Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0039-L/03
Vorliegen einer gewerbsmäßig begangenen Abgabenhinterziehung, wenn die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit der Abgabenbehörde zwar gemeldet wird, in der Folge aber Voranmeldungen weit verspätet eingereicht und wegen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse keine Zahlungen geleistet werden und die gemeldeten Beträge auch nicht einbringlich sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-L/03vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1, Mag. Gerda Pramhas, am 15.
Jänner 2004 in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Mag.
Andreas Hofer, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 2
lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Februar 2003 gegen das
Erkenntnis vom 2. Dezember 2002 des Finanzamtes Wels, vertreten durch HR
Kurt Brühwasser,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in
seinem Ausspruch a) wie folgt
abgeändert: I.1. KA ist
schuldig, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate Februar und März sowie Mai bis Dezember 2001 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 5.563,83 €
(76.560,00 S) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben, wobei es ihm jeweils darauf ankam, sich durch
die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
I.2.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 und 49 Abs. 2
iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit
2.500,00
€ (zweitausendfünfhundert Euro)
und die
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
zwei
Wochen
neu bemessen.
I.3.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte
Verfahrenskosten in Höhe von pauschal 250,00 € sowie
gegebenenfalls die mit einem gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten des
Strafvollzuges zu ersetzen.
II.
Das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
betreffend den Monat April 2001 wird gemäß
§ 136 iVm 157
FinStrG eingestellt.
III.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und bleibt der
Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
2. Dezember 2002, SNr. 2002/00105-001, erkannte das Finanzamt Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach für schuldig, er habe
als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Wels
vorsätzlich
a) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar bis Dezember 2001 eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
144.301,00 S (10.486,76 €) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, wobei es ihm darauf angekommen
sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, sowie
b) Selbstbemessungsabgaben,
nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für
die Monate September und November 2001 in Höhe von insgesamt
11.418,00 S [L: 5.839,00 S (424,34 €); DB: 5.092,00 S
(370,05 €); DZ: 487,00 S (35,39 €)], somit insgesamt
829,78 €, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Er habe hiedurch die
Finanzvergehen
zu a) der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
und
zu c) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5, unter Anwendung
des § 38 Abs. 1, sowie §§ 49 Abs. 2
und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
5.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit 363,00 € bestimmt.
Der entscheidende Einzelbeamte
führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte für die im
Spruch genannten Zeiträume entweder keine Voranmeldungen oder diese
verspätet eingereicht und auch keine Zahlungen geleistet habe. Ebenso seien
die Lohnabgaben verspätet bekannt gegeben und nicht zum Fälligkeitstag
entrichtet worden.
Der am 2. Dezember 2002
anberaumten mündlichen Verhandlung sei der Beschuldigte unentschuldigt fern
geblieben, obwohl er laut Auskunft des Postamtes K die hinterlegte Ladung
behoben habe. Die Verhandlung erfolge daher in Abwesenheit des Beschuldigten.
Da er seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen teilweise nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass ihm die
entsprechenden Bestimmungen bekannt seien und er daher vorsätzlich
gehandelt habe. Umsatzsteuerzahlungen seien nicht erfolgt, sodass anzunehmen
sei, dass er sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme
habe verschaffen wollen, weshalb eine gewerbsmäßige Begehung
vorliege. Neue Beweise seien vom Beschuldigten entgegen seiner Ankündigung
im Einspruch gegen die Strafverfügung nicht vorgelegt worden.
Bei der Strafbemessung wurden
die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung als
mildernd, der längere Tatzeitraum dagegen als erschwerend gewertet. Unter
Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei
insbesondere die Finanzamtsschulden in Höhe von rund 18.000,00 €
Erwähnung fanden, wurde bei einem Strafrahmen von etwa
32.000,00 € eine Geldstrafe von 5.000,00 €, im
Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, als tat- und
schuldangemessen erachtet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7. Februar 2003. Im
Wesentlichen brachte er vor, dass die Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 2001 nicht 144.301,00 S, sondern richtig nur
46.183,00 S betrage, was an Hand der beiliegenden Unterlagen
nachvollziehbar sei. Er habe niemals eine gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehung tätigen wollen, habe seinen Verpflichtungen aber auf
Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der Nichteinbringung von
Außenständen nicht rechtzeitig nachkommen können. Er
demonstriere seinen guten Willen durch die Überweisung eines Betrages von
1.000,00 € am 27. Jänner 2003, welchen er noch vor Erhalt
des Schreibens veranlasst habe. Er werde in den nächsten Tagen die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 einreichen. Er werde
sein Möglichstes versuchen, um seine Steuerschulden zu begleichen und
ersuche, von einer Strafe Abstand zu nehmen.
Einem
Mängelbehebungsauftrag der Finanzstrafbehörde W, dass in der Berufung
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses, eine Erklärung, welche
Änderungen beantragt würden, sowie eine Begründung fehlten,
entsprach der Bw und teilte am 28. Februar 2003 fristgerecht mit, dass der
Bescheid vom 2. Dezember 2002 zu Str.Nr. A angefochten werde, weil die
Umsatzsteuerschuld nicht 144.301,00 S, sondern nur 46.183,00 S
betrage. Er habe keine Abgabenhinterziehung begehen wollen, habe aber seinen
Verpflichtungen durch offene Außenstände nicht rechtzeitig
entsprechen können, und ersuche deshalb um Berichtigung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs.
1 lit. a UStG (Umsatzsteuergesetz) 1994 hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig,
der vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt, es sei denn, dass
der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe
des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe der geschuldeten
Selbstbemessungsabgaben ist daher ein
Strafausschließungsgrund.
Mit Eingabe
vom 5. April 2001 teilte der Bw dem Finanzamt Wels mit, dass er unter der Firma
MSI (Mauerarbeiten - Sanierung - Innenausbau) seit 1. April
2001 selbstständig tätig sei.
Mit Beschluss
des BG W vom 28. Oktober 2003 wurde das Schuldenregulierungsverfahren mangels
Kostendeckung nicht eröffnet.
Mit
Bescheiden vom 30. Oktober 2001 und 21. November 2001 wurden für die
Zeiträume April bis Juni und Juli bis September 2001 wegen Nichtentrichtung
von Vorauszahlungen und der Nichtabgabe von Voranmeldungen die
Umsatzsteuerzahllasten im Schätzungswege ermittelt und mit je
60.000,00 S festgesetzt.
Die
Voranmeldungen für die Monate Februar, März, Oktober, November und
Dezember 2001 wurden verspätet am 20. März 2002 eingereicht und
wiesen Zahllasten von 324,05 € (4.459,00 S), 19,62 €
(270,00 S), 100,00 € (1.376,00 S), 603,77 €
(8.308,00 S) und 718,59 € (9.888,00 S) aus; die bekannt
gegebenen Beträge wurden nicht entrichtet.
Die
Lohnabgaben für die Monate September und November 2001 wurden dem Finanzamt
mit einem so genannten Nullerlagschein erst am 17. Jänner 2002 und
damit nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt und bis
zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt gegeben.
Gleichzeitig
mit der Berufung gegen das Straferkenntnis wurden die vom Steuerberater des Bw,
Mag. H, erstellten Voranmeldungen für die Monate Jänner bis
Dezember 2001 eingereicht, welche die nachfolgenden Vorauszahlungen bzw.
Überschüsse ergeben:
|
Monat
|
Vorauszahlung
|
Überschuss
|
Jänner
|
|
117.00
S
|
Februar
|
4.459,00
S
|
|
März
|
270,00
S
|
|
April
|
|
6.500,00
S
|
Mai
|
812,00
S
|
|
Juni
|
12.155,00
S
|
|
Juli
|
9.417,00
S
|
|
August
|
11.627,00
S
|
|
September
|
18.248,00
S
|
|
Oktober
|
1.376,00
S
|
|
November
|
8.308,00
S
|
|
Dezember
|
9.888,00
S
|
Am 9.
Dezember 2003 langten darüber hinaus die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 beim Finanzamt
Wels ein. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 weist eine Vorauszahlung von
5.083,02 € (69.943,88 S) aus, was der Summe der einzelnen
Voranmeldungen entspricht.
Der Begriff
der Abgabenverkürzung umfasst grundsätzlich jede Beeinträchtigung
einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die
Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu
sein; die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils genügt. Eine
Kompensation einer Abgabenverkürzung mit einer Abgabenmehrleistung ist
daher nicht zulässig (Saldierungsverbot). Von strafrechtlicher Relevanz
sind daher nur die für die Monate Februar, März und Mai bis Dezember
2001 verspätet bekannt gegebenen Umsatzsteuerbeträge in ihrer
tatsächlichen Höhe, somit 76.560,00 S (5.563,83 €).
Der von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobene Vorwurf einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erweist sich daher für
den Monat April 2001 als nicht zutreffend, da für diesen Monat eine
Abgabenverkürzung nicht eingetreten ist und somit schon die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht
erfüllt sind. Diesbezüglich war der Berufung stattzugeben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
einzustellen.
Darüber
hinaus war der Berufung insoweit stattzugeben, als der Strafbemessung nicht die
geschätzten, sondern die tatsächlichen Zahllasten an Hand der
vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen zu Grunde zu legen waren.
Die an sich
denkmögliche Qualifizierung der Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen
als Versuch des Bw, für das Veranlagungsjahr 2001 eine Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu begehen, ist
auszuschließen. Auf Grund der (zu hohen) Festsetzung der geschätzten
Beträge von zweimal 60.000,00 S durch das Finanzamt sowie der Nachreichung
von Voranmeldungen für die nicht von der Schätzung umfassten
Zeiträume im März 2002 wusste der Bw, dass eine
Jahresumsatzsteuerverkürzung nicht möglich sein werde.
Zur
subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach § 8 Abs. 1 FinStrG
vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz). § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erfordert für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg jedoch Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung wie auch für die subjektive
Tatbestandsmäßigkeit des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG bedingter Vorsatz genügt.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des
Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer eine
Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung).
Die
Gewerbsmäßigkeit kann nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich
mit Absicht, begangen werden. Der Täter handelt absichtlich, wenn er mit
seiner Handlung den Zweck verfolgt, das tatbildmäßige Unrecht zu
verwirklichen.
Handelt
jemand in der Absicht, sich aus der wiederholten Begehung der strafbaren
Handlung eine dauernde, wenn auch nur zusätzliche Einnahmequelle zu
verschaffen, so handelt er gewerbsmäßig. Ob dies der Fall ist,
lässt sich aus den näheren Umständen der Tat, aus dem daraus
gezogenen Gewinn des Täters und aus seinem gesamten Verhalten nicht nur zur
Tatzeit, sondern auch vor oder nach der Tat erschließen. Für die
Einnahmenerzielung genügt ein zusätzliches Nebeneinkommen. Dieses muss
allerdings die Bagatellgrenze von rund 73 € (vgl. OGH 17.3.1999,
13 Os 149/98) übersteigen, weshalb auch geringfügige
Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden
können.
Die
Erstbehörde begründete die gewerbsmäßige Begehung im Sinne
des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG damit, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer
keine Zahlungen erfolgt seien und der Bw sich durch die wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte.
Tatsächlich
ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Bw im Jahr 2001 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Umsatzsteuerzahlungen
geleistet hat; lediglich am 11. Dezember 2001 tätigte er eine
Saldoüberweisung von 10.000,00 S, womit die
Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2001 zum Teil abgedeckt
wurde. Die teilweise Nachreichung der Voranmeldungen für das Jahr 2001
erfolgte erst ab März 2002. Seit April 2002 werden zwar laufend
Voranmeldungen eingereicht, jedoch weiterhin keine Zahlungen geleistet. Am
28. Jänner 2003 hat der Bw allerdings, um, wie er in der unmittelbar
darauf eingebrachten Berufung ausführt, seinen guten Willen zu
dokumentieren, einen Betrag von 1.000,00 € auf sein Abgabenkonto
überwiesen. Der aktuelle Abgabenrückstand beträgt per
7. Jänner 2004 27.213,15 €.
Zwar hat der
Bw die Aufnahme einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit der
Abgabenbehörde angezeigt und war daher am Anfang offenbar auch gewillt,
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist insbesondere durch
die anfängliche Entrichtung der Lohnabgaben dokumentiert. Die monatlich
fällige Umsatzsteuer wurde dagegen von Beginn an weder gemeldet noch
entrichtet, sodass gegen den Bw seit Oktober 2001 laufend - jedoch ohne Erfolg -
Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Nach Schätzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April bis Juni und Juli bis
September 2001 im Oktober bzw. November 2001 reichte der Bw die Voranmeldungen
Jänner bis März und Oktober bis Dezember 2001 im März 2002 ein,
Zahlungen wurden nicht geleistet.
In der Regel
ist der bei Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen erzielte wirtschaftliche
Vorteil bloß vorübergehender Natur und damit das Tatbestandsmerkmal
der fortlaufenden Einnahmen zweifelhaft.
Dennoch
bestehen für die Rechtsmittelbehörde auf Grund des dargelegten
Sachverhaltes keine Bedenken, die Umsatzsteuerhinterziehungen des Beschuldigten
in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmäßig zu qualifizieren und damit
den erstinstanzlichen Schuldspruch zu bestätigen. Gegenständlich sind
seit Oktober 2001 sämtliche Einbringungsversuche negativ verlaufen und die
vorgeworfenen verkürzten Umsatzsteuerbeträge nur zu einem geringen
Teil durch sich für das Jahr 2003 ergebende Überschüsse getilgt,
sodass von einem nur vorübergehenden Vorteil nicht mehr gesprochen werden
kann, sondern eine auf Dauer angelegte Umsatzsteuerverkürzung evident
ist.
Zur
Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 38 Abs.1 lit.
a FinStrG im Hinblick auf die vorangeführten Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG bringt der Bw in seiner Berufung
vor, durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Nichteinbringung
seiner Außenstände an der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtungen gehindert worden zu sein.
Die
Nichteinreichung von Voranmeldungen bzw. die Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen während des gesamten Jahres 2001 waren somit
offenbar durch nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit rasch einsetzende
finanzielle Schwierigkeiten bedingt, welche der Bw dadurch, dass er die an den
Fiskus abzuführende Umsatzsteuer einsparte und die dadurch verbleibenden
Mittel anderweitig - wie beispielsweise zur Bezahlung andrängender
Gläubiger - verwendete, abzumildern versuchte.
Bereits im
Juli 2003 führten die ausbleibenden Abgabenentrichtungen zu einem
Konkursantrag des Finanzamtes, wobei das Schuldenregulierungsverfahren jedoch
wegen des nicht erlegten Kostenvorschusses mangels Kostendeckung nicht
eröffnet wurde. In seiner angespannten wirtschaftlichen Situation sollten
die Hinterziehungsbeträge gleichsam an Stelle eines Kredites die
Finanzierung und Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes sicher
stellen.
Damit sind
aber die Voraussetzungen für die Annahme gewerbsmäßigen
Handelns, das immer dann vorliegt, wenn der Täter mit der Absicht handelt,
durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder
aber doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle in der Bedeutung
eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erschließen (OGH 29. 10.91,
11 Os 101/91), als hinreichend erwiesen anzusehen.
Aus der
Aktenlage ist ersichtlich, dass der Bw seit Aufnahme seiner selbstständigen
Tätigkeit steuerlich vertreten ist (vgl. den Fragebogen betreffend
Eröffnung eines Gewerbebetriebes). Als Grund für die nicht
rechtzeitige Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen nennt der Bw in
der Berufungsschrift neben seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die
Nichteinbringung von Außenständen. Unter Berücksichtigung der
Aussage des Steuerberaters Mag. H, er könne die Umsatzsteuerberechnungen
erst durchführen, nachdem er die Buchhaltungsunterlagen vom Bw erhalten
habe (vgl. die Niederschrift über die Nachschau zu AB-Nr. X vom 17. Juni
2003) ist daraus erschließbar, dass der Bw seine steuerlichen
Verpflichtungen durchaus kannte - Gegenteiliges wird auch in der Berufung
nicht eingewendet -, diesen jedoch auf Grund finanzieller Engpässe nicht
bzw. nicht zeitgerecht nachkommen konnte.
Aus der am 9.
Dezember 2003 beim Finanzamt eingelangten Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Jahr 2001 ist ersichtlich, dass der Bw so genannter Istversteuerer
im Sinne des § 17 UStG ist. Das bedeutet, dass die Steuer nach den
vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist und die Steuerschuld mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Abs. 2
Z 1 lit. b leg. cit.), entsteht. Der Zeitpunkt der Leistung oder
Rechnungslegung sind damit ohne Bedeutung. Solange kein Entgelt vereinnahmt
worden ist, kann bei der Istbesteuerung die Steuerschuld nicht entstehen.
Wenn der Bw
daher die Nichteinbringung von Außenständen bzw.
Forderungsausfälle als Grund für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer
nennt, so ist dem entgegenzuhalten, dass er auf Grund der Versteuerung nach
vereinnahmten (und nicht vereinbarten) Entgelten ohnedies nur die Umsatzsteuer
abzuführen gehabt hätte, die er auch bereits vereinnahmt hatte. Sein
diesbezügliches Vorbringen ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten.
Hinsichtlich
des beizubehaltenden Tatvorwurfes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kann
mangels gegenteiliger bzw. ergänzender Feststellungen im Berufungsverfahren
auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen werden.
Unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 21, 33 Abs. 5 und 38
Abs. 1 lit. a sowie 49 Abs. 2 FinStrG ergibt sich ein möglicher
Strafrahmen von 17.106,38 € (263.489,40 S), innerhalb welchem die
Geldstrafe auszumessen ist.
Die
Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist - unter Heranziehung und
Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe - eine
Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den Täter einerseits von der
Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und andererseits einer
künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegen wirken soll.
Als mildernd
sind analog dem erstinstanzlichen Straferkenntnis die bisherige Unbescholtenheit
sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend der längere
Tatzeitraum zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die in der
Berufung vorgebrachten schwierigen finanziellen Verhältnisse zu beachten.
Bei
Ausmessung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sind auch general- und
spezialpräventive Aspekte bedeutsam. In Anbetracht des reduzierten
Strafrahmens erscheint die Festsetzung einer Geldstrafe von
2.500,00 €, das ist etwa 15 % der möglichen
Höchststrafe und entspricht annähernd der erstinstanzlichen
Strafzumessung, und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen als tat- und
schuldadäquate Sanktion und auch ausreichend, um der Begehung gleichartiger
Finanzvergehen durch Dritte entgegen zu wirken bzw. in der Allgemeinheit nicht
den Eindruck entstehen zu lassen, die nahezu vollständige
Vernachlässigung von abgabenrechtlichen Obliegenheiten und Fristen stelle
ein tolerierbares Verhalten dar.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Linz,
15. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-L/03
- Stammnummer
- 8871
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF