Findok · EAS-Auskünfte
EAS 232
Auslandsentsendungen durch deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftB 2671/2/1-IV/4/93vom 04.02.1993
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich ansässiger Chemiker bei
einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von
seinem deutschen Arbeitgeber nach Italien und Argentinien entsandt, wobei die
Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der
"183-Tage-Klauseln" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien und Art. 15 Abs. 2
DBA-Argentinien) übersteigen, so ist auf folgendes zu achten:
Auf Grund des DBA-Deutschland können die vom deutschen
Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge insoweit in
Deutschland
besteuert werden, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf
deutschem Staatsgebiet verbracht wurden. Für diese Bezugsteile tritt in
Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1
DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein.
Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in
Italien entfallen,
unterliegen gem. Art. 23 DBA-Italien der österreichischen Besteuerung,
wobei eine allenfalls in Italien zu entrichtende Steuer in Österreich
anzurechnen ist.
Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in
Argentinien
entfallen, sind gemäß Art. 23 i.V. mit Art. 15 DBA-Argentinien aus
der österreichischen Besteuerungsgrundlage - unter Progressionsvorbehalt -
auszuscheiden.
Findet auch eine Entsendung nach
Uruguay statt,
könnte im Fall einer nachweisbaren Besteuerung in diesem Staat
gemäß
§ 48 BAO beim Bundesministerium für Finanzen eine
Entlastung von der Doppelbesteuerung beantragt werden.
4. Februar
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 15 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
AuslandsentsendungDienstvertragDienstverhältnis183-Tage-Frist183-Tage-KlauselSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungSteuerentlastung§ 48 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 2671/2/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18142
- Gültig
- 04.02.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF