits unschlüssig. Es werde zwar zum Ausdruck gebracht,
dass der Bw. vorsätzlich seine Pflicht auf Führung von Lohnkonten
für drei genannte Personen verletzt hätte, mit keinem Wort werde
gesagt, aufgrund welcher Tatsache der Bw. eine solche Pflicht gehabt hätte.
Der Umstand, dass dieses wesentliche Tatbildmerkmal, nämlich ein
vermeintliches Beschäftigungsverhältnis der drei genannten Personen
zur Firma R., in der Begründung nachgeschoben worden sie, könne an der
Fehlerhaftigkeit des Spruches nichts ändern.
Lediglich in der
Begründung gehe die belangte Behörde davon aus, dass die drei
rumänischen Staatsbürger bei der Firma R. beschäftigt gewesen
wären und begründet dies damit, dass die drei Personen eine derartige
Behauptung aufgestellt hätten und dass man im Notizbuch des Herrn G. eine
Telefonnummer des Bw. gefunden hätte.
Darauf
wird in der Berufung erwidert, dass die drei Personen überaus kursorisch
von einer nicht rechtskundigen Person vernommen worden wären. Der
Verteidiger des Bw. hätte keine Gelegenheit gehabt, dieser Vernehmung
beizuwohnen, um entsprechend gezielte Fragen zu stellen. Auch der Bw. wäre
bei der Vernehmung nicht zugegen gewesen. In dessen Gegenwart hätten die
drei Personen mit Sicherheit keine wahrheitswidrigen Aussagen gemacht, noch
dazu, wenn sie vom Verteidiger darauf hingewiesen worden wären, dass
unrichtige Angaben unter Strafsanktion stehen. Durch diese fehlende
Möglichkeit der direkten Befragung verstoße das Verfahren gegen Art.
6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach jede Partei das Recht haben müsse, Fragen an
die Belastungszeugen zu stellen.
Dazu komme, dass
ungewürdigt geblieben sei, dass es sich bei diesen drei Personen
erwiesenermaßen um Rechtsbrecher handelte, die jedenfalls illegal -
von wem immer auch beauftragt - auf der Baustelle gewesen seien. Schon
deshalb hätte die Behörde den nur dürftig eingeholten
Auskünften der drei Personen mit einer gewissen Distanz gegenüber
stehen müssen. Die Aussagen dieser drei Personen bloß deshalb zu
akzeptieren, weil man darauf einen Schuldspruch gründen könne,
verstoße ebenfalls gegen die vorher zitierte Grundnorm für ein faires
Verfahren.
Die Baustelle sei ein
Mietobjekt, das Zeuge S. angemietet hatte. Dieser sei ebenso rumänischer
Staatsbürger wie die drei genannten Personen, er könne sich also in
deren Sprache perfekt verständigen. Daher würde es nahe liegen, dass
Zeuge S. als Mieter die Wohnung selbst sanieren wollte und sich dreier seiner
Landsleute bediente. Die Beweiswürdigung der Behörde sei daher grob
verfehlt, weil sie auf diese Aspekte nicht Bedacht nahm.
Dass einer der drei Personen
die Handynummer des Bw. notiert hätte, beweise überhaupt nichts,
müsse doch der Zeuge S. die von ihm mit seinen drei rumänischen
Landsleuten an der Baustelle durchgeführten Arbeiten mit jenen Arbeiten
koordinieren, die die Firma R. vorzunehmen gehabt hat (Verlegung der Gasleitung,
Herstellung des E-Anschlusses).
Schon wegen der notwendigen
Koordination wäre es also notwendig gewesen, dass die vom Zeugen S.
beschäftigen oder auch nur gebetenen Dienstnehmer die Rufnummer ihres zu
Koordinationszwecken erforderlichen Ansprechpartners kannten. Nicht mehr und
nicht weniger. Aus dieser Bagatelle einen "Beweis" gemacht zu haben
behafte das angefochtene Erkenntnis ebenfalls mit beachtlicher
Fehlerhaftigkeit.
Es sei geradezu unglaublich,
dass die belangte Behörde den eigentlichen Übertäter, den Zeugen
S., als "Zeugen der Anklage" heranziehe. Wenn - so müsse
sich die belangte Behörde wohl denken - der Bw. bzw. die Firma R. die
drei Personen nicht beschäftigte, so könnte nur der Zeuge S. der
Auftraggeber gewesen sein, dh., dass die belangte Behörde die selbe Distanz
zu diesem Zeugen hätte haben müssen wie zu dem Bw. Auch dies habe sie
nicht getan, ein weiterer grober Beweiswürdigungsfehler, der die
Qualität der Denkunmöglichkeit habe.
Völlig
unberücksichtigt worden und daher das Ergebnis eines groben
Verfahrensmangels sei, dass die belangte Behörde die Aussage des
Masseverwalters überhaupt nicht gewürdigt hätte, dass die drei
genannten Personen ihre Forderungen nicht angemeldet hätten. Auf der
anderen Seite stehe fest, dass die drei Personen von der Firma R. nicht entlohnt
worden seien. Wären sie tatsächlich Dienstnehmer der Firma R. gewesen,
hätten sie jedenfalls Lohnansprüche gehabt. Ein vernünftiger
Dienstnehmer würde einen derartigen Anspruch im Konkurs anmelden. Allein
die Tatsache, dass dies nicht geschehen sei, zeige, dass der Standpunkt des Bw.
richtig sei.
Auch die Aussage des Zeugen M.
sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Aussage: "Die vier
rumänischen Arbeiter auf der Baustelle laut Anzeige seien keine Arbeiter
der Firma R., der Zeuge S. habe dort selbst gearbeitet", sei völlig
eindeutig; warum sie nicht berücksichtigt worden sei, blieb völlig im
Dunkeln.
Auch die Aussage des Zeugen J.
sei völlig unberücksichtigt geblieben, der ausgesagt habe, dass die
Firma R. keinerlei rumänische Staatsbürger beschäftigt
hätte. Auch von dieser äußerst glaubwürdigen Aussage habe
die belangte Behörde keinerlei Notiz genommen.
Es sei auch die Aussage des
Zeugen P. völlig unberücksichtigt geblieben, der ausgesagt habe, dass
er auf der Baustelle nur zu zweit gearbeitet habe, dass aber auch andere
Personen in der Wohnung gearbeitet hätten, deren Auftraggeber er nicht
kennen würde. Deren Aufgabe soll es gewesen sein, die Heizung zu montieren,
also eine Arbeit zu verrichten, mit der nicht die Firma R. beauftragt gewesen
sei. Auch diese Aussage habe die belangte Behörde unberücksichtigt
gelassen.
Ein mängelfreies Verfahren
hätte zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Firma R. die drei
genannten Personen nicht beschäftigt habe. Der Bw. habe sich gegen die
Bezichtigung von insgesamt vier Rechtsbrechern freibeweisen müssen, was ihm
gelungen sei.
Das angefochtene
Straferkenntnis sei also in einem mängelbehafteten Verfahren gefällt
worden, in dem ein Erkenntnis geschaffen worden sie, das das Ergebnis einer grob
unrichtigen einseitigen parteilichen Beweiswürdigung sei.
Es ergehe daher der Antrag,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bw., seinen Verteidiger und
namentlich sechs angeführte Zeugen zu laden, der Berufung Folge zu geben
und das Verfahren einzustellen.
Einer Liste über die im
Jahr 2000 bei der Firma R. beschäftigten Arbeitnehmer sind zwar Hinweise
auf polnische, ungarische und serbische bzw. kroatische Arbeitnehmer zu
entnehmen. Ein rumänischer Name scheint auf der Lohnliste nicht
auf.
Eine Anfrage beim
Bezirkskommissariat Wien Brigittenau bzw. Wachzimmer Leopoldgasse der
Bundespolizeidirektion Wien ergab, dass ein den gegenständlichen Fall
betreffender Akt leider nicht gefunden werden kann. Eine Anfrage bei der
zentralen Meldestelle für die Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung beim Zollamt Wien blieb
unbeantwortet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer,
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung
von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Eingangs wird festgehalten,
dass aufgrund der Zeugenaussagen und der Beschuldigtenvernehmung in der
mündlichen Verhandlung vom 8. März 2004 außer Streit steht, dass
der Bw. bis zum Konkurs Geschäftsführer der Firma R. war und für
den Zeugen S. am Tatort Installationsarbeiten (Verlegung der Gasleitung sowie
Herstellung des Elektroanschlusses bis zum Zähler) übernommen hat.
Zuständig für die Aufnahme von Mitarbeitern für die Firma R. im
inkriminierten Zeitraum war allein der Bw. als damaliger
Geschäftsführer der Firma R. (und damit auch für die Führung
von Lohnkonten verantwortlich).
Ebenso außer Streit
steht, dass am 18. September 2000 am Tatort außer den zwei Mitarbeitern
der Firma R. noch drei rumänische Staatsbürger, die Herren M., V. und
G., anwesend waren, die dort - ohne als Arbeiter angemeldet gewesen zu
sein - Arbeiten ausgeführt haben.
Zu den
Berufungsausführungen, "der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses
sei bereits unschlüssig, da mit keinem Wort gesagt werde, aufgrund welcher
Tatsache der Bw. eine solche Pflicht auf Führung von Lohnkonten für
die drei genannten Personen gehabt hätte. Der Umstand, dass dieses
wesentliche Tatbildmerkmal, nämlich ein vermeintliches
Beschäftigungsverhältnis der drei genannten Personen zur Firma R., in
der Begründung nachgeschoben worden sie, könne an der Fehlerhaftigkeit
des Spruches nichts ändern," ist zunächst festzuhalten, dass
§ 161 Abs. 1 FinStrG der Rechtsmittelbehörde auch eine
Änderungsbefugnis des Spruches eingeräumt, somit die angesprochene
Fehlerhaftigkeit keine Konsequenzen nach sich zieht, da - sollte eine
unzulängliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vorliegen
- diese durch eine zulängliche Begründung ersetzt werden
hätte können.
Der unqualifizierte Hinweis des
Bw., dass die drei Rumänen überaus kursorisch von einer nicht
rechtskundigen Person vernommen worden wären, kann nur als frei erfunden
zurückgewiesen werden, da nicht ernsthaft behauptet werden kann, dass die
Juristen der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Leopoldstadt Dr.
R. und Mag. F., die die Vernehmungen der in Rede stehenden Zeugen leiteten,
nicht rechtskundige Personen wären.
Der
Umstand, dass der Verteidiger des Bw. und der Bw. bei der Vernehmung der drei
rumänischen Staatsbürger nicht zugegen gewesen sind, lässt
keinesfalls den Schluss zu, dass sie in deren Gegenwart mit Sicherheit keine
wahrheitswidrigen Aussagen gemacht hätten, zumal die zu vernehmenden
Personen als Beschuldigte (wegen anderer Verwaltungsstrafdelikte) nicht unter
Wahrheitspflicht standen. Der vom Verteidiger in Aussicht gestellte Hinweis,
dass unrichtige Angaben unter Strafsanktion stehen, geht daher ins Leere.
Im Übrigen muss darauf
hingewiesen werden, dass sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz
lediglich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen hat,
wonach es nicht rechtswidrig ist, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung
die bei der ersten Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben als die
der Wahrheit am nächsten kommenden beurteilt werden (VwGH 25.4.1996,
95/16/0244).
Es ist nicht zu übersehen,
dass der Bw. alle damals beteiligten Personen zu kriminalisieren versucht,
bezeichnet er sie doch als Personen, bei denen es sich
"erwiesenermaßen um Rechtsbrecher" handle bzw. bezeichnet er
den Zeugen S., der ihn ebenfalls belasten könnte, als eigentlichen
Täter. Dass der Bw. selbst auch ein - wie er sich ausdrückt
- "Rechtsbrecher" ist, ist schon durch Einsichtnahme in das
Finanzstrafregister, dem zwei Bestrafungen wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu entnehmen sind,
nachgewiesen, sodass durch diesen Hinweis allein die Aussagen des Bw. nicht an
Glaubwürdigkeit gewinnen.
Der Umstand, dass es sich beim
Zeugen S. ebenfalls um einen Rumänen handelt und die drei
"Schwarzarbeiter" ihren Landsmann nicht belasten wollten, ist zwar
vom Bw. lediglich in den Raum gestellt. Bedenkt man die Situation der drei
rumänischen Staatsbürger, die beim "Schwarzarbeiten"
ertappt wurden, ist die Theorie des Bw. jedoch nicht völlig
denkunmöglich.
Der Zeuge S. hat bei seinen
diversen Aussagen vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz immer nur
Andeutungen gemacht, dass angeblich der Bw. ihn dazu überreden versuchte,
alles auf sich zu nehmen. Eine entsprechende Aussage ist jedoch nicht
protokolliert. Mehrfache Versuche, den Zeugen S. zur mündlichen
Berufungsverhandlung zu laden, blieben ergebnislos, wobei schon in der ersten
Ladung für die mündliche Verhandlung am 8. März 2004 die
Vorführung für den Fall des Nichterscheinens angedroht worden ist.
Nachdem diese Ladung (durch Hinterlegung) noch zugestellt werden konnte, konnte
die weitere Ladung für die mündliche Berufungsverhandlung für 29.
März 2004 nicht mehr zugestellt werden, da der Zeuge S. zwischenzeitig
unbekannt verzogen ist. Auch eine Anfrage an das zentrale Melderegister blieb
ohne Ergebnis, sodass keine ladungsfähige Adresse ausgeforscht werden
konnte. Da auch die zwischenzeitig im Ruhestand befindliche Beamtin, die die
Vernehmungen mit dem Zeugen S. in der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchgeführt hat, mitteilte, dass sie aus dringenden privaten Gründen
der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge leisten werde
können, standen die "Belastungszeugen" für die
Berufungsverhandlung nicht mehr zur Verfügung, um eine endgültige
Klärung der seinerzeitigen Tatumstände herbeiführen zu
können.
Dass eine Zustellung an den
Zeugen S. zur mündlichen Berufungsverhandlung, zu der er allenfalls -
wie bereits in der ersten Ladung angekündigt - zwangsweise
vorgeführt worden wäre, zwischenzeitig nicht mehr möglich ist,
lässt großen Raum für Spekulationen. Die Theorie des Bw. zeigt
den Zeugen S. als eigentlichen Täter, der die rumänischen Landsleute
am Tatort beschäftigt haben soll. Selbst wenn sich herausgestellt
hätte, dass er als Auftraggeber fungiert haben sollte, wären
allfällige Verwaltungsdelikte oder Finanzvergehen gemäß
§
28 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit § 31
Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz bzw. gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG
bereits verjährt. Inwieweit sich der Zeuge S. als Rumäne mit den
österreichischen Strafbestimmungen vertraut gemacht hat, ist jedoch nicht
nachvollziehbar.
Den im Strafakt erliegenden
Niederschriften über die Vernehmung von Beschuldigten, die mit den drei in
Rede stehenden Rumänen von der Polizei aufgenommen wurden, ist zu
entnehmen, dass jeweils die Firma R. als Arbeitgeber bezeichnet worden ist. Den
mit den Herren M., V. und G. aufgenommenen Protokollen ist zudem weiters zu
entnehmen, dass ihnen jeweils ein Rumäne die Arbeit verschafft hat.
Laut Inhalt der Anzeige der
Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer Leopoldgasse 18, vom 18. September 2000
wurden drei rumänische Schwarzarbeiter, die Herren M., V. und G., am Tatort
festgenommen und mit Ihnen Niederschriften über die Vernehmung eines
Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen aufgenommen, aus denen
hervorgeht, dass jeweils die Firma R. als Arbeitgeber angeführt worden ist.
Der Zeuge S., ebenfalls ein rumänischer Staatsbürger, hat vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgesagt, dass er die Firma R. mit
Renovierungsarbeiten an der Heizungsanlage etc. in der von ihm angemieteten
Wohnung am Tatort beauftragt hatte. Er habe auch selbst alleine in der Wohnung
diverse kleine Arbeiten durchgeführt. Die drei rumänischen Arbeiter
kenne er nicht. Der Zeuge vermutete, dass sie der Firma R. zuzuordnen seien, da
diese Firma diverse Rumänen, Polen, Ungarn beschäftigte. Ob es
Schwarzarbeiter wären, könne er nicht sagen.
Bezeichnender Weise hat der
Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2004 ausgesagt, dass
er damals am Tatort Wasser- und Heizungsarbeiten durchgeführt hat. Unter
anderem habe er die Therme gerichtet, die falsch montiert war, da Vor- und
Rücklauf verwechselt worden waren. Es erscheint nicht sinnvoll, für
eine Baustelle mehrere Bautrupps einzuteilen, die sich untereinander nicht
verständigen können, zumal die Zeugen M. und P. ebenfalls in der
mündlichen Verhandlung ausgesagt haben, dass sich die drei
"Rumänen" mit dem Zeugen S. am Tatort in einer
"eigenen" Sprache bzw. Rumänisch unterhalten haben. Auch
wäre es aus wirtschaftlichen Überlegungen für die Firma R. nicht
sinnvoll, Arbeiten durch Schwarzarbeiter verrichten zu lassen, um sie durch
einen anderen Bautrupp überprüfen und korrigieren zu lassen. Die
Zeugen M., P. und J. (dieser nur im Vorverfahren), die unterschiedlich lange
- bis zum Konkurs - für die Firma R. gearbeitet haben, haben
übereinstimmend ausgesagt, dass die drei Personen nicht für die Firma
R. gearbeitet haben und man sich innerhalb der Firma doch einigermaßen
gekannt habt, da man sich jeweils am Montag und Donnerstag in der Firma
getroffen hat, um einerseits die Arbeitsaufträge zu erhalten und
andererseits die Unterlagen über die geleisteten Arbeiten abzuliefern.
Grundsätzlich gilt zwar im
Finanzstrafverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit, doch muss dem
Beschuldigten im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt sein,
zur Wahrung des Parteiengehörs Fragen an die "Belastungszeugen"
stellen zu können. Im gesamten Finanzstrafverfahren wurden die Zeugen
- außer in der mündlichen Berufungsverhandlung am 8. März
2004 - ohne Beisein des Bw. oder seines Verteidigers vernommen. Insoweit
ist der Bw. mit seinem Vorbringen im Recht, als hier Verfahrensgarantien der
EMRK verletzt werden würden, wollte man die Beschuldigung auf dem Bw. nicht
zugängliche Beweismittel stützen. Da dem Bw. bzw. seinem Verteidiger
Akteneinsicht gewährt worden ist, wurde auch nicht behauptet, zu den
entsprechenden Vernehmungsprotokollen keinen Zugang gehabt zu
haben.
Die Begründung im
bekämpften Erkenntnis, wonach "die drei Rumänen keinen
nachvollziehbaren Grund hätten, einen anderen als ihren tatsächlichen
Auftraggeber zu nennen, da es für sie persönlich ohne Bedeutung
wäre, für wen sie ihre Schwarzarbeiten erbrachten; aus dem Umstand,
dass die drei, die offenkundig das Bundesgebiet bereits verlassen hatten, ihren
nicht ausbezahlten Schwarzlohn nicht angemeldet hätten, hätte nichts
gewonnen werden können; die ehemaligen Arbeiter der Firma R. seien aufgrund
des vormaligen Naheverhältnisses sichtlich bemüht gewesen, ihren
ehemaligen Chef nicht zu belasten, sodass diesen Angaben geringere
Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen sei", ist zwar in sich
schlüssig. Es darf jedoch nicht verschwiegen werden, dass die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Zweifel an den getätigten
Schlussfolgerungen hat.
Aufgrund des Grundsatzes der
Mittelbarkeit können zwar die Aussagen der Schwarzarbeiter bei der
Beweiswürdigung herangezogen werden. Dass die drei Schwarzarbeiter ihren
Landsmann, den Zeugen S., schützen wollten, wobei einer Privatperson nicht
die strafrechtlichen Konsequenzen drohen wie einem Geschäftsführer
einer GesmbH, ist jedoch durchaus denkbar. Interessanter Weise ist es gerade der
Zeuge S., der schon in einem früheren Finanzstrafverfahren wegen
Nichtführung von Lohnkonten gegen den Bw. ebenfalls in Erscheinung getreten
ist. Auch damals soll es ein Rumäne gewesen sein, der Schwarzarbeiter
für die Firma R. rekrutiert haben soll, was im seinerzeitigen Verfahren
jedoch nicht bewiesen werden konnte.
Dem Beschwerdevorbringen,
"es sei geradezu unglaublich, dass die belangte Behörde den
eigentlichen Übertäter, den Zeugen S., als "Zeugen der
Anklage" heranziehe. Wenn - so müsse sich die belangte
Behörde wohl denken - der Bw. bzw. die Firma R. die drei Personen
nicht beschäftigte, so könnte nur der Zeuge S. der Auftraggeber
gewesen sein, dh., dass die belangte Behörde die selbe Distanz zu diesem
Zeugen hätte haben müssen wie zu dem Bw.", folgend ist jedoch
die Darstellung des Bw. auch nur eine Möglichkeit und keine bewiesene
Tatsache des damaligen Ablauf des Geschehens. Bei der geforderten gleichen
Distanz zu den Aussagen des Bw. und seiner ehemaligen Angestellten einerseits,
die sichtlich bemüht waren, ihren ehemaligen Chef nicht zu belasten, bzw.
zu den Aussagen des Zeugen S. und der Niederschriften mit den drei
rumänischen "Schwarzarbeitern" andererseits steht zwar fest,
dass die Wohnung am Tatort vom Zeugen S., der gleichfalls rumänischer
Staatsbürger wie die drei Schwarzarbeiter ist, mit denen er sich in deren
Sprache perfekt verständigen konnte, angemietet worden ist. Dass der Zeuge
S. die drei Landsleute selbst beschäftigte, ist ebenso denkbar wie die
Möglichkeit, dass er die Rumänen für die Firma R. rekrutiert
haben könnte bzw. eine dritte Person oder der Bw. die drei Personen
für die Firma R. angeworben hat. Keine dieser Möglichkeiten konnte
jedoch mit der für die im Finanzstrafverfahren angeschuldeten
Finanzordnungswidrigkeit notwendigen Sicherheit beweisen werden. Das
angefochtene Erkenntnis war daher aufzuheben und das Finanzstrafverfahren
"in dubio pro reo" einzustellen.
Da der Berufung stattzugeben
war, erübrigte sich ein Eingehen auf den Antrag des Bw. auf Ladung weiterer
Zeugen bzw. das weitere Berufungsvorbringen.
Formal wird darauf hingewiesen,
dass gemäß
§§ 125 Abs. 3 letzter Satz i.V.m. 157 FinStrG
von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
kann, wenn das Verfahren einzustellen ist.
Nach Vertagung der
mündlichen Verhandlung am 8. März 2004 wurden die Ladungen für
weitere Zeugen zur fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung für
29. März 2004 versendet. Dabei stellte sich heraus, dass die
"Belastungszeugen" einerseits aufgrund von Problemen im privaten
Bereich (Zeugin, die vom Amtsbeauftragten namhaft gemacht wurde) der Ladung
entschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung Folge leisten würde
können, andererseits der Zeuge S. zwischenzeitig unbekannt verzogen ist und
auch eine Anfrage an das zentrale Melderegister keine ladungsfähige Adresse
hervorbringen konnte. Da somit die das Verfahren tragenden Zeugen nicht zur
Verfügung standen, jedoch Zweifel an der Schuld des Bw. bestanden, war das
Verfahren einzustellen und konnte von der Durchführung einer weiteren
mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-W/03
- Stammnummer
- 8952
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF