Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0292-W/04
Verlustabzug der inländischen Betriebsstätte einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-W/04vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw.., Wien, vertreten durch A-GmbH,
Steuerberatungskanzlei, Wien1, vom 22. Jänner 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 22. November 2002 betreffend
Körperschaftsteuer 2001, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom
27. Jänner und vom 19. November 2004 betreffend Körperschaftsteuer
2002 und 2003 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Oktober
2005 betreffend Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Gesellschaft-A, eine Aktiengesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in
Brüssel, wurde mit Erlass des K.K. Ministeriums des Inneren vom 15.
April 1882 zum Betrieb in Österreich zugelassen und hat in Österreich
eine Zweigniederlassung.
Mit
Einbringungsvertrag vom 29.11.1996 wurde rückwirkend zum 30.9.1996 die
Einbringung des Teilbetriebes Reisebüro der Gesellschaft-A in die Bw..,
eine Gesellschaft beschränkter Haftung nach niederländischem Recht,
vereinbart.
Letztere
Gesellschaft ist seit 25. April 1997 mit ihrer in Wien gelegenen
inländischen Zweigniederlassung im österreichischen Firmenbuch
erfasst.
Die Eintragung
des Einbringungsvertrages im österreichischen Firmenbuch erfolgte am
10. April 1998. Die Bw.. (in der Folge: Bw.) ist daher ab 1998 mit ihrer
inländischen Zweigniederlassung als Betriebsstätte beschränkt
steuerpflichtig.
In den
Veranlagungszeiträumen 1998 bis einschließlich 2004 wurde die Bw. vom
Finanzamt als "Gesellschaft-B,NL-Wien" bezeichnet; die Bw. selbst bezeichnete
sich in ihren Eingaben betreffend die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001
als "Gesellschaft-A,ZwNLderGesellschaft-B.".
Strittig ist im
gegenständlichen Berufungsverfahren, ob Verluste, welche die
inländische Betriebsstätte in den Jahren 1998 bis 2000 verzeichnete,
bei der Veranlagung der Betriebsstätte für die Gewinnjahre 2001 bis
2004 abzugsfähig sind.
Die
steuerlichen Verluste und Gewinne der inländischen Betriebsstätte
betragen:
|
|
Verlust
|
Gewinn
|
1998
|
S
4.156.723,00
|
|
1999
|
S
4.760.567,00
|
|
2000
|
S
2.677.262,00
|
|
2001
|
|
S
1.094.050,00
|
2002
|
|
€
224.637,56
|
2003
|
|
€
501.537,00
|
2004
|
|
€
42.276,51
Bei der
Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999 wurde vom Finanzamt ein
gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988 nicht
ausgleichsfähiger Verlust im Betrag von S 463.756,00
berücksichtigt.
Die Bw. machte
in den Körperschaftsteuererklärungen 2001 bis 2004 den Abzug der
Verluste aus den Jahren 1998 bis 2000 geltend.
Über
Vorhalt des Finanzamtes im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2001
legte die Bw. dar, dass sie in den Niederlanden nicht selbst besteuert werde, da
sie steuerlich als Teil einer Gruppe behandelt werde. Die ebenfalls in den
Niederlanden ansässige Muttergesellschaft der Bw., Gesellschaft-C., zahle
für sämtliche Gruppenmitglieder, so auch die Bw., in den Niederlanden
Körperschaftsteuer.
Die Bw. legte
dem Finanzamt die Jahresabschlüsse (in englischer Sprache) und
Steuererklärungen (in niederländischer Sprache) für die Jahre
1998 bis 2000 sowie den Körperschaftsteuerbescheid 1998 (in
niederländischer Sprache) der Gesellschaft-C . vor.
Weiters wurde
ein (englischsprachiges) Schreiben der niederländischen steuerlichen
Vertreter der Bw. vom 16. Oktober 2002 vorgelegt, worin die Besteuerung der
österreichischen Betriebsstätte nach niederländischem
Steuersystem zusammengefasst wie folgt dargestellt wurde:
Die Bw. .
stelle eine steuerliche Einheit mit ihrer Muttergesellschaft Gesellschaft-C .
dar. Die Gesellschaft-C . unterliege mit ihrem weltweitem Einkommen der
niederländischen Körperschaftsteuer. Das bedeute, dass das Einkommen
der österreichischen Betriebsstätte der niederländischen
Körperschaftsteuer unterliegt.
Nach
niederländischem Steuerrecht sei ein zeitlich unbeschränkter
Verlustvortrag sowie ein Verlustrücktrag auf drei vorangehende Jahre
möglich.
Die
Niederlande würden für Gewinne ausländischer Betriebsstätten
die Befreiungsmethodeanwenden.
Das bedeute, dass die Steuer, welche für das weltweite Einkommen
anfällt, um den steuerlichen Gewinn der ausländischen
Betriebsstätte reduziert werde. Diese Steuer werde nach nachstehender
Formel berechnet:
|
Ergebnis
der Betriebsstätte
|
x
nl. Steuer auf das weltweite Einkommen
|
Weltweites
Einkommen
Falls sowohl
in der Betriebsstätte als auch in den Niederlanden Verluste anfallen,
könne das (gemeint: negative) weltweite Einkommen auf die Gewinne der drei
vorangehenden Jahre rückgetragen werden.
Falls die
Betriebsstätte in Folgejahren einen Gewinn realisiert, werde derselbe vor
Anwendung der og. Formel zur Berechnung der Steuerreduktion um den Verlust der
Betriebsstätte in vorangehenden Jahren verringert.
Daraus folge,
dass Betriebsstättenverluste nicht zweifach verwertet werden, da die
niederländischen Steuerbehörden eine Steuererstattung aus Gründen
der Doppelbesteuerung nur dann gewähren, wenn die Differenz zwischen
Gewinnen und Verlusten der österreichischen Betriebsstätte positiv
ist.
Das Finanzamt
veranlagte die Bw. zur Körperschaftsteuer 2001 unter Aberkennung des
beantragten Verlustvortrages.
In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, den vorgelegten
niederländischen Steuererklärungen 1998 bis 2000 sei zu entnehmen,
dass in den Niederlanden eine Hinzurechnung der negativen österreichischen
Betriebsstätteneinkünfte nicht erfolgt sei, woraus sich ergebe, dass
sie bereits im Jahr des Entstehens in voller Höhe in den Niederlanden
berücksichtigt wurden. Eine nochmalige Verwertung der Verluste in
Österreich sei daher nicht zulässig.
Die Bw. erhob
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 Berufung und beantragte die
Berücksichtigung der Verlustvorträge wie folgt (Beträge in
Euro):
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
79.507,71
|
abzüglich
IFB - Wartetasten aus 1998 und 2000
|
-
44.015,76
|
|
35.491,95
|
Verlustvortrag
(75 %)
|
-
26.618,97
|
|
8.872,99
|
Körperschaftsteuer
|
3.016,82
Weiters
beantragte sie die Berichtigung der Körperschaftsteuerbescheide 1998 und
2000 und die Berücksichtigung nicht ausgleichsfähiger Verluste
gemäß
§ 10 Abs. 7 EStG 1988 im Betrag von S 45.340,08 im Jahr
1998 sowie S 96.574,00 im Jahr 2000, welche in den
Körperschaftsteuererklärungen nicht angegeben, aber aus den
Jahresabschlüssen ersichtlich gewesen seien.
Die Bw.
begründete ihre Berufung wie folgt:
Gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 müssten beschränkt Steuerpflichtige
genauso wie unbeschränkt Steuerpflichtige ihre Verluste, die in
inländischen Betriebsstätten entstanden sind, vorrangig mit ihren
übrigen positiven Einkünften desselben oder eines Folgejahres
verrechnen. Ein Verlustvortrag sei daher nur insoweit zulässig, als er die
übrigen Einkünfte im Verlustentstehungsjahr oder in einem der
folgenden Jahre übersteigt. Der Inlandsverlust sei somit vorrangig mit
Gewinnen des Stammhauses auszugleichen.
Art. 25 Abs. 3
des DBA-Niederlande sehe jedoch ein Betriebsstättendiskriminierungsverbot
vor, wonach die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines
der beiden Staaten in dem anderen Staat hat, in dem anderen Staat nicht
ungünstiger sein darf als die Besteuerung von Unternehmen des anderen
Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Niederländische
Unternehmen könnten unter Berufung auf das
Betriebsstätten-Diskriminierungsverbot des DBA somit in Österreich
einen Verlustvortrag unter den gleichen Bedingungen wie österreichische
Unternehmen in Anspruch nehmen.
Das
DBA-Niederlande sehe grundsätzlich die Befreiungsmethode vor, ungeachtet
der Abkommensbedingungen würden jedoch innerstaatliche Vorschriften in den
Niederlanden einen vollen Verlustausgleich mit ausländischen
Einkünften zulassen. Die Steuerschuld werde somit jeweils vom Welteinkommen
berechnet. Gewinne bzw. Verluste (gemeint: ausländischer
Betriebsstätten) seien in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten. Für
den Fall, dass das steuerliche Ergebnis der ausländischen
Betriebsstätte positiv ist, komme es jedoch zu einer Minderung der
Steuerschuld in den Niederlanden entsprechend der Formel:
|
Ergebnis
der Betriebsstätte
|
x
nl. Steuer auf das weltweite Einkommen
|
Weltweites
Einkommen
Wenn die
ausländische Betriebsstätte einen Verlust erwirtschaftet, werde dieser
zwar (gemeint: im Verlustentstehungsjahr) nicht aus der
Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden, jedoch zum Zwecke der Berechnung des
Steuerminderungsbetrages vorgetragen. Erwirtschaftet die Betriebsstätte
wieder Gewinne, so müssten diese Gewinne für die Berechnung der
Steuerminderung zunächst mit den Verlusten (gemeint: der
Betriebsstätte) aus den vorangegangenen Jahren ausgeglichen
werden.
Somit komme es
zwar zunächst zu einer Verlustverwertung in den Niederlanden im
Verlustentstehungsjahr. Durch den Umstand, dass bei Gewinnerzielung der
Betriebsstätte die Gewinne um die Verlustvorträge reduziert werden,
erfolge jedoch eine "Nachversteuerung" dieser Verlustvorträge zu dem
Zeitpunkt, in dem die Verlustvorträge im Betriebsstättenstaat
verwertbar sind.
Diese
Vorgangsweise sei im Berufungsfall aus dem im Vorhalteweg dem Finanzamt
übermittelten og. Schreiben des niederländischen steuerlichen
Vertreters der Bw. (vom 16. Oktober 2002) sowie aus den Beilagen zu den
niederländischen Steuererklärungen der Gesellschaft-C . für die
Jahre 1998 bis 2000 (zB Beilage 12 zur Steuererklärung 2000)
ersichtlich.
Da die
Verlustdoppelverwertung auszuschliessen sei, seien somit bei der Veranlagung
2001 die Verlustvorträge aus den Jahren 1998 bis 2000 unter
Berücksichtigung der 75 %-Grenze in Österreich zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt
berichtigte mit Bescheiden gemäß
§ 293 b BAO, in welchen sie die
IFB-Wartetastenverluste antragsgemäß berücksichtigte, die
Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 2000.
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen:
Die nach
niederländischem Recht zwingend vorzunehmende Verlustberücksichtigung
werde durch die Anwendung des DBA-Niederlande nicht beeinträchtigt, da die
Verlustberücksichtigung in Form eines Verlustrücktrages, eines
Verlustausgleiches oder einer Erhöhung des Verlustvortrages die
niederländische Steuerpflicht mindere und diese Steuerpflicht durch das DBA
lediglich eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werde (vgl. VwGH 25.9.2001,
99/14/0217).
Da die
negativen österreichischen Betriebsstättenergebnisse - richtigerweise
- bis 2000 bereits in voller Höhe in den Niederlanden verwertet worden
seien, stehe ein Verlustvortrag für das Berufungsjahr 2001 in
Österreich nicht zur Verfügung.
Da
außerdem die dortigen positiven Einkünfte des Jahres 2000 die
österreichischen Betriebsstättenverluste 1998 bis 2000
überstiegen hätten, sei auch gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 in Österreich ein Verlustabzug für die Folgejahre (konkret:
2001) nicht zur Verfügung gestanden.
Das
Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 25 des DBA-Niederlande,
welches die Gleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt
Steuerpflichtigen verlange, sei ebenfalls eingehalten worden: Der Bw. stehe
grundsätzlich ein Verlustabzug insoferne zu, als die Verluste nicht bereits
berücksichtigt wurden. Aufgrund der Bestimmung des Art. 25 DBA-Niederlande
sei der Verlustvortrag lediglich insoferne einzuräumen, als der Nachweis
erbracht wird, dass eine Verlustverwertung im Ansässigkeitsstaat nicht
möglich ist. Dieser Nachweis sei im Berufungsfall nicht erbracht worden;
die vorgelegten Steuererklärungen würden vielmehr nachweisen, dass
eine Verlustverwertung in den Niederlanden erfolgt sei.
Eine nochmalige
Verwertung der Verluste in Österreich komme daher nicht in
Betracht.
Die Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:
Das Finanzamt
verkenne, dass aufgrund der Vorgangsweise der Verlustverrechnung in Holland eine
Nachversteuerung der Verluste in den Niederlanden erfolge, sobald in der
österreichischen Betriebsstätte Gewinne erzielt werden. Insoferne sei
nur von einer zeitlich beschränkten Verlustverwertung in den Niederlanden
auszugehen.
Es liege eine
Diskriminierung iSd Art 25 DBA-Niederlande vor, da bei einem Verwertungsverbot
in Österreich die Verluste aufgrund der Nachversteuerung in den
Niederlanden bei Vorliegen einer Gewinnsituation in Österreich keine
(gemeint: weder in Österreich noch in den Niederlanden)
Berücksichtigung finden würden. Die widerspreche der
Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 iVm Art 48 EGV.
In
Ergänzung ihres Vorlageantrages legte die Bw. ein Schreiben ihrer
niederländischen steuerlichen Vertretung vom 26. November 2003 an die
niederländische Steuerbehörde in englischer und übersetzter
deutscher Fassung vor, in welchem die niederländische Rechtslage wie im
Schreiben vom 16. Oktober 2002 dargestellt, dargelegt wird.
Dem Schreiben
ist eine Darstellung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der
ausländischen Betriebsstätten der Gesellschaft-C . betreffend die
Jahre 1999 bis 2001 beigelegt.
Nach Ansicht
der Bw. ist die inhaltliche Richtigkeit der in dem Schreiben dargestellten
Rechtslage durch die Tatsache der Unterfertigung des Schreibens durch den
Vertreter der niederländischen Finanzverwaltung
bestätigt.
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 wurde vom Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Bei der
Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2002 bis 2004 wurde vom Finanzamt
ebenfalls der Verlustabzug der Betriebsstätte aus Vorjahren verwehrt. Die
Bw. erhob gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2002 bis 2004
direkt beim unabhängigen Finanzsenat Berufung und beantragte unter
nochmaligen Verweis auf das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art.
25 DBA-Niederlande und den Umstand, dass es in den Niederlanden aufgrund
innerstaatlicher Vorschriften zwar zunächst zu einer Verlustverrechnung
komme, jedoch eine Nachversteuerung der Verluste erfolge, sobald in der
österreichischen Betriebsstätte Gewinne erzielt werden, den Abzug der
Verluste der Betriebsstätte aus den Jahren 1998 bis 2000 und die
Veranlagung wie folgt:
|
(Beträge
in Euro)
|
2002
|
2003
|
2004
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
224.637,56
|
501.537,00
|
42.276,51
|
Verlustabzug
|
-
168.478,17
|
-
376.152,75
|
-31.707,38
|
Einkommen
|
56.159,39
|
125.384,25
|
10.569,13
|
Körperschaftsteuer
|
19.094,19
|
42.630,65
|
3.593,50
Über
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates wurden die
Körperschaftsteuerklärungen 2001 bis 2003 der Gesellschaft-C .
(englischsprachige Fassung), der niederländische
Körperschaftsteuerbescheid 2001 sowie eine Mitteilung des
niederländischen Finanzamtes vom 9. November 2005 (übersetzte deutsche
Fassung) betreffend die Verrechnung der Ergebnisse sämtlicher
ausländischer Betriebsstätten für die Jahre 1997 bis 2001
vorgelegt.
Ergänzend
reichte die Bw. mit Schreiben vom 9. Juni 2006 eine Darstellung der Verrechnung
der Verluste und Gewinne der österreichischen Betriebsstätte in den
Niederlanden im Zeitraum 1996 bis 1999 nach. Demnach wurden die Gewinne und
Verluste der österreichischen Betriebsstätte bis 1999 wie folgt
verrechnet (Beträge in Euro):
|
Gewinn
1996
|
208.155,00
|
Gewinn
1997
|
110.365,00
|
Summe per
31.12.1997
|
318.520,00
|
Verlust
1998
|
-337.817,00
|
Summe per
31.12.1998
|
-19.297,00
|
Verlust
1999
|
-345.781,00
|
Summe per
31.12.1999
|
-365.078,00
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.)
Bescheidadressat:
Die Bw. . ist
als Bescheidadressat anzuführen, da diese mit ihrer inländischen
Betriebsstätte in Österreich beschränkt steuerpflichtig
ist.
Da die Bw. und
das Finanzamt trotz divergierender Bezeichnungen dieselbe Steuernummer
anführen, kann nach Ansicht des UFS davon ausgegangen werden, dass beide
Parteien von derselben Abgabepflichtigen sprechen und damit zutreffenderweise
die Bw.. meinen.
2.)
Verlustabzug:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 erstreckt sich bei
beschränkt Steuerpflichtigen in Sinne des § 1 Abs. 3
Z 1 die Steuerpflicht auf Einkünfte im Sinne des § 98 des
EStG 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem
EStG 1988 und diesem Bundesgesetz. Von den Einkünften sind nach
Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen;
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist anzuwenden.
Gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 erster Satz EStG 1988 sind bei der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger Sonderausgaben (§ 18)
abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen.
Der
Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die
in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er
kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen
hat (§ 102 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz
EStG 1988).
Ein
Verlustabzug ist demnach nur zulässig, wenn der Verlust die übrigen
Einkünfte im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre
übersteigt. Die Regelung bezweckt, dass Österreich bei Unternehmen mit
Steuerausländereigenschaft eine Verlustverwertung nur subsidiär
gegenüber dem Ansässigkeitsstaat zuläßt. Ob der
Ansässigkeitsstaat des beschränkt Steuerpflichtigen seine ihn
primär treffende Aufgabe der Berücksichtigung von Auslandsverlusten
wahrnimmt oder nicht, ist für die Abzugsfähigkeit der in
inländischen Betriebstätten angefallenen Verluste unerheblich.
Entscheidend ist einzig und allein, ob der beschränkt Steuerpflichtige
über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die
österreichischen Verluste Deckung finden.
Die Bw. ist in
Österreich mit den Einkünften der inländischen
Betriebsstätte beschränkt und in den Niederlanden - als Teil
einer Gruppe unter Leitung der Gesellschaft-C . - unbeschränkt
steuerpflichtig, sodass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA-Niederlande, BGBl 1971/191; idF: DBA-Niederlande) zu
beachten sind. Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen
sind:
Artikel 7
(Unternehmensgewinne) (1) Gewinne eines Unternehmens eines der beiden
Staaten dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das
Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Staat durch eine dort gelegene
Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in
dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
Artikel 24 (
Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) (1) Die Niederlande
sind berechtigt, bei der Erhebung der Steuern von in diesem Staat
ansässigen Personen alle Einkommensteile und Vermögensteile, die nach
den Bestimmungen dieses Abkommens in Österreich besteuert werden
dürfen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2) Unbeschadet
der Anwendung der Bestimmungen bezüglich des Verlustausgleiches in ihren
innerstaatlichen Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung
lassen die Niederlande von dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels
errechneten Steuerbetrag einen Abzug zu. Dieser Abzug entspricht dem Teil des
Steuerbetrages, der sich zu diesem Steuerbetrag verhält, wie sich der
Betrag der in die in Absatz 1 bezeichnete Bemessungsgrundlage einbezogenen
Einkommensteile oder Vermögensteile, die nach den Artikeln 6, 7, 10 Absatz
7, 11 Absatz 3, 13 Absatz 4, 14 Absätze 1 und 2, 15, 16 Absatz 1, 17 Absatz
1, 18, 20 und 23 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens in Österreich
besteuert werden dürfen, zu dem Einkommens- oder Vermögensbetrag, der
die in Absatz 1 bezeichnete Bemessungsgrundlage bildet, verhält. Weiterhin
lassen die Niederlande von dem gemäß Absatz 1 errechneten
Steuerbetrag einen Abzug zu für die Einkünfte, die nach den Artikeln
10 Absatz 2, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 5 in Österreich
besteuert werden dürfen und in die in Absatz 1 bezeichnete
Bemessungsgrundlage einbezogen sind. Der Betrag dieses Abzuges ist der
niedrigere der folgenden Beträge:
a) der Betrag,
der der österreichischen Steuer entspricht;
b) der Betrag
der niederländischen Steuer, der sich zu dem gemäß Absatz 1
dieses Artikels errechneten Steuerbetrag verhält wie sich der Betrag der
genannten Einkünfte zu dem Einkommensbetrag, der die in Absatz 1
bezeichnete Bemessungsgrundlage bildet, verhält.
(3) Bezieht
eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden, so nimmt
Österreich diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus; Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser
Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
Artikel 25
(Gleichbehandlung) (1) Die Staatsangehörigen eines der beiden
Staaten dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie in diesem Staat
ansässig sind oder nicht, in dem anderen Staat weder einer Besteuerung noch
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(3) Die
Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines der beiden
Staaten in dem anderen Staat hat, darf in dem anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates,
die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Gemäß
Art. 43 EG-Vertrag sind Beschränkungen der freien Niederlassung von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates verboten.
Klarstellend
ist darauf hinzuweisen, dass Art 24 Abs. 2 DBA-Niederlande und die von der Bw.
dargestellte Regelung des niederländischen Steuerrechtes bezüglich der
Berücksichtigung österreichischer Betriebstättenverluste und -
gewinne nicht, wie die Bw. ausführt, der Befreiungsmethode, sondern der
Anrechnungsmethode folgen (vgl. Doralt-Ruppe, Steuerrecht II, 4. Auflage 2001,
Seite 323 und VwGH 2005/14/0036 vom 16.2.2006). Die Darstellung der Bw. ist
jedoch insoferne zutreffend, als die Berücksichtigung ausländischer
Betriebsstättenverluste mittels Anrechnungsmethode im Ergebnis der
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt gleich kommt.
Die Bw.
beantragt im gegenständlichen Berufungsverfahren bei Berechnung der
Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Körperschaftsteuer der Jahre 2001
bis 2004 die Anerkennung des Abzuges der aus den Jahren 1998 bis 2000
bestehenden Betriebsstättenverluste.
Im Hinblick auf
das oben dargestellte in Artikel 25 Abs. 3 DBA-Niederlande enthaltene
Diskriminierungsverbot, welches dem Artikel 24 des OECD-Musterabkommens
nachgebildet ist und die Gleichbehandlung von unbeschränkt und
beschränkt Steuerpflichtigen verlangt, sowie unter Berücksichtigung
des Erkenntnisses des VwGH vom 25.9.2001, 99/14/0217
("Auslandsverlusterkenntnis") ist dem Begehren der Bw. insofern Rechnung zu
tragen, als gewährleistet ist, dass eine doppelte Verlustverwertung
unterbleibt bzw. unterblieben ist (vgl. VwGH vom 16.2.2006,
2005/14/0036).
Die
österreichische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens
darf demnach nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches
Unternehmen. Österreichische Unternehmen sind grundsätzlich
berechtigt, die in den österreichischen Betriebsstätten entstandenen
Verluste auf Einkünfte späterer Jahre vorzutragen, soweit im
Verlustentstehungsjahr eine Verrechnung mit positiven in- oder
ausländischen Einkünften nicht möglich war. Österreichische
Unternehmer sind aber nach innerstaatlichem Recht nicht berechtigt, anstelle
eines Verlustausgleiches im Verlustentstehungsjahr einen Verlustvortrag in
späteren Jahren vorzunehmen. Ausländische Unternehmen können
einen Verlustvortrag nur unter den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen.
Doppelbesteuerungsabkommen
haben zwar nur den Rang einfacher Bundesgesetze, gehen aber als "lex
specialis" den entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts
vor (vgl. Doralt-Ruppe, Steuerrecht II, 4. Auflage 2001, Seite 326; VwGH
28.6.1963, 2312/61).
Aufgrund des
Diskriminierungsverbotes des DBA-Niederlande ist daher die oa.
Verlustabzugsbeschränkung iSd § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht
anwendbar. Der inländischen Betriebsstätte ist ohne Rücksicht
darauf, ob der im Ansässigkeitsstaat gelegene Betriebsteil ausreichende
positive Einkünfte für den Ausgleich mit den Verlusten aus
Österreich hat, in gleicher Weise die Verlustvortragsmöglichkeit
einzuräumen wie einem unbeschränkt steuerpflichtigen
Unternehmen.
Zu beachten ist
jedoch, dass das Diskriminierungsverbot für Steuerausländer nicht zu
einer Diskriminierung von Steuerinländern führen kann und darf (vgl.
Loukota, Das DBA-Diskriminierungsverbot - Eine Bestandsaufnahme der
Verwaltungspraxis, SWI 2005, S. 56). Dies wäre dann der Fall, wenn die
österreichischen Verluste sowohl in Österreich als auch im
Ansässigkeitsstaat steuerlich berücksichtigt würden und es so zu
einer Doppelverlustverwertung käme. Bei der Beurteilung, inwieweit ein
Verlustabzug in Österreich zu gewähren ist, ist somit entscheidend, ob
es bereits tatsächlich zu einer Verwertung des Verlustes im
Ansässigkeitsstaat gekommen ist bzw. inwieweit dazu die Möglichkeit im
Ansässigkeitsstaat besteht.
Aus der
Gesamtsicht der von der Bw. vorgelegten Unterlagen zur Besteuerung der
Gesellschaft-C . in den Niederlanden ergibt sich:
Die Gewinne
und Verluste der Betriebsstätte sind im zu besteuernden Welteinkommen
erfasst. Das Welteinkommen der Gesellschaft-C . betrug:
|
Jahr
|
Niederländische
Gulden
|
Euro
|
1998
|
+
7.346.755,00
|
+
3.333.812,00
|
1999
|
+
8.846.302,00
|
+
4.014.276,80
|
2000
|
+
28.524.180,00
|
+
12.943.708,00
|
2001
|
|
-
944.057,00
|
2002
|
|
+
11.173.462,00
|
2003
|
|
+
3.586.738,00
Die Gewinne
und Verluste der österreichischen Betriebsstätte wurden laut
niederländischen Körperschaftsteuererklärungen mit den Werten
laut Handelsbilanz zuzüglich der darauf entfallenden niederländischen
Körperschaftsteuer erfasst und für Zwecke der Ermittlung des
Anrechnungsbetrages an niederländischer Körperschaftsteuer wie folgt
verrechnet (Beträge in Euro):
|
Jahr
|
Jahresverlust/-gewinn
|
für
Folgejahre mit Gewinnen zu verrechende Verluste
|
1999
|
-365.078,00°
|
|
2000
|
-191.000,00
|
-
556.119,00
|
2001
|
+86.000,00
|
-
470.119,00
|
2002
|
+103.424,00
|
-366.653,00
|
2003
|
+508.801,00
|
(°Zur
Ermittlung dieses Betrages wird auf den oa. ergänzenden Schriftsatz der Bw.
vom 9. Juni 2006 verwiesen.)
Nach Verrechnung des
Verlustrestes aus Vorjahren in Höhe von € 366.653,00 verbleibt demnach
für 2003 ein österreichischer Betriebsstättengewinn in Höhe
von € 142.148,00, für welchen die niederländische Steuer zu
erstatten ist.
Aus dem
Umstand, dass das steuerliche Welteinkommen der Jahre 1998 bis 2000 unter
Einbeziehung der Betriebsstättenverluste positiv war, ist zwar, wie die Bw.
außer Streit stellte, ersichtlich, dass die Betriebsstättenverluste
der Jahre 1998 bis 2000 in den Niederlanden bereits in den Jahren 1998 bis 2000
durch Verlustausgleich verwertet werden konnten.
Jedoch
minderten sie, wie oben dargestellt, in den Jahren 2001 bis 2002 zur Gänze
und im Jahr 2003 teilweise die Betriebsstättengewinne als Basis für
die vorzunehmende Steueranrechnung, was, wie die Bw. zutreffend ausführte,
im Ergebnis einer vollständigen Nachversteuerung der
Betriebsstättenverluste gleichkommt.
Dass eine
Verwertung der österreichischen Betriebsstättenverluste im Ergebnis in
den Niederlanden nicht möglich war, wurde auch von der
niederländischen Finanzverwaltung durch Gegenzeichnung der entsprechenden
schriftlichen Darstellung der Bw. vom 26. November 2003
bestätigt.
Da somit die
Gewährung der Verlustvorträge bei der Veranlagung zur
österreichischen Körperschaftsteuer keine doppelte Verlustverwertung
bewirkt, ist die Berücksichtigung der beantragten Verlustvorträge bei
der Veranlagung der inländischen Betriebstätte der Bw. zur
Körperschaftsteuer betreffend die Jahre 2001 bis 2004
zulässig.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer 2001 bis 2004 waren somit abzuändern.
Die Bw. war wie folgt zu veranlagen (Beträge in Euro):
|
|
2001
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
79.507,71
|
Verrechenbare
Verluste aus Vorjahren
|
-
44.015,76
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
35.491,96
|
Verlustabzug
(75 %)
|
26.618,97
|
Einkommen
|
8.872,99
|
Körperschaftsteuer
|
3.016,82
|
(Beträge
in Euro)
|
2002
|
2003
|
2004
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
224.637,56
|
501.537,00
|
42.276,51
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
224.637,56
|
501.537,00
|
42.276,51
|
Verlustabzug
(75 %)
|
-
168.478,17
|
-
376.152,75
|
-31.707,38
|
Einkommen
|
56.159,39
|
125.384,25
|
10.569,13
|
Körperschaftsteuer
|
19.094,19
|
42.630,65
|
3.593,50
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 26. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 24 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 25 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
inländische Betriebsstättebeschränkte SteuerpflichtNiederlandeVerlustVerlustverwertungNachversteuerungDBADiskriminierungsverbotDoppelbesteuerungsabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-W/04
- Stammnummer
- 22949
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF