Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/03
(Unkonkrete) Einwendungen gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)FSRV/0002-W/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen der
Finanzvergehen der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 sowie
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
18. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
Mödling vom 21. August 2002, SpS 287/02-II, nach der am
9. September 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
der Amtsbeauftragten Christine Glaser sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das
angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch betreffend Punkt 4.) sowie im
Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren, soweit es die
Anschuldigung der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Punkt 4.)
des angefochtenen Erkenntnisses betrifft, eingestellt.
Darüber
hinaus wird der Ausspruch über die Schuld in Bezug auf Punkt 2.) des
angefochtenen Erkenntnis dahingegehend abgeändert, dass der
Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer 1993 auf S 251.766,00 (statt
bisher S 301.766,00) berichtigt wird.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
wird die Geldstrafe mit € 12.000,00 und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG mit 30 Tagen neu
bemessen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 21. August 2002, SpS 287/02-II, wurde der Bw. der
Finanzvergehen der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG
und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
1.) durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen für 1994 bis 1999, somit unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Umsatzsteuer 1994 in
Höhe von S 80.000,00, Umsatzsteuer 1995 in Höhe von
S 80.000,00, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 62.666,00,
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 16.700,00, Umsatzsteuer 1998 in
Höhe von S 17.300,00 und Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
S 17.500,00 zu verkürzen versucht habe und weiters
2.) durch Abgabe einer
unrichtigen Einkommensteuererklärung 1993, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die
Einkommensteuer 1993 in Höhe von S 301.766,00 zu verkürzen
versucht habe, und weiters
3.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Mai 1996 in Höhe von
S 33.334,00 und für die Monate Jänner bis Dezember 2000 in
Höhe von S 15.812,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe, und weiters
4.) durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen 1997 bis 1999 eine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über den
Bw. eine Geldstrafe von € 13.200,00 und eine an deren Stelle für
den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
33 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Begründend wurde dazu vom
Spruchsenat im Wesentlichen ausgeführt, dass ab dem Jahre 1993 von einer
Buchhalterin die Bilanz erstellt worden sei. Die Aufzeichnungen für die
Buchhaltung seien einerseits chronologisch, andererseits unter den Objekten
abgelegt gewesen. Dies habe dazu geführt, dass einige Rechnungen doppelt
erfasst worden seien. Auf einzelnen Konten wären keine Belegnummer zu
finden gewesen, teilweise habe der Buchungstext gefehlt und die meisten
Buchungen hätten den 31. Dezember als Buchungsdatum. Da es für
die Betriebsprüfung nicht möglich gewesen sei nachzuvollziehen, woher
die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz ausgewiesenen
Beträge gestammt hätten, sei an Hand der vorgelegten Belege eine
Überschussrechnung und ein neues Anlageverzeichnis erstellt worden, welche
die Basis für die Einkommensteuernachforderung 1993 gebildet hätten.
Die Einkommensteuererklärung 1993 sei am 7. Mai 1995 vom Bw. abgegeben
worden, die Veranlagung sei dann im Zuge der Betriebsprüfung erfolgt.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung sei auch eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 1994, Jänner bis Dezember 1995 und Jänner bis
Mai 1996 erfolgt, wobei die Mieteinnahmen für diese Zeiten im
Schätzungswege ermittelt werden mussten. Die Festsetzung der Umsatzsteuer
1994 und 1995 sei im Wege einer Jahresveranlagung erfolgt, während die
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Mai 1996
mittels Festsetzungsbescheid vorgeschrieben worden wären. In der Folge sei
eine Umsatzsteuerjahresveranlagung 1996 im Schätzungswege mit einer
Zahllast von S 96.000,00 durchgeführt worden. Es sei daher die
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis Mai 1996 als
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die
Umsatzsteuernachforderung auf Grund der Jahresveranlagung 1996 als versuchte
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG zu bewerten.
Im Dezember 1998 habe eine
Umsatzsteuersonderprüfung durch die Großbetriebsprüfung Wien
stattgefunden, welcher lediglich eine handschriftliche Aufstellung über die
Umsätze und die damit verbundenen Ausgaben vorgelegt worden sei, jedoch
keine Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG. Die Umsätze für
den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 hätten daher im Schätzungswege
ermittelt werden müssen.
Weiters habe im Zeitraum
30. November 2000 bis 28. Februar 2001 eine weitere
Betriebsprüfung ergeben, dass mangels Abgabe von Steuererklärungen
auch für die Jahre 1997 bis 1999 eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen erforderlich gewesen sei, wobei die
Schätzungsgrundlagen aus der Vorprüfung abgeleitet worden wären.
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass der Beschuldigte beharrlich jede Zusammenarbeit mit den
Behörden im gegenständlichen Finanzstrafverfahren verweigert habe. Er
habe keinerlei Erklärungen abgegeben, oftmals keine Poststücke
übernommen, Termine nicht eingehalten und Unterschriften verweigert. Dieses
unkooperative Verhalten habe sich auch dahingehend fortgesetzt, dass der Bw.
nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat erschienen sei.
Auf Grund seinen
Gesamtverhaltens, insbesondere der Tatsache, dass er ab dem Jahr 1994 keine
Steuererklärungen mehr abgegeben und er Kontakt zu den Finanzbehörden
eisern verweigert habe, ergebe sich eindeutig, dass sein steuerunehrliches
Verhalten vorsätzlich gesetzt worden sei. Auf Grund seiner
langjährigen Tätigkeit als Unternehmer ergebe sich, dass der Bw. seine
steuerlichen Verpflichtungen hätte kennen müssen.
Die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus nachvollziehbaren Ermittlungen
des Finanzamtes, welche als qualifizierte Vorprüfung dem
Finanzstrafverfahren zu Grunde zu legen seien, zumal die Schätzungen
richtig und nachvollziehbar wären.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates vom 21. August 2002 richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 18. Dezember 2002, in welcher der Bw
ausführt, dass die große Betriebsprüfung für die Jahre 1990
bis 1992, mit Ausnahme der Zuordnung der Einkünfte zu Gewerbebetrieb, keine
Beanstandungen ergeben hätte.
Hinsichtlich dieser Zuordnung
der Mieteinkünfte als gewerbliche Einkünfte habe der Bw. keine
Einwände.
Für 1993 sei die Bilanz
von einer Bilanzbuchhalterin erstellt worden, welche Angestellte in der Firma
gewesen sei und zu der er kein Naheverhältnis gehabt habe. Diese habe in
Zusammenarbeit mit dem Bw. alles nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.
Die Betriebsprüfung,
welche sehr aufwendig über ein halbes Jahr geführt worden sei, habe
keinerlei Beanstandungen ergeben.
Offensichtlich habe dem
Vorgesetzten der Prüferin die Betriebsprüfung zu lange gedauert, da
diese von ihm abgebrochen worden sei und in der Folge von der Finanz nicht
nachvollziehbare Ergebnisse ermittelt, und mit Einkommensteuerbescheid und
Umsatzsteuerbescheid vorgeschrieben worden wären.
Dies beweise, dass die dem Bw.
vorgeworfene nicht vorhandene Bereitschaft zur Zusammenarbeit von seiner Seite
auf jeden Fall vorhanden gewesen sei, aber von Seiten des
Prüfungsvorgesetzten nicht gewünscht gewesen wäre, im Gegenteil
sogar verhindert worden sei.
Der tatsächlich vorhandene
kleine Gewinn wäre plötzlich in ein nicht existierendes sehr hohes
Ergebnis abgeändert worden.
Allgemein sei noch anzumerken,
dass die Situation am Immobilienmarkt beginnend ab 92/93 sehr schlecht gewesen
sei. Objekte hätten kaum verkauft werden können, und wenn, mit
geringem Erlös und meist erheblichen Verlusten.
Im speziellen Fall des Bw. sei
noch dazu gekommen, dass durch laufende Exekutionen (z.B. verlorene Prozesse),
welche Eintragungen immer simultan in alle Grundbücher nach sich gezogen
hätten, die Verwertung der Objekte noch mehr erschwert gewesen sei. In den
meisten Fällen habe dies potentielle Käufer von vornherein
abgeschreckt.
Aus den oben angeführten
Tatsachen ergebe sich, dass die von der Finanz für die Jahre 1994 bis 1999
im Zuge der Betriebsprüfung im Schätzungswege festgelegten
Umsätze und Gewinne nicht der Wirklichkeit entsprechen würden. Es
hätten nur Verluste gewesen sein können. Trotz mehrmaliger Versuche
des Bw. sei eine Anfechtung der Besteuerungsgrundlagen finanziell nicht machbar
gewesen, allein die Betriebsprüfung 1993 zu beeinspruchen, hätte
damals viel mehr als S 100.000,00 gekostet. Ab 1994 seien die Objekte nur
mehr mit Verlusten verkauft worden. Als weiteren Nachweis für die Verluste
sei zu nennen, dass im Herbst 2002 der Privatkonkurs beantragt werden musste,
wobei das derzeitige Einkommen incl. FB für 2 Kinder € 900,00
monatlich betragen würde.
Abschließend wird ersucht
der Berufung stattzugeben.
Mit E-Mail vom
8. September 2003, 19.28 Uhr, gab der Bw. bekannt, dass er
sich leider für die Verhandlung am 9. September entschuldigen
müsse, da er über absolut keine Geldmittel verfüge um einen
Wirtschaftreuhänder oder Rechtsanwalt zu bezahlen, damit sich dieser in den
Akt einarbeiten könne.
Weiters müsse er auch
informieren, dass er ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet habe, wobei
abzuklären wäre ob ihn der Masseverwalter in dieser Sache vertreten
könne und wer die Kosten dafür übernehme.
Durch dieses
Schuldenregulierungsverfahren versuche er eine Schadenwiedergutmachung und eine
Regulierung seiner Angelegenheiten.
Grundsätzlich sei zu
sagen, dass er sich in keiner Weise bereichert habe oder sich einen finanziellen
Vorteil verschafft habe. Jeder normale Hilfsarbeiter habe sicher mehr zum Leben
als seine Familie und er.
1996 habe die Fa.A., in welcher
er seit 1989 handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, den
Konkurs anmelden müssen. Ursache sei der Markteinbruch sowie verlorene
Prozesse bezüglich längst verrechneter Provisionen, welche durch die
schlechte Position eines Immobilienmaklers bei Gericht verloren worden
seien.
Obwohl schon seit 1994 keine
Gewinne aus seinen Objekten erzielt worden seien habe er alles Geld in die Firma
gesteckt um die laufenden Exekutionen und Kosten bezahlen zu können, was
schließlich nicht mehr möglich gewesen sei und daher 1996 in der
Anmeldung des Konkurses geendet habe.
Leider habe er als
Geschäftsführer für einiges gehaftet. Durch den Konkurs habe er
dann bei den Banken kein Geld mehr bekommen, im Gegenteil seien
Fälligstellungen die Antwort gewesen.
Zu diesem Zeitpunkt habe er
privat noch ca. 20 Liegenschaften besessen. Diese seien aber seit 1994
nicht mehr gewinnbringend gewesen, da der ganze Markt dieser hauptsächlich
renovierungsbedürftigen Eigentumswohnungen eingebrochen sei. Bis 1996
hätten die Objekte aber noch viel mehr Marktwert gehabt, als bei den Banken
offen gewesen sei.
Dann habe er von den Banken
nichts mehr bekommen und die ersten Exekutionen, welche simultan in alle seine
Grundbücher eingetragen worden seien, wären gekommen. Nun seien die
Objekte nahezu unverkäuflich gewesen, da spätestens dann, wenn ein
Käufer da war, sein Anwalt oder die Bank vom Kauf abgeraten habe.
Ab sofort sei versucht worden
alle Objekte zu verkaufen oder zu versteigern. Die Bankschulden hätten
dadurch von ca. 40 Millionen Schilling auf ca. 5 Millionen
verringert werden können. Zusätzlich seien von den Gläubigern
alle seine sonstigen Vermögensgegenstände wie hohe
Lebensversicherungen, Möbel, Fernseher, Schachbrett etc. versteigert
worden, sodass er nichts mehr besitze.
Wie schon ausführlich
erklärt, sei der Gewinn nach der Betriebsprüfung 1993 nicht richtig.
Von dem ausgehend seien die Folgejahre beurteilt worden, obwohl seit 1994 keine
Gewinne mehr möglich gewesen seien. Die meisten Objekte seien mit
erheblichen Verlust verkauft worden.
Er sei wegen der Fa.A. schon zu
einer Geldstrafe beim Finanzamt verurteilt worden. Er sehe in dieser Sache einen
absoluten Zusammenhang (Verursacher seines Schadens sei die Fa.A. gewesen) und
bitte ihn nicht noch einmal zu verurteilen, obwohl er sich nicht bereichert habe
und dem Finanzamt keinen tatsächlichen Schaden zugefügt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG
gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur
für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede
Beteiligung an einem Versuch.
Abs.
2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten
Abgabengutschrift) geahndet.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Vorweg ist auszuführen,
dass ein Entschuldigungsschreiben, welches am Vorabend der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat per E-mail an den Vorsitzenden des
Berufungssenates gerichtet wurde mit der Begründung, dass der Bw. nicht
über genügend Geldmittel verfüge um einen Verteidiger zu
bezahlen, keinen Hinderungsgrund zur Durchführung einer mündlichen
Verhandlung in Abwesenheit im Sinne des
§ 126 Abs. 1 FinStrG darstellt. Dies insbesonders
deswegen, weil das gegenständliche Finanzstrafverfahren bereits vor mehr
als drei Jahren eingeleitet wurde und der Bw. in diesem Zeitraum keinerlei
Schritte in Richtung Beiziehung eines Verteidigers gesetzt hat. Auch wurde ihm
die Ladung zur mündlichen Verhandlung zeitgerecht, mehr als einen Monat vor
dem Termin der Berufungsverhandlung zugestellt, sodass auch in diesem Zeitraum
die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters noch problemlos
möglich gewesen wäre. Zudem wurde dem Bw. mit dem Bescheid über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 19. Juni 2003 eine
Rechtsbelehrung übermittelt, aus welcher auch die Möglichkeit eines
Antrages nach § 77 Abs. 3 FinStrG auf kostenlose
Beigabe eines Verteidigers hervorgeht. Eine Vertagung der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde im Übrigen auch vom Bw. nicht
beantragt.
Die Ausführungen des Bw.
in der gegenständlichen Berufung richten sich, unter Hinweis auf die
allgemein schlechte Situation auf dem Immobilienmarkt ab dem Jahre 1992 und der
zusätzlich noch gegeben gewesenen schlechten Verwertungsmöglichkeit
seiner Objekte auf Grund von simultanen hypothekarischen Belastungen, somit der
Darstellung der wesentlichen Gründe für den wirtschaftlichen
Niedergang des Unternehmens, insbesondere gegen die Höhe der Bestrafung zu
Grunde liegenden strafbestimmenden Wertbeträge (Abgabenvorschreibungen).
Derartige allgemein und
unkonkret gehaltene Einwendungen gegen die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages sind nach Ansicht des Berufungssenates nicht geeignet die
Richtigkeit der Bestrafung zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzungen, welche ohne
Einbringung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen sind, ernsthaft in Zweifel
zu ziehen. Da keinerlei konkrete, betraglich bezifferte und jahresweise
zuzuordnende überprüfbare Einwendungen gegen die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages vorgebracht wurden, wurden die erstinstanzlichen
Abgabenfestsetzungen, welche auf fundierten und nachvollziehbaren Feststellungen
der Betriebsprüfung beruhen, nach Senatsmeinung zu Recht der Bestrafung
durch den Spruchsenat zu Grunde gelegt.
Insgesamt spiegelt sich aus der
Aktenlage eine nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher
steuerlicher Verpflichtungen durch den Bw. in den im Erkenntnis des
Spruchsenates angeführten Tatzeiträumen wieder.
So ergab eine
Betriebsprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1990 bis
1993, welche mit Betriebsprüfungsbericht vom 2. August 1996
abgeschlossen wurde, dass für das Jahr 1993 das Rechenwerk insgesamt nicht
nachvollziehbar war, da einerseits die Aufzeichnungen chronologisch und
andererseits objektbezogen durchgeführt wurden. Dies führte dazu, dass
einige Rechnungen doppelt gebucht wurden. Aus den Konten der Buchhaltung waren
keine Belegnummern zu ersehen, teilweise fehlte der Buchungstext und die meisten
Buchungen hatten den 31.12. als Buchungsdatum. Es war daher der
Betriebsprüfung nicht möglich, die sich aus der abgegebenen Bilanz und
der Einkommensteuererklärung 1993 ergebenden Beträge nachzuvollziehen,
da die Beträge aus der Saldenliste nur die Einnahmen und die Ausgaben
enthielten und nicht mit der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmten.
Die Betriebsprüfung war daher gezwungen an Hand der vorgelegenen Belege
selbst eine Überschussrechnung und ein neues Anlageverzeichnis zu
erstellen, da auch die Buchwerte zum 31.12.1993 nicht richtig ermittelt worden
waren.
Aus diesen Feststellungen ist
eine sehr weitgehende Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen
hinsichtlich der Führung von ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und
der Abgabe von richtigen Steuererklärung abzuleiten, sodass
vorsätzliche Handlungsweise in Bezug auf Einkommensteuer 1993 (Punkt 2 des
angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses) vom Spruchsenat zu Recht der Bestrafung
zu Grunde gelegt wurde. Der Einwand in der gegenständlichen Berufung
dahingehend, dass die Bilanz 1993 von der angestellten Bilanzbuchhalterin
erstellt worden sei, welche in Zusammenarbeit mit dem Bw. alles nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht habe, kann den Bw. nicht von einer
vorsätzlichen Verkürzung der Einkommensteuer 1993 entschuldigen
zumal der Bw. selbst ausführt, dass er mit der Bilanzbuchhalterin
zusammengearbeitet hat. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung waren
die Führung der laufenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die
Belegaufbewahrungen des Jahres 1993 ganz offensichtlich derart mangelhaft,
dass eine die Erstellung und Abgabe einer unrichtigen
Einkommensteuererklärung 1993 die Folge daraus war.
Da der Gewinn des Jahres 1993
auf Grund der vom Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Belege
ermittelt wurde und, wie bereits ausgeführt, auch keine konkreten
Einwendungen, welche die Richtigkeit in Zweifel zu ziehen geeignet sind,
vorgebracht wurden, besteht auch an der richtigen Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages insofern kein Zweifel. Aus dem genannten
Betriebsprüfungsbericht ist jedoch unter Textziffer 22, aus welcher
hervorgeht, dass Versicherungsprovisionen im Jahr 1993 in Höhe von
S 100.000,00 nicht der Besteuerung unterzogen wurden, auch die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von S 100.000,00
ersichtlich, welcher der erstinstanzlichen Bestrafung zu Grunde gelegt wurde.
Insoweit kann nach Ansicht des Berufungssenates eine schuldhafte
Abgabenverkürzung nicht nachgewiesen werden. Unter Zugrundelegung einer
50 %igen Steuerprogression war daher der strafbestimmende Wert des Jahres
1993 um S 50.000,00, auf einen Betrag von S 251.766,00 nach unten zu
korrigieren.
Auch hinsichtlich des
Schuldspruches zu Punkt 1.) und 3.) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates bestehen keinerlei Bedenken. So hat der Bw. im gesamten Zeitraum
1994 bis Dezember 2000 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, und
auch keinerlei Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet. In der Folge wurden
für die Jahre 1994 bis 1999 auch keine Umsatzsteuerjahreserklärungen
beim Finanzamt eingereicht. Dass der Bw. seine diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Jahreserklärungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuern kannte, wurde von
ihm in der gegenständlichen Berufung auch nicht in Abrede gestellt. An der
vom Spruchsenat der Bestrafung zu Grunde gelegten subjektiven Tatseite des
Eventualvorsatzes bzw. der Wissentlichkeit kann bei einer derartigen
völligen Außerachtlassung der diesbezüglichen steuerlichen
Obliegenheiten keinerlei Zweifel bestehen.
Wenn der Bw. in der
gegenständlichen Berufung einwendet, dass seit dem Jahre 1994 keine Gewinne
bei der Veräußerung der Objekte erzielbar gewesen seien, so steht
dieser Einwand nicht im Widerspruch zu den der Bestrafung zugrundeliegenden
Verkürzungsbeträgen. Denn lediglich für das Jahr 1993, also in
einem Zeitraum in welchen nach den eigenen Angaben des Bw. noch ein Gewinn bei
der Veräußerung der Objekte erzielbar war, wurde eine
Einkommensteuerverkürzung dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates zu
Grunde gelegt, wobei die Höhe des Gewinnes von der Betriebsprüfung an
Hand der vom Bw. vorgelegten Unterlagen und Belege ermittelt wurde. Für die
Jahre 1994-2000 wurden lediglich, vom Betriebsergebnis unabhängige,
Umsatzsteuerverkürzungen, nicht jedoch die Hinterziehung von
Einkommensteuer für diese Jahre, der Bestrafung unterzogen.
Unter Punkt 4.) des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates hat der Spruchsenat jedoch der
Bestrafung die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch
vorsätzliche Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1997 bis 1999 zu
Grunde gelegt. Da die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärungen 1997 bis 1999 bereits unter Punkt 1.) des
Erkenntnisses des Spruchsenates bestraft wurde, ist das Delikt der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG als konsumiert anzusehen. Es war daher
insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Unter Berücksichtigung der
Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages zu Punkt 2.) des angefochtenen
Spruchsenatserkenntnisses und der Verfahrenseinstellung zu Punkt 4.) war die
Geldstrafe durch den Berufungssenat neu zu bemessen. Unter Zugrundelegung des
Milderungsgrundes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und des
erstinstanzlich nicht berücksichtigten Erschwerungsgrundes einer
finanzstrafrechtlichen Vorstrafe (Strafnummer 005-1998/90152-001, Vorstrafe
wegen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) und unter
weiterer Berücksichtigung der in der Berufung geschilderten
eingeschränkten finanziellen Situation des Bw. durch den derzeit
anhängigen Privatkonkurs erscheint die nunmehr neu festgesetzte Geldstrafe
und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Eine
weitergehende Strafreduktion erschien dem Berufungssenat, trotz der zweifelsfrei
gegebenen schwierigen finanziellen Situation des Bw., wegen der nicht
erkennbaren Bemühungen zur Schadensgutmachung (die angeschuldigten
Beträge haften nach wie vor zur Gänze aus) und der vom Spruchsenat zu
Recht ins Treffen geführten mangelnden Mitwirkung des Bw. im Abgaben- und
Finanzstrafverfahren sowie auf Grund des hohen Verschuldensgrades (siehe oben
beschriebene nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher
steuerlicher Verpflichtungen) nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.271 des Finanzamtes Mödling zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/03
- Stammnummer
- 5790
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF