Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2219-W/05
Haftung für Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeitstag in die Geschäftsführerzeit des vorangegangen Geschäftsführers gefallen sind. Sorgfaltspflichten bei Übernahme der Funktion.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2219-W/05vom 19.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rechtsanwältin, vom 26. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 10. August 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 400.582,06 (statt bisher € 562.942,92)
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. August 2005 wurde der Berufungswerber
(Bw.) gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO
für Abgabenschuldigkeiten der Fa. K-GmbH in Höhe von
€ 562.942,92, und zwar für Umsatzsteuer 2003 in Höhe
von € 42.704,91, Umsatzsteuer Mai 2004 in Höhe von
€ 53.022,36, Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von
€ 140.530,32, Kapitalertragsteuer 2003 in Höhe von
€ 174.932,33 und Kapitalertragsteuer Jänner bis Mai 2004 in
Höhe von € 151.753,00, als Haftungspflichtiger in Anspruch
genommen.
In der gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht
eingebrachten Berufung vom 26. August 2005 wird vorgebracht, dass der
Bw. erst seit 1. April 2004 Gesellschafter und seit
29. März 2004 Geschäftsführer der Fa. K-GmbH sei.
Es könne ihm daher eine Körperschafts-, Kapitalertragsteuer- und
Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2003 nicht treffen.
Für Kapitalertragsteuer Jänner bis Mai 2004
könne er lediglich hinsichtlich der Monate April und Mai herangezogen
werden.
Diesbezüglich sei auszuführen, dass der Bw.
sämtliche Gläubiger gleich behandelt, keine persönlichen
Zuwendungen aus der Firma erhalten und keine Entnahmen getätigt
habe.
Des Weiteren entspreche die Festsetzung der Umsatzsteuer
Mai 2004 in keiner Weise den Gegebenheiten.
Diese sei im Schätzungswege ermittelt worden und es
wäre jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen gewesen, dass die gesamte
Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2003 lediglich € 42.704,91
ergeben habe und die Annahme einer Umsatzsteuerzahllast für lediglich einen
Monat des Jahres 2004 von € 53.022,36 nicht den Gegebenheiten
entsprechen könne.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu
geben und den Haftungsbescheid zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 22. September 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Haftungsinanspruchnahme
der Fälligkeitstag der Abgaben sei, bei bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben sei grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend. Die Umsatzsteuer Mai 2004 sei am 15. Juli 2004, die
Kapitalertragsteuer Jänner bis Mai 2004 am 30. November 2004
fällig gewesen. Der Bw. sei ab 29. März 2004
Geschäftsführer der Fa. K-GmbH gewesen. Die
Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer Mai 2004 und für die
Kapitalertragsteuer Jänner bis Mai 2004 sei daher zu Recht
erfolgt.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer 2003 sei am
26. November 2004, diejenige für Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer 2003 am 30. November 2004 erfolgt, also
innerhalb der Geschäftsführerperiode des Bw.
Betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer Mai 2004
werde auf § 248 BAO verwiesen, wonach der Haftungspflichtige nicht nur
gegen den Haftungsbescheid, sondern auch gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid offen stehenden Frist mit Berufung bekämpfen könne.
Eine bloße Erklärung, dass die Umsatzsteuer Mai 2004 im
Verhältnis zu der Umsatzsteuer 2003 zu hoch erscheine und daher nicht
den Gegebenheiten entsprechen könne, reiche jedoch nicht aus.
Da die Abgaben bei der Fa. K-GmbH uneinbringlich
seien, bestehe daher Haftungsbescheid zu Recht.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum
29. März 2004 bis zur Konkurseröffnung über das
Vermögen der Primärschuldnerin Fa. K-GmbH am 21. Oktober
2004 deren Geschäftsführer war und er damit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Personen zählt, welche zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden können.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
8. November 2005 nach Schlussverteilung aufgehoben. Laut Beschluss des
Konkursgerichtes vom 16. September 2005 wurde an die
Konkursgläubiger eine Quote in Höhe von 5,16806% ausgeschüttet
und es ist somit von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 94,83194% auszugehen.
Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt, sie besteht weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des
Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst
mit deren Abstattung endet (VwGH 12.11.1997, 95/16/0155).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu
entrichten gewesen wären (vergleiche zum Beispiel VwGH 23.11.2004,
2001/15/0108).
Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B.
Umsatzsteuervorauszahlungen, Kapitalertragsteuer) ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären. Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der
betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig
festgesetzt wurde (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus
§ 210 Abs. 1 BAO (ein Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides)
ergibt, wie z.B. bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist
grundsätzlich der Zeitpunkt, der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid
ergebenden Fälligkeit maßgebend (VwGH 16.12.1986,
86/14/0077).
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet
nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-) Schuld, sondern
erst mit deren Abstattung. Die GmbH bleibt somit verpflichtet,
Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand
geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung diese Verpflichtung ist
gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO der
Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei der
Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber
unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH
bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. VwGH
19.4.2006, 2003/13/0111 und 17.12.2002, 98/17/0215).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
alle Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2003
(jeweiliger Fälligkeitstag gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG ist der 15. des zweitfolgenden Monates) und der
Kapitalertragsteuer für das Jahr 2003 sowie für Jänner und
Februar 2004 (gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG fällig
binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge) in dem Zeitraum
der Geschäftsführertätigkeit des dem Bw. vorangegangenen
Geschäftsführers gefallen sind, der Bw. es jedoch unterlassen hat,
sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit
darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr
vertretene GmbH ihren steuerlichen Verpflichtungen bislang nachgekommen ist.
Dazu ist aus der Aktenlage und aus der Gebarung des Abgabenkontos ersichtlich,
dass seit der Gründung der Fa. K-GmbH vom vorangegangenen
Geschäftsführer A., welcher die GmbH seit 21. Mai 2003 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten hat, bis zur
Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch den Bw. am
29. März 2004 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben
wurde und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Ebenso
wurden vom Vorgeschäftsführer Lohnabgaben ab November 2003 weder
der Abgabenbehörde bekannt gegeben noch bezahlt.
Dem gegenständlichen Haftungsbescheid liegen
Abgabenschuldigkeiten zugrunde, welche nach Durchführung einer
Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 26. November 2004
(Umsatzsteuerbescheid 2003 und Umsatzsteuerfestsetzung Mai 2004) und vom
30. November 2004 (Körperschaftsteuerbescheid 2003 und
Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2003 sowie Jänner bis Mai 2004)
vorgeschrieben wurden. Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde festgestellt,
dass seitens der Primärschuldnerin Fa. K-GmbH laufend Schwarzarbeiter
beschäftigt wurden, wobei die Zahlung der Löhne aus
Schwarzumsätzen erfolgte und zum Zwecke der Geltendmachung des
Betriebsausgabenabzuges für die Schwarzlohnzahlungen Deckungsrechnungen
erstellt wurden, welche Leistungen von im Betriebsprüfungsbericht
bezeichneten Subunternehmen ausgewiesen haben, von denen diese Leistungen nicht
erbracht wurden, sondern vielmehr durch Schwarzarbeiter des eigenen Unternehmens
(Beilage 1 Textziffer 1 bis 7 des Betriebsprüfungsberichtes vom 9.
Dezember 2004).
Aus der Aktenlage ist weiters ableitbar, dass der Bw.
bereits vor Beginn seiner Geschäftsführerfunktion ab
4. August 2003 Dienstnehmer der Primärschuldnerin war und als
deren Vorarbeiter am 22. Jänner 2004 von der Bezirkshauptmannschaft P.
betreffend Schwarzbeschäftigung von Arbeitnehmern im Zuge einer
Baustellenkontrolle einvernommen wurde. Der Bw. hat daher bereits vor
Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit zumindest Kenntnis
davon erlangt, dass gegen die Primärschuldnerin wegen des Verdachtes der
Beschäftigung von Schwarzarbeitern ermittelt wurde und hat dennoch am 29.
März 2004 die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers
übernommen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist, wie oben ausgeführt, die
Primärschuldnerin vertreten durch den vorangegangenen
Geschäftsführer ihren steuerlichen Verpflichtung zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen überhaupt nicht nachgekommen, wobei auch die
Lohnabgaben weitgehend nicht gemeldet und entrichtet wurden. Auch wenn der Bw.
nur ansatzweise die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den
Vorgeschäftsführer durch Einsichtnahme in die Bücher und
Aufzeichnungen überprüft hätte, hätte er die nahezu
vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher
Verpflichtungen durch den Vorgeschäftsführer erkennen müssen. Da
nach dem Berufungsvorbringen des Bw. die Gelder aus den festgestellten
Schwarzumsätzen nicht mehr vorhanden waren, er selbst bringt ja vor, dass
er keine persönlichen Zuwendungen aus der Firma erhalten und keine
Entnahmen getätigt hat, hätte er bei Beachtung der Sorgfaltspflichten
eines ordnungsgemäßen Geschäftsführers bei Übernahme
seiner Geschäftsführerfunktion erkennen müssen, dass diese Gelder
ganz offensichtlich in die Gesellschaftersphäre abgeschöpft wurden,
also verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgten, für welche keine
Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
In Fortsetzung des malversiven steuerlichen Verhaltens des
Vorgeschäftsführers hat auch der Bw. im Zeitraum seiner eigenen
Geschäftsführertätigkeit weder ein Bemühen an den Tag
gelegt, die vorliegenden Versäumnisse des Vorgeschäftsführers
nachzuholen, noch ist er selbst seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen als
gesetzlicher Vertreter der Primärschuldnerin nachgekommen.
Trotz unbestrittener wirtschaftlicher Tätigkeit der
GmbH bis zur Konkurseröffnung, hat auch der Bw. selbst weder Umsätze
im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegt, noch
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben entrichtet. Vielmehr war die
Tätigkeit des Bw. selbst und auch die des Vorgeschäftsführers,
mit welchem er als Dienstnehmer bereits zusammengearbeitet hat, ganz
offensichtlich (wie auch von der Betriebsprüfung festgestellt) darauf
ausgerichtet, als Subunternehmen im Baugewerbe im Rahmen einer GmbH tätig
zu sein, ohne der steuerlichen Verpflichtung zur Offenlegung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben nachzukommen und die so
erzielten Gewinne in die Privatsphäre der Gesellschafter bzw. Machthaber
verdeckt auszuschütten.
An einer schuldhaften Pflichtverletzung an der
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Beträge an
Umsatzsteuer 2003 und Mai 2004 sowie Kapitalertragsteuer 2003 und
Jänner bis Mai 2004 besteht daher seitens des unabhängigen
Finanzsenates kein wie immer gearteter Zweifel.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wäre es Aufgabe des Geschäftsführers
gewesen, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn er weist
nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 19.1.2005,
2004/13/0156).
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung hat der Bw.
die Behauptung aufgestellt, sämtliche Gläubiger gleich behandelt zu
haben und zum Beweis dazu auf den Firmenbuchauszug und auf sein
Parteienvorbringen verwiesen und sich weitere Beweise vorbehalten. Derartige
Beweise wurden weder durch den Bw. selbst noch durch seine
berufsmäßige Parteienvertreterin vorgelegt bzw. nachgereicht. Eine
derartige pauschale Behauptung der gleichmäßigen
Gläubigerbefriedigung kann in Anbetracht der dargelegten nahezu
vollständigen Vernachlässigung sämtlicher Entrichtungspflichten
als widerlegt betrachtet werden, wobei es an dem von einer Rechtsanwältin
vertretenen Bw. gelegen wäre, ein eventuelles Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der vorhandenen Mittel zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen bei Gleichbehandlung aller Gläubiger konkret zu
behaupten und nachzuweisen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung weiters
vorbringt, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer Mai 2004 in keiner Weise
den Gegebenheiten entsprechen würde, diese im Schätzungswege ermittelt
worden sei und ebenfalls darauf Rücksicht zu nehmen wäre, dass die
gesamte Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2003 lediglich
€ 42.704,91 nach Prüfung ergeben habe, die Annahme einer
Umsatzsteuerzahllast lediglich für einen Monat des Jahres 2004 in
Höhe von € 53.022,36 nicht den Gegebenheiten entsprechen
könne, so ist dazu folgendes auszuführen:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran (wie
bereits ausgeführt wurde die Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2004 mit
Bescheid vom 26. November 2004 festgesetzt), so ist die Behörde
daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung
zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Durch
§ 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid
eingeräumt. Aufgrund der dargestellten Bindungswirkung des
Abgabenbescheides im Haftungsverfahren können daher derartige Einwendungen
gegen die Höhe des Abgabenanspruches im gegenständlichen
Haftungsverfahren nicht zum Erfolg führen.
Wie oben dargestellt, ist der maßgebliche
Beurteilungszeitpunkt bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus
§ 210 Abs. 1 BAO (ein Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides)
ergibt, grundsätzlich der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid
ergebende Fälligkeitstag. Die haftungsgegenständliche
Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von € 140.530,32 wurde
erstmalig nach Konkurseröffnung (21. Oktober 2004) mit Bescheid vom
30. November 2004 festgesetzt und am 7. Jänner 2005
fällig. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. an der Nichtentrichtung
der Körperschaftsteuer 2003 liegt daher nicht vor und der Berufung war
daher insoweit stattzugeben.
Für die übrigen vom Haftungsbescheid umfassten
Abgabenschuldigkeiten erweist sich aufgrund der obigen Ausführungen der
Ausspruch der Haftung durch die Abgabenbehörde erster Instanz dem
Grunde nach zu Recht. Diese waren um die in Konkurs ausgeschüttete Quote
von 5,16806 % zu verringern, sodass sich die richtige Höhe des
Haftungsbetrages mit € 400.582,06 errechnet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
maßgeblicher BeurteilungszeitpunktFälligkeitstagÜbernahme der Geschäftsführertätigkeitschuldhafte PflichtverletzungGleichbehandlung der Gläubiger.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2219-W/05
- Stammnummer
- 25915
- Gültig
- 19.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF