Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2677
Verkauf von Auslandsbeteiligungen nach einer Auslandsspaltung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0015-IV/4/2006vom 16.01.2006
Wortlaut laut Findok
Wird eine ungarische
Kapitalgesellschaft, die seit mehr als einem Jahr zu 60% einem Österreicher
und zu 40% einem Ungarn gehört, nach dem ungarischen Umgründungsrecht,
das mit dem österreichischen Spaltungsgesetz vergleichbare Vorschriften
enthält, in zwei Kapitalgesellschaften aufgespalten, wobei die eine
Kapitalgesellschaft das Liegenschaftsmanagement und die andere eine
Holdingfunktion an ungarischen Immobiliengesellschaften übernehmen soll,
dann kann auf diese Auslandsumgründung Artikel VI des österreichischen
Umgründungssteuergesetzes Anwendung finden, wenn ausschließlich
begünstigtes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil,
Kapitalanteil im Sinn von § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG) übertragen wird.
Sollte es sich tatsächlich um eine
Aufspaltung handeln, bei der die
spaltende Körperschaft im Register gelöscht wird und zwei neue
Körperschaften die Rechtsnachfolge hinsichtlich der übernommenen
Vermögensteile antreten, müsste jeder Nachfolger begünstigtes
Vermögen erhalten. Erhält auch nur einer kein begünstigtes
Vermögen, kann Art. VI insgesamt nicht angewendet werden.
Sollte es sich hingegen um eine
Abspaltung handeln, muss nur das
übertragene Vermögen die Eigenschaft von begünstigtem
Vermögen haben; ob der abspaltenden Körperschaft begünstigtes
Vermögen verbleibt, ist hingegen unbeachtlich.
Sollte keine begünstigte Spaltung erfolgt sein,
läge ein steuerwirksamer Tausch vor, der für den österreichischen
Gesellschafter die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes zur Folge
hätte. Da ein steuerwirksamer Tausch auch als "Veräußerung" im
Sinn von Artikel 13 Abs. 3 DBA-Ungarn anzusehen ist, stünde das Abkommen
der steuerlichen Erfassung nicht entgegen. Der Umstand, dass der
ungarische Gesellschafter den Vorgang
der Spaltung der ungarischen Gesellschaft steuerneutral abwickeln kann, bewirkt
keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 23 Abs. 4 des
DBA, da dieses Verbot nur eine Ungleichbehandlung der ungarischen
Kapitalgesellschaft, nicht aber ihrer Gesellschafter untersagt. Da der
österreichische Gesellschafter im Übrigen mit der ungarischen
Umgründung in gleicher Weise behandelt wird, wie bei einer
österreichischen Umgründung kann darin auch kein Verstoß gegen
die Grundfreiheiten des EG-Vertrages gesehen werden. Aber auch ein Verstoß
gegen die Fusionsrichtlinie liegt nicht vor, weil nach der Richtlinie im
Spaltungsfall das Vermögen in "Betriebstätten" übertragen werden
muss (Art. 4 Abs. 1 Fusionsrichtlinie). Dieser Begriff wird - wie im Sinn von
§ 29 BAO - so verstanden, dass in den Räumlichkeite eine
betriebliche Tätigkeit entfaltet
werden muss, denn nur dann kann von einer
Betriebstätte gesprochen werden.
Wird daher Vermögen in eine
vermögensverwaltende - nicht jedoch
betrieblich tätige - Holdinggesellschaft übertragen, dann geht dieses
Vermögen nicht in eine "Betriebstätte" über.
Ist der Vorgang nach österreichischem Recht jedoch
begünstigt, dann führt die Spaltung zur handels- und steuerrechtlichen
Gesamtrechtsnachfolge und es würden dann die spaltungsgeborenen Anteile in
die Behaltefristen der §§ 30 und 31 EStG der bisherigen Anteile an der
spaltenden ungarischen Gesellschaft eintreten. Veräußert daher der
österreichische Gesellschafter in diesem Fall seine Anteile noch vor Ablauf
eines Jahres nach dem Umgründungsvorgang (aber nach Verstreichen dieser
Frist seit Erwerb der Anteile an der spaltenden Gesellschaft) dann liegt kein -
die Anwendung des Hälftesteuersatzes hinderndes - Spekulationsgeschäft
vor (siehe auch UmgrStR
2002 Rz 1776).
Bundesministerium für Finanzen, 16. Jänner
2006
Normen und Schlagworte
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0015-IV/4/2006
- Stammnummer
- 20860
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF