Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0065-W/03
Vorsätzliche Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0065-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und KomzlR Gottfried
Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den
Bw., vertreten durch Donau WP und Steuerberatungs GmbH, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 28. April 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den
4., 5 und 10. Bezirk Wien vom 18. Dezember 2002,
SpS 490/02-III, nach der am 7. Oktober 2003 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat
Mag. Walter Pichl sowie der Schriftführerin Kerstin Schmidt
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 18. Dezember 2002, SpS 490/02-III, wurde der Bw.
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als
für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.B. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und
zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Dezember 2000 in Höhe von S 1.717.424, 00 und Jänner bis April
2001 in Höhe von S 523.333,00 nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in
Höhe von € 14.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 35 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit Euro 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Nebenbeteiligten Fa.B.
für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend
wurde dazu vom Spruchsenat ausgeführt, dass der Bw. als
Geschäftsführer für die abgabenrechtlichen Belange des
Unternehmens, insbesondere für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das
Finanzamt zu sorgen gehabt hätte.
Aufgrund einer
im Unternehmen durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung seien
zunächst Mehrergebnisse im Bereich der Umsatzsteuer für Jänner
bis Dezember 2000 in Höhe von S 401.620,00 und für Jänner
bis April 2001 in Höhe von S 523.333,00 festgestellt worden. Nach der
am 4. Juli 2002 eingebrachten Umsatzsteuerjahreserklärung ergebe sich
für das Jahr 2000 ein Mehrergebnis gegenüber den Vorauszahlungen in
Höhe von S 1.717.424,00.
Obwohl der Bw.
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen,
die im Spruch des Erkenntnisses bezeichneten Voranmeldungen rechtzeitig
abzugeben und es dadurch billigend in Kauf genommen, dass es zumindest zu
erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen
Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend kein
Umstand angesehen wurde.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 28. April 2003.
Begründend
wird seitens des Bw. darin ausgeführt, dass die in Rede stehenden
Umsatzsteuern 1-12/2000 in Höhe von S 1.717.424,00 und für
1-4/2001 in Höhe von S 523.333,00 aus Gefälligkeit gegenüber
dem größten Kunden der Fa.B., nämlich gegenüber der Fa.R.,
entstanden seien.
Sowohl am
Jahresende 2000, als auch Anfang 2001 seien Belege insofern ausgetauscht worden,
als vorerst steuerfrei Akonti vereinbart gewesen wären. Nach den gesetzlich
vorgesehenen Umsatzsteuervoranmeldungsstichtagen seien diese gegen
Leistungsrechnungen ausgetauscht worden, die mit Umsatzsteuer ausgewiesen worden
wären. Da dies weder in der Absicht entstanden sei, Steuern vor der
Finanzbehörde zu verheimlichen, noch der Finanzverwaltung insgesamt ein
Schaden entstanden sei, da die korrespondierenden Vorsteuern erst entsprechend
später durch den Kunden geltend gemacht hätten werden können, sei
aus Sicht des Bw. bei der Fa.B. auch keine Ordnungswidrigkeit zu sehen. Da die
Ungereimtheiten des Rechnungswesens der Gesellschaft nicht allein durch den
Geschäftsführer verursacht worden wären und erst bei
Bilanzerstellung durch die steuerliche Vertretung die tatsächliche
ordnungsgemäße Belegaufbereitung stattgefunden habe, träfe den
Bw. nur ein geringfügiges Verschulden, welches durch entsprechende
Säumniszuschläge bereits geahndet worden sei.
Es werde daher
aufgrund der Unbescholtenheit des Bw. und seinem zweifelsohne vorhandenen
verkaufstechnischen Talent, aber kaufmännischen Mängeln der Antrag
gestellt, die begangene Ordnungswidrigkeit nachzusehen und ihn von der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
freizusprechen und die verhängte Strafe zu erlassen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
In der gegenständlichen
Berufung wird als Grund für die nicht zeitgerechte Entrichtung der vom
gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Gefälligkeit gegenüber dem größten Kunden der Fa.B.
angeführt. Im Tatzeitraum seien Belege insofern ausgetauscht worden, als
vorerst steuerfreie Akontozahlungen vereinbart worden seien. Nach den
gesetzlichen Umsatzsteuervoranmeldungsstichtagen seien diese in der Folge dann
gegen Leistungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgetauscht worden. Ohne
näher den diesen Geschäftsfällen zugrundeliegenden Sachverhalt zu
bezeichnen gibt der Bw. mit diesen Ausführungen zu, dass er von der
grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht der Akontozahlungen zu den
Fälligkeitstagen der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen Kenntnis hatte,
die Umsatzsteuer jedoch aus Gefälligkeit gegenüber seinem
größten Kunden vorerst nicht in Rechnung gestellt und daher nicht
abgeführt hat. Mit diesen Ausführungen gibt der Bw. jedoch inhaltlich
bereits ein Geständnis im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG ab, indem er nicht in Abrede stellt, von der grundsätzlichen
Umsatzsteuerpflicht der dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte
Kenntnis gehabt zu haben.
Der Umstand, dass aus
Gefälligkeit gegenüber dem größten Kunden die Umsatzsteuer
erst zeitlich verspätet für bereits vergangene Zeiträume,
für die die Umsatzsteuerschuld bereits entstanden war, in Rechnung gestellt
wurde, indiziert nach Senatsmeinung eindeutig, dass seitens des Bw. dadurch eine
verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen billigend in Kauf
genommen wurde. Das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher aufgrund dieser
inhaltlich geständigen Berufungsausführung durch den Bw. als erwiesen
anzusehen.
Einzige Tatbestandsvorsetzung
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung der jeweiligen monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Für die
Tatbestandsverwirklichung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
ist es nicht erforderlich, dass es Ziel des Bw. gewesen ist, die Umsatzsteuer
endgültig vor der Finanzbehörde zu verheimlichen und auch nicht
tatbestandsrelevant, dass die entsprechenden Vorsteuern durch den Kunden erst
zeitlich später geltend gemacht werden konnten.
Wenn man den Umstand in
Betracht zieht, dass seitens des Bw. im gesamten Tatzeitraum keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wurde und lediglich eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer für Juli 2000 in Höhe von S 50.000,00 (welche nicht
im strafbestimmenden Wertbetrag enthalten ist) entrichtet wurde, so weist dieses
Verhalten auf eine nahezu vollständige Vernachlässigung
sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen durch den Bw. hin. Von einem
geringen Verschulden, wie in der Berufung eingewendet wird, kann daher keine
Rede sein. Vielmehr hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat auch bestätigt, dass auf Grund arbeitsmäßiger
Überlastung im Tatzeitraum, welche auf Grund einer Gesetzesänderung im
Zusammenhang mit der Pensionsabfindung 2000 eingetreten ist, im Betrieb ein
"Chaos" eingetreten ist und er auf die steuerlichen Belange deswegen
kein Augenmerk gelegt hat. Auch gab er auf Befragung zu Protokoll, dass
Betriebsgegenstand der Fa.B. insbesonders die Vermittlung von
Personenversicherung ist und nur ausnahmsweise gegenüber der Fa.R. eine
umsatzsteuerpflichtige Beratungstätigkeit ausgeübt wurde. Auf Vorhalt,
dass auf diese außerhalb der Tagesroutine gelegenen Geschäfte eine
besonderes steuerliches Augenmerk zu legen gewesen wäre, führte er
aus, dass dies zwar richtig sei, aber im "Chaos" sei die
Umsatzsteuerabfuhr untergegangen, was inhaltlich einer geständigen
Rechtfertigung im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
gleichkommt.
Da auch in Anbetracht des
Umstandes, dass seitens des Spruchsenates der Erschwerungsgrund des oftmaligen
Tatentschlusses durch einen Zeitraum von 16 Monaten nicht als
Erschwerungsgrund angesehen wurde und auch das Verschulden, wie bereits
ausgeführt, keineswegs als gering anzusehen ist, bleibt auch für eine
Milderung der vom Spruchsenat bereits ohnehin im untersten Bereich bemessenen
Geldstrafe kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den
4., 5 und 10. Bezirk Wien zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-W/03
- Stammnummer
- 6284
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF