Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2975
Inländische KG-Betriebstättenverluste einer italienischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1734-IV/4/2008vom 10.07.2008
Wortlaut laut Findok
Das Diskriminierungsverbot des
DBA-Italien, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus
den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten
ausgelegt wird, nötigt dazu, die inländischen Betriebstätten
ausländischer Unternehmen nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare
inländische Unternehmen. Daraus folgt, dass dann, wenn kein Risiko einer
Verlustdoppelverwertung besteht, die inländische Betriebstätte unter
gleichen Bedingungen wie ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen das
Recht des Verlustvortrages in Anspruch nehmen kann (EAS 2345); und zwar auch
dann, wenn es sich bei dieser Betriebstätte um eine solche einer
inländischen Tochter-KG einer italienischen AG handelt.
Unter der gleichen Bedingung (keine
Verlustdoppelverwertung) können daher bei einem Verkauf der laufend
Verluste bringenden Beteiligung die aufgelaufenen Verluste nach Maßgabe
des § 18 EStG 1988 im Verlustvortragsweg mit einem erzielten
Veräußerungsgewinn verrechnet werden. Kann daher belegt werden, dass
nach italienischem Recht Verluste, die ein Kommanditist einer KG erleidet, nur
bis zur Höhe der Kommanditeinlage steuerlich verwertet werden und kann
tatsächlich nachgewiesen werden, dass nach italienischem Recht ein
allfälliger Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils
keiner Besteuerung unterliegt, erscheint ausreichend dokumentiert, dass die
Verwertung der die Kommanditeinlage übersteigenden
Verlustüberhänge in Österreich zu keiner Doppelverwertung
führt.
Allerdings wird noch zu überprüfen sein, ob die
Verluste der inländischen Tochter-KG, in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen des Artikels 9 DBA (Fremdverhaltensgrundsatz) zustande gekommen
sind.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 9 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1734-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35871
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF