Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2404
Österreichische KG mit schweizerischem Kommanditisten und tschechischer Tochterkapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/37-IV/4/03vom 05.01.2004
Wortlaut laut Findok
Die inländischen
Betriebstätten einer betrieblich tätigen Personengesellschaft stellen
Betriebstätten der einzelnen Gesellschafter dar (ständige deutsche
Rechtsprechung, der auch in Österreich gefolgt wird, BFH 29.1.1964, BStBl.
III 1964, 165, bis BFH 23.8.2000, BStBl. II 2002, 207).
In EAS.573 wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf eine
Reziprozitätsbestätigung der schweizerischen Steuerverwaltung vom 14.
Dezember 1994, D3.A.53/L-Klb/taq, auf der Grundlage des
Nichtdiskriminierungsverbotes des Artikels 24 Abs. 2 DBA-Schweiz einer in
Österreich errichteten Betriebstätte einer schweizerischen
Kapitalgesellschaft die Beteiligungsertragsbefreiung im gleichen Umfang zukommt,
wie wenn es sich hiebei um eine österreichische Tochtergesellschaft des
schweizerischen Unternehmens handelte.
Diese Gleichbehandlungsregelung bezieht sich auch auf
Gewinnausschüttungen von ausländischen
Tochterkapitalgesellschaften.
Ist daher eine schweizerische Kapitalgesellschaft als
Kommanditistin an einer operativ tätigen österreichischen
Personengesellschaft (GmbH&Co KG) beteiligt, die ihrerseits 100% der Anteile
an einer operativen tschechischen Tochterkapitalgesellschaft hält, dann ist
die tschechische Gewinnausschüttung in den Händen der schweizerischen
Kommanditistin auf Grund des § 10 Abs. 2 KStG. idF BBG 2003 in
Österreich steuerfrei. Denn die Gewinnausschüttung fließt in die
vom Diskriminierungsverbot erfasste Personengesellschaftsbetriebstätte der
schweizerischen Kommanditistin.
Die Steuerbefreiung gilt allerdings wegen des erst ab 2004
wirksam werdenden Entfalls der Unmittelbarkeitsvoraussetzung für das Halten
der Beteiligung ab diesem Jahr (bezüglich der Rechtslage vor 2004 siehe
EAS.2013, 2052).
Der Hinweis in RZ 549 der KÖSt-RL, dass die Befreiung
für Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen beschränkt
steuerpflichtiger Körperschaften mangels Erfüllung der Voraussetzungen
des § 7 Abs. 3 KStG grundsätzlich nicht zusteht, gilt nicht
gegenüber Gesellschaften, die sich auf ein im Steuerrecht wirksames
Nichtdiskriminierungsverbot, sei es auf Grund des EG-Vertrages, des
EWR-Vertrages oder eines Doppelbesteuerungsabkommens, berufen
können.
05.
Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/37-IV/4/03
- Stammnummer
- 8348
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF