Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0056-W/04
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen der Erforderlichkeit umfangreicher Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-W/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Beschuldigter, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Amtsbeauftragten des Finanzamtes
Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Mai 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
vom 25. Februar 2004, SpS, nach der am 10. September 2004 in
Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung der
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Wien 4/5/10 wird Folge gegeben, das
angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache gemäß
§ 161
Abs. 4 FinStrG zur Durchführung erforderlicher umfangreicher
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Februar 2004, SpS,
wurde das Finanzstrafverfahren gegen D. (Beschuldigter) wegen des Verdachtes, er
habe als tatsächlicher Machthaber in Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der Fa.A. vorsätzlich
1.) durch die Unterlassung der steuerlichen Erfassung und
in der Folge durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen zur Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 2000, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken
versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von S 20 461,68 und Körperschaftsteuer
2000 in Höhe von S 42.737,98 verkürzt werden sollten;
2.) unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis September 2001 in
Höhe von S 294.598,94 bewirkt, wobei er dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
3.) durch das Nichtführen von Lohnkonten für O.,
K., KK. und Z. für den Zeitraum Juni 2001 der Bestimmung des
§ 76 Einkommensteuergesetz zuwider gehandelt,
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass D. vom Beruf
Baupolier sei und als solcher monatlich € 700,00 netto verdiene, keine
Sorgepflichten habe und finanzstrafrechtlich vorbestraft sei.
Die Fa.A. sei
mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Februar 2000 begründet worden,
Betriebsgegenstand sei das Baugewerbe gewesen. D. habe sich als Angestellter des
Unternehmens um die Baustellen und um die Wareneinkäufe gekümmert. Er
sei nicht für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens
verantwortlich gewesen, insbesondere sei es nicht seine Aufgabe gewesen,
für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen.
Im Tatzeitpunkt
sei S. verantwortliche Geschäftsführerin gewesen, welche derzeit nicht
ausfindig zu machen sei. Zufolge längerer Abwesenheiten habe diese an P.,
ebenfalls Angestellter des Unternehmens, eine Generalvollmacht erteilt. Dieser
habe auch die Entlohnung der Arbeiter vorgenommen.
Zu diesen
Feststellungen sei der Spruchsenat insbesondere durch die Aussage des Zeugen P.
gelangt. Dessen Darlegung zur Verantwortlichkeit im Unternehmen, dass der Bw.
die Nummer 2 nach S. gewesen sei, sei unglaubwürdig und nicht
nachvollziehbar. So habe der Zeuge zugeben müssen, dass er eine
Generalvollmacht von S. erhalten habe, dass er Unterlagen zum Steuerberater
gebracht und die Entlohnung der Arbeitnehmer vorgenommen habe.
Demgegenüber gebe es keine
gesicherten Beweise, die mit der für eine Verurteilung des Bw. notwendigen
Sicherheit auf dessen Verantwortlichkeit im Tatzeitraum schließen
ließen. Vielmehr dürfte S. in Anbetracht einer Vielzahl von
Aufträgen dieses Unternehmen (neben anderen) gegründet haben, um die
Aufträge steuerschonend erledigen und die Rechnungssummen kassieren zu
können.
Es sei daher mangels Beweisen
das Strafverfahren gegen den Bw. im Zweifel gemäß
§ 136 FinStrG einzustellen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, mit welcher beantragt wird, das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben
und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wird
ausgeführt, dass der Spruchsenat zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass
Frau S. nicht ausfindig gemacht werden könne.
Offenbar habe der Spruchsenat
entsprechende Anstellungen zur Ausfindigmachung von S. nicht unternommen, da
diese zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am
25. Februar 2004 in Wien aufrecht gemeldet gewesen sei, wobei dazu auf
eine der Berufung beigelegte Auskunft aus dem zentralen Melderegister verwiesen
wird.
Bemängelt wird, dass der
Spruchsenat Frau S. als Verantwortliche benenne, ohne diese im Verfahren
gehört zu haben. Dazu verweist die Amtsbeauftragte auf eine in Kopie der
Berufung beigelegte Niederschrift über die Vernehmung der Beschuldigten S.
vom 13. April 2004, in dessen Rahmen diese im ihr gegenüber
eröffneten Finanzstrafverfahren im Wesentlichen zu Protokoll gab, im Jahre
1985 nach Österreich gekommen und seither Küchengehilfin, Bedienerin
und Lagerhelferin gewesen zu sein. Sie habe zwei Firmen gegründet, und zwar
die Fa.A. und die Fa.S., die aber beide von ihr nicht aktiviert worden
seien.
Die Fa.A. habe sie über P.
übernommen. P. und D. seien mit ihr zu einem ihr namentlich nicht mehr
bekannten Notar gegangen und sie habe geglaubt, dass die beiden Herrn die
Verantwortlichen der Fa.A. seien. Sie habe in der Folge die
Firmenbuchauszüge zugestellt bekommen. P. habe sich ein paar Tage nach der
Eintragung bei ihr gemeldet und ihr erklärt, dass er mit D. gesprochen
habe. Die Fa.A. werde nur ein paar Monate geführt werden, Steuern
bräuchten nicht bezahlt werden, eine gesetzliche Registrierung werde nicht
erfolgen. Sie habe daraufhin geantwortet, dass sie damit nicht einverstanden
wäre und daher die Firma nicht aktivieren werde. Unter Aktivieren verstehe
sie eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen, Sozialversicherungsanmeldungen
etc..
Die Fa.A. habe ein Bankkonto
bei der CA im XYZ-Bezirk gehabt, auf welchem neben ihr selbst auch P. und D.
zeichnungsberechtigt gewesen seien. Die Kontonummer sei ihr nicht mehr
geläufig, das Konto habe auf den Namen der Fa.A. gelautet.
P. und D. waren Freunde, ob sie
gemeinsam mit der Fa.A. gearbeitet haben wisse sie nicht. Eine Vollmacht habe
sie nie unterschrieben. Die Unterschrift auf der vorliegenden Vollmacht
müsse gefälscht sein, ihre Unterschrift sehe immer so aus wie die auf
ihrem Ausweis. Auch der Stempel auf der Vollmacht sei gefälscht. Der
richtige Stempel weise ihre Telefonnummer X. aus, welche nach wie vor
aufrecht sei. Diesen habe sie bestellt, weil sie ja ursprünglich mit der
Firma arbeiten wollte. Der richtige Stempel sei immer bei ihr gewesen und sei
nicht verwendet worden. Die andere Nummer auf dem gefälschten Stempel
gehöre D. und er habe sich unter dieser Nummer im Jahr 2000 auch immer
gemeldet. Seit den Streitereien wegen der Firma habe er die Telefonnummer
offenbar gewechselt und sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm
gehabt.
S. gab als Beschuldigte weiters zu Protokoll, dass sie
niemals Personal der Fa.A. angemeldet habe, auch nicht P. und D.. Sie habe weder
Rechungen geschrieben, noch habe die Firma ein eigenes Briefpapier gehabt.
Außer den Firmenbuchauszügen habe sie keine Post entgegengenommen.
Die Fa.A. habe kein Büro gehabt und sei nur an der Adresse ihrer
Privatwohnung im Firmenbuch gemeldet gewesen.
Seitens der Amtsbeauftragten wird daher beantragt, dass
bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung
an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Die gegenständliche Berufung der Amtsbeauftragten des
Finanzamtes Wien 4/5/10 richtet sich gegen die Feststellung des Spruchsenates im
angefochtenen Erkenntnis dahingehend, dass der Beschuldigte D. nicht für
die abgabenrechtlichen Belange der Fa.A. im Tatzeitraum verantwortlich gewesen
sei und die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin S. als
Verantwortliche benannt werde, ohne diese im Verfahren gehört zu haben.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat gab D. als Beschuldigter zu Protokoll, dass
er Ende des Jahres 2000 über seinen Bekannten P. zur Fa.A. gekommen
sei, welcher ihn gefragt habe, ob er bei der Fa.A. als Polier bzw. Bauleiter
arbeiten wolle. P. habe gewusst, dass er Kontakt zu Architekten und Baumeistern
gehabt habe und er deswegen auch für die Erlangung von Aufträgen
nützlich sein habe können. Er habe dann in der Folge zum
größten Teil die Aufträge für die Fa.A. gebracht. Zudem
habe er Kostenvoranschläge gemacht, mit Kunden verhandelt,
Materialeinkäufe getätigt und auch Zahlungen von Kunden
entgegengenommen. Mit dem eingenommenen Geld habe zum Teil er und teilweise auch
P. Löhne und Material bezahlt. Sämtliche Unterlagen habe er gesammelt
und dem Steuerberater G. übermittelt. Dienstnehmer habe nicht er
angestellt, sondern ausschließlich P., welcher auch die Anmeldung bei der
Sozialversicherung vorgenommen habe.
Sämtliche Zahlungen seien
bar gelaufen, ein Bankkonto hat es nicht gegeben. P. habe zwar gemeinsam mit S.
ein Bankkonto bei der PSK im XYZ-Bezirk eröffnen wollen, jedoch habe
irgendetwas mit dem Pass nicht gestimmt. Auch bei der CA im XYZ-Bezirk sei P.
mit S. gewesen und auch dort habe, wie er glaube, die Eröffnung des
Bankkontos nicht funktioniert. Jedenfalls hätten Zahlungen nicht über
das Bankkonto erfolgen können. Sämtliche Geldflüsse im Rahmen der
Fa.A. seien bar gelaufen. Er selbst habe S. insgesamt maximal vier bis
fünfmal gesehen. Der Kontakt zu S. sei über P. abgelaufen.
Zu der im Rahmen der
Beschuldigtenvernehmung vom 27. August 2002 vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz von ihm vorgelegten Vollmacht vom
12. Dezember 2000 des Inhaltes, dass er berechtigt sei, als Bauleiter
Aufträge jeder Art selbstständig und rechtsverbindlich in Auftrag zu
nehmen und durchzuführen, gab D. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat auf Vorhalt zu Protokoll, dass es diesbezüglich ein
Verfahren vor der Wirtschaftspolizei gegen ihn gebe, in welchem er als
Verdächtiger, diese Vollmacht gefälscht zu haben, befragt worden sei.
Er habe diese Vollmacht über P. erhalten. Dieser habe sich mit der
Geschäftsführerin S. getroffen und ihm diese Vollmacht
überbracht. Er wisse nicht, ob diese Vollmacht die Unterschrift der S.
ausweise. Den Stempel auf der Vollmacht habe P. anfertigen lassen und nicht er.
Dieser Stempel weise seine Handynummer auf, da es einen anderen Telefonanschluss
in der Firma nicht gegeben habe. Ob es einen zweiten Stempel der Fa.A. mit einer
anderen Handynummer gegeben habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die auf der von
ihm vorgelegten Vollmacht angegebene Adresse XY. sei, so glaube er, die
Wohnadresse der Geschäftsführerin S. gewesen. Ab ca. Mai 2001
habe es ein Büro der Fa.A. im XY-Bezirk gegeben.
Er selbst habe auch
Ausgangsrechnungen im Rahmen der Fa.A. geschrieben. Die ihm im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgehaltene Rechnung an die Familie F.
weise auch seine Handynummer auf. Die Rechnung habe er selbst am Computer bei
ihm zu Hause erstellt, da es in der Firma keinen Computer gegeben habe. Die auf
der Baustelle der Familie F. in B. angetroffenen Schwarzarbeiter hätten
nicht von der Fa.A. stammen können, da diese zum Zeitpunkt des Aufgriffes
dort gar nicht mehr gearbeitet habe.
Der Beschuldigte D. selbst sei
im Juni oder Juli 2001 aus der GmbH ausgetreten. Bis dahin habe der
Steuerberater noch gearbeitet. Er sei auch davon ausgegangen, dass die Fa.A.
steuerlich erfasst gewesen sei, nachdem ja ein Steuerberater beschäftigt
gewesen wäre. Am 26. Juli 2001 habe er der
Geschäftsführerin schriftlich mitgeteilt, dass, auf Grund der
Nichtbezahlung der Rechnung F., Krankenkasse, Finanzamt und andere
Gläubiger nicht mehr bezahlt werden könnten.
Der gewerberechtliche
Geschäftsführer, Baumeister Kl., sei ein Bekannter von ihm gewesen. Er
habe die Verhandlungen hinsichtlich der gewerberechtlichen
Geschäftsführung mit ihm geführt und auch dessen Lohn für 20
Wochenstunden verhandelt. S. sei damit nicht befasst gewesen, aber laut P. von
diesem informiert worden.
Die im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführerin der Fa.A., S., gab im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor
dem Berufungssenat der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz unter
Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass sie anlässlich der Gründung der
Fa.A. mit P. zum Notar im X-Bezirk, gegangen und sie in der Folge als
Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen worden sei. Ihr
Großvater sei bereits im Baugewerbe tätig gewesen und sie habe mit
dieser Firma auch tatsächlich arbeiten wollen.
P. und der Beschuldigte
hätten aber zu ihr gesagt, dass die Fa.A. nur ein paar Monate arbeiten und
dann in Konkurs gehen solle. Das habe sie nicht gewollt und sie hätte daher
die Firma nicht aktiviert.
Sie selbst habe von einer
Tätigkeit der Fa.A. erst durch den Masseverwalter erfahren. Dieser habe sie
zu Hause besucht und ihr davon erzählt.
Eine Vollmacht an den
Beschuldigten D. oder an P. habe sie nie erteilt und eine solche auch nicht
unterschrieben. Auch sei der Stempel auf der ihr vorgehaltenen Vollmacht
für den Beschuldigten vom 12. Dezember 2000 gefälscht. Sie
habe, weil sie mit der Fa.A. arbeiten wollte, selbst einen Stempel erstellen
lassen, und zwar mit Adresse W. und ihrer eigenen Handynummer, welche sie seit
acht Jahren habe. Über dem Firmenwortlaut bei ihrem Originalstempel
befinde sich ein Dach.
Eine steuerliche Erfassung der
Fa.A. habe sie nicht veranlasst, da sie mit dieser keine Tätigkeit
entfalten wollte. Auch habe sie niemals mit dem Steuerberater der Fa.A. zu tun
gehabt. Den Namen G. kenne sie nicht.
Diese Zeugenaussage der im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin widerspricht in
wesentlichen Punkten der Verantwortung des Beschuldigten und auch der
Zeugenaussage des P. im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat am 25. Februar 2004, welcher sich selbst als
für Personalangelegenheiten und Baustellenbetreuung zuständigen
Angestellten der Fa.A. bezeichnete und über eine tatsächliche
Tätigkeit der Geschäftsführerin S. im Rahmen der Firma aussagte,
wobei er diese als Hauptverantwortliche der GmbH bezeichnete, danach als Nummer
Zwei im Unternehmen den Beschuldigten nannte und an dritter Stelle der
Verantwortlichkeit sich selbst.
Aus diesen
widersprüchlichen Aussagen ergeben sich nach Ansicht des Berufungssenates
eine Reihe von noch zu klärenden Sachverhaltsfragen hinsichtlich der
Verantwortlichkeit einer oder mehrer dieser drei Personen für die
steuerlichen Belange der Fa.A., wie zum Beispiel: Hat der Beschuldigte D. oder
P. die Unterschrift und den Stempel auf der angesprochenen Vollmacht vom
12. Dezember 2000 gefälscht? Welches Ergebnis haben
diesbezüglich die vom Beschuldigten angesprochenen Erhebungen der
Wirtschaftpolizei wegen des Verdachtes der Unterschriftsfälschung ergeben?
Gibt es tatsächlich ein Bankkonto bei der CA im XYZ-Bezirk und wer war
für dieses zeichnungsberechtigt und hat eventuell durchgeführte
Überweisungen veranlasst? Kann aus den unbestritten vorhandenen
Büchern und Aufzeichnungen der Fa.A. auf eine tatsächliche
Tätigkeit der Geschäftsführerin S. geschlossen werden oder
können ehemalige angemeldete Arbeiter der GmbH Aussagen über die
Entscheidungskompetenzen bzw. Entscheidungsträger im Rahmen des
Unternehmens treffen?
Unbestritten ist seitens des
Beschuldigten, dass er allein oder gemeinsam mit P. für weite
Aufgabenbereiche der Fa.A. verantwortlich gezeichnet hat. So war er unbestritten
für die Erlangung von Aufträgen, für Kundenkontakte, für die
Aufnahme von Arbeitskräften, für die Baustellenüberwachung,
für den Materialeinkauf, für die Empfangnahme von Zahlungen und
für die Zahlung von Löhnen an die Arbeiter des Betriebes zumindest
mitverantwortlich. Bleibt nach Ansicht des Berufungssenates einzig und allein
die Verantwortlichkeit für die Melde- und Abfuhrverpflichtungen
gegenüber den Behörden (Finanzamt, Sozialversicherung), für
welche keine der drei genannten Personen im Rahmen der Fa.A. verantwortlich
gewesen sein will.
Da, wie dargestellt, eine Reihe
von Sachverhaltsfragen hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen
Verantwortlichkeit für die vollständige Vernachlässigung
sämtlicher angeschuldigter Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und
Entrichtungspflichten im Rahmen der Fa.A. einer weiteren Klärung und somit
einer umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens bedürfen,
hat der Berufungssenat gemäß der Bestimmung des
§ 161 Abs. 4 FinStrG entschieden, die
gegenständliche Sache dem Spruchsenat als Finanzstrafsache erster Instanz
zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen.
In rechtlicher Hinsicht ist
ergänzend auszuführen, dass die in der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 24. September 2002 unter
Punkt a) beantragte Qualifikation Umsatz- und
Körperschaftsteuerverkürzung 2000 als versuchte
Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG dabei nach Ansicht
des Berufungssenates einer näheren Überprüfung nicht Stand
hält, da entsprechend der Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem
steuerlich nicht erfassten Abgabepflichtigen, infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches, die Tat dann als
vollendet anzusehen ist, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben
nicht bis zum Ablauf der Erklärungsfrist festgesetzt werden
konnten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien, am
10. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-W/04
- Stammnummer
- 11914
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF