Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2656
GmbH-Gewinnausschüttung an eine von deutschen Stiftungen gehaltene inländische KG
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0602-IV/4/2005vom 14.09.2005
Wortlaut laut Findok
Schüttet eine österreichische
GmbH ihren Gewinn an ihre zu 100% beteiligte und operativ tätige
inländische Mutter-KG aus, die ihrerseits zwei deutschen Stiftungen und
einer deutschem GmbH gehört, dann ist diese Gewinnausschüttung bei der
Gewinnfeststellung der KG steuerfrei zu stellen. Denn die genannten deutschen
juristischen Personen haben gemäß Artikel 24 Abs. 3 DBA-Deutschland
Anrecht, bei der Besteuerung ihrer österreichischen KG-Betriebstätten
nicht ungünstiger behandelt zu werden als vergleichbare
österreichische juristische Personen. Da österreichische juristische
Personen (Privatstiftungen eingeschlossen) die Beteiligungsertragsbefreiung des
§ 10 Abs. 1 KStG in Anspruch nehmen können und zwar auch dann, wenn
sie inländische Beteiligungserträge über inländische
KG-Betriebstätten beziehen, muss Gleiches auch für die deutschen
juristischen Personen hinsichtlich der den inländischen
KG-Betriebstätten zugehenden Beteiligungserträge gelten (ähnlich
EAS 2368). Der Umstand, dass die Gewinnausschüttung der
österreichischen Tochter-GmbH (an ihre österreichische Mutter-KG) im
Wesentlichen aus Gewinnausschüttungen einer ungarischen Kapitalgesellschaft
stammt und diese ungarischen Gewinnausschüttungen kraft internationaler
Schachtelbefreiung in Österreich steuerfrei bezogen werden, ist für
die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung nicht schädlich.
Desgleichen ist unerheblich, dass Deutschland auf Grund des
Doppelbesteuerungsabkommens die von den deutschen Stiftungen in ihren
österreichischen KG-Betriebstätten bezogenen Gewinnausschüttungen
ebenfalls steuerfrei zu belassen hat.
14.
September 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 10 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0602-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24924
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF