Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0032-L/03
Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung bei ebenfalls nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0032-L/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer KR Manfred Grubauer
und Franz Krahwinkler als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen den Bw., vertreten durch Mag. Markus Hager, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a
und § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 6. Mai 2003 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz vom 30. Jänner 2003, SN XX, nach der am
22. September 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Dr. Christian Kneidinger sowie des
Schriftführers Wolfgang Kiebler durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch zu Punkt a) sowie
im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Der Bw. ist schuldig, er hat als Geschäftsführer
der Fa.F. vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Februar, April, Mai 1998 und Februar, April, Oktober und November 2000
in Höhe von insgesamt S 219.904,00 (€ 15.981,05) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiermit
das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Über den Bw. wird dafür und für die
unverändert bleibenden Teile des Schuldspruches Punkte b) und c) des
angefochtenen Erkenntnisses gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG und § 51 Abs. 2
FinStrG unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von € 4.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gem. § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 10 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
bleibt unverändert.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.F. im Umfang der
Neufestsetzung für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe.
II.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 30. Jänner 2003, SN 1999/00076-001, wurde der
Bw. der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.F.
a)durch Nichtabgabe bzw.
verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Februar, April, Mai
1998, Februar, April, Oktober und November 2000 in Höhe von
S 219.904,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe; und weiters
b)Selbstbemessungsabgaben,
nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner, März,
Juni, August, November und Dezember 1997 in Höhe von S 529.571,00
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe; und
weiters
c)ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt habe, dass er für die
Jahre 1995 und 1996 keine/verspätete Steuererklärungen abgegeben habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den
Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und eine an deren Stelle
für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von drei Wochen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.F. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründet wurde vom
Spruchsenat dazu ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum Februar 1998 bis
November 2000 die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Fa.F., deren
abgabenrechtlicher Verantwortlicher er gewesen sei, verspätet abgegeben und
auch die jeweiligen Zahllasten nicht entrichtet habe. Für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 1997 seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
worden, sodass entsprechende Festsetzungen erfolgen hätten müssen.
Dabei habe sich für Jänner 1997 eine Nachforderung von
S 204.274,00, für März von S 195.581,00, für Juni von
S 11.274,00, für August von S 3.123,00, für November von
S 26.520,00 und für Dezember von S 88.799,00 ergeben.
Auch seien die
Steuererklärungen für 1995 und 1996 teilweise erst nach erfolgter
Schätzung seitens des Bw. eingereicht worden. So sei für das Jahr 1995
keine Steuererklärung und für 1996 eine solche verspätet
abgegeben worden.
Der Beschuldigte habe gewusst,
dass es durch seine Handlungsweise zu entsprechend hohen
Abgabenverkürzungen kommen würde und habe sich mit dem Erfolg seiner
Taten auch jeweils billigend abgefunden.
Im Zuge des Beweisverfahrens
seien auch die eingesetzten Betriebsprüfer als Zeugen einvernommen worden,
wobei sich herausgestellt habe, dass auch keine strafbefreiende Selbstanzeige
vorgelegen wäre.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen den
langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des
Bw. vom 6. Mai 2003, mit welcher das angefochtene Erkenntnis zur Gänze
wegen Rechtswidrigkeit angefochten wird.
Begründend wird dazu
ausgeführt, dass die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis
allgemein gehalten und unsubstantiiert seien. Im festgestellten Sachverhalt
werde ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum Februar 1998 bis November 2000
die Umsatzsteuervoranmeldungen, als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa.F.,
verspätet abgegeben und auch die jeweiligen Zahllasten nicht zeitgerecht
entrichtet habe. Schon dieser festgestellte Sachverhalt sei unrichtig. Aus der
Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
vom 16. August 2001 ergebe sich bereits anderes. Der erstinstanzliche Senat
habe es verabsäumt, einen entsprechenden entscheidungswesentlichen
Sachverhalt festzustellen, der dem Bw. nachvollziehbar wäre. Es werde dann
in der Folge ein Sachverhalt festgestellt, in welchem lediglich Zeiträume
angegeben worden seien, in welchen bestimmte Erklärungen nicht abgegeben
oder Zahlungen nicht geleistet worden wären und daraus würde
schlussgefolgert, dass der Bw. wusste, dass es zu einer entsprechend hohen
Abgabenverkürzung kommen würde und er sich mit diesem Erfolg seiner
Taten auch jeweils billigend abgefunden hätte.
Diese Ausführungen
würden jeglicher Begründung entbehren. Es sei keine Auseinandersetzung
mit der Verantwortung des Bw. erfolgt. Auch würde auf die Einvernahme der
Betriebsprüfer hingewiesen.
Zur subjektiven Tatseite und
zur Wissentlichkeit fehle wiederum jegliche Begründung.
Der Bw. habe jedoch das Recht,
dass ein Strafbescheid einer Behörde entsprechend begründet und er
damit in die Lage versetzt werde nachzuvollziehen, für welche konkreten
Verhaltensweisen er bestraft werde. Der Begründung des erstinstanzlichen
Erkenntnisses sei dies nicht zu entnehmen.
Die Selbstanzeigen betreffend
die Monate Oktober und November 2000 würden, entgegen der
Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich,
eine strafbefreiende Wirkung entfalten. Dies deswegen, weil der
Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG vom
26. März 2001 betreffend Umsatzsteuer Juni bis Dezember 2000
nicht den Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 14
Abs. 3 FinStrG entspräche. Nach ständiger Rechtsprechung
müsse die Amtshandlung in ihrer Art und Bedeutung die Absicht erkennen
lassen, dass sie gegen eine individuell bestimmte Person wegen eines
hinsichtlich einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdachtes gerichtet ist
und diesen nach den in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise prüfen
wolle. Ziel der Verfolgungshandlung müsse somit die Aufdeckung,
Klärung und Verfolgung einer konkreten Straftat sein. Der
Prüfungsauftrag gemäß
§ 99 FinStrG vom
26. März 2001 enthalte diesbezüglich keine Aussagen. Es werde
lediglich ausgeführt, dass durch den Bw. in dem relevanten Zeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Zahlungen geleistet worden
seien.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG wären Umsatzsteuervoranmeldungen dann nicht abzugeben,
wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergebe. Es
mangle jedenfalls an einem konkreten Verdacht hinsichtlich einer bestimmten Tat.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes würde sich der
strafbestimmende Wertbetrag, nämlich der Verkürzungsbetrag um
S 148.058,00 vermindern.
Der Bw. habe im
erstinstanzlichen Verfahren insbesondere bestritten, dass er vorsätzlich
Abgaben verkürzt habe. Er habe dargetan, dass er mit gutem Grund annehmen
hätte können, dass keine Abgabenverkürzung eintreten könne,
zumal im wesentlichen ständig Guthaben bei der Abgabenbehörde
bestanden hätten. Insbesondere für das Jahr 2000 werde beispielsweise
angegeben, dass im Durchschnitt ein Guthaben von rund S 100.000,00
bestanden hätte und sich lediglich im Monat November 2000 eine Zahllast von
S 134.437,00 ergeben hätte, wobei sich im Monat Dezember 2000 wiederum
ein Überschuss von S 140.363,00 ergeben hätte. Der Bw. sei daher
begründet der Meinung gewesen, dass auf Grund der Guthabensperioden und auf
Grund des ständigen Guthabens des Finanzamtes eine Abgabenverkürzung
unmöglich eintreten könne. Auf diese Verantwortung des Bw. sei der
erstinstanzliche Senat überhaupt nicht eingegangen. Lediglich der
Vorsitzende habe in seiner mündlichen Begründung des Erkenntnisses
ausgeführt, dass hier von "Monat zu Monat" eine Beurteilung zu erfolgen
hätte.
Der Beschuldigte habe auch im
erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt, dass über gewisse
Zeiträume Unzulänglichkeiten in der Buchhaltung aufgetreten
wären. Diese hätten jedoch mit der Zahlung von S 427.911,00
bereinigt werden sollen. Unglücklicherweise - und
ausschließlich deshalb - weil hier ein Betrag von
S 80.000,00 noch auf eine ältere Verbindlichkeit angerechnet worden
wäre, sei in diesem Umfang keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige
und der Zahlung eingetreten. Wäre dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass
noch eine ältere Verbindlichkeit bestanden hätte, so wäre diese
selbstverständlich auch beglichen bzw. die Zahlung entsprechend gewidmet
worden. Es würden hier auch maßgebliche Umstände vorliegen, dass
es an der Wissentlichkeit und überhaupt am vorsätzlichen Handeln
fehle. Darüber hinaus sei von einer gewidmeten Zahlung auszugehen, weil
nach den Umständen ganz klar gewesen sei, welche Verbindlichkeiten der Bw.
tilgen habe wollen.
Schließlich werde noch
ausgeführt - was der erstinstanzliche Senat nicht
berücksichtigt habe -, dass nunmehr zahlreiche Prüfungen
des Unternehmens des Beschuldigten stattgefunden hätten und keine
Beanstandungen mehr erfolgt wären und darüber hinaus die
Abgabenverbindlichkeiten längst bereinigt worden seien.
Es werde daher die Einstellung
des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen (BGBl 1985/571 ab 1986)
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für
die Personen, für die sie erstattet wird.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird zur objektiven Tatseite insbesondere
eingewendet, dass entgegen der Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vom 16. August 2001, GZ RV 1451/1-10/2001
für die Monate Oktober und November 2000 eine strafbefreiende Selbstanzeige
vorliegen würde, da der Prüfungsauftrag gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG vom 26. März 2001 keine
Verfolgungshandlung darstelle. Aus diesem Prüfungsauftrag ginge kein
konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person als Verdächtiger einer
bestimmten Tat hervor. Aus diesen Gründen sei der strafbestimmende
Wertbetrag um S 148.058,00 zu mindern. Dazu ist auszuführen, dass der
Bw. bereits zeitlich vor Beginn der Betriebsprüfung (Prüfungsbeginn
war der 26. März 2001) am 1. März 2001 vor dem
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger
einvernommen und ihm im Rahmen dieser Einvernahme vorgehalten wurde, dass er
trotz zweimaliger Umsatzsteuersonderprüfungen und der selbst angegebenen
Kenntnis von der Umsatzsteuerpflicht ab 1998 ab Juni 2000 neuerlich keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, weshalb hinsichtlich dieser Monate
der Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG bestehen würde. Dazu führte der Bw.
als Verdächtiger aus, dass dies richtig sei, weshalb er nunmehr alles der
Steuerberatungskanzlei übergeben habe. Dieser Vorhalt im Rahmen der
Einvernahme als Verdächtiger stellt zweifelsfrei eine Verfolgungshandlung
im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gegen den Bw. dar,
weshalb im gegenständlichen Verfahren nicht mehr näher zu
überprüfen war, ob der angesprochene Prüfungsauftrag zur
Durchführung einer Umsatzsteuerprüfung für die Monate Juni bis
Dezember 2000, welcher mit 23. März 2001 datiert ist, eine
Verfolgungshandlung darstellt. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Oktober und November 2000 vor Prüfungsbeginn am
23. März 2001 ist daher jedenfalls als verspätet im Sinne des
§ 29 Abs. 3 FinStrG anzusehen. Auch war die Tat im Zeitpunkt der
Selbstanzeige in Form der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die
genannten Monate bereits als ganz oder zum Teil entdeckt anzusehen, wobei dies
dem Anzeiger auch bekannt war
(§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG).
Zudem kann auch
gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG in der am
23. März 2001 erfolgten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Fa.F. keinesfalls eine wirksame Selbstanzeige für den Bw. erblickt
werden. Gemäß der Bestimmung des
§ 29 Abs. 5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige nur
für die Person, für die sie erstattet wird. Im gegenständlichen
Fall wurden beide Umsatzsteuervoranmeldungen im Namen der Fa.F. durch die
beauftragte steuerliche Vertretung abgegeben und von dieser auch unterfertigt.
Damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommt, ist der Täter
des Finanzvergehens in der Anzeige eindeutig zu benennen. Diese
Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn von vornherein mehrere Personen als
Täter in Betracht kommen, sondern auch wenn der Täter
Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist
(vgl. VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297). Als Täter eines Finanzvergehens kommt
nämlich jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die
Agenden eines Abgabepflichtigen wahrnimmt, sodass die Eigenschaft einer
physischen Person als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft über ihre finanzstrafrechtliche
Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens
noch nicht zuverlässig Auskunft geben kann. Der vor Prüfungsbeginn
erfolgten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und
November 2000 kann daher auch diesem Grund keine strafbefreiende Wirkung
für den Bw. zukommen.
Wenn in der
gegenständlichen schriftlichen Ausführung der Berufung eingewendet
wird, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Spruchsenates allgemein gehalten,
unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien und aus dem festgestellten
Sachverhalt ein Verkürzungszeitraum Februar 1998 bis November 2000
hervorgehe, was auch der Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich widerspreche, so ist dazu auszuführen, dass
aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die der Bestrafung zugrunde
liegenden Verkürzungszeiträume und Verkürzungsbeträge genau
ersichtlich sind. Zur objektiven Tatseite wurden außer die in der
Selbstanzeige angeführten Einwendungen nicht vorgebracht, sodass
diesbezüglich ein Verweis auf die bereits angesprochene
Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
vom 16. August 2001 genügt.
Wie vom Bw. erstinstanzlich und
auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat einbekannt, hat
dieser für das ganze Jahr 1997 keine laufende Buchhaltung erstellt und auch
keine Berechnung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen durchgeführt.
Im Jänner 1998 wurde deswegen die Steuerberatungskanzlei L. mit der
steuerlichen Vertretung beauftragt. Dadurch, dass seitens der steuerlichen
Vertretung vorerst einmal die Buchhaltung des Vorjahres nachgebucht werden
musste, kam es auch zur Verzögerung in Bezug auf die zeitgerechte
Führung der Buchhaltung im ersten Halbjahr 1998, worin auch der Grund
für die nicht fristgerechte Berechnung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar, April und Mai 1998
liegt. Unbestritten, und auch vom Bw. im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren einbekannt ist auch die Tatsache, dass er anlässlich
der Übernahme der steuerlichen Vertretung zu Anfang des Jahres 1998 durch
den zuständigen Sachbearbeiter der Steuerberatungskanzlei L.,
Herrn S., über seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen belehrt wurde.
Was die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses genannten Monate Februar, April, Oktober und November 2000
betrifft, so wurden diese damit begründet, dass aus Kostengründen am
Beginn des Jahres 2000 die Buchhalterin der Fa.F. abgebaut wurde, was letztlich
auch Ursache für die Verzögerungen des Jahres 2000 gewesen sei. Dazu
wurde einbekannt, dass auch für das Jahr 2000 die Buchhaltung erst
nachträglich durch die Steuerberatungskanzlei L. erstellt wurde. Eine
überschlagsmäßige Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu
den Fälligkeitstagen ist nach Aussage des Bw. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht erfolgt.
Diese
Sachverhaltsfeststellungen lassen nur den Schluss zu, dass die Pflicht zur
Führung der laufenden Bücher und Aufzeichnungen und zur Meldung und
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in den jeweiligen, im Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses genannten Tatzeiträumen verletzt
wurde.
Seitens des Bw. wurde im
Berufungsverfahren das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes
bzw. der Wissentlichkeit mit der Begründung bestritten, dass der Bw. mit
gutem Grund annehmen hätte können, dass eine Verkürzung deswegen
nicht eintreten werde, da im wesentlichen ständig Guthaben bei der
Abgabenbehörde bestanden hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese
Ausführungen klar der Aktenlage widersprechen. Eine Einsicht in die
Gebarung des Abgabenkontos der Fa.F. ergibt nämlich, dass auf diesem im
Zeitraum 11. April 1997 bis 16. November 1998 durchgehend keine
Guthabenstände ausgewiesen sind. Auch während des gesamten Zeitraumes
15. Februar 2000 bis 10. Mai 2001 gehen keinerlei
Guthabensstände auf dem Abgabenkonto der Fa.F. hervor, sodass der Bw.,
welchem mit Sicherheit auch die Kontonachrichten des Finanzamtes zugingen,
keinesfalls berechtigterweise von vorhandenen Guthaben zur Abdeckung der vom
Finanzstrafverfahren umfassten Umsatzsteuerzahllasten ausgehen konnte. Die
Tatsache, dass während des Jahres 1997 und im ersten Halbjahr 1998 sowie
auch während des gesamten Jahres 2000 sämtliche steuerlichen Belange
durch den Bw. vernachlässigt wurden und daher auch Umsatzsteuergutschriften
gegenüber der Abgabenbehörde nicht geltend gemacht wurden, kann
für ihn nicht entschuldigend wirken, da es ihm ohne jeden Zweifel klar sein
musste, dass nicht geltend gemachte Gutschriften keinesfalls zu einer
Entrichtung von Umsatzsteuerzahllasten verwendet werden konnten.
Einzig zum Fälligkeitstag
der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1997 am
15. März 1997 bestand auf dem Abgabenkonto der Fa.F. ein Guthaben
in Höhe von S 279.806,00, welches jedoch aufgrund eines Antrag des Bw.
am 11. April 1997 zurückgezahlt wurde, sodass auch diesbezüglich
der Bw. nicht von einer Abdeckung der Umsatzsteuerzahlung Jänner 1997 durch
ein bestehendes Guthaben ausgehen konnte.
Nach Meinung des Berufungssenat
hat es der Bw. durch seine bereits oben näher beschriebene nahezu
vollständige Vernachlässigung seiner steuerlichen Agenden hinsichtlich
der Führung einer laufenden Buchhaltung und der zeitnahen Berechnung der
monatlichen Umsatzsteuerzahllasten bzw. -gutschriften billigend in Kauf
genommen, dass in den der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten
Tatzeiträumen eine verspätete Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt ist. Seine Argumentation dahingehend, dass
er während des gesamten Tatzeitraumes von gegenüber der
Abgabenbehörde bestehenden Guthaben ausgegangen ist, konnte daher vom
Berufungssenat, aus den dargestellten Gründen, nur als Schutzbehauptung
angesehen werden.
Aufgrund des Gesamteindruckes
den der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat hinterließ, und auch aufgrund der hohen zeitlichen
Belastung als Geschäftsführer einer "Einmann-GmbH" kann
jedoch nach Senatsmeinung nicht von einer wissentlichen Verkürzung der
unter Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses bezeichneten
Umsatzsteuervorauszahlungen mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Es war daher insgesamt von einer
Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG hinsichtlich sämtlicher vom Finanzstrafverfahren umfassten
Umsatzsteuervorauszahlungen auszugehen.
Ergänzend ist dazu noch
ins Treffen zu führen, dass hinsichtlich der Bestrafung wegen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zu Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses auch
keine konkreten Einwendungen im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens vorgebracht wurden.
Auch wurden im
Berufungsverfahren hinsichtlich der Bestrafung wegen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen 1995 und verspäteter Abgabe der
Steuererklärungen 1996 [Punkt c) des angefochtenen Erkenntnisses]
keine Einwendungen vorgebracht. Der diesbezügliche Schuldspruch des
Spruchsenates gibt auch keinerlei Anlass, das Vorliegen sowohl der objektiven,
als auch der subjektiven Tatseite in Bezug auf § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG in Zweifel zu ziehen. Dies deswegen, weil der Bw. laut
Aktenlage zur Abgabe der diesbezüglichen Steuererklärungen mehrmals
durch die Abgabenbehörde erinnert wurde und der Grund für die
diesbezüglichen Versäumnisse zweifelsfrei ebenfalls in der
weitgehenden Vernachlässigung der Verpflichtung zur Führung von
(zeitnahen) Büchern und Aufzeichnungen liegt.
Zum Berufungseinwand
dahingehend, dass durch die Zahlung von S 427.911,00 am
16. August 1998 nur deswegen teilweise keine strafbefreiende Wirkung
der Selbstanzeige eingetreten sei, weil S 80.000,00 auf älteste
Fälligkeit durch die Abgabenbehörde verbucht worden wären und bei
Kenntnis dieses Umstandes dieser Betrag selbstverständlich auch beglichen
worden wäre, und es daher auch diesbezüglich am Vorsatz fehle, wird
ausgeführt, dass insoweit auf die Beschwerdeentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. August 2001, GZ
RV 1451/1-10/2001, verwiesen wird. In dieser Beschwerdeentscheidung wurden
bereits ausreichende Gründe dargestellt, weswegen von einer
strafbefreienden Wirkung der bezeichneten Selbstanzeige nicht ausgegangen werden
kann und es werden diese Gründe auch zur Begründung der
gegenständlichen Entscheidung herangezogen. Das Vorliegen einer
Selbstanzeige ist an die rein objektiven Kriterien des
§ 29 FinStrG geknüpft, sodass ein Irrtum über das
Vorliegen des Strafbefreiungsgrundes der Selbstanzeige für die Beurteilung
des gegenständlichen Falles nicht maßgeblich ist. Wenn dazu weiters
eingewendet wird, dass von einer gewidmeten Zahlung und daher von einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung auszugehen sei, ist dem zu
entgegnen, dass es sich bei der Zahlung vom 16. August 1998 in Höhe
von S 427.911,00 um eine Saldozahlung ohne Verrechnungsweisung gehandelt
hat und der Bw. aufgrund der Bestimmung des § 214 Abs. 4
lit. c BAO die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Zahlungsbetrag
für die Umsatzsteuervorauszahlungen laut Selbstanzeige gezielt zu widmen.
Dies ist nicht geschehen. Ob dies mit oder ohne Verschulden des Bw. unterblieben
ist, hat auf die an objektive Kriterien gebundene strafbefreiende Wirkung der
Selbstanzeige keinen Einfluss.
Aufgrund der geänderten
Beurteilung hinsichtlich Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG war mit einer Strafneubemessung durch den Berufungssenat
vorzugehen. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der offenen teilgeständigen
Rechtfertigung des Bw., der vollen Schadensgutmachung und auch des Umstandes,
dass der Bw. (wie auch im Zuge einer späteren Prüfung durch die
Abgabenbehörde festgestellt wurde) zwischenzeitig seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen hinsichtlich Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen erfüllt und unter weiterer
Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des
Bw. (Mieteinnahmen von € 12.000,00 pro Jahr, kein
Geschäftsführerbezug, private Haftungen für GmbH-Schulden)
erscheint die nunmehr mit € 4.000,00 neu festgesetzte Geldstrafe tat-
und schuldangemessen. Im Rahmen dieser Strafbemessung wurde als erschwerend
lediglich der Umstand des oftmaligen Tatentschlusses während eines
längeren Tatzeitraumes angesehen.
Auch die mit 10 Tagen
gemäß der Bestimmung des § 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit neu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem
Verschulden des Bw.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG war die Haftung der nebenbeteiligten Fa. F. an die neu
festgesetzte Geldstrafe anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.524.464 des Finanzamtes Linz zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Linz,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-L/03
- Stammnummer
- 6936
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF