Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0140-W/07
Abgrenzung zwischen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0140-W/07vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Josef Fasching und Mag. Rudolf Grafl als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
1. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1 als Organ des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk Wien, vom
26. April 2004, SpS, nach der am 13. November 2007 in Anwesenheit des
Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge, das angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates im Schuldspruch zu Punkt a) sowie im
Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer der Fa. F-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2003 in Höhe von
€ 45.542,54 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet und hiermit auch insoweit das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über
den Bw. dafür und für den unverändert aufrecht bleibenden
Schuldspruch zu Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in
Höhe von € 8.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs.
1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt.
Der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. April 2004,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. F-GmbH
vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2003 in
Höhe von € 45.542,54 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
b) Abgaben die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abgeführt habe, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem
Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und zwar
für die Monate Jänner bis Juni 2003 Lohnsteuer in Höhe von
€ 9.797,33 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen in Höhe von € 4.273,02.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG, wurde über den Bw. eine Geldstrafe in
Höhe von € 14.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 35 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw.
€ 1.000,00 verdiene, über kein Vermögen verfüge und ihn
keine Sorgepflichten treffen würden.
Der Bw. sei zunächst bei einem
Baustoffgroßhändler beschäftigt gewesen. Nach Verlust seines
Arbeitsplatzes habe sich der Bw. Ende des Jahres 2002 aufgrund eines
diesbezüglichen Vorschlages eines ehemaligen Kunden entschlossen, eine
eigene GmbH im Baubereich zu gründen, wobei die Zuführung von
Aufträgen zugesagt worden sei.
Wenngleich der Bw. die Pflichten eines
Geschäftsführers nicht genau gekannt habe, so habe er doch gewusst,
dass zu bestimmten Terminen Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben zu
melden bzw. zu entrichten wären.
Mit etwa 8 - 10 Personen habe das Unternehmen
vorwiegend Dachböden zu Terrassenwohnungen ausgebaut. Während sich der
Bw. um die Überwachung der Baustellen und den Materialeinkauf
gekümmert habe, er habe allerdings auch eine Vollmacht für einen
Steuerberater unterschrieben und sei allein am Firmenkonto zeichnungsberechtigt
gewesen, hätte Frau E.S. die Buchhaltung machen und die
Selbstberechnungsabgaben, allenfalls gemeinsam mit dem Steuerberater, berechnen
sollen. Für die Einzahlung habe der Bw. die vorbereiteten Erlagscheine
unterschrieben. Tatsächlich habe aber eher das Ehepaar S. in
wirtschaftlicher Beziehung die Gesellschaft geführt, dies im Zusammenhang
mit dem Angestellten M.A., wobei sich diese Personen offenbar in erster Linie um
ihre eigene Bezahlung bemüht hätten.
In dieser Situation habe sich der Bw. überhaupt nicht
gekümmert, ob steuerliche Meldungen und Zahlungen geleistet wurden. Er habe
auch keinen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gehabt und auf
diese Weise durch Untätigkeit bewusst jene steuerliche Fehlhandlungen
bewirkt (keine Meldungen und Zahlungen an Umsatzsteuern und an
lohnabhängigen Abgaben), wobei er bezüglich der Umsatzsteuer aufgrund
seines Wissens, dass am Firmenkonto kein Geld gewesen sei, eine Verkürzung
an Steuerleistung für gewiss gehalten habe.
Am 11. August 2003 habe der Bw. als
Geschäftsführer gegenüber der Wirtschaftskammer die Stilllegung
der Gesellschaft erklärt, am 28. November 2003 sei er als
Geschäftsführer zurückgetreten.
Zu diesen Feststellungen sei der Spruchsenat aufgrund der
Aktenlage, vor allem einer Umsatzsteuersonderprüfung und einer
Lohnsteuerprüfung, gelangt, aber auch aufgrund des Geständnisses des
Bw. selbst.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Wandel des Bw. und sein Geständnis, als erschwerend
hingegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende (fälschlich als Einspruch bezeichnete) frist- und formgerechte
Berufung des Bw. vom 1. Juli 2004, welche dem Unabhängigen Finanzsenat
am 27. September 2007 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Inhaltlich richtet sich die gegenständliche Berufung
gegen die Zugrundelegung einer vorsätzlichen Handlungsweise sowie auch
gegen die Höhe der verhängten Strafe.
Zur Begründung führt der Bw. aus, dass es ihm
völlig unmöglich sei, eine Strafe in Höhe von
€ 14.000,00 bei einem Einkommen von € 1.000,00 und einer
monatlichen Miete von € 510,00 zu bezahlen, zumal der Bw. ohnehin sehr
große finanzielle Probleme habe.
Weiters komme hinzu, dass sein Dienstverhältnis mit
Ende August 2004 gekündigt worden sei.
Der Bw. wolle an dieser Stelle auch festhalten, dass er
keinesfalls vorsätzlich gehandelt habe.
Bei der Verhandlung sei von einem Schaden für die
Allgemeinheit gesprochen worden. Da der Bw. kein Vermögen habe und ihm eine
Bezahlung seiner Strafe daher unmöglich sei, komme für ihn nur eine
Ersatzfreiheitsstrafe in Frage. Er gebe aber zu Bedenken, dass nach so einer
Strafe eine neuerliche Arbeitsfindung in seinem Alter unmöglich erscheine.
Er sei daher der Meinung, man solle die wirklich Schuldigen
bestrafen. Er spreche dabei von Herrn S., dem eigentlichen Besitzer der
Fa. F-GmbH und von Herrn M.A..
Der Bw. sei der Meinung, dass mittels Sachverständiger
eine tatsächliche Erfassung der Arbeitsleistung der Firma möglich sei
und die Forderungen an die Auftraggeber S. und M.A. so eingetrieben werden
könnten. Diese Forderungen seien seiner Meinung nach genug, um die Schulden
der Firma zu begleichen, wobei diese Forderungen selbstverständlich an die
Finanzverwaltung zediert werden würden.
Der Bw. gebe noch zu bedenken, dass bei einer Bestrafung
seiner Person ein noch größerer allgemeiner Schaden entstehen
würde, da er aller Voraussicht nach zu einem Sozialfall werden würde.
Der Bw. ersuche daher um Einstellung des
Finanzstrafverfahrens.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat brachte der Bw. ergänzend
vor, dass ihm ein ehemaliger Kunde, Herr S., den Vorschlag gemacht habe,
gemeinsam mit ihm eine GmbH zu gründen. S. habe das Geld dafür zur
Verfügung gestellt und sei der eigentliche Machthaber dieser Firma gewesen.
Letztendlich habe sich herausgestellt, dass der Bw. vom Ehepaar S. und Herrn
M.A. in die Irre geführt worden sei. Die Rechnungen seien in den
tatgegenständlichen Zeiträumen von Frau S. ausgestellt worden und der
Bw. habe diese nie zu Gesicht bekommen. Auch habe er nie Geld gesehen und es
seien keine Eingänge am Firmenkonto erfolgt. Die Rechnungen seien von den
Kunden seines Wissens nach nie bezahlt bzw. seien diese möglicherweise vom
Ehepaar S. kassiert worden.
Der Bw. habe nach seinem
ergänzenden Vorbringen zwar grundsätzlich Kenntnis von den monatlichen
Fälligkeiten der Selbstbemessungsabgaben, jedoch keine Kenntnis von der
Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt. Er
habe mit dem Ehepaar S. vereinbart, dass sämtliche finanzielle
Angelegenheiten im Bezug auf Meldung und Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben, der Krankenkasse, der Bauarbeiterurlaubskasse vom
Ehepaar S. durchgeführt werden sollten. Es seien ihm monatlich von Frau S.
einige Überweisungsbelege vorgelegt worden, die er auch unterschrieben
habe. Er habe dabei nicht überprüft, ob auch Zahlungen an das
Finanzamt geleistet wurden. Am Firmenkonto sei der Bw. alleine
zeichnungsberechtigt gewesen. Er sei nie im Besitz von Unterlagen bzw. Belegen
gewesen, diese hätten sich beim Ehepaar S. bzw. bei M.A. befunden. Er
selbst habe von der Firma weder etwas bekommen, noch habe er Zahlungen für
diese geleistet. Auch die Lohnabgaben hätten vom Ehepaar S. überwiesen
werden sollen
Mit der vom Herrn S. bar
aufgebrachten halben Stammeinlage in Höhe von € 17.500,00 seien
in der Folge Baumaterialien eingekauft worden. Auch der Rest des sukzessive
eingezahlten Stammkapitals sei für Materialeinkäufe verwendet worden.
Auf Grund seiner alleinigen Zeichnungsberechtigung am Bankkonto habe der Bw.
immer Kenntnis davon gehabt, an welche Personen bzw. Institutionen Zahlungen
getätigt wurden. Er selbst habe die Tätigkeit eines Bauleiters in der
Firma inne gehabt, Frau S. sei für alle Büroarbeiten zuständig
gewesen.
Dem Bw. sei
selbstverständlich bekannt gewesen, dass die Firma tätig gewesen sei
und 8-10 Dienstnehmer beschäftigt hatte. Die Lohnabgaben seien von
Herrn S. gemeinsam mit M.A. berechnet worden und hätten vom Ehepaar Sehic,
allerdings unter Zuhilfenahme seiner Unterschrift, geleistet werden sollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegt in
objektiver Hinsicht zu Spruchpunkt a) eine mit Bescheid vom
1. September 2003 erfolgte schätzungsweise Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juni 2003 in Höhe von
€ 45.542,54 zugrunde. Diese im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht mit konkreten Einwendungen in Frage gestellte Höhe
der Abgabenfestsetzung beruht auf den unbedenklichen Ergebnissen einer
Umsatzsteuersonderprüfung für die genannten Zeiträume.
Aus Textziffer 1) der Niederschrift über das
Ergebnis dieser Umsatzsteuerprüfung ist ersichtlich, dass zu
Prüfungsbeginn am 26. Juni 2003 keine Buchhaltung für den
Prüfungszeitraum existiert hat, sondern lediglich in Ordnern die Belege
unsortiert aufbewahrt waren. Ausgangsrechnungen waren nur sehr
unvollständig vorhanden. Weiters ist aus den Prüfungsfeststellungen
ersichtlich, dass die mit dem Fall befasste Betriebsprüferin mit dem Bw.
und damaligen Geschäftsführer der Fa. F-GmbH in der Folge
vereinbart hat, dass dieser, um die steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung zu
bringen, einen steuerlichen Vertreter namhaft machen solle, der eine Aufbuchung
der unsortierten Belege vornehmen sollte. Am 4. Juli 2003 wurde
gegenüber der Prüferin Mag. F., als steuerlicher Vertreter
genannt, welcher vorerst die Vorlage der Buchhaltung bis 21. Juli 2003
zusagte. In der Folge hat jedoch der steuerliche Vertreter der GmbH am
28. Juli 2003 die Vollmacht zurückgelegt, da er vom Bw. die
erforderlichen Unterlagen nicht erhalten hatte. Es musste daher seitens der
Betriebsprüfung mit einer schätzungsweisen Festsetzung anhand der
vorliegenden Unterlagen vorgegangen werden.
Die dem erstinstanzlichen Erkenntnis zu Spruchpunkt b)
in objektiver Hinsicht zugrunde gelegten Lohnabgaben für die Monate
Jänner bis Juni 2003 beruhen auf den Feststellungen einer
Lohnsteuerprüfung, gegen welche sowohl im Abgabenverfahren als auch im
Finanzstrafverfahren keine inhaltlichen Einwendungen vorgebracht wurden und
welche daher in objektiver Hinsicht ebenfalls bedenkenlos der Bestrafung
zugrunde gelegt werden können.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das
Vorliegen von Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit im Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Einzige Tatbestandvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der Lohnabgaben für
die Monate Jänner bis Juni 2003, bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der
genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten
Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant. Die
Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages stellt einen
Strafausschließungsgrund dar.
Führt man sich vor Augen, dass nach den Feststellungen
im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung in den
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen Jänner bis Juni 2003 im
Rahmen der Fa. F-GmbH keine Buchhaltung erstellt wurde und nur eine
unvollständige Sammlung der Belege erfolgte, in der Folge weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Lohnabgaben gemeldet wurden und
während des Zeitraumes der Geschäftsführung durch den Bw. als
verantwortlichem Geschäftsführer keine einzige Zahlung auf das
Abgabenkonto geleistet wurde, so kann aus diesen objektiven Tatsachen nur auf
eine vollständige Vernachlässigung sämtlicher Verpflichtungen zur
ordnungsgemäßen und pünktlichen Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben durch den Bw. geschlossen
werden.
Sowohl vor dem Spruchsenat als auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat hat der Bw. zur subjektiven Tatseite
einbekannt, von seiner monatlichen Zahlungsverpflichtung im Bezug auf
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben gewusst zu haben. Er alleine war am
Firmenkonto zeichnungsberechtigt und er hatte nach seiner glaubwürdigen
Aussage vor dem Berufungssenat auch den Überblick, welche
Überweisungen vom Bankkonto auf Anordnung des Ehepaares S. geleistet und
von ihm unterschrieben wurden. Der Bw. hatte zu den ihm bekannten
Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates genaue
Kenntnis davon, dass deren Entrichtung aufgrund der Tatsache, dass die von Herrn
S. geleistete Stammeinlage zur Bezahlung von Materialeinkäufen verwendet
wurde und keine Zahlungseingänge von Kunden am Bannkonto erfolgten, nicht
möglich war. Auch wenn drohende Arbeitslosigkeit der Grund dafür war,
dass sich der Bw. als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Fa. F-GmbH von den genannten
tatsächlichen Machthabern völlig entmachten ließ, kann ihn
dieser Umstand vom Vorwurf einer vorsätzlichen Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht befreien. Er war
ihm nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates zweifelsfrei bekannt, dass die
tatgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nicht bis
zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden.
Die auf das Vorliegen einer
Überwachungsfahrlässigkeit gerichtete und eine vorsätzliche
Handlungsweise in Abrede stellende Rechtfertigung des Bw. kann seitens des
Unabhängigen Finanzsenates in Anbetracht der oben festgestellten
völligen Negierung sämtlicher gesetzlicher Aufzeichnungs-,
Offenlegungs- und Entrichtungspflichten nur als eine zweckgerichtete
Schutzbehauptung angesehen werden.
Nicht nachgewiesen werden konnte dem Bw. ein Vorsatz
hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Jänner bis Juni 2003. Der Bw. konnte plausibel, jedenfalls aber für
den Unabhängigen Finanzsenat nicht widerlegbar darlegen, dass ihm aufgrund
seiner bisherigen Tätigkeit als Angestellter eines Baustoffhandelsbetriebes
eine ihn treffende Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bekannt war. Damit fehlt es aber am Vorliegen
von Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und es liegt daher, entgegen den
Feststellungen des Spruchsenates unter Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses, diese Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
nicht vor.
Es war daher insgesamt von einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu
nehmen ist.
Bei der erstinstanzlichen Strafbemessung ist der
Spruchsenat zu Recht von den Milderungsgründen der
finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit und von einer inhaltlich
geständigen Rechtfertigung des Bw. ausgegangen, jedoch zu Unrecht vom
Erschwerungsgrund des Zusammentreffen zweier Finanzvergehen.
Bei der Entscheidung durch die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung maßgeblich. Es war daher die vom Bw. nicht
verschuldete lange Verfahrensdauer (die gegenständliche Berufung vom
1. Juli 2004 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat erst am
27. September 2007 vorgelegt) bei der Strafneubemessung durch den
Berufungssenat zu Gunsten des Bw. als weiterer Milderungsgrund ebenso zu
berücksichtigen, wie seine im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung dargelegte nach wie vor eingeschränkte wirtschaftliche
Situation. Zudem war auch noch der Umstand, dass der Bw. aus einer
wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt hat, zu seinen Gunsten mildernd
ins Kalkül zu ziehen.
Es konnte daher mit einer Strafmilderung auf das aus dem
Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Strafausmaß
vorgegangen werden.
Einer darüber hinausgehenden Herabsetzung der Strafe
standen generalpräventive Erwägungen entgegen, welche es dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei nicht erfolgter
Schadensgutmachung (die verfahrensgegenständlichen
Verkürzungsbeträge haften zur Gänze aus), mit einer weiteren
Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0140-W/07
- Stammnummer
- 31445
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF