Findok · EAS-Auskünfte
EAS 709
Kreis der DBA-begünstigten Banken im DBA-Argentinien
geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/71/1-IV/4/95vom 01.09.1995
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 11 Abs. 2
DBA-Argentinien sind Zinsen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von
Krediten durch Bankinstitute stehen, "deren Kapital unmittelbar oder mittelbar,
zur Gänze oder zum überwiegenden Teil der Bundesregierung eines
Vertragsstaates gehört", von der Quellenbesteuerung freizustellen.
Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, dass die
zentralstaatlich kontrollierten Banken der beiden Staaten bei ihren
internationalen Kreditvergaben von der Quellenbesteuerung entlastet werden. Auch
die österreichische Postsparkasse wird dem Kreis der solcherart
begünstigten Banken zugerechnet.
1. September
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3020/71/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16919
- Gültig
- 01.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF