Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0007-W/05
Schätzung der Umsatzsteuerverkürzung ohne Zugrundelegung einer Vorsteuer bei laufenden Taxiunternehmen bildet keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-W/05vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm.
Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und
49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 21. Jänner 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 25. Juni 2003, SpS, nach der am 12. April 2005 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch
zu Punkt 1) dahingehend abgeändert, dass eine versuchte
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in
Verbindung mit § 13 FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 6.303,00 vorliegt und zu
Punkt 2) insoweit abgeändert, dass Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate
Jänner bis April 2001 in Höhe von € 2.191,00 und
Jänner bis Juni 2002 in Höhe von € 3.285,00 verkürzt
wurden.
Weiters wird der
Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und insoweit in der
Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs.2 FinStrG,
unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die
Geldstrafe für die nunmehr abgeänderten
Punkte 1) und 2) sowie für den unverändert aufrecht
bleibenden Punkt 3) des Schuldspruches des angefochtenen Erkenntnisses mit
€ 4.400,00 und die gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 11 Tagen neu bemessen.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2003, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§
49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.D.
vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs-, und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
wurden, und zwar Umsatzsteuer 2000 in Höhe von €
22.799,00;
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und
zwar für Jänner bis April 2001 in Höhe von € 7.690,00
und für Jänner bis Juni 2002 in Höhe von € 11.534,00;
und weiters
3) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich
Lohnabgaben, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben habe, und zwar
Lohnsteuer 1999 bis 2001 in Höhe von € 1.960,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von
€ 7.925,26.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung
des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 45 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. von Beruf
Kaufmann sei.
Er habe seit der Gründung am 21. Dezember 1989 bis zur
Löschung im Firmenbuch am 27. November 2002 als
Geschäftsführer fungiert. Er sei auch für die abgabenrechtlichen
Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen, insbesonders sei es seine
Aufgabe gewesen, für die vollständige Erfassung sämtlicher
Umsätze im Rechenwerk und für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an
das Finanzamt Sorge zu tragen.
Für die Jahre 1998 bis 2001 sei eine Buch- und
Betriebsprüfung durch die Abgabenbehörde durchgeführt worden.
Mangels vorgelegter Unterlagen hätten die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden müssen. Die
Schätzung sei in Anlehnung an die vorangegangenen Zeiträume erfolgt,
woraus sich auch die in Punkt 1) und 2) angeführten Wertbeträge, unter
Außerachtlassung der Sicherheitszuschläge, errechnen würden.
Die zu Punkt 3) angeführten Lohnabgaben würden
sich aus den im Rahmen der Lohnsteuerprüfung festgestellten
Abfuhrdifferenzen ergeben.
Obwohl der Bw. seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen und
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen,
die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit die
festgestellten Verkürzungen in Kauf genommen. Die dadurch bewirkten
Abgabenverkürzungen (Umsatzsteuer) habe er nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den
Akteninhalt und die Ergebnisse der Abgabenprüfungen. Eine Stellungnahme zum
Tatvorwurf liege nicht vor. Als langjähriger Geschäftsführer habe
sich der Beschuldigte seiner Verpflichtungen bewusst sein müssen. Zwar
seien fallweise Voranmeldungen abgegeben worden, doch dürfte sich der Bw.
angesichts finanzieller Probleme des Unternehmens weiterer Meldungen von Abgaben
enthalten haben, sodass jedenfalls in Bezug auf die Umsatzsteuer Wissentlichkeit
vorliege.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die finanzielle Notlage des
Unternehmens, als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen mehrerer
Finanzvergehen und der lange Deliktszeitraum angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw. vom 21. Jänner 2005, in welcher die
Herabsetzung der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe mit der
Begründung beantragt wird, dass der Bw. zum Zeitpunkt der Delikte sowohl
physisch als auch psychisch in einem Ausnahmezustand handlungsunfähig
gewesen sei.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat ergänzte der Bw. sein
Berufungsvorbringen dahingehend, dass er im Jahr 1990 gemeinsam mit seinem
Bruder das Taxiunternehmen von meinem Vater übernommen und in der Folge
eine GmbH gegründet habe. Es sei anfänglich viel investiert worden
(überwiegend mit Fremdkapital) und es sei deswegen zu einer
Überschuldung des Unternehmens gekommen.
Ungefähr 1995, 1996 sei
dann sein Bruder aus der GmbH ausgestiegen, er habe in der Folge das Unternehmen
allein weitergeführt, habe sämtliche Schulden übernommen und mit
dem Erbteil seines Vaters zurückgezahlt. Sein Bruder habe ihn nach seinem
Ausstieg Konkurrenz als Taxiunternehmer gemacht, ihm Kunden abgeworben und ihn
preislich unterboten. In der Folge sei die wirtschaftliche Situation der GmbH
immer schlechter geworden und es sei zu gravierenden wirtschaftlichen Problemen
gekommen, die ihren Höhepunkt in den Jahren 2002 und 2003 gehabt
hätten.
Auch sei er in den
Tatzeiträumen nicht mehr durch seine ehemalige Gattin in Büro- bzw. in
Buchhaltungsagenden unterstützt worden, diese habe bis dahin die
steuerlichen Agenden gemeinsam mit dem Steuerberater eigenständig erledigt.
Das Ausscheiden seiner Gattin sei ca. im Jahr 1999, 2000 gewesen. Auch habe in
der Folge sein Steuerberater seine Tätigkeit wegen offener
Honorarforderungen eingestellt. Sein Versuch einen neuen Steuerberater zu
engagieren sei ebenfalls an Honorarforderungen gescheitert. Er habe trotz
wirtschaftlicher Probleme versucht den Betrieb noch irgendwie aufrecht zu
erhalten und die wichtigsten Zahlungen an Mitarbeiter für Treibstoff,
Servicerechnungen aufzubringen. Dabei seien zugegebener Maßen die
steuerlichen Belange vernachlässigt worden.
Die in der Berufung
angesprochenen gesundheitlichen Probleme würden darauf beruhen, dass er
einerseits durch die familiäre und wirtschaftliche Situation psychische
Probleme bekommen hätte und auch eine Herzschwäche bei ihm
festgestellt worden sei. Er habe in den vergangenen Jahren ca. 60 kg
zugenommen. Durch seine psychischen Probleme habe er sich in eine gewisse
Scheinwelt geflüchtet und sei allen Problemen aus dem Weg gegangen. Derzeit
sei er als Taxilenker mit einem monatlichen Nettogehalt von ca.
€ 500,00 bis 600,00 beschäftigt, versuche aber eine
qualifiziertere Arbeit zu finden, was aber an seinem Alter scheitere. Seine
privaten Schulden würden ca. € 100.000,00 betragen, er habe kein
Vermögen und Sorgepflichten für drei Kinder.
Im Tatzeitraum ab 2000 seien
deswegen Umsatzsteuervoranmeldungen teilweise nicht abgegeben und
Umsatzsteuervorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichtet worden, weil die
Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer grundsätzlich vom Steuerberater
erfolgte, welcher seine Tätigkeit eingestellt hatte und wirtschaftliche
Probleme eine Entrichtung auch nicht möglich gemacht hätten. In den
Jahren 2000 bis 2002 sei zwar grundsätzlich schon eine Buchhaltung
geführt worden, aber nicht so, dass diese dem Finanzamt präsentiert
hätte werden können, es hätten immer Teile (laut Buchhalterin)
gefehlt und der Bw. hätte diese nicht nachliefern können. Im Zeitraum
2000 bis 2002 sei, außer im Oktober 2001, kein weiteres Taxi erworben
worden. Der Grund für die Nichtmitwirkung im Rahmen der
Betriebsprüfung sei in seiner damaligen psychischen Situation, er sei quasi
in ein "Loch" gefallen, gelegen. Ob die Belege und Bücher noch zu finden
wären, sei er nicht sicher zumal bei einer Übersiedelung diverse
Unterlagen verloren gegangen seien.
Der Geschäftsgang sei von
Jahr zu Jahr schlechter geworden, auch seien parallel dazu die laufenden
Aufwendungen für Tank und Reparaturrechnungen gesunken, sodass die
Verhältnisse der Vorjahre in etwa auch auf die Jahre 2000 bis 2002
übertragen werden könnten.
Abschließend
konkretisierte der Bw. sein Berufungsbegehren vor dem Berufungssenat
dahingehend, dass er eine schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe
beantragte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Aufgrund der Berufungseinwendungen des ohne Verteidiger
auftretenden Bw. dahingehend, dass er gegen das Erkenntnis berufe und um
Herabsetzung der Strafhöhe ersuche, da er zum Zeitpunkt der Delikte sowohl
psychisch als auch physisch in einem Ausnahmezustand handlungsunfähig
gewesen sei, geht der erkennende Berufungssenat davon aus, dass das
gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates sowohl im Schuld- als auch im
Strafausspruch angefochten wird.
Den Punkten 1) und 2) des Schuldspruches des
erstinstanzlichen Erkenntnisses liegen die Feststellung einer
Betriebsprüfung für das Jahr 2000, einer Umsatzsteuernachschau
für den Zeitraum Jänner bis April 2001 und einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für die Monate Jänner bis Juni
2002 zugrunde, welche allesamt mit Bericht bzw. Niederschrift vom
11. November 2002 abgeschlossen wurden.
Da seitens des Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.D. der Betriebsprüferin keinerlei
Unterlagen und Belege vorgelegt wurden, wurden die Umsätze der
Tatzeiträume im Wege eines inneren Betriebsvergleiches geschätzt und
einer Besteuerung unterzogen. Wegen Nichtvorlage der Belege wurden die
Vorsteuern des gesamten Tatzeitraumes seitens der Betriebsprüfung mit Null
angesetzt.
Nach Ansicht des Berufungssenates widerspricht es der
Erfahrung des täglichen Lebens, dass in den gesamten Tatzeiträumen bei
laufender Geschäftstätigkeit im Rahmen eines Taxiunternehmens
keinerlei zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen vorgelegen sind.
Aufgrund der gegenüber dem Abgabenverfahren im Finanzstrafverfahren
geänderten Beweislast kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mit
der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen
werden, dass die unter den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates genannten Umsatzsteuerbeträge tatsächlich in dieser
Höhe durch den Bw. verkürzt wurden.
Eine nachträgliche genaue Ermittlung der im Jahr 2000
[Schuldspruch Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses] und in den Monaten
Jänner bis April 2001 und Jänner bis Juni 2002 [Schuldspruch
Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses] angefallenen
Vorsteuerbeträge ist nach Aussage des Bw. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht mehr möglich, da für die
Tatzeiträume eine vollständige Buchhaltung bzw. Belegsammlung nicht
mehr vorliegt.
Es wurde daher eine Schätzung der
Vorsteuerbeträge der Tatzeiträume im Wege eines inneren
Betriebsvergleiches durch den Berufungssenat in Anlehnung an das Jahr 1999
vorgenommen, für welches letztmalig die Besteuerungsgrundlagen offengelegt
wurden. Als Grundlage für die Schätzung diente dabei die von der
Betriebsprüfung für das Jahr 1999 ermittelte Vorsteuer in Höhe
von S 295.000,00, welche um eine darin enthaltene Vorsteuer in Höhe
von S 68.000,00 aus dem Kauf eines Taxis im Jahr 1999 auf
S 227.000,00 verringert wurde, da ein Taxikauf nach Aussage des Bw. in den
Tatzeiträumen nicht stattgefunden hat. Um diese geschätzte Vorsteuer
von S 227.000,00 (€ 16.496,00) wurde der strafbestimmende
Wertbetrag zu Punkt 1) des angefochtenen Bescheides betreffend Umsatzsteuer des
Jahres 2000 sowie aliquot zu Punkt 2) des Spruchsenatserkenntnisses betreffend
die Monate Jänner bis April 2001 und Jänner bis Juni 2002
verringert. Diese Schätzung steht im Einklang mit der Aussage des Bw. im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hinsichtlich der
annähernd gleich bleibenden steuerlichen Verhältnisse in den
Tatzeiträumen gegenüber dem Jahr 1999.
In rechtlicher Hinsicht ist in Bezug auf Punkt 1) des
Schuldspruches des angefochtenen Erkenntnisses dem Grunde nach von einer
versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm
§ 13 FinStrG auszugehen. Gemäß der Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenhinterziehung eines steuerlich erfassten Abgabepflichtigen erst dann
vollendet, wenn die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe infolge
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu
niedrig festgesetzt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde die
Umsatzsteuererklärung des Jahres 2000 trotz Erinnerungen und
Zwangsstrafenfestsetzungen durch den Bw. nicht abgegeben und in der Folge eine
schätzungsweise Festsetzung im Rahmen einer Erstveranlagung durch die
Betriebsprüfung durchgeführt, sodass eine zu niedrige
Abgabenfestsetzung infolge Nichtabgabe der Steuererklärung im
gegenständlichen Fall nicht bewirkt (vollendet) wurde.
Der Schuldspruch zu Punkt 3) des angefochtenen
Erkenntnisses des Spruchsenates beruht auf den unbedenklichen Feststellungen
einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1999 bis 2001, welche die dort
wiedergegebenen und vom Bw. auch nicht bestrittenen Abfuhrdifferenzen an
Lohnabgaben ergab.
Keine Bedenken bestehen seitens des erkennenden
Berufungssenates im Bezug auf die erstinstanzlich festgestellte Verwirklichung
der subjektiven Tatseite. Dazu liegt nunmehr auch eine im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat abgegebene geständige
Rechtfertigung des Bw. vor. Aufgrund der äußerst eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und seiner familiären Probleme
und daraus resultierenden gesundheitlichen Problemen hat der Bw. seine
steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von (richtigen)
Umsatzsteuervoranmeldungen, zur Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 sowie zur pünktlichen
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben
[unverändert aufrecht bleibender Punkt 3) des Schuldspruches]
weitgehend nicht erfüllt. Seine von ihm eingestandene nahezu
vollständige Vernachlässigung der genannten steuerlichen
Obliegenheiten rechtfertigt die Annahme einer wissentlichen Verkürzung der
nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuerbeträge und der
vorsätzlichen Nichtabgabe der im Spruch genannten
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000
und auch der vorsätzlichen Nichtentrichtung der Lohnabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit.
Infolge der nunmehr zu den Punkten 1) und 2) des
Schuldspruches des angefochtenen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde zu
legenden verminderten Verkürzungsbeträge war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen.
Unter Bedachtnahme auf die derzeit eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Nettogehalt € 500,00 bis
€ 600,00, private Schulden in Höhe von
ca. € 100.000,00) und unter Zugrundelegung der
Milderungsgründe der geständigen Rechtfertigung, der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des Handelns aus einer
wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens heraus, wogegen als erschwerend der
oftmalige Tatentschluss über einen Zeitraum von drei Jahren anzusehen war,
erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-W/05
- Stammnummer
- 15403
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF