Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2796
Gewinnberichtigungen bei den osteuropäischen Betriebstätten einer österreichischen KG mit deutschem Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0604-IV/4/2006vom 06.12.2006
Wortlaut laut Findok
Ist eine deutsche GmbH zu 100% an einer
operativen österreichischen KG beteiligt (eine österr. GmbH mit 0%
Anteil ist Arbeitsgesellschafterin) und unterhält diese KG in
osteuropäischen Ländern Betriebstätten und werden die in diesen
Ländern erklärten Gewinnteile im Rahmen von örtlichen
Steuerprüfungen erhöht, kann auf österreichischer Seite auch ohne
internationalem Verständigungsverfahren eine Gegenberichtigung vorgenommen
werden, wenn die Feststellungen der osteuropäischen Steuerverwaltungen
unter Anwendung der einschlägigen OECD-Verrechnungspreisgrundsätze
sich als berechtigt herausstellen sollten. Rechtsgrundlage für eine solche
Gegenberichtigung wäre das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, durch das die
inländische Personengesellschaftsbetriebstätte der deutschen GmbH in
gleicher Weise Anrecht auf eine sachgerechte Gewinnzuweisung erhält, wie
ein österreichisches Unternehmen. Der Umstand, dass im Fall der von der
deutschen GmbH gehaltenen inländischen KG die DBA zwischen Österreich
und den osteuropäischen Ländern nicht anwendbar sind, steht daher
einer österreichischen Gegenberichtigung nicht entgegen.
Sollte sich allerdings herausstellen, dass die
Gewinnerhöhungen in den Ostländern zur Gänze oder teilweise
unberechtigt erfolgt sind, müsste mit diesen Ländern ein
Verständigungsverfahren geführt werden. Es ist richtig, dass ein
derartiges Verfahren formal von Deutschland aus mit diesen Ländern
abgewickelt werden müsste, weil die unberechtigte Gewinnerhöhung einen
Verstoß gegen Artikel 7 der von Deutschland mit den Ostländern
abgeschlossenen DBA darstellt. Der Antrag müsste daher in Deutschland
gestellt werden.
In einem solchen Fall würden allerdings die deutschen
Behörden die Angelegenheiten nicht ohne Mitwirkung Österreichs
weiterverfolgen, da die potentielle Verpflichtung zu einer Gegenberichtigung
nicht Deutschland, sondern nur Österreich trifft; es könnte sich daher
als opportun erweisen, den Antrag auf Verständigung unmittelbar in
Österreich zu stellen. Die Rechtsgrundlage für eine
österreichische Kontaktaufnahme mit den Oststaaten wäre dann in
Artikel 25 Abs. 3 letzter Satz der OECD-konformen Abkommen mit diesen Staaten
gegeben; denn durch diese Bestimmung wird die Führung eines
Verständigungsverfahrens auch in Fällen zulässig, "die im
Abkommen nicht behandelt sind".
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Osteuropäische StaatenVerständigungsverfahrenVerrechnungspreiseBetriebstättengewinnermittlungDiskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0604-IV/4/2006
- Stammnummer
- 27280
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF