…EStG 1988 seine Einkünfte aus der im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen Tätigkeit dem Steuerabzugsverfahren unterliegen. Allerdings wird nach österreichischer Verwaltungspraxis dem Betriebstätten-Diskriminierungsverbot der Doppelbesteuerungsabkommen die Wirkung beigemessen, dass Zahlungsflüsse an eine Inlandsbetriebstätte des im DBA-Ausland ansässigen Steuerpflichtigen genauso wenig einem Steuerabzug unterzogen…
…Verlustvortragsrecht geht daher für das in der Schweiz ansässige Unternehmen auf Grund des Betriebstätten-Diskriminierungsverbotes nicht dadurch verloren, dass sich im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes" die schweizerische Steuerbelastung auf den übrigen Einkünften des Schweizer Steuerpflichtigen gemindert hat. Das Diskriminierungsverbot kann allerdings nicht so ausgelegt werden…
…in denen sich aus dem Betriebstätten-Diskriminierungsverbot der DBA eine Entlastungsverpflichtung von der Abzugsbesteuerung ergibt. B e i s p i e l : Ein deutsches Beratungsunternehmen führt bei einem österreichischen Kunden eine neunmonatige Beratung durch und benützt während dieser Zeit vom Kunden zur Verfügung gestellte…
…durch Betriebstätten tätig sind und im Betriebstättenvermögen Anteile an liechtensteinischen Kapitalgesellschaften halten, hinsichtlich der Gewinnausschüttung auf der Basis der Gegenseitigkeit von der liechtensteinischen Coupons-/Ertragsbesteuerung frei zu stellen. Im Hinblick auf die solcherart bekundete Gegenseitigkeit bestehen keine Bedenken, liechtensteinischen Unternehmen auf der Grundlage des Betriebstättendiskriminierungsverbotes…
…an einer operativen österreichischen KG beteiligt (eine österr. GmbH mit 0% Anteil ist Arbeitsgesellschafterin) und unterhält diese KG in osteuropäischen Ländern Betriebstätten und werden die in diesen Ländern erklärten Gewinnteile im Rahmen von örtlichen Steuerprüfungen erhöht, kann auf österreichischer Seite auch ohne internationalem Verständigungsverfahren eine…
…zulässt, richtet sich nach italienischem Recht. Das Diskriminierungsverbot des DBA-Italien wird jedenfalls auf österreichischer Seite zurzeit so ausgelegt, dass Italien hiezu abkommensrechtlich nicht verpflichtet ist. Es ist einzuräumen, dass dann, wenn die genannten ausländischen Betriebsergebnisse nicht in ausländischen Betriebstätten, sondern in ausländischen Tochtergesellschaften anfallen…
Das Diskriminierungsverbot des DBA-Italien, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, nötigt dazu, die inländischen Betriebstätten ausländischer Unternehmen nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen. Daraus folgt, dass dann, wenn kein…
…2 DBA-Schweiz einer in Österreich errichteten Betriebstätte einer schweizerischen Kapitalgesellschaft die Beteiligungsertragsbefreiung im gleichen Umfang zukommt, wie wenn es sich hiebei um eine österreichische Tochtergesellschaft des schweizerischen Unternehmens handelte. Diese Gleichbehandlungsregelung bezieht sich auch auf Gewinnausschüttungen von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften. Ist daher eine schweizerische Kapitalgesellschaft…
…die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung nicht schädlich. Desgleichen ist unerheblich, dass Deutschland auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die von den deutschen Stiftungen in ihren österreichischen KG-Betriebstätten bezogenen Gewinnausschüttungen ebenfalls steuerfrei zu belassen hat. 14. September 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…dass Artikel 7 des neuen österreichisch-russischen DBA der Erhebung einer branch profits tax nicht entgegensteht, wird ein solches Verbot jedenfalls dem Betriebstätten-Nichtdiskriminierungsverbot des Artikels 24 zuzuschreiben sein; dieses Verbot ist seinerzeit auch von den USA gegenüber Österreich beachtet worden und es bedurfte zu…
…246/1961, hat daran nichts geändert. Denn anders als das ab 1995 geltende neue Doppelbesteuerungsabkommen sieht das Abkommen des Jahres 1959 kein Diskriminierungsverbot für die inländischen Betriebstätten von in Frankreich ansässigen Personen vor. 24. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…Mitunternehmerschaft erzielt wurden, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält (maW, wenn die GmbH nicht nur in bulgarischen, sondern auch in österreichischen Betriebstätten operativ tätig ist, wobei die österreichischen Betriebstätten zugleich Betriebstätten der deutschen Mitunternehmer bilden), dann bewirkt das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 3 des…
…steuerlichen Erfassung nicht entgegen. Der Umstand, dass der ungarische Gesellschafter den Vorgang der Spaltung der ungarischen Gesellschaft steuerneutral abwickeln kann, bewirkt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 23 Abs. 4 des DBA, da dieses Verbot nur eine Ungleichbehandlung der ungarischen Kapitalgesellschaft, nicht aber ihrer…
…Grund des am 24.8.2000 unterzeichneten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist vorgesehen, dass Verluste, die deutsche Unternehmer ab dem Veranlagungsjahr 1998 in österreichischen Betriebstätten erleiden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts im Wege des Verlustvortrages in Österreich berücksichtigt werden (Lit. b des Schlussprotokolls zu Art…
…23 Abs. 2 DBA-Österreich/USA anzurechnen. Dies deshalb, weil die aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie gegebenen inländischen Betriebstätten der beschränkt steuerpflichtigen US-Gesellschaften gemäß dem Diskriminierungsverbot des Artikels 23 Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Abkommens nicht von einer rumänischen Quellensteuer ausgeschlossen werden dürfen, die…
…in Österreich, sondern in Deutschland ansässig sind. Dennoch sind die US-Steuern nach Maßgabe des österreichisch-amerikanischen DBA in Österreich anrechenbar, weil die von deutschen Gesellschaftern betriebene Personengesellschaft ein "deutsches Unternehmen" mit österreichischen Betriebstätten darstellt, das nach der Nichtdiskriminierungsklausel des Art. 24 Abs. 3 DBA…
…prüfen sein, ob sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 DBA Österreich-Deutschland das Erfordernis für eine Steuerfreistellung in Österreich ergibt. Denn das Diskriminierungsverbot verpflichtet Österreich, die Besteuerung der inländischen Betriebstätte eines deutschen Unternehmens nicht ungünstiger zu gestalten als die Besteuerung eines österreichischen Unternehmens. Bezogen…
…GmbH entgegen. Denn hat die KG in Österreich keine Betriebstätten, verpflichtet Artikel 7 DBA-Schweiz zur Steuerentlastung. Sieht man hingegen - weil es sich um eine nach österreichischem Recht errichtete KG handelt - eine österreichische Geschäftsleitungsbetriebstätte als gegeben an, stünde das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 2…
…Deutschland zugänglich ist. Nach einer mit Deutschland anlässlich der jüngsten Doppelbesteuerungsverhandlungen geplanten Regelung, werden erst die ab 1998 in österreichischen Betriebstätten anfallenden Verluste im Vorgriff auf das künftige OECD-Diskriminierungsverbot für einen Verlustvortrag in Österreich geeignet sein. 25. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota …
…sei auch gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Österreich ein Verlustabzug für die Folgejahre (konkret: 2001) nicht zur Verfügung gestanden. Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 25 des DBA-Niederlande, welches die Gleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen verlange, sei ebenfalls eingehalten worden: Der…