Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0058-W/08
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Liquiditätsengpässe schließen die Annahme von Vorsatz nicht aus. Kein geringes Verschulden und keine unbedeutenden Folgen der Tat im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG (Verkürzungsbetrag: € 9.796,00).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0058-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Josef Fasching und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Koneczny & Partner
Steuerberatungs GmbH, 1190 Wien, Saarplatz 17/5, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Amtsbeauftragten AB vom 7. April 2008 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 8/16/17
vom 14. März 2008, SpS, nach der am 11. November 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers W.K., des Amtsbeauftragten
F.R. sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des
Amtsbeauftragten wird Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses
aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
DI W.B. (Beschuldigter)
ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17
vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, und zwar Lohnsteuer für
12/2004 in Höhe von € 2.025,00, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 12/2004 in Höhe von
€ 696,00, Lohnsteuer für 1-3/2005 in Höhe von
€ 4.589,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen für 1-3/2005 in Höhe von € 2.486,00 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten
Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt
gegeben.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs.
2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über
den Beschuldigten deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 2 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigten die Kosten des Finanzstrafverfahrens
in Höhe von € 80,00 zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. März 2008,
SpS, wurde das gegen den Beschuldigten am 15. November 2007 wegen des
Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (Strafnummer-1) eingeleitete Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass im Unternehmen des Beschuldigten, einem
Architekturbüro, ab September 2007 eine abgabenbehördliche
Prüfung bezüglich der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt
worden sei, bei der für die Zeiträume 12/2004-3/2005 festgestellt
werden habe müssen, dass der Beschuldigte die lohnabhängigen Abgaben
nicht zeitgerecht entrichtet und auch nicht gemeldet habe.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Beschuldigte
das Faktum der Nichtentrichtung nicht abgestritten und auch erklärt, dass
ihm die abgabenrechtlichen Bestimmungen hiezu bekannt seien. Volle
Schadensgutmachung liege vor.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Beschuldigten das vom
Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG habe die
Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Diese Voraussetzungen seien dem Spruchsenat im
gegenständlichen Fall gegeben erschienen, sodass spruchgemäß zu
entscheiden gewesen sei.
Zur bescheidmäßigen Erteilung einer Verwarnung
habe der Spruchsenat keine Veranlassung gesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom 7. April 2008,
mit welcher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens bekämpft und
beantragt wird, die angefochtene Entscheidung des Spruchsenates aufzuheben und
an Stelle dessen einen Schuldspruch im Sinne der schriftlichen Stellungnahme des
Amtsbeauftragten zu fällen und auf eine angemessene Strafe zu
erkennen.
Zur Begründung wird vom Amtsbeauftragten vorgebracht,
dass anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom
11. September 2007) festgestellt worden sei, dass seitens des Beschuldigten die
Lohnabgaben für die Monate 12/2004 bis 3/2005 nicht zeitgerecht
abgeführt und auch nicht deren Höhe bekannt gegeben worden sei.
Auf Grundlage der daraus resultierenden Nachforderungen sei
gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 15. November 2007 das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Lohnsteuer und
Dienstgeberbeträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für 12/2004-3/2005 im Gesamtbetrag von € 9.796,00
eingeleitet worden.
Anlässlich seiner Einvernahme am 18. Dezember 2007 vor
der Finanzstrafbehörde erster Instanz habe der Beschuldigte das Faktum der
nicht zeitgerechten Abfuhr der Lohnabgaben nicht abgestritten und auch seine
Kenntnis der diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtung zugestanden.
Zufolge des Antrages des Beschuldigten gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG sei die gegenständliche Finanzstrafsache
zur Entscheidung an den Spruchsenat vorgelegt worden.
Dieser habe nach durchgeführter mündlicher
Verhandlung vom 14. März 2008 mittels des bekämpften Erkenntnisses auf
Einstellung des Verfahrens entschieden.
In seiner Begründung habe der Spruchsenat zwar
richtigerweise erkannt, dass das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, sei
jedoch in weiterer Folge in offensichtlicher Verkennung der diesbezüglichen
Rechtslage vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG
ausgegangen.
Leider beschränke sich der erkennende Senat in seiner
Begründung auf die eher oberflächliche Feststellung, dass die in
§ 25 FinStrG normierten Voraussetzungen vorlägen, nämlich die
Geringfügigkeit des Verschuldens, sowie dass die Tat keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte. Nähere Ausführungen
dazu lasse die bekämpfte Entscheidung jedoch nicht erkennen.
Es sei für das Finanzamt weder ersichtlich, aufgrund
welcher Umstände ein lediglich geringfügiges Verschulden angenommen,
noch wieso im Widerspruch zur diesbezüglich vorherrschenden Lehre und auch
in Negierung der Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes
bei einem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von beinahe
€ 10.000,00 von unbedeutenden Folgen ausgegangen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird;
im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich
allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder
von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
Mit der gegenständlichen Berufung wendet sich der
Amtsbeauftragte gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis angesprochene
Einstellung des Finanzstrafverfahrens und führt aus, dass der Spruchsenat
zwar richtigerweise erkannt habe, dass das Verhalten des Beschuldigten das
Tatbild der zugrunde liegenden Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zwar in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle, er wäre jedoch in weiterer Folge in
Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage vom Vorliegen der Voraussetzungen
des § 25 Abs. 1 FinStrG ausgegangen.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die objektive
Tatseite der angeschuldigten Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass die verfahrensgegenständlichen
Lohnabgaben vom Beschuldigten nicht spätestens bis zum fünften Tag
nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge
auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben
wurden.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Dezember 2007 bestritt der
Beschuldigte zwar ein vorsätzliches Verhalten im Sinne der ihm
vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG, bekannte jedoch auf Befragung ein, dass er die
ihn treffenden Verpflichtungen zur Selbstberechnung und Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen gekannt habe, wobei er als Grund für die
Nichtentrichtungen fehlende Liquidität nannte.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 14. März 2008 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es
habe finanzielle Schwierigkeiten gegeben, weswegen er nicht in der Lage gewesen
sei, die Lohnabgaben rechtzeitig abzuführen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am 11. November
2008 hielt er sein bisheriges Vorbringen aufrecht und brachte ergänzend
vor, es wäre Ende 2004, nach dem Wegfall der beiden Hauptauftraggeber, zu
Liquiditätsengpässen gekommen. Der Beschuldigte habe sich in der Folge
an die Steuerberatungskanzlei gewandt und mitgeteilt, dass er die Abgaben nicht
zahlen könne. Daraufhin sei die Umsatzsteuer von der Steuerberatungskanzlei
der Abgabenbehörde gemeldet und in der Folge auch in Raten bezahlt worden.
Die Nichtbezahlung der gegenständlichen Lohnabgaben wäre der
steuerlichen Vertretung erst zeitlich später vor der Bilanzierung
aufgefallen und es sei in der Folge eine Selbstanzeige erstattet worden, welche
zur Durchführung der zugrunde liegenden Lohnsteuerprüfung geführt
habe. Eine vorsätzliche Handlungsweise könne dem Beschuldigten bei
Vorliegen von Liquiditätsengpässen nicht unterstellt werden, zumal
eine vorsätzliche Verkürzung der Abgaben von ihm nie geplant gewesen
sei.
Dazu ist zunächst
festzustellen, dass die auf Grund der Selbstanzeige vom 18. April 2007 für
das Jahr 2005 offen gelegten Lohnabgaben (L: € 24.836,96, DB:
€ 2.932,48) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Mit dieser
Selbstanzeige, welcher nach der Aktenlage seitens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz strafbefreiende Wirkung zuerkannt wurde, wurden die Lohnabgaben
für den im Nachhinein von der steuerlichen Vertretung als Dienstnehmer (und
nicht als selbständigen Architekten) qualifizierten DK bekannt gegeben.
Gegenstand dieses Verfahrens
sind die aufgrund des Lohnsteuerprüfungsberichtes vom 11. September
2007 darüber hinaus festgesetzten Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
die Zeiträume 12/2004-3/2005, für welche keine Selbstanzeige erstattet
wurde.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der Lohnabgaben für
die Monate 12/2004-3/2005, bis zum fünften Tag nach jeweils eingetretener
Fälligkeit.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der
Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten
Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft,
ist irrelevant (VwGH 22.02.2007, 2005/14/0077 mit Hinweis auf E 31.03.1998,
96/13/0004; E 03.11.1992, 92/14/0147).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der
Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen
erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus (vgl. etwa die Erkenntnisse
vom 7. Juni 1973, 1859/71, vom 30. Mai 1995, 93/13/0217, vom 22. Oktober
1997, 97/13/0113, vom 31. März 1998, 96/13/0004, und vom 25. November 2002,
98/14/0106). Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners
reduziert sich somit auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die
hier unbeachtlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1995,
97/13/0113, und das Urteil des OGH vom 31. Juli 1986, 13 Os 90/86).
Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte
für vor Dezember 2004 gelegene Monate die Lohnabgaben pünktlich bis zu
den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet bzw. der Abgabenbehörde
zumindest gemeldet hat, lässt sich seine ohnehin einbekannte Kenntnis der
Entrichtungspflicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen objektiv ableiten.
Der Einwand, eine vorsätzliche Handlungsweise
könne dem Beschuldigten bei Vorliegen von Liquiditätsengpässen
nicht unterstellt werden, zumal eine vorsätzliche Verkürzung der
Abgaben von ihm nie geplant gewesen sei, kann der gegenständlichen Berufung
deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Verwirklichung einer
Finanzordnungswidrigkeit ausreicht, dass der Beschuldigte die Nichtentrichtung
der Lohnabgaben bis 5. Tag nach Fälligkeit ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat (Eventualvorsatz). Nach seiner eigenen
Verantwortung wusste der Beschuldigte auf Grund der dargestellten
Zahlungsschwierigkeiten vom Unterbleiben der Zahlungen zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen bzw. am 5. Tag danach.
Es besteht daher seitens des Unabhängigen
Finanzsenates kein Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatseite der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG.
Im Übrigen ist eine vorsätzliche Verkürzung
der Abgaben - wie dies vom Bw. angesprochen wurde - nicht Gegenstand des
Finanzstrafverfahrens gewesen.
Von der Verhängung einer Strafe ist gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen
und bei einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist
auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt
die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.
Von einem derartigen geringfügigen Verschulden im
Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG kann nur die Rede sein, wenn das
tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der
betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt
zurückbleibt. Es kann somit solcher Art grundsätzlich auch bei
vorsätzlichem Handeln vorliegen, wobei aber besondere Umstände bei der
Begehung der Tat, wie z.B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit
usw., diese Bewertung rechtfertigen müssen.
Derartige besondere Umstände, welche die Annahme eines
geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigen würden,
liegen nicht vor. Das erst- und zweitinstanzliche Finanzstrafverfahren hat
keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die tatgegenständliche
Nichtentrichtung von Lohnabgaben zu vier aufeinander folgenden
Fälligkeitstagen auf schuldmindernden Umständen beruhen würde.
Vielmehr bietet sich im gegenständlichen Fall das typische Bild einer wegen
mangelnder Liquidität begangenen Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Da somit nicht von einem geringfügigen Verschulden im
Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden kann, erweist
sich die vom Spruchsenat nicht näher begründete Annahme der
Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG schon aus diesem Grund
nicht rechtens.
Bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG ist in Analogie zur Judikatur zu den
Verkürzungsdelikten vornehmlich an Hand der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages zu prüfen, ob unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 Abs.
1 FinStrG vorliegen oder nicht. Bei nicht entrichteten Lohnabgaben
12/2004-3/2005 von im gegenständlichen Fall € 9.796,00, welche
zudem erst mehr als zwei Jahre nach jeweils eingetretener Fälligkeit auf
Grund einer Lohnsteuerprüfung am 10. September 2007 festgesetzt und in
der Folge Mitte Oktober 2007 entrichtet wurden, kann keine Rede davon sein, dass
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen im Sinne des
§ 25 FinStrG nach sich gezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 26.11.1998, 98/16/0199, ausgesprochen, dass bei einem
Verkürzungsbetrag von ca. S 23.000,00 (€ 1.671,48)
nicht von einer unbedeutenden Folge im Sinne des § 25 FinStrG
ausgegangen werden kann. Auch hat der VwGH in den Erkenntnissen vom 27.09.1990,
89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von ca. S 26.000,00
(€ 1.889,49), sowie vom 08.02.1990, 89/16/0044, bei einem
Verkürzungsbetrag von S 73.500,00 (€ 5.341,45) das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG verneint.
Die aus den Gründen des § 25 Abs. 1
FinStrG mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates erfolgte
Verfahrenseinstellung erweist sich daher als nicht gesetzeskonform.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwiegen sind und bei
der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse
und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters
Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes sah der
Unabhängige Finanzsenat bei der Bemessung der Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe als mildernd eine inhaltlich geständige
Rechtfertigung des Beschuldigten, seine finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung sowie sein Handeln aus einer
unverschuldeten wirtschaftlichen Notsituation heraus, als erschwerend hingegen
keinen Umstand an.
Bei der Bemessung der Geldstrafe war zudem auf die
geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (das Jahreseinkommen 2006
betrug ca. € 32.400,00, derzeitiges monatliches Einkommen ca.
€ 2.000,00 bis € 4.000,00, kein Vermögen und keine
nennenswerten persönlichen Schulden) sowie auf die Sorgepflicht für
ein Kind Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen erweist
sich die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als tat- und
schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht
dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der obgenannten
Milderungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-W/08
- Stammnummer
- 37785
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF