Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0390-L/03
Fruchtgenusseinräumung zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-L/03vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Um Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen, sind zumindest jene Publizitätserfordernisse zu erfüllen, die im Zivilrecht obligat bzw. bei Verträgen zwischen Fremden Standard sind. So ist aus steuerrechtlicher Sicht ein Mindestmaß an Publizität nur dann erfüllt, wenn die Fruchtgenusseinräumung zwischen Ehegatten auch im Grundbuch eingetragen wurde.
Der Umstand, dass in Vorperioden keine Abgabenfestsetzung infolge des Eintritts der Bemessungsverjährung möglich ist, darf sich auf die Schätzung der Einkünfte in den zu beurteilenden Jahren nicht auswirken. Die Vernachlässigung von Indexanpassungen ist aus diesem Grund nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Helmut B., L., vertreten durch
Gattringer, Schiller & Partner Wirtschaftstreuhand KG, 4040 Linz,
Pulvermühlstraße 23, vom 14. Juni 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Gertrude Schöftner, vom 5. Juni
2002 betreffend Einkommensteuer für Jahre 1993 bis 2001
entschieden:
Die Bescheide vom 5. Juni 2002
betreffend die Einkommensteuer 1993 und 1994 werden gemäß
§ 289
Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1995
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Einkommen
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986.785,00 S
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Einkommensteuer
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367.060,00 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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- 489.330,00 S
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- 122.270,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 8.885,71
€
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
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Art
|
Höhe
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1996
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Einkommen
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444.868,00 S
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Einkommensteuer
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119.810,50 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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- 137.832,60 S
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- 18.022,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 1.309,71
€
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1997
|
Einkommen
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681.630,00 S
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Einkommensteuer
|
230.100,96 S
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 225.768,30 S
|
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4.333,00S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
314,89 €
|
1998
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Einkommen
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679.907,00 S
|
Einkommensteuer
|
229.386,96 S
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 225.768,30 S
|
|
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3.619,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
263,00 €
|
1999
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Einkommen
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642.126,00 S
|
Einkommensteuer
|
213.510,96 S
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 225.768,30 S
|
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- 12.257,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
- 890,75 €
|
2000
|
Einkommen
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773.515,00 S
|
Einkommensteuer
|
268.924,22 S
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 221.014,80 S
|
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47.909,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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3.481,68 €
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2001
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Einkommen
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740.226,00 S
|
Einkommensteuer
|
258.234,56 S
|
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anrechenbare Lohnsteuer
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- 181.196,27 S
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77.038,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
5.598,57 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Wohnungseigentumsgemeinschaft R. wurde festgestellt, dass der Berufungswerber
(Bw.) nicht an der in seinem Eigentum stehenden Wohnung in der W. sondern an
einer anderen Adresse wohnhaft ist. Es wurde daher angeregt zu
überprüfen, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen
bzw. erklärt wurden.
Laut einen Aktenvermerk vom 4. Juni 2002 hat der
Bw. anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am
22. Mai 2002 Folgendes mitgeteilt: Er hätte die Wohnung im
August 1989 geerbt und seit Dezember 1989 werde diese vermietet. Das
Objekt werde seitdem zur Gänze von seiner Gattin betreut und sie habe auch
die Einnahmen bzw. den Überschuss bekommen. Da die Gattin keine
Einkünfte beziehe, hätte der Bw. geglaubt, man müsse diese
Einkünfte nicht versteuern. Er hätte ja seine Einkünfte
versteuert und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht
seine, sondern gehören ausschließlich der Gattin. Dem Bw. sei vom
Finanzamt erklärt worden, dass so lange er Eigentümer der Wohnung ist,
ihm die Einkünfte zuzurechnen seien, außer es gebe einen Vertrag, wo
das Fruchtgenussrecht der Gattin zugestanden werde. Einen solchen gebe es nicht,
es wäre eine mündliche Abmachung, hätte der Bw. mitgeteilt.
Daraufhin sei ihm vom Bearbeiter des Finanzamtes gesagt worden, dass gerade
unter Ehegatten derartige mündliche Vereinbarungen keine Gültigkeit
hätten. Es gäbe auch keine genauen Unterlagen mehr, aus denen eine
Überschussermittlung erstellt werden könnte. Der Überschuss werde
daher wie folgt ermittelt:
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Einnahmen jährlich
|
3.800,00 €
|
|
Betriebskosten
|
-1.426,00 €
|
|
Absetzung für Abnutzung
|
-577,50 €
|
|
Überschuss
|
1.796,50 €
|
(ca.
25.000,00 S)
Der Bw. hätte auch angeführt, dass sonst keine
Ausgaben mehr angefallen seien. Die AfA sei wie folgt ermittelt
worden: Die Wohnung sei 35 m² groß. Der Preis pro m²
liege in dieser Wohngegend bei ca. 15.000,00 S bis 20.000,00 S.
35 m² x 1.100,00 € (ca. 15.140,00 S) =
38.500,00 €, davon 1,5 % = 577,50. Es sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens ab dem Jahr 1993 durchzuführen. Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden mit jährlich
25.000,00 S festgesetzt. Sicher sei anzunehmen, dass die Einkünfte in
den Vorjahren nicht so hoch gewesen wären, jedoch müsse auch angemerkt
werden, dass die Jahre 1990 bis 1992 nicht wieder aufgenommen werden
könnten, was jedoch kein Grund für eine höhere Festsetzung sei,
jedoch als gerecht erscheine.
Das Finanzamt hat mit den Bescheiden vom
5. Juni 2002 die Einkommensteuerfestsetzungen für die
Jahre 1993 bis 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 der BAO
wieder aufgenommen. Als Wiederaufnahmegrund wurde lediglich angeführt, dass
Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei den
Einkommensteuerbescheiden für 1993 bis 2001 wurden zusätzlich zu den
bisher veranlagt gewesen Einkünften die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung iHv. jeweils 25.000,00 S berücksichtigt. Somit wurden die
Einkommensteuer für 1993 mit 2.102,35 €, die Einkommensteuer
für 1994 mit -2.419,50 €, die Einkommensteuer für 1995 mit
-8.758,53 €, die Einkommensteuer für 1996 mit
-1.221,19 €, die Einkommensteuer für 1997 mit 388,15 €,
die Einkommensteuer für 1999 mit -857,18 €, die Einkommensteuer
für 2000 mit 3.492,58 € und die Einkommensteuer für 2001 mit
5.584,04 € festgesetzt.
In der gegenständlichen Berufung vom
14. Juni 2002 wurde vorgebracht, dem Grunde nach sei die Einbeziehung
von Vermietungseinkünften im geschätzten Jahresbetrag von
25.000,00 S in die Einkommensteuerpflicht des Bw. deswegen
ungerechtfertigt, weil nach dem Parteiwillen beabsichtigt war, sowohl die
Verwaltung als auch die Früchte aus dieser Vermietung der Gattin des Bw.
zukommen zu lassen. Aus diesem Grund sei mit Wirkung ab
1. Oktober 1989 auch ein Mietverhältnis zwischen Frau Erika B.
und Frau Marta P. laut beiliegendem Mietvertrag begründet worden. Dem
Mietvertrag gehe eine faktische Fruchtgenusseinräumung voraus, welche mit
einem Vormangel behaftet sei, da der Bw. nicht gewusst hätte, dass ein nach
außen tretender Vertrag dafür erforderlich gewesen wäre. Das
Notariatszwangsgesetz sei für bestimmte Vertragstypen zwingend anzuwenden.
Werde die durch das Notariatszwangsgesetz vorgeschriebene Form von Parteien
nicht eingehalten, so sei das Rechtsgeschäft absolut nichtig; allerdings
trete die Nichtigkeit nur mit einer sehr wichtigen Einschränkung ein: "Nach
§ 1432 ABGB kann die Zahlung einer solchen Schuld, welche nur aus
Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert
werden." Die Rechtssprechung hätte jedenfalls keine Bedenken, die Heilung
eines Formmangels durch Erfüllung zu akzeptieren. Besonders wichtig sei
dabei die ständige Judikatur, nach der Ehepakte nicht formgebunden seien,
wenn die güterrechtlichen Beziehungen durch die getroffenen Regelungen
nicht erst versprochen, sondern schon unmittelbar verwirklicht werden. In eben
solcher Kontinuität hätte der OGH entschieden, dass Kaufverträge
zwischen Ehegatten durch vollständige Erfüllung ihr Vormanko verlieren
würden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 BAO, nach der die
Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben
keine Bedeutung hätte, sofern die am Rechtsgeschäft beteiligten
Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen,
entspreche daher voll den Wertungen des Zivilrechts, da dieses den Übergang
einer Sache aus den oben erwähnten Gründen trotz Formmangels des
Grundgeschäfts nicht als rechtsgrundlose Bereicherung ansehe (vgl. dazu
Ruppe, Handbuch der
Familienverträge, Seite 71 f).
Der Höhe nach werde lediglich darauf hingewiesen, dass
ohne Berücksichtigung der indexgebundenen Anpassung von Mieterträgen
pauschal p.A. durchgehend 25.000,00 S als Einkünfte in Ansatz gebracht
worden seien. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Es werde deshalb unter Berufung auf das faktische Vorliegen eines
Fruchtgenussverhältnisses zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin betreffend
das gegenständliche Mietobjekt beantragt, die vorliegenden Bescheide
aufzuheben und die Erträgnisse aus dem Mietverhältnis Frau Erika B.
zuzuordnen.
Der Berufung wurde eine Ablichtung eines Mietvertrages vom
1. Oktober 1989, abgeschlossen zwischen Frau Erika B. und Frau Marta
Christine P. vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Basismiete 2.050,00 S
pro Monat auf Verbraucherindexbasis vom 1. Dezember 1989 beträgt.
Die Basismiete sei an die Steigerung des amtlichen Verbraucherindex gebunden und
werde jeweils per 1. Dezember eines Jahres an diesen angepasst. Die
Bewirtschaftungskosten würden 950,00 S pro Monat betragen. Die
Höhe der monatlichen Bewirtschaftungskosten verändere sich jeweils
nach Abrechnung dieser Kosten durch die Hausverwaltung entsprechend deren
Vorschreibung. Die sonstigen Betriebskosten, die mit der Nutzung der Garconniere
in Zusammenhang stehen (z.B. Stromverbrauch) wären direkt vom Mieter in der
angefallenen Höhe zu tragen.
Weiters wurde der Berufung ein Schreiben der Erika B. an
die Mieterin Marta P. vom 2. Jänner 2002 in Ablichtung beigelegt,
wonach auf Grund der Veränderung der Bewirtschaftungskosten per
1. Jänner 2002 sich eine Senkung der Gesamtvorschreibung ergebe.
Die Grundmiete betrage ab 1. Jänner 2002
197,89 €
plus Akonto der Bewirtschaftungskosten in Höhe
von 118,85 €, sodass die Gesamtmiete ab 1. Jänner 2002
neu mit 316,74 € zu berechnen sei.
Auch wurde der Berufung eine Betriebskostenabrechnung der
K.. vom 1. Jänner 2002 beigelegt. Daraus ergibt sich eine
Vorschreibung von 118,85 € monatlich.
Der Berufung lag auch ein Schreiben der Erika B. an die
Mieterin Marta P. vom 20. Dezember 2001 bei, wonach sich eine
Veränderung der Grundmiete ab 1. Jänner 2002 auf Grund der
Veränderung des Verbraucherpreisindex ergebe. Demnach ergäbe sich ab
1. Jänner 2002 eine neue Grundmiete von 141,70 €
(2.723,00 S).
Die Berufung wurde am 4. August 2003 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 25. August 2005 wurde dem Bw.
Folgendes vorgehalten:
"Nach der Aktenlage wurden Ihnen bei der
Einkommensteuerfestsetzung für 1993 bis 2001 Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von jeweils 25.000,00 S zugerechnet. Das
Finanzamt hat mangels Vorlage entsprechender Überschussermittlungen den
Überschuss für die Jahre 1993 bis 2001 gemäß
§ 184 der
Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Dabei wurde das Schreiben Ihrer
Gattin, Frau Erika
B., an die
Mieterin Frau Martha Christina
P. vom 2.
Jänner 2002, aus dem ein monatlicher Gesamtmietmietzins ab Jänner 2002
von 316,74 € hervorgeht, der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu Grunde gelegt. Die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung hat das Finanzamt somit wie folgt ermittelt:
|
Einnahmen jährlich
|
3.800,00 €
|
Betriebskosten
|
-1.426,00 €
|
Absetzung für Abnutzung
|
-577,50 €
|
Überschuss
|
1.796,50 €
|
|
~
ca. 25.000,00 S
Bei der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung ist
das Finanzamt von fiktiven Anschaffungskosten der 35 m² großen
Wohnung von 38.500,00 € (ca. 530.000,00 €) ausgegangen. Dabei wurde
ein Quadratmeterpreis von 1.100,00 € (ca. 15.140,00 S) zu Grunde gelegt.
Die jährliche Absetzung für Abnutzung beträgt daher 1,5 % der
fiktiven Anschaffungskosten, das sind 577,50 € (7.946,57 S).
Zur
Einkommensteuerfestsetzung für 1993 und 1994:
Nach der Aktenlage erfolgte die erstmalige Festsetzung
der Einkommensteuer für 1993 mit Bescheid vom 11. August 1994. Bis zur
Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 5. Juni 2002 ist keine
Amtshandlung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches aktenkundig. Weiters ist aus
den Akten nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der auf Grund der Versteuerung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallenden Einkommensteuer
für 1993 um eine hinterzogene Abgabe handelt. Nach Ansicht des Referenten
ist hinsichtlich der Einkommensteuer für 1993 die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1999 eingetreten, sodass
die Abgabenfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid nicht zulässig war.
Ähnlich verhält es sich mit der
Einkommensteuer für 1994. Diese ist erstmals mit Bescheid vom 11. Oktober
1995 festgesetzt worden. Mangels Unterbrechungshandlungen ist die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2000 eingetreten, sodass
die Abgabenfestsetzung mit dem am 5. Juni 2002 ergangenen angefochtenen Bescheid
nicht zulässig war.
Diese Umstände wurden dem Finanzamt zwar noch nicht
zur Kenntnis gebracht, dennoch haben Sie bereits Gelegenheit, dazu eine
Stellungnahme abzugeben.
Zur
Einkommensteuer für 1995 bis 2001:
Hinweise auf eine Festsetzungsverjährung sind
hinsichtlich dieser Abgabenfestsetzungen nicht gegeben, zumal zB die
Festsetzungsverjährung bei der Einkommensteuer für 1995 auf Grund
eines am 19. Februar 1997 erlassenen Erstbescheides erst am 31. Dezember
2002 eingetreten wäre. Ähnlich verhält es sich mit der
Einkommensteuer 1996. Diesbezüglich ist der Erstbescheid am 18. November
1997 ergangen, sodass die Festsetzungsverjährung frühestens am
31. Dezember 2002 eingetreten wäre.
Unstrittig ist, dass Sie der zivilrechtliche
Eigentümer der an Frau
P. vermieteten
Wohnung in der W
sind. Was die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an dieser Eigentumswohnung
zu Gunsten Ihrer Gattin betrifft, ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der
Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen die von der
Rechtsprechung zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten
Kriterien zu beachten sind (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
157/1). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden selbst bei
zivilrechtlicher Gültigkeit nur dann anerkannt (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
160), wenn sie
nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen wären
(Fremdvergleich).
Die von Ihnen in der gegenständlichen Berufung
behauptete "faktische Fruchtgenusseinräumung" entbehrt unabhängig von
deren zivilrechtlicher Gültigkeit diesen angeführten
Anerkennungskriterien, sodass schon aus diesem Grund die gegenständliche
Berufung dem Grunde nach kaum Aussichten auf Erfolg hat, es sei denn, Sie
können entsprechende Unterlagen, aus denen eine den oben angeführten
Kriterien entsprechende Einräumung des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten Ihrer
Gattin hervorgeht, vorlegen.
Was die Schätzung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung betrifft, ist das Finanzamt zwar vom Schreiben Ihrer Gattin,
Frau Erika B.,
an die Mieterin Frau Martha Christina
P. vom 2.
Jänner 2002 ausgegangen. Darin ist von einer
Senkung der Gesamtvorschreibung die
Rede, sodass ohnehin von einem niedrigeren Gesamtmietzins ausgegangen wurde. Ihr
Hinweis in der gegenständlichen Berufung, wonach die indexgebundene
Anpassung von Mieterträgen nicht berücksichtigt wurde, ist dennoch
berechtigt. Sie werden jedoch eingeladen, die in den Jahren 1995 bis 2001
eingegangenen Mietzahlungen konkret bekannt zu geben. Weiters mögen die
Betriebskostenabrechnungen der Fa. "NEUE HEIMAT" OÖ. GmbH für die
Jahre 1995 bis 2001 vorgelegt werden. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht
nachkommen (können), werden die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wie folgt gemäß
§ 184 BAO
geschätzt:
|
Einnahmen
1995
|
44.000,00 S
|
Betriebskosten
|
-14.600,00 S
|
Absetzung für Abnutzung
|
-7.950,00 S
|
Überschuss
1995
|
21.450,00 S
|
Einnahmen
1996
|
45.000,00 S
|
Betriebskosten
|
-15.000,00 S
|
Absetzung für Abnutzung
|
-7.950,00 S
|
Überschuss
1996
|
22.050,00S
|
Einnahmen
1997
|
46.000,00 S
|
Betriebskosten
|
-15.300,00 S
|
Absetzung für Abnutzung
|
-7.950,00 S
|
Überschuss
1997
|
22.750,00 S
|
Einnahmen
1998
|
47.000,00 S
|
Betriebskosten
|
-15.600,00 S
|
Absetzung für Abnutzung
|
-7.950,00 S
|
Überschuss
1998
|
23.450,00 S
|
Einnahmen
1999
|
48.000,00 S
|
Betriebskosten
|
-16.000,00 S
|
Absetzung für Abnutzung
|
-7.950,00 S
|
Überschuss
1999
|
24.050,00 S
|
Einnahmen
2000
|
49.000,00 S
|
Betriebskosten
|
-16.300,00 S
|
Absetzung für Abnutzung
|
-7.950,00 S
|
Überschuss
2000
|
24.750,00 S
|
Einnahmen
2001
|
50.000,00 S
|
Betriebskosten
|
-16.600,00 S
|
Absetzung für Abnutzung
|
-7.950,00 S
|
Überschuss
2001
|
25.450,00 S
Mit Schreiben vom 30. August 2005 ersuchte der
Bw. um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis Ende
September. In der Stellungnahme vom 19. September 2005 wurde
vorgebracht:
"Vorab besten Dank für die positive Erledigung der
Berufung der Höhe nach. Die berechneten Überschüsse der
Jahre 1995 bis 2001 werden mangels geeigneter genauerer Unterlagen in
dieser Form zu berücksichtigen sein. Dem Grunde nach verweisen sie
darauf, dass hinsichtlich der Einräumung des Fruchtgenussrechtes an der
gegenständlichen Eigentumswohnung zu Gunsten der Gattin zu beachten
wäre, dass bei der Beurteilung der Fruchtgenussbestellung zwischen nahen
Angehörigen die von der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelten Kriterien zu beachten sind und führen aus,
dass Verträge zwischen nahen Angehörigen selbst bei zivilrechtlicher
Gültigkeit nur dann anerkannt werden, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden
unter gleichen Bedingungen abgeschlossen wären.
Sie halten weiters fest, dass die in der Berufung
behauptete "praktische Fruchtgenusseinräumung" unabhängig von deren
zivilrechtlicher Gültigkeit diesen angeführten Anerkennungskriterien
nicht entspricht, sodass schon aus diesem Grund die Berufung dem Grunde nach
kaum Aussichten auf Erfolg hätte, es sei denn der Bw. könne
entsprechende Unterlagen, aus denen eine den o.a. Kriterien entsprechende
Einräumung des Fruchtgenusses zu Gunsten der Gattin hervorgeht, vorlegen.
Zum Thema Publizität verweist Rz 1132 der
EStRL ausdrücklich darauf, dass die Schriftform des Vertrages nicht
unbedingt erforderlich wäre; in Ausnahmefällen ist bei genügend
deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie des Beweises
des Abstoßes und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages
eine steuerrechtliche Anerkennung auch ohne Schriftform
möglich. Rz 1133 der EStRL führt aus, dass es dem
Abgabepflichtigen frei stünde, mit welchen Mitteln die
Tatbestandserfüllung nachgewiesen wird, sofern der Vertrag für Dritte
erkennbar ist.
Wie bereits in der Berufung ausgeführt war nach dem
Parteiwillen beabsichtigt, sowohl die Verwaltung als auch die Früchte aus
der Vermietung der Gattin des Bw., Frau Erika
B. zukommen zu
lassen. Wie sonst hätte Frau Erika
B. mit Frau
Marta P. mit
Wirkung ab 1. Oktober 1989 ein Mietverhältnis laut dem der
Berufung beiliegenden Mietvertrag begründen können.
Die der Vermietung zu Grunde liegende Wohnung stammt aus
einer Erbschaft und wurde mehrere Jahre lang familienintern von der Tochter
benützt. Frau
B. war in dieser
Zeit mit der Verwaltung und Pflege der Wohnung beschäftigt und sollte sich
auch weiterhin um diese Agenden kümmern. In logischer Konsequenz daraus
wurde damals zwischen den Ehegatten vereinbart, dass auch allfällige
Einnahmen aus der Nutzung der Wohnung für die Mühewaltung der Gattin
zustünden.
Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Ehegatten
über diese Fruchtgenusseinräumung wurde nicht abgeschlossen.
Dies war zivilrechtlich unproblematisch, da die Heilung
dieses Formmangels durch Erfüllung akzeptiert wird (vgl. dazu bereits die
in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Hinweise). Rz 1134 der EStRL
verweist ebenfalls darauf, dass das Vorliegen schriftlicher Verträge
für die steuerliche Anerkennung deshalb nicht Voraussetzung ist, weil
Rechtsvorgänge nach der wirtschaflichen Betrachtungsweise zu beurteilen
sind und auch ein wegen Formmangels nichtiges Geschäft gemäß
§ 23 Abs. 3 BAO für die Erhebung der Abgaben von Bedeutung
sein kann.
Da einerseits der Parteiwille nach außen hin
ausreichend zum Ausdruck gekommen ist, des Weiteren das Vorliegen der
Schriftform in gegenständlicher Causa nicht zwingend erforderlich ist und
der vorliegende Sachverhalt zivilrechtlich Gültigkeit erlangt hat, wird
neuerlich ersucht, das Vorliegen einer Fruchtgenusseinräumung anzuerkennen
und die Einkünfte aus den Jahren 1995 bis 2001 Frau Erika
B.
zuzurechnen."
Der Schriftverkehr mit dem Bw. wurde am
26. September 2005 dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. In der
Stellungnahme per e-mail vom 25. Oktober 2005 wurde ausgeführt,
dass das Finanzamt zur Kenntnis nehme, dass hinsichtlich der
Einkommensteuer 1993 und 1994 die Verjährung eingetreten ist. Zur
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2001 wurde
angeführt: a) Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an die
Ehegattin könne nach Ansicht des Finanzamtes nicht anerkannt werden (EStRL
Rz 1127 f) b) das Finanzamt sei mit dem
Schätzungsvorschlag einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Einkommensteuer 1993 und 1994:
Nach § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm.
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO verjährt das Recht eine Abgabe festzusetzen
fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist. Weder nach der Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO vor dem AbgÄG
2004, BGBl I 2004/180, noch nach der nunmehr gültigen Fassung des
§ 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2004/180 ist die Festsetzung der
Einkommensteuer für 1993 und 1994 so rechtzeitig vorgenommen worden, dass
sie innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist erfolgt ist. Auf diesen
Umstand wurde bereits im Vorhalt vom 25. August 2005 hingewiesen. Die
somit trotz Eintritt der Verjährung erlassenen Einkommensteuerbescheide
für 1993 und 1994 sind daher gemäß
§ 289 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung (BAO) aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass
Einkommensteuerbescheide vom 11. August 1994 (Einkommensteuer 1993) und 11.
Oktober 1995 (Einkommensteuer 1994) wieder in den Rechtsbestand
treten.
Zur
Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001:
Im gegenständlichen Fall liegt laut den
Ausführungen des Bw. ein Zuwendungsfruchtgenuss, der zu Gunsten seiner
Gattin eingeräumt wurde, vor. Bei der Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen ist zu beachten, dass eindeutige Vereinbarungen
vorliegen müssen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung
und -verwendung zulassen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den
Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, § 2
Tz 160).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. kaum
Ausführungen dazu gemacht, ob die Einräumung des Fruchtgenussrechtes
an die Ehegattin fremdüblich ist. Maßgeblich für die Beurteilung
dieses Kriteriums ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis.
Dabei ist zu hinterfragen, ob den Vereinbarungen ein angemessener
Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zu Grunde liegt; im letzten Fall
ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist dem Vergleich
mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehender Personen
bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Dabei ist eine zweifache
Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der Vertrag im
äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen worden
wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren
(vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2
Tz 165). Allein die Art und Weise, wie im gegenständlichen Fall das
Fruchtgenussrecht zu Gunsten der Ehegattin des Bw. eingeräumt wurde,
lässt Zweifel an der Fremdüblichkeit der Fruchtgenusseinräumung
entstehen. Gerade Liegenschaften ist es fremdüblich, dass Dienstbarkeiten
wie die Einräumung des Fruchtgenussrechtes ins Grundbuch eingetragen
werden. Eine derartige Eintragung im Grundbuch wurde nicht behauptet. Vielmehr
hat der Bw. dargelegt, dass ein derartiges Recht zwischen den Ehegatten
lediglich mündlich eingeräumt worden ist, was nicht dem allgemeinen
Wirtschaftsleben geübten Praxis entspricht. Im Übrigen setzt die
Eintragung im Grundbuch das Vorliegen einer schriftlichen Urkunde voraus, die in
der Regel im Original dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden müssen (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht
I12, 318). Wenn der
Bw. ausführt, dass sich seine Ehegattin seit dem Erwerb von Todes wegen mit
der Verwaltung und Pflege der Wohnung beschäftigt hätte und sich auch
weiterhin um diese Agenden hätte kümmern sollen, dann spricht das noch
nicht für eine Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Vielmehr weisen die
Ausführungen darauf hin, dass die Gattin des Bw. die Wohnung für den
Bw. lediglich verwaltet hat. Allein aus dieser Verwaltungstätigkeit ergibt
sich noch nicht, dass ihr aus logischer Konsequenz das Fruchtgenussrecht
einzuräumen sei. Im allgemeinen Wirtschaftsleben ist es nämlich nicht
üblich, dass einem bloßen Verwalter das Fruchtgenussrecht
eingeräumt wird. Wenn die Ehegattin des Bw. in Zusammenhang mit der
Vermietung der Wohnung Verwaltungsleistungen für den Bw. durchgeführt
hat, so kann aus diesem Grund nicht auf die Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes geschlossen werden. Auch könnten diese
Verwaltungshandlungen der Ehegattin etwa im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht erfolgt sein. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. die im
Vorhalt vom 25. August 2005 aufgezeigten Zweifel an der
Fremdüblichkeit der behaupteten "faktischen Fruchtgenusseinräumung"
nicht ausräumen können.
Vom Bw. nicht dargelegt, dass eine Eintragung des
Fruchtgenussrechtes im Grundbuch zu Gunsten der Ehegattin erfolgt ist, obwohl er
im Vorhalt vom 25. August 2005 ausdrücklich auf das Kriterium der
Publizitätswirkung bei der steuerlichen Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufmerksam gemacht wurde. Er hat lediglich
darauf hingewiesen, dass ein mündlicher Vertrag vorliege, was keine
Voraussetzung für eine Grundbuchseintragung sein kann. Weiters seien nach
Ansicht des Bw. nach den Einkommensteuerrichtlinien des Bundesministeriums
für Finanzen auch mündliche Verträge anzuerkennen. Die
Eintragung dinglicher Rechte an Liegenschaften im Grundbuch entfaltet eine
Publizitätswirkung (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht
I12, 326). Nach dem
Zivilrecht erfordert die Begründung von Dienstbarkeiten einen Titel und
einen Modus. Als Titel kommen Rechtsgeschäfte in Betracht (hier: zB.
mündlicher Vertrag). Als Modus ist bei Liegenschaften die Eintragung ins
Grundbuch nötig (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht
I12, 387). In der
Lehre und Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass im Falle der
Offenkundigkeit Dienstbarkeiten auch ohne grundbücherliche Eintragung
begründet werden können (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht
I12, 388). Um
Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen, sind
zumindest jene Publizitätserfordernisse zu erfüllen, die im Zivilrecht
obligat bzw. bei Verträgen zwischen Fremden Standard sind. So ist aus
steuerrechtlicher Sicht ein Mindestmaß an Publizität nur dann
erfüllt, wenn die Fruchtgenusseinräumung zwischen Ehegatten auch im
Grundbuch eingetragen wurde. Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass
dieses Mindesterfordernis gegeben war.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die
Einkommensteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen keine
Rechtsquelle für den Unabhängigen Finanzsenat darstellen, zumal dieser
nur an Gesetze und Verordnungen gebunden ist. Die Richtlinien stellen jedoch
keine derartige verbindliche Rechtsquelle dar.
Auch über den Inhalt der Fruchtgenusseinräumung
wurden die Zweifel des Unabhängigen Finanzsenates nicht ausgeräumt. So
wurden seitens des Bw. über den konkreten Inhalt der
Fruchtgenusseinräumung (zB. Entgeltlichkeit, Umfang und Dauer) keine
Angaben gemacht.
Die Ausführungen des Bw. reichen nicht aus, um den
Unabhängigen Finanzsenat hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2001 von der
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes zu Gunsten der Ehegattin zu
überzeugen. Vielmehr erscheint die Auffassung des Finanzamtes als
plausibel, wonach kein derartiges Fruchtgenussrecht vorliegt und daher die
erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Bw. zuzurechnen
sind. Dies wird insbesondere auch dadurch erhärtet, da der Bw. trotz
offenkundiger Zweifel des Unabhängigen Finanzsenates an dessen Behauptungen
keine konkreteren Angaben machen konnte.
Hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2001 wird
gemäß
§ 184 BAO die Schätzung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im Sinne der Ausführungen im Vorhalt vom
25. August 2005 vorgenommen, da der Bw. keine Unterlagen vorlegen
konnte, aus denen eine exakte Ermittlung der Einkünfte möglich
wäre und beide Parteien des Berufungsverfahrens keine Einwendungen gegen
die Schätzungsmethode vorgebracht haben. Damit wurde auch den berechtigten
Interessen des Bw. Rechnung getragen, wonach Indexanpassungen bisher vom
Finanzamt nicht berücksichtigt wurden. Der Umstand, dass in Vorperioden
keine Abgabenfestsetzung infolge des Eintritts der Bemessungsverjährung
möglich ist, darf sich auf die Schätzung der Einkünfte in den zu
beurteilenden Jahren nicht auswirken. Die Vernachlässigung von
Indexanpassungen ist aus diesem Grund nicht zulässig.
Beilagen:
7 Berechnungsblätter
Linz, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-L/03
- Stammnummer
- 19595
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF