Findok · EAS-Auskünfte
EAS 235
Kurzfristige Auslandsentsendungen durch deutsche Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftB 2671/2/2-IV/4/93vom 27.02.1993
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich ansässiger Chemiker bei
einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von
seinem deutschen Arbeitgeber bloß kurzfristig nach Italien und Argentinien
entsandt, wobei die Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die
Fristen der "183-Tage-Klausel" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien und Art. 15
Abs. 2 DBA-Argentinien) nicht übersteigen, so ist auf folgendes zu
achten:
Auf Grund des DBA-Deutschland können die vom deutschen
Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge insoweit in
Deutschland
besteuert werden, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf
deutschem Staatsgebiet verbracht wurden. Für diese Bezugsteile tritt in
Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1
DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein.
Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in
Italien und
Argentinien
entfallen, unterliegen gem. Art. 15 DBA-Italien und gemäß Artikel 15
DBA-Argentinien der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und
müssen in den genannten Staaten von der Besteuerung freigestellt
werden.
Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn
der deutsche Arbeitgeber in Italien oder Argentinien Betriebstätten
unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätten
erfolgt.
27. Februar
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 15 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
AuslandsentsendungDienstvertragDienstverhältnis183-Tage-Frist183-Tage-KlauselSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 2671/2/2-IV/4/93
- Stammnummer
- 18145
- Gültig
- 27.02.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF