…stillen Reserven bleiben von der Bestimmung unberührt und somit weiterhin im Fall der späteren Veräußerung der Beteiligung gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig; es kommt zu keiner Wegzugsbesteuerung bei Wirksamwerden des DBA Argentinien. Bundesministerium für Finanzen, 24. Jänner 2022
…Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in Abzug gebracht hat, dann besteht für die DBA…
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Argentinien sind Zinsen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten durch Bankinstitute stehen, "deren Kapital unmittelbar oder mittelbar, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil der Bundesregierung eines Vertragsstaates gehört", von der Quellenbesteuerung freizustellen. Durch diese Bestimmung soll erreicht…
…Auslandssteueranrechnung. Da bei Antragsveranlagungen zur Herbeiführung eines DBA-konformen Rechtszustandes die Entlastung von der österreichischen KESt aber nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, je nachdem, ob Auslandssteuern anzurechnen oder die Auslandszinsen steuerfrei zu stellen sind, muss diese Erlassaussage auch bei den freizustellenden Argentinien-Zinsen gelten. Die…
Gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 23 DBA-Argentinien sind aus Argentinien stammende Zinsen in Österreich von der Besteuerung freizustellen; diese Steuerfreistellungsverpflichtung ist allerdings insoweit nur begrenzt wirksam, als diese Steuerfreistellung nicht dazu führen soll, die auf die übrigen Einkünfte entfallende Steuerbelastung zu schmälern…
…von in Österreich ansässigen Investoren Schuldverschreibungen erworben, die von der argentischen Niederlassung einer französischen Gesellschaft begeben wurden, so sind die den österreichischen Investoren zufließenden Zinsen gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommens- bzw. Körperschaftsbesteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung setzt aber den Nachweis…
…7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in weiterer Folge: DBA Argentinien) dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es…
…8 EStG in Anspruch nimmt. Sollte der Abgabepflichtige der Auffassung sein, dass nach inländischem Recht eine Progressionserfassung der argentinischen Anleihezinsen nicht zulässig sei, entzieht er sich damit selbst die Möglichkeit, die DBA-Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, da diese - wie erwähnt - nur unter der Bedingung…
Ist im Jahr 1992 ein chilenischer Staatsbürger nach Österreich eingewandert und als Dienstnehmer bei der argentinischen Botschaft in Wien angestellt worden, dann sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne gemäß Artikel 19 Abs. 1 lit. a DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt…
…und - ohne Berücksichtigung des Abkommens - die zur Progressionsunwirksamkeit führende 25%ige KESt anfällt. Denn der Rechtsgrund für die Entlastung von der KESt liegt in Artikel 11 des DBA-Argentinien, sonach in einer Bestimmung die gemäß Artikel 23 des Abkommens nur unter Progressionsvorbehalt ihre Steuerfreistellungswirkungen zu…
…einer argentinischen Konzerngesellschaft entsandt (Arbeitgeberwechsel unter gleichzeitigem Ansässigkeitswechsel nach Argentinien) und erhält er anlässlich seiner (vorzeitigen) Pensionierung per Ende 2001 eine freiwillige Abfertigung von der österreichischen Konzerngesellschaft ausbezahlt, die dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist, dann ist bei der Beurteilung, ob gemäß dem DBA-Argentinien…
…1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein. Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in Italien und Argentinien entfallen, unterliegen gem. Art. 15 DBA-Italien und gemäß Artikel 15 DBA-Argentinien der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in den genannten Staaten von der Besteuerung freigestellt werden. Eine andere…
…15 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein. Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in Italien entfallen, unterliegen gem. Art. 23 DBA-Italien der österreichischen Besteuerung, wobei eine allenfalls in Italien zu entrichtende Steuer in Österreich anzurechnen ist. Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in Argentinien entfallen, sind…
…11 des DBA-Argentinien einbehalten, dann ist die österreichische Bank gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 43/1998 berechtigt, diese argentinische Quellensteuer auf die 25%ige österreichische Kapitalertragsteuer anzurechnen. Werden daher Zinseneinnahmen in Höhe von ATS 20.000,- bezogen, die nach Abzug der argentinischen Quellensteuer…
…erweist sich als von sekundärer Bedeutung. Denn auf der Grundlage der in EAS 1417 angestellten Überlegungen wird davon auszugehen sein, dass das DBA-Argentinien nicht so ausgelegt werden darf, dass die DBA-Steuerbefreiung für die aus Argentinien bezogenen Einkünfte dazu führt, dass - neben der Steuerbefreiung…
…österreichische Holdinggesellschaft gab. Und zwar weder nach innerstaatlichem Recht noch nach dem Abkommen mit Argentinien: die IBC-Anteile waren nicht in Österreich belegen und damit lag das ausschließliche Besteuerungsrecht gem. Art. 13 in Verbindung mit Art. 21 DBA-Argentinien auf Seiten Argentiniens. 10. August 2001…
…€ 72.040,00 | außerbilanzielle Hinzurechnung 2002 | ATS 61.095,73 | € 4.440,00 Tz. 28) Steuerfreie Zinserträge gem. DBA: b) argentinische Staatsanleihen Die DBA Freistellung kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Anleihenlaufzeit weniger als 5 Jahre beträgt (vgl…
…wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, da für die in Rede stehenden Kapitalerträge nach Art. 11 des DBA-Argentinien bzw des Art. 11 des DBA-Brasilien keine Einkommensteuer zu erheben sei, diese Kapitalerträge auch nicht in den Anwendungsbereich des § 93 EStG 1988 fielen. Daher werde von…
…der Länder Ägypten und Argentinien ausgeführt habe. Die vertraglich festgelegten Leistungen seien dabei vor Ort in Ägypten im Wesentlichen durch Herrn KS und in Argentinien durch den Bw. ausgeführt worden. Sowohl im DBA Vereinigte Arabische Republik (Ägypten) als auch im DBA Argentinien würde bei Vorliegen…
…und - ohne Berücksichtigung des Abkommens - die zur Progressionsunwirksamkeit führende 25%ige KESt anfällt. Denn der Rechtsgrund für die Entlastung von der KESt liegt in Artikel 11 des DBA-Argentinien, sonach in einer Bestimmung die gemäß Artikel 23 des Abkommens nur unter Progressionsvorbehalt ihre Steuerfreistellungswirkungen zu…