Findok · EAS-Auskünfte
EAS 793
Botschaftschauffeure
geltende FassungEAS-Auskunft04 1182/1-IV/4/96vom 22.01.1996
Wortlaut laut Findok
Ist im Jahr 1992 ein chilenischer
Staatsbürger nach Österreich eingewandert und als Dienstnehmer bei der
argentinischen Botschaft in Wien angestellt worden, dann sind die hiefür
gezahlten Arbeitslöhne gemäß Artikel 19 Abs. 1 lit. a
DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese
Freistellungsverpflichtung gilt für sämtliche unter lit. a fallenden
Dienstnehmer, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Aufgaben ihnen im
Rahmen dieses Dienstverhältnisses zufallen, sonach auch für den
Botschaftschauffeur. Der Umstand, dass im Jahr 1995 eine Übernahme in die
argentinische Vertretungsbehörde bei der UNIDO erfolgt ist, berührt
ebenfalls nicht die Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich, da dies
keinen Arbeitgeberwechsel zur Folge hat; denn im Fall beider
Vertretungsbehörden ist Arbeitgeber die Argentinische
Republik.
22.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1182/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16534
- Gültig
- 22.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF