…daher davon aus, dass der Bw. seine ihm grundsätzlich wohl bekannten steuerlichen Verpflichtungen zur Meldung und Entrichtung der Abgaben als verantwortlicher Geschäftsführer insgesamt und vollständig vernachlässigt und sich mit einer sehr weitgehenden Einschränkung seiner Geschäftsführerbefugnisse, offensichtlich durch im Hintergrund stehende (namentlich unbekannte) Machthaber, einverstanden erklärt…
…nur anhand der im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen bzw. aufgrund der ermittelten Eingänge auf dem Bankkonto möglich gewesen. Eine derartige vollständige Vernachlässigung sämtlicher gesetzlicher Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Entrichtungspflichten im Bezug auf die dem Bw. als Geschäftsführer obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben der GmbH…
…zu den jeweiligen Fälligkeitstagen. Wie sie selbst ausführt, waren wirtschaftliche und persönliche Probleme die Ursache und das Motiv für die nahezu vollständige Vernachlässigung der Offenlegungs- und Entrichtungspflichten im Bezug auf die hier in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlungen. Der Einwand der Verteidigerin, der Bw. sei kein Vorsatz…
…und die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen, trotz Vereinnahmung der Umsatzsteuer, nicht abgeführt hat, so weist eine derartige Vorgangsweise auf eine nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Entrichtungspflichten hin und kann nicht mit steuerlicher Unwissenheit bzw. gesundheitlichen, finanziellen und familiären Problemen erklärt werden. Bei einer derartigen Negierung…
…verantwortlichem Geschäftsführer keine einzige Zahlung auf das Abgabenkonto geleistet wurde, so kann aus diesen objektiven Tatsachen nur auf eine vollständige Vernachlässigung sämtlicher Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen und pünktlichen Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben durch den Bw. geschlossen werden. Sowohl vor dem Spruchsenat als…
…zum 5. Tag nach Fälligkeit. Im Rahmen der gegenständlichen Berufung räumt der Bw. mit seinem Berufungsvorbringen inhaltlich eine vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und in der Folge Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen ein, sodass…
…wurden. Auch wenn der Bw. nur ansatzweise die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Vorgeschäftsführer durch Einsichtnahme in die Bücher und Aufzeichnungen überprüft hätte, hätte er die nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen durch den Vorgeschäftsführer erkennen müssen. Da nach dem Berufungsvorbringen des Bw. die…
…Fa. S-KEG keine ordnungsgemäße und vollständige Buchhaltung geführt, was auf eine nahezu vollständige Vernachlässigung der steuerlichen Belange hinsichtlich Erstellung von ordnungsgemäßen Büchern und Aufzeichnungen und in der Folge Abgabe ordnungsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie auch Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen schließen lässt. Unbestritten hat der Bw…
…in der Folge auch von ihr die Jahressteuererklärungen für diese Zeiträume nicht zeitgerecht abgegeben wurden, lässt sich eine vollständige Vernachlässigung in Bezug auf die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen erkennen. Ganz offensichtlich ist für die genannten Jahre eine laufende Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer nicht erfolgt…
…umfassten Selbstbemessungsabgaben hatte, hat er doch in Vorzeiträumen derartige Entrichtungen zumindest teilweise zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorgenommen. Die nahezu vollständige Vernachlässigung seiner diesbezüglichen Entrichtungspflichten in den Tatzeiträumen lässt auch nach Ansicht des Berufungssenates nur den Schluss auf eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. zu, wobei Ursache…
…Seine von ihm eingestandene nahezu vollständige Vernachlässigung der genannten steuerlichen Obliegenheiten rechtfertigt die Annahme einer wissentlichen Verkürzung der nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuerbeträge und der vorsätzlichen Nichtabgabe der im Spruch genannten Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 und auch der vorsätzlichen Nichtentrichtung der Lohnabgaben bis…
…verantwortlich gewesen sein will. Da, wie dargestellt, eine Reihe von Sachverhaltsfragen hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die vollständige Vernachlässigung sämtlicher angeschuldigter Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Entrichtungspflichten im Rahmen der Fa.A. einer weiteren Klärung und somit einer umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens bedürfen, hat der Berufungssenat gemäß…
…bzw. in der Allgemeinheit nicht den Eindruck entstehen zu lassen, die nahezu vollständige Vernachlässigung von abgabenrechtlichen Obliegenheiten und Fristen stelle ein tolerierbares Verhalten dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es…
…durch ein bestehendes Guthaben ausgehen konnte. Nach Meinung des Berufungssenat hat es der Bw. durch seine bereits oben näher beschriebene nahezu vollständige Vernachlässigung seiner steuerlichen Agenden hinsichtlich der Führung einer laufenden Buchhaltung und der zeitnahen Berechnung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten bzw. -gutschriften billigend in Kauf genommen…
…einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wurde und lediglich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Juli 2000 in Höhe von S 50.000,00 (welche nicht im strafbestimmenden Wertbetrag enthalten ist) entrichtet wurde, so weist dieses Verhalten auf eine nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen durch den Bw. hin…
…nie korrekt und vollständig vorhanden gewesen seien. Auch die oben inhaltlich wiedergegebene schriftliche Stellungnahme der Buchhalterin B. vom 11. November 2002 bestätigt eine nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Agenten durch den Bw. Auch bestehen seitens des Berufungssenates keine Bedenken hinsichtlich der deliktsmäßigen Einordnung der Taten…
…welche auf fundierten und nachvollziehbaren Feststellungen der Betriebsprüfung beruhen, nach Senatsmeinung zu Recht der Bestrafung durch den Spruchsenat zu Grunde gelegt. Insgesamt spiegelt sich aus der Aktenlage eine nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen durch den Bw. in den im Erkenntnis des Spruchsenates angeführten Tatzeiträumen…
…nicht formgebunden seien, wenn die güterrechtlichen Beziehungen durch die getroffenen Regelungen nicht erst versprochen, sondern schon unmittelbar verwirklicht werden. In eben solcher Kontinuität hätte der OGH entschieden, dass Kaufverträge zwischen Ehegatten durch vollständige Erfüllung ihr Vormanko verlieren würden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 BAO…
…Sache "maßgebend" sind, kann immer nur aus den relevanten Bestimmungen der Rechtsordnung, in concreto aus Art 28 Abs 1 BMR, beantwortet werden; bei einem "UID-Bescheid" gehört dazu jedenfalls die Ermittlung der "vollständigen" (Art. 22 Abs. 3 lit. b der 6. MWSt-RL) Anschrift des…
…diesen Berichten - ich gehe davon aus, dass der vollständige Betriebsprüfungsakt für Sie wohl leichter auszuheben ist als für uns - klar hervorgeht, dass in keinem dieser geprüften Zeiträume beim PKW ein Privatanteil ausgeschieden worden ist." Die Berichte der aktenkundigen Vorbetriebsprüfungen - auf welche sowohl im Schreiben vom…