…der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit des Bw. sowie eine volle Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum angesehen. Nicht zugestimmt werden kann seitens des erkennenden Berufungssenates dem Berufungs-vorbringen dahingehend, dass der Unrechtsgehalt der Taten deswegen…
…als mildernd die geständige Rechtfertigung des Bw., seine finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit sowie eine teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt. Dazu ist auszuführen, dass zwischenzeitlich sämtliche dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden und daher nunmehr von einer vollen Schadensgutmachung zugunsten des Bw. auszugehen ist. Als weitere bisher vom…
…dass neue Tatsachen und Beweismittel auch noch im Rechtsmittelverfahren, wie hier die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, berücksichtigt werden müssen. Die volle Schadensgutmachung trotz gegebener schwieriger wirtschaftlicher Situation des Unternehmens, die erstinstanzlich bei der Strafbemessung bereits berücksichtigten Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit stellen…
…materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch noch im Rechtsmittelverfahren, wie hier die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, berücksichtigt werden müssen. Die volle Schadensgutmachung trotz gegebener schwieriger wirtschaftlicher Situation des Betriebes, das in der schriftlichen Rechtfertigung vom 14. Oktober 2005 abgegebene reumütige…
…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesehen. An vorhandenen Vermögen wurde ein…
…des Bw. als mildernd angesehen. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens abgegebene geständige Rechtfertigung des Bw. und vor allem auch die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung stellen gewichtige Milderungsgründe dar, welche in die Strafbemessung bislang noch keinen Eingang gefunden haben. Demgegenüber ist jedoch auch auszuführen, dass bei…
…zu den gesetzlichen Terminen dem Gesetz genüge getan werde. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das grundsätzliche Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die Selbstanzeige an, als erschwerend hingegen eine einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilung. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und…
…zugrundeliegende Gesamtbetrag von € 172.398,85 auf € 158.250,23 reduziere. Der Spruchsenat habe auch zu Unrecht die Berichtigung der verkürzten Abgaben im Sinne einer Schadensgutmachung nicht als Milderungsgrund berücksichtigt. Der strafbestimmende Wertbetrag ergäbe sich auf Grund der Begehung durch einen längeren Zeitraum…
…im Verhältnis zu anderen in gleicher Lage befindlichen Abgabepflichtigen überdurchschnittlich bemüht war, seine von ihm eingestandenen steuerlichen Versäumnisse wieder nachzuholen und er (mit Hilfe seiner Familie) volle Schadensgutmachung geleistet hat und die Tat mit seinem bisherigen Verhalten in auffälligen Widerspruch steht, sowie auch die Tatsache…
…ordentlichen Lebenswandel, der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung geltend gemacht. Da diese weiteren Milderungsgründe entscheidend zum Vorteil des Zweitbeschuldigten ins Gewicht fielen, wolle die Strafe herabgesetzt und eine dem Verschulden, dem…
…lit.a FinStrG vorzugehen sei. Der Beschuldigte [bzw. die EH GmbH] habe volle Schadensgutmachung geleistet. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E, die volle Schadensgutmachung sowie die finanzielle Notlage [im Begehungszeitraum], als erschwerend keinen Umstand. Gegen dieses Erkenntnis des…
…die zutreffend in der Berufung ins Treffen geführte vom Bw. nicht verschuldete unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer an sowie den Umstand an, dass mittlerweile volle Schadensgutmachung erfolgt ist, als erschwerend wurden hingegen die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum angesehen. Unter Zugrundlegung dieser Strafzumessungserwägungen erweist sich die aus…
…sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein Geständnis und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und…
…nicht abgestritten und auch erklärt, dass ihm die abgabenrechtlichen Bestimmungen hiezu bekannt seien. Volle Schadensgutmachung liege vor. Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle. Gemäß § 25 Abs…
…nicht vorsätzlich gehandelt, in dem ich die Abgaben verspätet bezahlt habe. Die wirtschaftliche Lage war derartig schlecht, dass ich beim besten Willen nicht zahlen konnte. Ich habe auch volle Schadensgutmachung geleistet. Da auch zurzeit die wirtschaftliche Lage alles andere als rosig ist, ersuche ich die…
…dem ich die Abgaben verspätet bezahlt habe. Die wirtschaftliche Lage war derartig schlecht, dass ich beim besten Willen nicht zahlen konnte. Ich habe auch volle Schadensgutmachung geleistet. Da auch zurzeit die wirtschaftliche Lage alles andere als rosig ist, ersuche ich die verhängte Strafe nachzulassen oder…
…wurde seitens des Spruchsenates festgestellt, dass Meldungen zwar richtigerweise erfolgt seien, jedoch wesentlich verspätet. Mittlerweile sei volle Schadensgutmachung geleistet worden. Die strafbefreiende Wirkung der Meldung komme auch nicht zum Tragen, da auch diese nicht zeitgerecht erfolgt sei. Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen Belange…
…sich aus dem Wiederaufnahmeverfahren ergebende Schuldeinsicht, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder, wogegen als erschwerend kein Umstand angenommen wurden. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 12. August 2003 in welcher der…
…Mai 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Wenn dem Abgabepflichtigen nunmehr keine Straffreiheit zugestanden wird, weil - so wie die Behörde meint - keine volle Schadensgutmachung erfolgt ist wäre dazu auszuführen, dass der Bf. am 17.02.2003 die B KEG liquidiert hat und…
…nicht erfolgt sei. Diesbezüglich sei Selbstanzeige erstattet worden, wobei jedoch eine sofortige volle Schadensgutmachung wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht möglich gewesen sei. Demzufolge seien zunächst für ein Jahr monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von € 10.000,00 angeboten worden, woraus sich…