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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 793

Botschaftschauffeure

geltende FassungEAS-Auskunft04 1182/1-IV/4/96vom 22.01.1996

Wortlaut laut Findok

Ist im Jahr 1992 ein chilenischer Staatsbürger nach Österreich eingewandert und als Dienstnehmer bei der argentinischen Botschaft in Wien angestellt worden, dann sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne gemäß Artikel 19 Abs. 1 lit. a DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt für sämtliche unter lit. a fallenden Dienstnehmer, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Aufgaben ihnen im Rahmen dieses Dienstverhältnisses zufallen, sonach auch für den Botschaftschauffeur. Der Umstand, dass im Jahr 1995 eine Übernahme in die argentinische Vertretungsbehörde bei der UNIDO erfolgt ist, berührt ebenfalls nicht die Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich, da dies keinen Arbeitgeberwechsel zur Folge hat; denn im Fall beider Vertretungsbehörden ist Arbeitgeber die Argentinische Republik. 22. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:    

Normen und Schlagworte

ArbeitslohnSteuerfreistellungDienstverhältnisArbeitgeberFreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1182/1-IV/4/96
Stammnummer
16534
Gültig
22.01.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF