Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1892
Vergleichbarkeit einer "International Business Company" auf den British Virgin Islands mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftSt 28/1-IV/4/01vom 10.08.2001
Wortlaut laut Findok
Eine
ausländische Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft
vergleichbar, wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen
Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen
Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars
Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10
KStG):
eigene
Rechtspersönlichkeit,
starres
ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital,
Beteiligung
anderer Personen am Gesellschaftskapital,
Haftungsbeschränkung,
Willensbildung
unter
Gesellschaftermitwirkung.
Gelangt
eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer
gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen
gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu
dem begründeten Ergebnis, dass im Fall einer nach dem Recht der British
Virgin Islands errichteten "International Business Company" (IBC) diese
Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit im
allgemeinen keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem
Untersuchungsergebnis zu widersprechen.
Der bloße
Umstand, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine offshore Gesellschaft in
einer bekannten Steueroase handelt, nimmt ihr nicht die maßgebende
Vergleichbarkeit für Belange des § 10 Abs. 2 KStG. Werden die Anteile
an der IBC von einer in Argentinien ansässigen Person in eine ihr
gehörende österreichische Holdinggesellschaft eingebracht, so kann
diese Einbringung gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG in Verbindung
mit § 17 Abs. 2 UmgrStG mit den gemeinen Werten zum Einbringungsstichtag
angesetzt werden. Die Voraussetzung von § 17 Abs. 2 UmgrStG ist
erfüllt, weil es kein Besteuerungsrecht Österreichs am Wertzuwachs der
IBC-Anteile bis zum Stichtag der Einbringung in die österreichische
Holdinggesellschaft gab. Und zwar weder nach innerstaatlichem Recht noch nach
dem Abkommen mit Argentinien: die IBC-Anteile waren nicht in Österreich
belegen und damit lag das ausschließliche Besteuerungsrecht gem. Art. 13
in Verbindung mit Art. 21 DBA-Argentinien auf Seiten Argentiniens.
10. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 17 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 13 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
- Art. 21 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
International Business CompanyBritish Virgin IslandsKapitalgesellschaftRechtspersönlichkeiteigeneGesellschaftskapitalstarres ergebnisunabhängigesBeteiligung anderer Personen amHaftungsbeschränkungWillensbildung unter GesellschaftermitwirkungOffshore-GesellschaftSteueroaseWertzuwachsBermuda Exempted CompanyFree Zone Establishment (Dubai)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 28/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2355
- Gültig
- 10.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF