Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0090-W/06
Einwand der mangelnden Dispositionsfähigkeiten des Beschuldigten wegen Haft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0090-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., derzeitige Adresse unbekannt,
wegen des Finanzvergehens der versuchten und bewirkten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
12. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
16. Dezember 2005, SpS, nach der am 9. Jänner 2007 in Abwesenheit
des Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16.
Dezember 2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der versuchten und
bewirkten Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er in Wahrnehmung der
Abgabenangelegenheiten der Fa. S-KEG vorsätzlich
a) durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung
für das Kalenderjahr 2002, sohin unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, zu bewirken versucht
habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 16.406,90 zu gering festgesetzt und dadurch
verkürzt werde; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von der in
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Oktober 2003 in Höhe von € 25.033,53 bewirkt und dies nicht
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und § 23
Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene,
strafrechtlich aber bereits wiederholt wegen Vermögensdelikten in
Erscheinung getretene Bw. sich zum Zeitpunkt der Fällung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses in Strafhaft befunden habe und er daher
über kein Einkommen verfüge. Es würden ihn keine Sorgepflichten
treffen.
Der Bw. sei persönlich haftender Gesellschafter der am
24. Juli 2002 im Firmenbuch eingetragenen Fa. S-KEG gewesen. Laut
Firmenbuch sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
18. März 2003 ein Konkursantrag mangels Kostendeckung
rechtskräftig abgewiesen und die Gesellschaft daher gemäß
§ 39 FBG aufgelöst worden.
Trotzdem seien die Geschäfte bis Jänner 2004
weitergeführt worden.
Für das Jahr 2002 lägen ab August 2002
(wenn auch verspätet) Meldungen über die Höhe der selbst zu
berechnenden Abgaben im Gesamtbetrag von € 3.593,10 vor. Eine
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 sei nicht eingebracht worden. Der
Bw. habe daher zumindest mit einer auf den der Abgabenbehörde vorliegenden
Unterlagen beruhenden Festsetzung Rechnung müssen.
Für das Jahr 2003 wurde seitens des Spruchsenates
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren festgestellt, dass
relevante Meldungen über die Höhe der selbst zu berechnenden Abgaben
für Jänner bis Juni sowie September und Oktober im Gesamtbetrag von
€ 8.299,80 vorliegen würden.
Am 5. Jänner 2004 sei beim Finanzamt eine
Meldung über die Schließung des Unternehmens mit
31. Dezember 2003 eingelangt.
Eine Umsatzsteuererklärung 2003 sei nicht eingebracht
worden und Abgabenbescheide bis zu einer mit Bericht vom 5. Mai 2005
abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung auch nicht erlassen
worden.
Nach den Prüfungsfeststellungen seien im
Prüfungszeitraum, für dem nur fragmentarisch Unterlagen vorgelegen
seien, nicht alle Umsätze gegenüber der Abgabenbehörde offen
gelegt worden, sodass mit Schätzungen vorgegangen hätte werden
müssen.
Danach ergebe sich für das Jahr 2002 eine
Umsatzsteuerdifferenz in Höhe von € 16.406,90 und für 2003
eine solche von € 30.697,14.
Diese Beträge habe die Finanzstrafbehörde im
eingeleiteten Finanzstrafverfahren, in dem sich de Bw. im Untersuchungsverfahren
geständig verantwortet habe, als strafbestimmende Wertbeträge
herangezogen.
Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen
gelangte der Spruchsenat zur Feststellung, dass für das Jahr 2002 das
Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG in Versuchsform zweifelsfrei
erfüllt sei.
Für 2003 sei auszuführen, dass zum Zeitpunkt der
Erklärungsabgabe für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2003
sich der Bw. in gerichtlicher Verwahrung befunden habe und daher in seiner
Dispositionsfähigkeit wesentlich beschränkt gewesen sei. Dazu komme
ein durch das gegen den Beschuldigten laufende gerichtliche Strafverfahren
zumindest erschwerter Zugang zu den noch vorhandenen Unterlagen, teilweise seien
solche aber auch im Zuge der Auflösung des Unternehmens nicht mehr
vorhanden gewesen.
Ein Vorsatz auf Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer 2003 sei daher dem Bw. zweifelsfrei nicht zu
erweisen.
Sein Verhalten erfülle aber zweifellos das Tatbild des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zumal nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung sich die abgegebenen Voranmeldungen als unrichtig erwiesen
hätten und für zwei Monate keine Meldungen vorliegen würden. Zu
Folge seiner Inhaftierung am 16. Dezember 2003 sei dem Bw. jedoch nur
der Zeitraum Jänner bis Oktober 2003 aliquot mit 10/12 der von der
Betriebsprüfung festgestellten Jahreszahllast anzulasten.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die geständige Rechtfertigung des
Bw. sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als
erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
12. Juli 2006, mit welcher die vollinhaltliche Aufhebung des
Erkenntnisses beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. der
Meinung sei, dass die Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt
worden wären.
Zudem sei er überhaupt nicht in der Lage gewesen,
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er sei in Strafhaft gewesen
und es sei ein Ding der Unmöglichkeit aus der Haft heraus Geschäfte zu
führen oder sich die entsprechenden Unterlagen bringen zu lassen bzw. sie
sich selbst zu besorgen.
Es läge daher hier wohl ein außerordentlicher
Milderungsgrund vor, welcher im Erkenntnis keinen Niederschlag gefunden
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von
dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der
Behörde mitzuteilen.
Abs. 2:
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften
nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden
Zustellversuch vorzunehmen, falls die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten
festgestellt werden kann.
Der Bw. hat während des laufenden Berufungsverfahrens
(Berufung vom 12. Juli 2006, Entlassung aus der Strafhaft am 13.10.2006) seine
Abgabestelle geändert, ohne dies der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
Trotz mehrerer Anfragen beim Zentralen Melderegister und einer telefonischen
Anfrage bei der Justizanstalt X. (bisherige Meldeadresse) konnte eine neue
Abgabestelle des Bw. nicht ermittelt werden. Die Ladung zur mündlichen
Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat war daher gemäß
§ 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen und
die Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung sowie für die
Fällung einer Berufungsentscheidung in Abwesenheit des Bw. lagen daher
gemäß
§§ 126, 157 FinStrG vor.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung bringt der Bw.
vor, dass er aufgrund einer Haft nicht in der Lage gewesen sei, seinen
steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und es ein Ding der Unmöglichkeit
wäre, aus der Haft heraus Geschäfte zu führen und sich die
entsprechenden Unterlagen zu besorgen. Es liege hier wohl ein
außerordentlicher Milderungsgrund vor, welcher im Erkenntnis keinen
Niederschlag gefunden habe.
Diesem Berufungsvorbringen kann seitens des
unabhängigen Finanzsenates nicht gefolgt werden, weil, wie vom Spruchsenat
im angefochtenen Erkenntnis zutreffend festgestellt, die
verfahrensgegenständlichen Tathandlungen bereits vor Inhaftierung des Bw.
am 16. Dezember 2003 gesetzt wurden.
Zu der unter Schuldspruch a) des Spruchsenatserkenntnisses
der Bestrafung zugrunde gelegten versuchten Hinterziehung an Umsatzsteuer 2002
in Höhe von € 16.406,90 ist auszuführen, dass die
Tathandlung des Bw. in der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2002
zum gesetzlichen Abgabetermin (31. März 2003) gelegen ist. Aus
der Aktenlage geht dazu hervor, dass der Bw. als für die abgabenrechtlichen
Belange verantwortlicher Gesellschafter der Fa. S-KEG trotz Erinnerungen
und Zwangsstrafenfestsetzung sowie weiterer Setzung von Nachfristen zur Abgabe
der Steuererklärungen 2002 (weitere gesetzte Nachfristen 26.8.2003 und
13.10.2003) die verfahrensgegenständliche
Umsatzsteuererklärung 2002 nicht abgegeben hat. Im Zuge einer
durchgeführten Betriebsprüfung, welche mit Bericht vom
5. Juli 2005 abgeschlossen wurde, wurde die Umsatzsteuer 2002 in
der Folge durch die Prüferin im Schätzungswege ermittelt und mit
Bescheid vom 30. Juni 2005 in richtiger und unbedenklicher Höhe
festgesetzt. Der Umsatzsteuerbescheid 2002 ergab eine Nachforderung
gegenüber den gemeldeten Vorauszahlungen in Höhe von
€ 16.406,90, welche den verfahrensgegenständlichen
strafbestimmenden Wertbetrag an Umsatzsteuer 2002 darstellt. Diese vom Bw.
in der gegenständlichen Berufung unbekämpften Feststellungen bilden
die objektive Grundlage in Bezug auf Schuldspruch Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses.
Wie im erstinstanzlichen Erkenntnis zutreffend
festgestellt, wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Jänner bis Juni, September und Oktober 2003 durch den Bw. als
verantwortlichen Komplementär der Fa. S-KEG in zu geringer Höhe
gemeldet, wobei eine Entrichtung nach der Aktenlage nicht erfolgt ist. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli und August 2003 wurden
überhaupt nicht bei der Abgabenbehörde abgegeben und auch keine
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Die geschätzte Höhe der zu gering gemeldeten und
zu den jeweiligen monatlichen Fälligkeitstagen nicht entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen beruht auf den insoweit unbedenklichen
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 5. Juli 2005, gegen
welche seitens des Bw. in der gegenständlichen Berufung auch keine
Einwendungen vorgebracht werden. Im Zeitpunkt der Deliktsvollendung zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis
Oktober 2003 hat sich der Bw. unbestritten noch nicht in Strafhaft befunden
und er hätte daher ungehindert diese Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und
die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen an die Abgabenbehörde
entrichten können. Sein diesbezügliches Berufungsvorbringen, er sei
wegen einer Strafhaft nicht in der Lage gewesen, seinen steuerlichen
Verpflichtungen nachzukommen, geht daher auch insoweit ins Leere.
Zur subjektiven Tatseite hat der Bw. im Rahmen seiner
Vernehmung als Verdächtiger vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 29. September 2005 ein vollinhaltliches
Geständnis hinsichtlich der Begehung einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG abgegeben. Auch der Berufungssenat hat gegen die
erstinstanzlichen Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite, welche im
Rahmen der gegenständlichen Berufung ebenfalls nicht in Abrede gestellt
werden, keine wie immer gearteten Bedenken. Laut Feststellungen der
Betriebsprüfung wurde im Rahmen der Fa. S-KEG keine
ordnungsgemäße und vollständige Buchhaltung geführt, was
auf eine nahezu vollständige Vernachlässigung der steuerlichen Belange
hinsichtlich Erstellung von ordnungsgemäßen Büchern und
Aufzeichnungen und in der Folge Abgabe ordnungsgemäßer
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie auch
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen schließen lässt.
Unbestritten hat der Bw. mit dem Vorsatz gehandelt, durch
Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2002 eine zu niedrige
Abgabenfestsetzung herbeizuführen sowie durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juni sowie
September und Oktober 2003 und weiters durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und August 2003 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen durch Nichtentrichtung zu den Fälligkeitstagen
zu bewirken, wobei er den Eintritt dieser Verkürzungen aufgrund der
festgestellten weitgehenden Vernachlässigung seiner
Geschäftsführerpflichten nach Ansicht des Berufungssenates
unzweifelhaft für gewiss gehalten hat.
Die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Delikte sind daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Auch kann mit der gegenständlichen Berufung kein
Mangel der Strafbemessung durch den Spruchsenat aufgezeigt werden.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach der
Bestimmung des § 23 FinStrG die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
zu berücksichtigen sind.
Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall ein hoher
Grad des Verschuldens des Bw. dahingehend vor, dass er durch eine weitgehende
Verletzung der ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen zur Führung
ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen und zur richtigen und
vollständigen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch Abgabe richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen eine zu geringe
Steuerleistung herbeiführen wollte. In Anbetracht dieses hohen
Verschuldensgrades und des Umstandes, dass bislang keine Schadensgutmachung
durch den Bw. erfolgt ist, erweist sich die erstinstanzlich festgesetzte
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe, trotz seiner
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation und trotz
Vorliegens der erstinstanzlich richtig festgestellten Milderungsgründe,
tat- und schuldangemessen.
Gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe sprechen auch
generalpräventive Gründe, die es dem unabhängigen Finanzsenat bei
festgestellten hohen Grad des Verschuldens und bei nicht erfolgter
Schadensgutmachung nicht ermöglicht haben, mit einer Strafmilderung
vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
HaftDispositionsfähigkeitVerhandlung in AbwesenheitHinterlegung ohne vorausgehenden ZustellversuchTathandlungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-W/06
- Stammnummer
- 25816
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF