Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2392
Abfindungszahlung bei Frühpensionierung im Konzern
geltende FassungEAS-Auskunft04 2182/1-IV/4/03vom 09.12.2003
Wortlaut laut Findok
Wurde ein 1943 geborener
Österreicher, der stets bei einer inländischen Konzerngesellschaft
tätig war, 1998 zu einer argentinischen Konzerngesellschaft entsandt
(Arbeitgeberwechsel unter gleichzeitigem Ansässigkeitswechsel nach
Argentinien) und erhält er anlässlich seiner (vorzeitigen)
Pensionierung per Ende 2001 eine freiwillige Abfertigung von der
österreichischen Konzerngesellschaft ausbezahlt, die dem
österreichischen Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist, dann ist bei der
Beurteilung, ob gemäß dem DBA-Argentinien ein Anspruch auf
Lohnsteuerrückzahlung besteht, zu prüfen, ob und gegebenenfalls im
welchem Umfang die Abfertigungszahlung in einem kausalen Zusammenhang mit den in
Österreich erbrachten Arbeitsleistungen steht.
Leitet sich der Abfertigungsanspruch aus dem mit der
österreichischen Konzerngesellschaft seinerzeit geschlossenen Dienstvertrag
ab, dann ist es jedenfalls verfehlt, darin einen Schadenersatz für die
vorzeitige Vertragsauflösung im Rahmen der Frühpensionierung zu
erblicken und die Kausalität mit der Aktivtätigkeit zu bestreiten.
Doch selbst wenn der Anspruch erst anlässlich der vorzeitigen
Vertragsauflösung vereinbart worden wäre, wird noch ein kausaler
Zusammenhang mit der vorher erbrachten Aktivleistung zu sehen sein (Hinweis auf
EAS 1378 und das dort zitierte deutsche BFH-Urteil).
Sollte weiters die schließliche Höhe des
Anspruches durch die langjährige Tätigkeit in Österreich bereits
"verdient" worden sein, dann würde einerseits dieser Abfertigungsanspruch
zur Gänze der österreichischen Besteuerung unterliegen und
andererseits zur Gänze als Betriebsausgabe der österreichischen
Konzerngesellschaft abzugsfähig sein.
Sollte hingegen auch die dreijährige Tätigkeit in
Argentinien sich noch anspruchserhöhend ausgewirkt haben, dann wäre
der auf die Argentinientätigkeit aliquot entfallende Teil von der
österreichischen Besteuerung zu entlasten; diesfalls müsste aber bei
der Ermittlung des Gewinnes der österreichischen Konzerngesellschaft jener
Teil der Abfindung, der im Interesse der argentinischen Gesellschaft getragenen
worden ist, an diese argentinische Gesellschaft weiterbelastet werden (Art. 9
DBA-Argentinien).
09. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
- Art. 9 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Abfindungszahlungenfreiwillige AbfertigungenAbfertigungsansprüchevorzeitige VertragsauflösungKausalität mit der AktivtätigkeitAliquotierungWeiterbelastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2182/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36812
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF