Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1478-W/03
Zahlungserleichterungsansuchen, erhebliche Härte, Gefährdung der Einbringlichkeit, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1478-W/03vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 23. Oktober 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch BzG Wirtschaftstreuhand, gegen den Bescheid über die
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk in Wien, vertreten durch HR Dr. Karl Beck und HR Mag. Walter
Pichl, nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Es werden beginnend mit 25.November 2003,
7 monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von € 15.000,00
gewährt, demnach verbleibt eine Restzahlung für den Monat Juni 2004 in
der Höhe von € 10.988,05. Die während der Laufzeit der
Ratenbewilligung fällig werdenden Abgabenschuldigkeiten sind entsprechend
den Abgabenvorschriften zu entrichten.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 24. Juli 2003 wurde betreffend eines Abgabenrückstandes in der Höhe
von € 145.112,05 ein Ratenansuchen mit dem Anbot monatlicher Zahlungen
in der Höhe von € 10.000,00 eingebracht. Die zuvor eingegangenen
Ratenverpflichtungen seien stets eingehalten worden, die sofortige
gänzliche Entrichtung der offenen Abgabenschuldigkeiten sei mit erheblichen
Härten verbunden, wobei in Folge einer positiven Geschäftsentwicklung
eine Gefährdung der Einbringung nicht vorliege.
Mit
Bescheid vom 29. August 2003 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der
Begründung, es liege in der Einforderung der sofortigen Entrichtung der
Außenstände keine erhebliche Härte,
abgewiesen.
Dagegen
richtet sich die Berufung vom 4. September 2003. Zu den Berufungsgründen
wird ausgeführt, dass sich im Sommer 2002 im Rahmen der Erstellung der
Bilanz 2001 ergeben habe, dass die Überweisung einzelner
Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge nicht erfolgt sei. Diesbezüglich sei
Selbstanzeige erstattet worden, wobei jedoch eine sofortige volle
Schadensgutmachung wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
nicht möglich gewesen sei. Demzufolge seien zunächst für ein Jahr
monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von € 10.000,00
angeboten worden, woraus sich rechnerisch eine Restzahlung mit Fälligkeit
August 2003 ergeben habe. Der ursprüngliche Rückstand sei im Rahmen
einer in dieser Weise eingegangenen Ratenvereinbarung von € 234.383,00 auf
€ 135.549,05 reduziert worden. Die Einhaltung der Verpflichtung zeige
die Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Einer
sofortigen Entrichtung stünde die weiterhin angespannte finanzielle Lage
insoweit entgegen, als die Gewinne 2002 und 2003 nicht geeignet seien den
Verlust aus dem Jahr 2001 gänzlich auszugleichen und die Banken bisher
nicht bereit gewesen seien den Kreditrahmen zu erhöhen. Eine
Fälligstellung der Forderung könnte sohin insolvenzrechtliche
Konsequenzen und den Verlust von 200 Arbeitsplätzen
bedeuten.
Das
Finanzamt für den 4.,5. und 10. Bezirk führt in der Vorlage der
Berufung aus, dass die Stattgabe betreffend des ersten Ratenansuchens entgegen
den Intentionen der Strafsachenstelle erfolgt sei und verweist darauf, dass die
Vereinbarung auch darauf beruhe, dass eine völlige Rückzahlung des
Rückstandes bis 1.8.2003, sohin innerhalb der Frist von einem Jahr ab
Einreichung der Selbstanzeige avisiert worden sei. Das knappe Vorbringen in der
Berufung, einige Umsatzsteuervorauszahlungen seien nicht bezahlt worden, da die
Bank die Überweisungen nicht durchgeführt habe, stehe im Widerspruch
zu den Erstangaben in der Selbstanzeige, wonach Umsatzsteuer bewusst nicht
entrichtet worden sei. Im aushaftenden Rückstand sei noch immer ein Betrag
von € 131.893,83 an Umsatzsteuer enthalten, wobei die Maximalfrist der
Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG am 30.8.2004 ende, es könne daher
nicht davon gesprochen werden, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit
auszuschließen sei. Aus den genannten Überlegungen werde die
Abweisung der Berufung beantragt.
Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003 führten der
Vertreter der Bw., Herr G. , bzw. der steuerliche Vertreter ergänzend aus,
dass im Jahr 2002 ein Umsatz in der Höhe von ca. € 3,611.000,00
erzielt worden sei und sich ein Gewinn im Ausmaß von € 21.000,00
ergebe, der Cash flow liege bei € 100.000,00.
Zur
Diskrepanz zwischen der Textierung des Ratenansuchens vom 22.8.2002, letzter
Satz :" um Stundung des Restbetrages in der Höhe von €
116.816,00 bis 1.8.2003" und dem neuerlichen Ratenansuchen befragt, gab
Herr G. bekannt, dass bei Einbringung des Ratenansuchens ein Gespräch mit
dem für die Erledigung zuständigen Kassenleiter des Finanzamtes
geführt worden und bereits damals eine Einbringung eines weiteren Ansuchens
in Aussicht gestellt worden sei.
Durch
den Amtsbeauftragten wurde dazu repliziert, dass die Gewährung der ersten
Ratenvereinbarung auch erst im Berufungsweg und ohne Rücksprache mit der
Strafsachenstelle erfolgt sei.
Zur
derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens befragt, brachte Herr G. vor,
dass sich die konjunkturelle Lage nunmehr schwach gebessert habe. Für 2003
liege seine Gewinnerwartung bei € 30.000,00, wobei das Geschäft stets
im Winter besser laufe, darauf sei auch die größere saldowirksame
Einzahlung im März 2003 zurückzuführen. Im Jahr 2001 sei das
Unternehmen jedoch in einer derart angespannten Finanzsituation gewesen, dass um
den Fortbestand zu gewährleisten zunächst die Löhne der
Angestellten bezahlt werden mussten und für die laufenden
Umsatzsteuerzahlungen keine ausreichenden Geldbeträge verblieben
seien.
Der
Amtsbeauftragte entgegnete, dass bei einem gesetzeskonformen Vorgehen zumindest
eine fristgerechte Meldung der geschuldeten Beträge vorzunehmen gewesen
wäre. Sollte es zu einer weiteren Ratenbewilligung kommen, sei zu
gewährleisten, dass diese Begünstigungsbestimmung so gehandhabt werde,
dass die offenen Beträge ehebaldigst entrichtet
würden.
Die
Vertreter der Bw. schränkten im Schlusswort das Berufungsbegehren mit dem
Hinweis auf eine bestehende Einsicht, dass die 2 Jahresfrist der Bestimmung des
§ 29 Abs. 2 FinStrG nicht in jedem Fall gänzlich ausgeschöpft
werden könne, dahingehend ein, dass eine weitere Ratenzahlung gewährt
werden möge, wobei man sich eine moderate Anhebung der Raten und damit
einhergehende Verkürzung der Laufzeit der Vereinbarung vorstellen
könne. Für Oktober 2003 sei bereits eine weitere, derzeit noch nicht
am Konto aufscheinende Zahlung in Höhe von € 10.000,00 geleistet
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212. Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Abs.2
Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro
übersteigen, sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden
dürfen (§
230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten
Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der
Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Abs.3
Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder
Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese
Abgabe
betreffenden
Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um
Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das
Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des
Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes
eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
Abs.4 Die für
Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Für
die bescheidmäßige Bewilligung von Zahlungserleichterungen
müssen sämtliche gesetzlich vorgesehene Bedingungen erfüllt sein.
Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern
die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Dass
dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der
Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche
Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand
der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen. (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056)
Zur
erheblichen Härte wird am ausführlichsten in der Stellungnahme vom
30.8.2002 ausgeführt, dass das Unternehmen im Jahr 2001 durchschnittlich
328 Mitarbeiter beschäftigte, wobei Personaldienstleistungen im
öffentlichen Bereich, konkret für Wiener Gemeindespitäler,
angeboten würden. Das Unternehmen sei eine Arbeitsgemeinschaft mit der
Firma L. eingegangen, diese habe jedoch im September 2001 Insolvenz anmelden
müssen und bereits mit Mai 2001 die Zahlungen an die Bw. eingestellt. Es
sei daher nur die Wahl verblieben die Leistungen gegenüber dem Wiener K.
einzustellen und damit die Sicherheit des Computernetzwerkes zu gefährden
oder die Agenden der Arge zu übernehmen. Man habe sich für die zweite
Varianten entschieden und das Kostenrisiko auf sich
genommen.
Die
mit der Insolvenz der L. verbundene Schadenssumme betrage € 250.000,00. In
der Folge sei es zu finanziellen Engpässen und Unterlassung der Entrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen gekommen, da es für die Gewährleistung
der Fortführung des Betriebes vordringlicher erschienen sei die Lohn- und
Gehaltszahlungen zu leisten und zur Abstattung aller anfallenden
Abgabenschuldigkeiten die Geldmittel gefehlt hätten.
In
der Berufung vom 4. September 2003 wurde zur wirtschaftlichen Lage
ergänzend ausgeführt, dass eine sofortige Fälligstellung des
aushaftenden Rückstandes zu einer Insolvenz und dem Verlust von ca. 200
Arbeitsplätzen führen würde.
In
der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003 wird nunmehr zwar von einer
Besserung der wirtschaftlichen Lage gesprochen, die Gewinne 2002 in Höhe
von € 21.000,00 und 2003 - prognostiziert in der Höhe von €
30.000,00 - lassen jedoch eine sofortige Entrichtung der aushaftenden
Beträge im Ausmaß von € 125.988,05 (am Verhandlungstag) als
unrealistisch und somit erhebliche Härte erscheinen.
Was
die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten betrifft, wird auf die
Offenlegung in der Selbstanzeige und den, bei Einhaltung der Ratenvereinbarung
über einen Zeitraum von 1 Jahr mit pünktlicher Bezahlung der laufenden
Abgabenschuldigkeiten, dokumentierten Zahlungswillen und die
Zahlungsfähigkeit hingewiesen.
Von
dem mittels Selbstanzeige einbekannten Betrag in Höhe von € 236.816,51
wurde ein Teilbetrag in der Höhe von € 16.906,00 durch ein auf dem
Abgabenkonto bestehendes Guthaben abgedeckt und mittels Ratenzahlungen die
Schuld nunmehr auf € 121.893,83 reduziert, wobei auf dem Konto die, laut
Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bereits geleistete, Rate von
€ 10.000,00 für Oktober 2003 noch nicht
aufscheint.
Insgesamt
wurden daher bisher € 114.922,68 € entrichtet. In Anbetracht der
steigenden Umsätze des Unternehmens, der schwach positiven
Konjunkturentwicklung und der bereits im Gewinnbereich liegenden
Unternehmensergebnisse, ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu dem
Schluss gekommen, dass bei weiterer Ratengewährung eine Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht vorliegt.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach
ihrem Ermessen zu treffen haben in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die
ständige Rechtssprechung (z.B. VwGH 26.4.1996,92/17/0258) die "
Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben, sohin der Durchsetzung eines
Abgabenanspruches.
Ermessensentscheidungen
sind zu begründen. Die Begründung hat die für die
Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit
aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf
seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. (VwGH
8.8.1996,92/14/0137)
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständi-gen Finanzamt
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2
des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Unzweifelhaft
wurde durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
August und Oktober bis Dezember 2001 gegen die Bestimmung des § 21 des
Umsatzsteuergesetzes verstoßen.
Generell
ist dazu auch auf die Verwaltungspraxis hinzuweisen, dass in Fällen eines
Umsatzsteuerrückstandes Zahlungserleichterungen nur in Ausnahmefällen
gewährt werden, da es sich bei der Umsatzsteuer um treuhändig
eingenommenes Fremdgeld handelt und diesbezüglich eine Selbstberechnungs-
und Abfuhrverpflichtung besteht. Es liegt ein berechtigtes Interesse des Staates
vor, zu den gesetzlichen Fristen zu erfahren, mit welchem Steueraufkommen er zu
rechnen hat und es ist gerade in diesem budgetbedeutsamen Bereich auch auf eine
zeitnahe Einbringlichmachung der geschuldeten Beträge Bedacht zu
nehmen.
Wie
in der Selbstanzeige vom 30.8.2002 und der Stellungnahme vom selben Tag
ausgeführt wird, wurde im Wissen um die steuerliche Verpflichtung, der
Bezahlung der Löhne und Gehälter der Vorrang eingeräumt und somit
die sofortige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die oben
angeführten Zeiträume unterlassen. Der Vollständigkeit halber
wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber sich strafrechtlich gesehen mit
einer reinen Meldung der geschuldeten Beträge zu den gesetzlichen Terminen
zufrieden gibt, aus einer fristgerechten Meldung jedoch wiederum
abgabenrechtlich der Aspekt resultiert, dass bereits mit Herbst 2001
Rückstände auf dem Abgabenkonto zu verzeichnen gewesen wären und
sohin fast ein Jahr früher eine Abstattungsvereinbarung getroffen
hätte werden müssen.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
Abs.2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen
Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Der
Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
bei vollständiger Offenlegung der Verfehlung eine Maximalfrist für die
Entrichtung verkürzter Abgabenschuldigkeiten zur Erlangung der
Begünstigung der Straffreiheit vorsieht.
Im
Spannungsfeld der generellen Linie, bezüglich Umsatzsteuernachforderungen
nur sehr restriktive Zahlungserleichterungen zu gewähren und der durch den
§ 29 Abs. 2 FinStrG eröffneten Möglichkeit im krassesten Falle
selbst bei Hinterziehung von Umsatzsteuerbeträgen Ratenzahlungen zu
gewähren, ist die Rechtsmittelbehörde zu dem Schluss gekommen, dass im
gegenständlichen Fall dem berechtigte Interesse der Partei die Wirksamkeit
der Selbstanzeige zu erlangen der Vorrang zu geben ist.
Im
Sinne einer Ermessensübung erscheint es, unter Würdigung der
Umstände, die zur Unterlassung der Abfuhr der Umsatzsteuerzahllasten
(gänzliches Fehlen einer Bereicherungsabsicht, Bestreben ein Unternehmen
und damit auch zahlreiche Arbeitsplätze zu erhalten) geführt haben,
vertretbar weitere Ratenzahlungen zu gewähren.
Bei
gänzlicher Stattgabe der Berufung läge jedoch einerseits eine
Restzahlung knapp außerhalb der 2 Jahresfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG
(14.10.2004), andererseits würde diese Vorgangsweise nach Meinung der
Rechtsmittelbehörde eine überproportionale Beeinträchtigung der
Interessen der Abgabenbehörde darstellen.
Unter
Berücksichtigung der Interessen beider Parteien erschien daher eine
Genehmigung von erhöhten Ratenzahlungen, bei dadurch bewirkter
gleichzeitiger Verkürzung der Laufdauer einer Vereinbarung, als angemessen.
Die wirtschaftlich schwach besser werdende Situation des Bw. im Zusammenhang mit
einem Umsatzschwerpunkt im Wintergeschäft rechtfertigen eine Anhebung der
monatlichen Raten, wodurch dem Interesse der Abgabenbehörde nunmehr
möglichst zeitnah zu den geschuldeten Beträgen zu kommen weitestgehend
entgegengekommen wird,
Es
war daher beginnend mit 25. 11.2003 die Abstattung des Rückstandes in
monatlichen Raten in der Höhe von € 15.000,00 zu bewilligen. Daraus
ergeben sich rechnerisch bei einem Rückstand von € 125.988,05
abzüglich der geleisteten Rate von € 10.000,00 für Oktober 2003,
7 Raten bis 25.Mai 2004 (in Summe € 105.000,00) und eine Restzahlung im
Juni 2003 in Höhe von € 10.988,05.
Die
Ratenvereinbarung bezieht sich nicht auf die während der Laufzeit
fällig werdenden Abgaben, die entsprechend den Abgabenvorschriften zu
entrichten sind.
Die
Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1478-W/03
- Stammnummer
- 6479
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF