Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0092-W/05
Behauptung der völligen Unkenntnis der abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines ausländischen "pro forma" Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0092-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw. wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 5. Juli 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 14. März 2005, SpS, nach der am 21. Februar
2006 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. März
2005, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. A-GmbH
vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai bis August 2001 in
Höhe von S 171. 843,00 (€ 12.488,32) bewirkt, und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
b) eine in unterbliebener Entrichtung gelegene
Verkürzung der selbst zu berechneten Kapitalertragsteuer für verdeckte
Gewinnausschüttung für den Zeitraum Mai bis August 2001 in Höhe
von S 200.615,00 (€ 14.579,26) bewirkt habe, indem er ihre
Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterlassen habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den
Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa. A-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Berufungssenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. ab der
Gründung der Fa. A-GmbH am 6. April 2001 deren
Geschäftsführer und 100%-Gesellschafter gewesen sei. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes vom 14.Februar 2003 sei über das Vermögen der
Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden.
Für den Monat April 2001 habe der Bw. im September
2001 eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, für Juni 2001 gleichfalls im
September 2001 und für Juli 2001 im Oktober 2001, sohin jeweils
verspätet.
Für die Monate Mai bis August 2001 habe der Bw.
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, Zahlungen an Umsatzsteuer seien im
Zeitraum Mai bis August 2001 in Höhe von S 304.116,00 geleistet
worden. Der Bw. habe somit vorsätzlich im Zeitraum Mai bis August 2001
S 171.843,00 an Umsatzsteuer nicht zeitgerecht gemeldet und auch nicht
entrichtet, wobei er eine diesbezügliche Verkürzung nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Diese Feststellungen würden sich auf das Ergebnis
einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 5. Dezember 2001 gründen, bei
welcher die GmbH durch die Fa. X. SteuerberatungsGmbH vertreten gewesen
sei. Auf Grund der für den Spruchsenat unbedenklichen
Prüfungsfeststellungen seien Rechnungen vom 8. Juni 2001 und
20. August 2001 einer Fa. U-GmbH (Subunternehmen) vorgefunden worden,
allerdings habe an der angeführten Adresse weder die Fa. U-GmbH noch
deren Geschäftsführer aufgefunden werden können, die Rechnungen
hätten auch keinen Leistungszeitraum enthalten. Der Aufwand von
S 859.220,00 netto sei daher von der Betriebsprüfung als nicht
abzugsfähige Betriebsausgabe angesehen worden. Andererseits sei, da die
Leistungen erbracht worden seien, ein fiktiver Lohneinsatz von S 429.220,00
netto als Betriebsausgabe angesetzt worden. Nach dem Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung betrage sohin der nicht entrichtete Betrag an
Umsatzsteuer für Mai bis August 2001 S 171.843,00.
Die Differenz zwischen dem geltend gemachten Nettoaufwand
und dem geschätzten Lohnaufwand zuzüglich der nicht anerkannten
Vorsteuer von S 71.844,00 stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an
den Bw. als 100 % Gesellschafter dar. Die verdeckte Gewinnausschüttung
betrage S 802.458,67, hievon 25% Kapitalertragsteuer ergebe einen Betrag
von S 200.614,67.
Zur subjektiven Tatseite vermeine der Spruchsenat, dass bei
Nichtabgabe oder beträchtlich verspäteter Abgabe und teilweiser
Nichtentrichtung von Umsatzsteuer der zweifache Vorsatz im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beim Beschuldigten anzunehmen
sei, noch dazu bei Rechnungen mit einem nicht auffindbaren Aussteller. Rechtlich
sei damit der Bw. nach den Feststellungen zur subjektiven und objektiven
Tatseite hinsichtlich der Umsatzsteuer Mai bis August 2001 des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG schuldig zu erkennen, der diesbezügliche
strafbestimmende Wertbetrag betrage S 171.844,00. Die verdeckte
Gewinnausschüttung sei der Kapitalertragsteuer zu unterziehen gewesen,
diesbezüglich habe der Bw. die Anmeldung und die Zahlung unterlassen,
sodass er in diesem Zusammenhang das Tatbild des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 5. Juli 2005 mit
welcher beantragt wird, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den
Bw. lediglich zu verwarnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. seit
der Gründung der Fa. A-GmbH richtigerweise deren
Geschäftsführer und Gesellschafter gewesen sei. Der Bw. stamme aus P.
und sei nach Österreich mit dem Vorsatz gekommen, sich hier eine Existenz
aufzubauen. Er habe naturgemäß keinerlei Kenntnis über
Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht etc. Er sei von einem Bekannten
angesprochen und gebeten worden "pro forma" Gesellschafter und
Geschäftsführer der genannten GmbH zu werden. Es sei ihm versichert
worden, dass er außer der Unterschrift bei der Gründung des
Unternehmens keinerlei Tätigkeit auszuüben habe. Da ihm
Gewinnausschüttungen in Aussicht gestellt worden seien, habe er diesen
Aussagen Glauben geschenkt und ohne jemanden zu befragen, die
Geschäftsführung übernommen.
Als der Bw. über Vermittlung eines Klienten in die
Kanzlei seiner nunmehrigen Verteidigerin gekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob
er wisse, was Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer etc. sei. Der Bw. habe
naturgemäß keine Ahnung gehabt. Er habe auch nie die
Geschäftsräumlichkeiten der Fa. A-GmbH betreten. Es sei
natürlich richtig, dass ein Geschäftsführer verpflichtet ist,
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Umatzsteuer zu bezahlen usw.. Doch
könne auf Grund der obigen Ausführungen dem Bw. keine
vorsätzliche Verletzung von Verpflichtungen unterstellt werden. Ihm sei des
weiteren die Fa. U-GmbH (angeblich Subunternehmer der Fa. A-GmbH)
nicht bekannt und es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass Dienstnehmer
angemeldet und Lohnnebenkosten abzuführen gewesen seien.
Der Ordnung halber sei noch auszuführen, dass im Jahr
2002 vom Landesgendarmeriekommando Niederösterreich gegen den Bw. in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa. A-GmbH Strafanzeige
erstattet worden sei. Die Staatsanwaltschaft N. habe diese Strafanzeige
zurückgelegt und das Strafverfahren sei unterblieben.
Der Bw. verfüge über kein Vermögen und habe
derzeit keine Einkünfte. Er lebe von der Unterstützung von bekannten
Landsleuten und sei noch immer bemüht, sich hier eine Existenz aufzubauen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von
dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, die der
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 2:
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften
nicht anders vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden
Zustellversuch vorzunehmen, falls die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten
festgestellt werden kann.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
In Reaktion auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat teilte die vom Bw. bevollmächtigte Verteidigerin
mit, dass sie über Ersuchen eines langjährigen Klienten die Vertretung
des Bw. übernommen und die Berufung am 5. Juli 2005 eingebracht habe.
Seit August 2005 habe sie versucht, ihren Mandanten zu erreichen, um mit ihm die
Angelegenheit noch einmal zu erörtern. Da sie ihn weder brieflich noch
telefonisch erreichen habe können, habe sie an der ihr bekannten
Wohnadresse Recherchen angestellt und die Auskunft erhalten, dass der Bw.
bereits seit längerer Zeit nicht mehr anwesend sei und ins Ausland,
wahrscheinlich in ein skandinavisches Land, verzogen sei. Da es ihr somit nicht
mehr möglich sei die Vollmacht aufrecht zu erhalten, werde diese
zurückgelegt.
Da im gegenständlichen Fall die Änderung der
Abgabestelle während des laufenden Berufungsverfahrens durch den Bw. der
Behörde nicht mitgeteilt wurde und auch eine Ermittlung der derzeitigen
Abgabestelle des Bw. mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht möglich ist,
war die Zustellung der Ladung durch Hinterlegung bei der erkennenden
Behörde ohne weiteren Zustellversuch durchzuführen. Die Ladung zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gilt als
ordnungsgemäß zugestellt (§ 8 ZustellG).
Gemäß
§ 126 FinStrG konnte daher die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses aufgrund der Verfahrensergebnisse erfolgen.
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Bw. seit der
Gründung der Fa. A-GmbH am 3. Mai 2001 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen dieser GmbH am 14. Februar
2002 deren allein vertretungsbefugter Geschäftsführer und zudem auch
der 100%-Gesellschafter dieser GmbH war.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
vorbringt, nur auf Anregung eines bekannten "pro forma" Gesellschafter und
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH gewesen zu sein, wobei ihm
versichert worden sei, dass er außer der Unterschrift keinerlei
Tätigkeit auszuüben habe und er, da ihm eine Gewinnausschüttung
in Aussicht gestellt worden sei, diesen Aussagen Glauben geschenkt und ohne
jemanden zu befragen die Geschäftsführung übernommen habe, so
kann ihm dieses Vorbringen nach Ansicht des Berufungssenates nicht vom Vorwurf
der Abgabenhinterziehung befreien. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens
geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw.
anlässlich der Gründung der Fa. A-GmbH durch den Notar bei
Abschluss des Notariatsaktes unter anderem auch über seine steuerlichen
Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung von öffentlichen
Abgaben aufgeklärt wurde.
Sein Berufungsvorbringen, dass er als
Geschäftsführer im Rahmen der GmbH keinerlei Tätigkeiten
entfaltet habe und dass er nicht wisse, was Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer etc. seien, wird auch durch eine von der
Abgabenbehörde erster Instanz am 12. Juni 2001 mit dem Bw.
aufgenommenen Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich der
Neuaufnahme der Fa. A-GmbH eindeutig widerlegt, im Rahmen derer der Bw. dem
Erhebungsorgan der Abgabenbehörde dahingehend Auskunft gab, dass
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werde, die GmbH derzeit kleinere
Tätigkeiten ausübe, aber noch keine Rechnungen ausgestellt habe und um
Gewerbeberechtigung angesucht worden sei. Der Bw. zeigte sich darüber
hinaus auch noch dahingehend informiert, dass Kontakt mit einer Fa. H. in
B. hinsichtlich größerer Bauprojekte bestünde. Auch gab er
darüber Auskunft, dass er das Stammkapital aus eigenen Ersparnissen und mit
Unterstützung seiner Familie (Bruder und Eltern) einbezahlt habe.
Aus dieser vom Bw. eigenhändig unterschriebenen
Niederschrift kann geschlossen werden, dass dieser sehr wohl Kenntnis von einer
Geschäftstätigkeit der GmbH und auch von einer grundsätzlichen
Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hatte. Der Berufungssenat geht daher
davon aus, dass der Bw. seine ihm grundsätzlich wohl bekannten steuerlichen
Verpflichtungen zur Meldung und Entrichtung der Abgaben als verantwortlicher
Geschäftsführer insgesamt und vollständig vernachlässigt und
sich mit einer sehr weitgehenden Einschränkung seiner
Geschäftsführerbefugnisse, offensichtlich durch im Hintergrund
stehende (namentlich unbekannte) Machthaber, einverstanden erklärt
hat.
Ausgehend von der aus der Aktenlage ableitbaren Kenntnis
des Bw. vom Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und von seinem Wissen
über eine Geschäftstätigkeit der Fa. A-GmbH besteht für
den Berufungssenat kein Zweifel, dass es dem als "Strohmann" fungierenden Bw.
selbst ohne genauere Kenntnisse der Gesetzeslage nach logischen
Denkgrundsätzen zweifelsfrei klar, dass eine derartige Konstellation seiner
Eintragung als "pro forma Geschäftsführer" in das Firmenbuch nur den
Zweck haben konnte, gesetzliche Bestimmungen zu umgehen und (unter anderem auch)
die Offenlegung und Entrichtung von öffentlichen Abgaben zu vermeiden.
Aufgrund dieses auf generelle Abgabenvermeidung gerichteten Gesamtvorsatzes hat
es der Bw. zweifelsfrei für gewiss gehalten, dass auch eine Nichtabgabe von
den dem Gesetz entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen und
Kapitalertragsteueranmeldungen sowie eine Nichtentrichtung der Umsatzsteuer und
der Kapitalertragsteuer aus den ihm zugesagten Gewinnausschüttungen
erfolgen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
pro formaGeschäftsführerkeine KenntnisseUmsatzsteuerKapitalertragsteuerGesamtvorsatzvollständige VernachlässigungBeweiswürdigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-W/05
- Stammnummer
- 20948
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF