Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0138-W/07
Versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - vorsätzliche Handlungsweise bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0138-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
und Mag. Josef Fasching als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Aleksandar Hofstätter,
Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Johann Strauß
Gasse 4/2/5, wegen der Finanzvergehen der teils versuchten und teils
vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. September 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 25. Juli 2007,
SpS XY, nach der am 11. März 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses im Punkt A) aufgehoben
und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat teils als
Geschäftsführer, teils als der für die abgabenrechtlichen Belange
Verantwortlicher der Fa. L&B.GmbH. vorsätzlich
1) durch Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuererklärung 2001, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 9.007,74 zu bewirken
versucht; und weiters
2) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von € 8.423,00 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten
Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt
gegeben.
Er hat hierdurch die Finanzvergehen
zu 1) der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und
zu 2) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG
und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG, wird über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 2.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 200,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG [Schuldspruch A)1) des
Spruchsenatserkenntnisses] geführte Finanzstrafverfahren im Bezug auf
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 12.475,40 sowie betreffend
Umsatzsteuer 2001 hinsichtlich des Differenzbetrages zur Anschuldigung in
Höhe von € 4.432,09 eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2007,
SpS XY, wurde der Bw. der teils versuchten, teils vollendeten
Abgabenhinterziehungen nach den §§ 13, 33 Abs. 1, 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt [Spruchpunk A)],
weil er teils als Geschäftsführer, teils als für die
abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa. L&B.GmbH.
1) unter vorsätzlicher Verletzung der in § 119
BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtbekanntgabe von abgabenrechtlich relevanten Tatsachen eine Verkürzung
an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 13.439,83 und Umsatzsteuer
2002 in Höhe von € 12.575,40 zu bewirken versucht habe; und
weiters
2) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von die im § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von € 8.423,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Hingegen wurde das gegen den Bw. geführte
Finanzstrafverfahren, wonach der Verdacht bestehe, er habe teils als
Geschäftsführer und zum Teil als für die abgabenrechtlichen
Belange Verantwortlicher der Fa. L&B.GmbH.
1) unter vorsätzlicher Verletzung der in § 119
BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtbekanntgabe von abgabenrechtlichen Tatsachen für das Jahr 2000 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 2.434,40 zu
bewirken versucht; und weiters
2) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von € 3.402,00
und für das Jahr 2001 in Höhe von € 12.949,00 nicht
entrichtet,
gemäß
§ 136 FinStrG (teilweise)
eingestellt [Spruchpunkt B)].
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. verheiratet,
sorgepflichtig für zwei Kinder sei und eine monatliche Pension in Höhe
von € 1.100,00 beziehe. Seine Schul- bzw. Berufslaufbahn stelle sich
wie folgt dar: 4 Klassen Volksschule, 8 Klassen Mittelschule mit Matura, 2 Jahre
Verwaltungsdienst bei der Stadt X, 5 Jahre bei der Bank im Bereich
Wertpapiertätigkeit, 11 Jahre bei der amer.Bank, 10 Jahre Wertpapiermakler
an der Börse, 9 Jahre journalistische Tätigkeit beim "X.".
Gegenstand der Fa. L&B.GmbH sei die Vermittlung
von Wertpapiergeschäften und Beratung darüber sowie journalistische
Tätigkeit für die Wochenfinanzzeitung "X." gewesen.
Von 1998 bis 19. August 2001 sei der Bw.
Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen, ab 20. August habe
der Zweitbeschuldigte (mittlerweile verstorbene) W.S. wegen gesundheitlicher
Probleme des Bw. die Funktion des Geschäftsführers der genannten GmbH
übernommen.
Beiden Beschuldigten seien die für den Bereich dieses
Verfahrens maßgeblichen steuerlichen Bestimmungen in vollem Umfang
geläufig und bekannt gewesen.
Zwischen beiden Beschuldigten sei vereinbart gewesen, dass
sich ausschließlich der Bw. um die buchhalterischen und steuerlichen
Belange der GmbH kümmere, da er am Firmensitz Wien auch den Wohnsitz gehabt
habe, während sich W.S. dem Verkauf, Vertrieb und der Kundenakquirierung,
verbunden mit viel Reisetätigkeit, gewidmet habe, wobei der Bw. diese seine
Tätigkeiten auch nach der Übernahme der
Geschäftsführerfunktion durch W.S. fortgesetzt habe.
Der Bw. habe für die Jahre 2000 und 2001
vorsätzlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahreserklärungen
abgegeben noch habe er Umsatzsteuer bezahlt, gleiches gelte auch für 2002.
Für das Jahr 2003 habe der Bw. vorsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht getätigt und derartige Zahlungen nicht geleistet, hierbei eine
Verkürzung, konkret € 8.423,00 nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten. Die Verkürzung für das Jahr 2001
betrage € 13.439,93 und für das Jahr 2002 € 12.475,40.
Er habe vorsätzlich für 2002 und 2003 trotz der auf den
Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge keine Voranmeldungen
beim Finanzamt eingereicht.
Im Zeitraum 1998 bis 2001 habe die Gesellschaft keine
umsatzsteuerpflichtigen Entgelte in einer Umsatzsteuererklärung einbekannt,
bis einschließlich 2000 seien die von der Fa. L&B.GmbH
ausgestellten Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis ausgefertigt worden. Es seien
vom Bw. empfangene wesentliche Einnahmen (bar oder durch Scheck) nicht in die
Buchhaltung aufgenommen worden, das seien Beträge von S 128.442,00
für 2000 und S 743.696,00 für 2001 (Hinweis auf
Textziffer 23 der Betriebsprüfung).
Die zitierten Beträge für 2001, 2002 und 2003
würden sich aus nachvollziehbaren Überlegungen der
finanzbehördlichen Prüfung (Textziffern 18 bis 22, 22a und 22b
des Betriebsprüfungsberichtes) ergeben.
Die Vertragspartner, das seien die Firmen P. bzw. O.,
hätten die Form der Rechnung schließlich so verlangt, dass
Umsatzsteuer ausgewiesen sein musste. Nachdem der Bw. bei der Vernehmung am
25. Juni 2004 vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz seine
Verantwortung für den gesamten Komplex der Anschuldigung, also auch
für die Zeit der Geschäftsführertätigkeit W.S.
eingeräumt hatte, habe er bereits am 20. Juli 2004 die Verantwortung
dahingehend geändert, dass er sich nicht schuldig bekannt habe. Er, und so
in diesem Sinn auch W.S. bei der Vernehmung an diesem Tage, sei der Ansicht
gewesen, dass die Gesellschaft journalistische Tätigkeit betreibe und damit
unecht steuerbefreit sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe
der Bw. seine Verantwortung dahingehend erweitert, dass "der Kreis der Vorsteuer
und wer sich da etwas holen kann", für ihn undurchsichtig sei. Er habe
jahrelang keine Steuererklärungen gelegt und habe dies nicht für
notwendig erachtet "wenn das Finanzamt etwas will, kommt es ohnehin zur Firma".
Die Mindestkörperschaftsteuer sei bezahlt worden. Das Ersuchen des
Vertragspartners O. um Ausstellung der Rechnungen mit Umsatzsteuer sei nicht
näher begründet worden, sinngemäß sei ausgedrückt
worden, dass die GmbH Betriebsausgaben habe und dies würde gegenverrechnet
- es sei für ihn ein abstraktes Thema gewesen.
Im Erkenntnis des Spruchsenates wird weiters den Bw.
betreffend ausgeführt, dass die angeblich nicht vorhandenen Kenntnisse
betreffend Umsatzsteuer völlig unglaubwürdig und überdies in sich
widersprüchlich seien. Der Bw. habe jahrelang in führenden Positionen
bei Banken gearbeitet, ebenso im Wertpapiergeschäft bzw. als Journalist
beim X.. Die Behauptung, von Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer im einfachen
Bereich, nämlich hinsichtlich Fälligkeit und prozentueller Höhe
nicht zu wissen und nicht zu verstehen, sei geradezu unfassbar für die
Mitglieder des Spruchsenates. Im Gegensatz zu dieser Naivbehauptung stehe aber
völlig diametral die Darlegung, es hätte keine Steuerpflicht
bestanden, da für journalistische Tätigkeit eine unechte
Steuerbefreiung gegeben sei. Wer erkläre, die Höhe des
Umsatzsteuersatzes gar nicht zu kennen, allerdings sich mit dem Begriff der
unechten Steuerbefreiung verteidigt, der überspanne den Bogen, wo
Verantwortung noch als solche angesehen werden solle.
Der Spruchsenat gehe daher vom vollen Wissen des Bw. von
allen hier relevanten steuerlichen Pflichten aus und nehme daher
vorsätzliches Handeln sowie Wissentlichkeit bezüglich der
Verkürzung beim Delikt nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage an.
Rechtlich sei dem Bw. der Vorwurf zu machen, dass er als
Geschäftsführer und ab dem 20. August 2001 als für die
steuerlichen Belange der Gesellschaft verantwortliche Person aufgrund der
Absprache mit dem nachfolgenden Geschäftsführer vorsätzlich in
voller Kenntnis der hier maßgeblichen steuerlichen Bestimmungen nicht die
Pflichten zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahreserklärungen und
Zahlungen eingehalten habe, dies hinsichtlich der Beträge und
Zeiträume, wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt, worauf
feststellend verwiesen werde.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. sowie die Tatsache, dass es
teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend hingegen den längeren
Zeitraum der Tatbegehung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 20. September
2007, mit welcher Vorsatz bzw. Wissentlichkeit in Abrede gestellt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
Spruchsenat die Ausbildung des Bw. betone und behaupte, dass er aufgrund seiner
Ausbildung die ihm zur Last gelegten Sachverhalte hätte kennen müssen.
Dabei übersehe der Spruchsenat jedoch, dass die Ausbildung des Bw. keine
sei, in der man sich mit Steuerrecht befasst habe, zudem habe der Bw. die
Ausbildung in den 60iger-Jahren auf Basis der damaligen Rechtslage erhalten. Man
brauche hier nicht weiter zu betonen, dass bis 1972 ein ganz anderes
Umsatzsteuersystem in Österreich gegolten habe (nämlich eine Art
Bruttoumsatzsteuer) und dass es in den Jahren 1972 und 1994 mit jeweils
völlig neuen Gesetzen völlige Systemänderungen gegeben habe. Die
Ausbildung sei schon deshalb für die Bewältigung der geschilderten
Situation schlichtweg irrelevant.
Weiters hätten Banken bis zum Jahr 1994 infolge der
unechten Umsatzsteuerbefreiung kaum mit Umsatzsteuer zu tun gehabt, sodass auch
in der Berufslaufbahn des Bw. der Umsatzsteuer keine Bedeutung zugekommen sei
(nur die Börsenumsatzsteuer habe er gekannt).
Schlussendlich sei erneut betont, dass bis inklusive 1999,
somit auch ohne explizites Wissen, man sich ohnehin korrekt verhalten habe und
sich auch durch behördliche Schätzmaßnahmen und damit verbundene
rechtliche Erläuterungen von Seiten der Behörde sich auch noch in der
eingeschlagenen Vorgangsweise gestützt sah: Das Wenige, dass man gewusst
habe, schien zu stimmen.
Erst die Zusammenarbeit mit der Kanzlei des nunmehrigen
Verteidigers habe zutage gebracht, dass ab einem bestimmten Jahr eine
Umsatzsteuer zu verrechnen sei. Man habe versucht, die Umsatzsteuer dem Kunden
(der sie ja ohnehin zurückerhalten hätte) nachzuverrechnen, welcher
sich aber stur und unkooperativ gezeigt habe.
Man sei sogar bereit gewesen, diese Nachzahlung in Raten zu
bezahlen und während die entsprechenden Steuererklärungen in Arbeit
gewesen seien, sei die Betriebsprüfung dazwischen gekommen und habe den
Versuch einer Sanierung vereitelt, indem auch noch Dank des behördlichen
Auftretens der letzte und einzige Kunde verkrault worden sei, womit das
Unternehmen endgültig dem Untergang preisgegeben worden wäre.
Der Bw. sei für diese Problemstellungen nicht
detailliert genug ausgebildet und die vorhandene Berufserfahrung sei irrelevant
dafür gewesen. Selbst das erworbene Wissen sei infolge zweier
Systemänderungen "verjährt und überholt" gewesen und er habe sich
bemüht, dennoch die Dinge halbwegs richtig zu machen und sei durch das
"Dazwischenplatzen" der Behörde am Erfolg gehindert worden. Es liege weder
eine bewusste noch eine bedingt vorsätzliche Intention vor, weil der Bw.
nach Maßgabe der Möglichkeiten sehr wohl versucht habe, allen
Verpflichtungen zu entsprechen, sodass allenfalls leichte Fahrlässigkeit zu
verantworten sei. Er habe eine Sorgfaltspflicht in einer Situation
vernachlässigt, in der auch andere sorgfältige Menschen unter dem
Druck der lang andauernden Ereignisse denselben Fehler begangen hätten. Es
werde auf das berühmte Beispiel der Mutter verwiesen, die das
Bügeleisen stehen lasse und ins Nebenzimmer laufe, um nach dem
plötzlich schreienden Säugling zu sehen und das Haus dabei Feuer
fange, welches genau auf die Situation des Bw. zutreffe.
Der Spruchsenat habe in der Verhandlung jegliche Kontexte,
in denen das angebliche Vergehen sich abgespielt habe und welche eben kausal
für den eingeschlagenen Irrweg gewesen seien, verweigert.
Das Leben des Bw. sei bis 1994 relativ ruhig verlaufen, er
sei verheiratet gewesen mit vier Kindern und einem guten Job. 1994 sei es
infolge des Aufhebens der Börsensensale zum faktischen Verlust der
Berufsgrundlage und zum Zwangswechsel in den Börsenjournalismus gekommen,
was zunächst gut verlaufen sei.
Infolge der bescheideneren Lebensumstände habe ihn die
Ehefrau mit den vier Kindern verlassen und ihn seit dem, also seit 13 Jahren,
einen ständigen und brutalen Rosenkrieg geliefert, indem es primär um
Unterhaltsfragen und Unterhaltsforderungen gegangen sei. Diese Umstände
hätten den wirtschaftlichen Niedergang beschleunigt, wobei
Rechtsanwaltskosten nur eine Facette darstellen würden. Der psychische und
physische Verfall des Bw., der sich in körperlicher Behinderung und
psychologisch/psychiatrischer Behandlung niedergeschlagen habe, seien weitere
entscheidende Facetten. Wenn man einfach physisch und psychisch krank sei,
vergesse man alles andere und kümmere sich nur noch um Elementares,
nämlich körperlich und seelisch zu überleben, sodann
wirtschaftlich irgendwie nicht unterzugehen und dennoch mit den Kindern
irgendwie in Kontakt zu verbleiben und die stete Feindseeligkeit der Exehefrau
zu überdauern. Diese habe den Rosenkrieg noch mit laufenden Anzeigen aller
Art gespickt und Entwendungen in der Wohnung des Exehemannes vorgenommen.
Im Ergebnis habe der Bw. weder Geld noch Nerven gehabt,
Steuererklärungen zu erstellen oder Firmenbucheingaben zu machen, was
sodann zu Schätzungen des Finanzamtes geführt habe, die zunächst
ohne besondere Konsequenzen für den Steuerfall geblieben seien.
Erst mit der Firmenbuchreform sei der Bw. unter Androhung
einer Zwangsstrafe gezwungen worden, Firmenbucheingaben zu machen, weswegen er
sich gemeinsam mit dem mittlerweile eingesetzten formalen
Geschäftsführer W.S. an die nunmehrige Steuerberatungskanzlei gewandt
habe. Von dieser sei der Bw. darüber aufgeklärt worden, dass man
aufgrund der Struktur des Zahlenwerkes (wie etwa formeller und materieller
Bilanzzusammenhang, firmenbuchrechtliche Ausweisvorschriften etc.) alle
fehlenden Jahre ab einem bestimmten Zeitpunkt rekonstruieren müsse, wenn
das Unterfangen, nämlich alle Firmenbucheingaben nachzuholen, sinnvoll sein
sollte. Es sei dabei um fünf bis sieben Jahre gegangen, welche nachzuholen
gewesen seien. Da das Budget des Bw. sehr bescheiden gewesen sei, seien alle
Sucharbeiten an ihn bzw. an eine Frau B., welche für ihn die
spärlichen Unterlagen zu einem Mosaik vervollständigte,
übertragen worden, welche in der Folge dann von der Steuerberatungskanzlei
verarbeitet wurden, dabei sei allen bewusst gewesen, dass es sich auch hier
wieder um eine Schätzung und einen Rekonstruktionsversuch handle.
Sobald der Bw. die Notwendigkeiten erkannt habe, habe er
sich bemüht, Geldmittel aufzustellen, habe einen Fachmann konsultiert,
welcher auch mit maßvollem Honorar versucht habe, seinen Beitrag zur
Sanierung zu leisten. Mehr habe niemand in der bestehenden Situation tun
können. Man könne aber nicht einfach einen Fachmann aufsuchen, wenn
kein Geld vorhanden sei oder Selbststudien betreiben, wenn man psychisch,
physisch und wirtschaftlich dahinvegetiere. Intentionen, welcher Art auch immer,
würden ein ausreichendes Ausmaß an Selbstbestimmung voraussetzen,
welche der Bw. eben genau nicht gehabt habe.
Dies habe aber Zeit gebraucht, sodass das Finanzamt mit
einer Betriebsprüfung infolge einer anonymen Anzeige "dazwischen fuhr". Der
Spruchsenat behaupte, dass der Bw. sich zunächst für schuldig befunden
hätte und dann aber wieder nicht. Dieser scheinbare Widerspruch lasse sich
leicht aufklären: Wenn jemand eine Verantwortung, welcher Art auch immer
treffe, dann allein den Bw., weil er stets und zu allen Zeitpunkten eben die
Obliegenheiten, so gut es gegangen sei, wahrgenommen habe, und niemand sonst.
Insofern übernehme er jegliche Verantwortung, womit aber zu keinem
Zeitpunkt gesagt sein sollte, dass auch eine finanzstrafrechtliche Verfehlung
zugegeben werde, weil eine solche Verantwortung stets verneint worden
sei.
Folgende Ausführungen des Spruchsenates seien
ebenfalls falsch:
- Man unterstelle dem Bw. sich selbst bezüglich seiner
Umsatzsteuerkenntnisse zu widersprechen. Dazu sei auszuführen, dass jeder
von uns eine Idee von Umsatzsteuer habe, jedoch hätten in diesem Fall
jegliche Detailkenntnisse gefehlt. Sobald es sich der Bw. leisten habe
können, habe er einen Fachmann zu konsultieren versucht. Davor sei man sich
des Problems gar nicht bewusst gewesen, weil man eben andere Erfahrungen gehabt
habe. Die angeblichen Widersprüche seien einfach "Brainstorming aus
irgendwann einmal etwas zur Umsatzsteuer gehörtem". Das sei ungefähr
so, als wenn man jemanden zumute, Portugiesisch zu verstehen, weil man einst
etwas Latein gelernt habe.
- Der Spruchsenat behaupte, dass sich der Bw. um die
Lohnabgaben und die Körperschaftsteuer sehr wohl gekümmert habe,
bloß nicht um die Umsatzsteuer. Dazu werde ausgeführt, dass es nur
gelegentliche und geringfügig beschäftigte Dienstnehmer gegeben habe
und deswegen keine Lohnabgaben angefallen seien, sodass man sich folglich auch
um diese nicht habe kümmern müssen.
Da die GmbH ohnedies keinen
Gewinn gemacht habe, könne es bei der Körperschaftsteuer keine
Probleme geben, da es außer der Mindestkörperschaftsteuer keine
weiteren Erfordernisse gegeben habe, sodass sich der Bw. auch nicht um die
Körperschaftsteuer gekümmert habe, nur dabei eben Dank der
geschilderten Umstände Glück gehabt habe.
- Der Spruchsenat behauptet,
das Verhalten des Bw. führe zur Aufhebung der Kostenneutralität der
Umsatzsteuer. Vielmehr sei es Tatsache, dass sein einziger Kunde nicht bereit
gewesen sei, die Nachverrechnung der Umsatzsteuer anzuerkennen (die ja für
ihn nicht nachteilig gewesen wäre) und deswegen die Kostenneutralität
aufgehoben gewesen sei, da ja nunmehr eine Belastung anzuerkennen gewesen sei,
die man nicht überwälzen habe können. Der Bw. hätte dies
sogar akzeptiert, wenn nicht das Finanzamt mit der Betriebsprüfung den
letzten Kunden gewissermaßen vertrieben und erst die Insolvenz
ausgelöst hätte. Somit sei genau das Gegenteil der Behauptungen des
Spruchsenates der Fall.
Es werde daher der Antrag auf
Einstellung des Verfahrens in allen Punkten, in denen Gewissheit vorgeworfen
werde, und eine Bestrafung wegen leichter Fahrlässigkeit in allen Punkten,
in denen ein vorsätzlicher Versuch unterstellt und in denen das Verfahren
nicht bereits eingestellt wurde. Es werde ein den Umständen entsprechendes
Strafausmaß ohne erschwerende Aspekte beantragt.
Zum Strafausmaß
führt der Bw. in der gegenständlichen Berufung schließlich aus,
dass der wesentliche Vorwurf sich auf den Versuch der Abgabenverkürzung
beziehe, wobei die diesbezügliche Bestrafung unangemessen hoch sei. Da erst
kurz vor Beginn der Betriebsprüfung die im Erkenntnis selbst angesprochenen
Missverständnisse (wie sie für 2000 zugebilligt worden seien)
beseitigt worden seien, könne von keinem längeren Tatzeitraum
gesprochen werden.
Weiters verfüge der Bw.
nur über ein Einkommen von € 1.100,00 monatlich, sodass auch hier die
Strafe unangemessen hart sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Mit der gegenständlichen Berufung wird das Vorliegen
einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. und somit die subjektive
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG i.V.m.
§ 13 FinStrG [Schuldspruch A)1)] sowie der vollendeten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG [Schuldspruch A)2)] in Abrede gestellt und eine
fahrlässige Handlungsweise eingeräumt.
Bevor jedoch auf das Berufungsvorbringen näher
eingegangen wird, sind zum erstinstanzlichen Schuldspruch A)1) wegen
versuchter Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 13.439,83
und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 12.475,40 aus Anlass der
Berufung folgende Feststellungen zur objektiven Tatseite zu treffen:
Dem Bw. wird insoweit zur Last gelegt, dass er unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 2001 und 2002 in der genannten Höhe zu
bewirken versucht habe. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Bw. am
7. April 2003 die Umsatzsteuererklärung 2001 mit einer ausgewiesenen
Restschuld in Höhe von S 60.987,00 (€ 4.432,09) bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht hat, welche sich im Zuge der
im Zeitraum 2. Dezember 2003 bis 23. März 2004
durchgeführten Betriebsprüfung (siehe Bericht vom 31. März
2004, Textziffer 18) als unrichtig erwies, da anhand der Kontoauszüge
der Firmen O. bzw. P. festgestellt wurde, dass wesentliche Einnahmen, die vom
Bw. entweder bar oder durch Scheckübergabe kassiert wurden, nicht in die
Buchhaltung Eingang gefunden haben.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Bestrafung durch den
Spruchsenat wurde im Bezug auf Umsatzsteuer 2001 das Mehrergebnis laut
Betriebsprüfung, unter Außerachtlassung des durch die
Betriebsprüfung zugerechneten Sicherheitszuschlages (S 120.000,00
brutto, darin enthaltene Umsatzsteuer S 20.000,00), in Höhe eines
Betrages von € 13.439,83 der Bestrafung zugrunde gelegt. Die am
7. April 2003 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichte
Umsatzsteuererklärung 2001 wies eine Umsatzsteuerschuld von
€ 4.432,09 aus. Insoweit liegt somit ein strafbefreiender
Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 14
Abs. 1 FinStrG vor und es war daher mit teilweiser Verfahrenseinstellung
betreffend Umsatzsteuer 2001 vorzugehen.
Die am 7. April 2003 abgegebene Jahreserklärung
zur Umsatzsteuer 2001 erwies sich jedoch in der Folge gemäß den
Feststellungen der Betriebsprüfung als unvollständig und es ist daher
in Höhe des Differenzbetrages von € 9.007,74 (Umsatzsteuerschuld
laut Betriebsprüfung abzüglich Sicherheitszuschlag
gegenübergestellt der Umsatzsteuerschuld laut abgegebener
Jahressteuererklärung) objektiv von der Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) durch Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2001 auszugehen.
Des Weiteren ist zur objektiven Tatseite festzustellen,
dass im Zeitpunkt des Beginns der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren
zu Grunde liegenden Betriebsprüfung, welche laut Aktenlage im Zeitraum vom
2. Dezember 2003 bis 23. März 2004 durchgeführt wurde und
mit Bericht vom 31. März 2004 ihren Abschluss fand, die Frist zur
Abgabe der Steuererklärungen 2002 für den Bw. noch bis
30. April 2004 offen war, während der Umsatzsteuerbescheid 2002 auf
Grund der Betriebsprüfung bereits am 31. März 2004 erging. Es
liegt daher insoweit keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe oder verspätete bzw. unrichtige Abgabe
der Umsatzsteuererklärung 2002 vor, sodass das Delikt in der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG insoweit schon objektiv nicht vorliegt und deswegen auch mit
Verfahrenseinstellung betreffend Umsatzsteuer 2002 in Höhe eines Betrages
von € 12.475,40 vorzugehen war.
Unstrittig hat der Bw. für die Monate Jänner bis
Dezember 2003 als der für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche
der Fa. L&B.GmbH weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen gesetzlichen
Fälligkeitsterminen entrichtet, sodass das erstinstanzlich der Bestrafung
unter Spruchpunkt A)2) zu Grunde gelegte Delikt der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG objektiv
verwirklicht ist.
Auf Grund des Berufungsvorbringens im Zusammenhalt mit den
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung steht fest, dass der
Bw. für das Jahr 2001 und auch während des Jahres 2003 keine laufende
Buchhaltung geführt, sondern lediglich die Belege gesammelt hat. Auch
lässt sich aus dem Berufungsvorbringen ableiten, dass dem Steuerberater
nicht einmal eine vollständige Belegsammlung zur Verfügung gestanden
ist. Unstrittig steht weiters fest, dass der Bw. ab dem Jahr 2001 Rechnungen mit
gesondertem Umsatzsteuerausweis gegenüber seinen Auftraggebern gelegt hat
und laut Feststellungen der Betriebsprüfung unter Textziffer 18 des
gegenständlichen Prüfungsberichtes aus seiner Tätigkeit im
Jahr 2001 Bruttoumsätze in Höhe von € 93.711,69, 2002
in Höhe von € 88.052,00 und 2003 in Höhe von
€ 59.239,00 erzielt hat.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung werden
ausführlich die persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Probleme dargestellt, wobei der Bw. in subjektiver Hinsicht das Vorliegen einer
vorsätzlichen Handlungsweise mit Unkenntnis der maßgeblichen
steuerlichen Bestimmungen begründet. Er sei irrtümlich davon
ausgegangen, dass ihm auch für seine journalistische Tätigkeit, genau
so wie die vorangegangene Tätigkeit als Börsensensal, eine unechte
Steuerbefreiung zukomme.
Diesem Vorbringen widerspricht jedoch ganz eindeutig der
Umstand, dass der Bw. selbst in den von ihm ausgestellten Rechnungen ab dem Jahr
2001 Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und auch von seinen Auftraggebern
vereinnahmt hat. Er selbst hat auch in der Umsatzsteuererklärung 2001 in
der Folge dann durch seinen steuerlichen Vertreter die Umsatzsteuerpflicht durch
Ausweis einer Restschuld einbekannt, jedoch, wie bereits ausgeführt, in
wesentlich zu geringer Höhe. Der Grund für die zu geringe Offenlegung
der Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2001 lag nach dem
Berufungsvorbringen seines Verteidigers und Steuerberaters darin, dass seitens
des Bw. nur sehr unvollständige Unterlagen, welche unter Mitwirkung einer
namentlich genannten Person, mosaiksteinartig zusammengestellt werden mussten,
zur Verfügung gestellt wurden.
Führt man sich vor Augen, dass der Bw. betreffend das
Jahr 2001 weder laufende Bücher und Aufzeichnungen geführt, in der
Folge dann trotz Umsatzsteuerausweis in Rechnungen auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat und die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen, trotz Vereinnahmung der Umsatzsteuer, nicht
abgeführt hat, so weist eine derartige Vorgangsweise auf eine nahezu
vollständige Vernachlässigung sämtlicher Aufzeichnungs-,
Offenlegungs- und Entrichtungspflichten hin und kann nicht mit steuerlicher
Unwissenheit bzw. gesundheitlichen, finanziellen und familiären Problemen
erklärt werden. Bei einer derartigen Negierung sämtlicher steuerlicher
Verpflichtungen hat es der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
zweifelsfrei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden,
dass auf Grund der vorhandenen Unterlagen vom Steuerberater keine richtige und
vollständige Umsatzsteuererklärung 2001 erstellt werden kann und
er hat es billigend in Kauf genommen, dass die Verletzung der
diesbezüglichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine zu geringe
Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde. Zur Vorschreibung einer zu
geringen Umsatzsteuerschuld 2001 und somit zur Vollendung der
Abgabenhinterziehung ist es in der Folge nur wegen des Einschreitens der
Betriebsprüfung und deren Ermittlungsmaßnahmen nicht gekommen.
Bedenkt man, dass der Bw. laut der abgegebenen
Steuererklärung 2001 Bruttoumsätze von S 743.696,00 nicht
erklärt hat und dem gegenüber lediglich Umsätze in Höhe von
S 545.805,00 offen gelegt wurden, so kann eine derartige Vorgangsweise in
Anbetracht der dargestellten Pflichtverletzungen des Bw. keineswegs mit einer
bloßen Sorgfaltswidrigkeit erklärt werden.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
sind das Vorliegen von Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe
von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von zumindest Wissentlichkeit im Bezug
auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Zum Vorhalt der Textziffer 18 des
Betriebsprüfungsberichtes dahingehend, dass ab 2001 in den gelegten
Rechnungen an die Vertragspartner ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer
erfolgt ist, brachte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat vor, dass er mit seinem damaligen Steuerberater und heutigem
Verteidiger die Frage besprochen habe, ob aus der Rechnungslegung heraus
Umsatzsteuer zu bezahlen sei. Die Antwort des Verteidigers sei gewesen, dass er
sich im Rahmen der Bilanzerstellung auch für 2001 das anschauen werde. Mit
der am 7. April 2003 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2001 wurde
das Bestehen einer Umsatzsteuerschuld, wenn auch wie oben ausgeführt, in zu
geringem Ausmaß einbekannt und der Unabhängige Finanzsenat geht daher
davon aus, dass der Bw. zu den Fälligkeitstagen der
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2003 jedenfalls bereits Kenntnis von
seiner monatlichen Entrichtungspflicht der in den Rechnungen gesondert
ausgewiesenen und von ihm auch vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen
hatte.
Der Unabhängige Finanzsenat geht jedoch im Zweifel zu
Gunsten des Bw. davon aus, dass dieser auf Grund seiner Gespräche mit
seinem Steuerberater keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen hatte und offenkundig der irrigen Meinung
war, dass eine Offenlegung der erzielten Umsätze im Rahmen der
Umsatzsteuererklärung ausreichend wäre. Dem Bw. ist daher eine
vorsätzliche Handlungsweise im Bezug auf die Nichtabgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar, weswegen nach
Ansicht des erkennenden Berufungssenates diese subjektive
Tatbestandesvoraussetzung der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt ist.
Entgegen seinen gegenteiligen Beteuerungen ist der
erkennende Berufungssenat zur Überzeugung gelangt, dass der Bw. am
5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2003 bereits Kenntnis von
der Umsatzsteuerpflicht hatte. Eine derartige Kenntnis kann dem steuerlichen
Allgemeinwissen des zeitlebens in führenden und verantwortungsvollen
beruflichen Funktionen tätig gewesenen Bw. zugeordnet werden.
Das Verhalten des Bw. erfüllt somit zweifelsfrei den
Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG, dessen einzige Tatbestandsvoraussetzung die mit Eventualvorsatz
unterlassene Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag
nach jeweiliger Fälligkeit ist. Das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis
Dezember 2003 in Höhe von € 8.423,00 ist daher zweifelsfrei
in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung zu
Spruchpunkt A)1) des erstinstanzlichen Erkenntnisses und der Einstufung der
Pflichtverletzungen des Bw. als Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Spruchpunkt A)2) des
angefochtenen Erkenntnisses war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegen einander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht
zu nehmen ist.
Unter Zugrundelegung einer vorsätzlichen
Handlungsweise sah der Spruchsenat bei der Strafneubemessung als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. und sein Handeln aus einer
persönlichen und wirtschaftlichen Notsituation heraus sowie den Umstand an,
dass es in Bezug auf Umsatzsteuer 2001 beim Versuch geblieben ist.
Entsprechend dem insoweit zutreffenden Berufungsvorbringen
geht der Unabhängige Finanzsenat von keinem Erschwerungsgrund aus, zumal
ein längerer Zeitraum der Tatbegehung nicht gegeben ist.
Unter Zugrundelegung der durch
Krankheit beeinträchtigten persönlichen Situation des Bw. und seiner
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Lage (monatliche
Pension € 1.100,00 netto, dazu Pflegegeld Stufe 2 in Höhe von
€ 273,00, Sorgepflichten für 2 Kinder, Unterhaltsexekution
in Höhe von € 300,00 monatlich, monatlich € 200,00
Ratenzahlungen für den vom OLG bevorschussten Unterhaltsrückstand,
gesamter Unterhaltsrückstand € 30.000,00, € 250,00
monatlich Kreditrate für einen aushaftenden Bankkredit von
€ 18.000,00) erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe
tätergerecht und schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter
Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe.
Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem erkennenden
Berufungssenat nicht ermöglichten, bei Nichtvorliegen eines reumütigen
Geständnisses sowie bei nicht erfolgter Schadensgutmachung mit einer
weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
unrichtige UmsatzsteuererklärungUmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuervorauszahlungWissentlichkeitEventualvorsatzVersuch.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0138-W/07
- Stammnummer
- 33660
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF