Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1318
Inländische Betriebstättenverluste im Verhältnis zu Frankreich
geltende FassungEAS-AuskunftH 552/1-IV/4/98vom 24.08.1998
Wortlaut laut Findok
Hat ein Dienstnehmer eines
österreichischen Unternehmens, der unter Aufgabe seines inländischen
Wohnsitzes nach Frankreich entsandt worden ist, im Jahr 1990 in Österreich
einen Verlust aus Gewerbebetrieb erlitten, dessen Berücksichtigung bei der
inländischen Einkommensteuerveranlagung 1992 angestrebt wird, dann ist eine
derartige Verlustverwertung nur nach Maßgabe von § 102 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 zulässig. Da die der französischen Besteuerung
unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1990
den österreichischen Verlust überstiegen haben, war das Finanzamt
durch die genannte Gesetzesbestimmung verpflichtet, die Verlustverwertung im
Jahr 1992 zu versagen.
Das zum damaligen Zeitpunkt noch geltende
österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 8. Oktober
1959, BGBl. Nr. 246/1961, hat daran nichts geändert. Denn anders als das ab
1995 geltende neue Doppelbesteuerungsabkommen sieht das Abkommen des Jahres 1959
kein Diskriminierungsverbot für die inländischen Betriebstätten
von in Frankreich ansässigen Personen vor.
24. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 552/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30015
- Gültig
- 24.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF