Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0127-W/03
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages; vorsätzliche Handlungsweise wird bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0127-W/03vom 02.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch Karin Stuhlhofer, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
12. August 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 3.
und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien vom 12. Juni 2003,
SpS 526/02-III, nach der am 2. Dezember 2003 in Abwesenheit des
Beschuldigten und in Anwesenheit seiner Verteidigerin, welche gleichzeitig als
Vertreterin der Nebenbeteilgten fungierte, des Amtsbeauftragten Hofrat
Mag. Selbitschka sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Juni 2003, SpS
526/02-III, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt weil er vorsätzlich als
Geschäftsführer der Fa.M. Lohnsteuer 1995 bis 2000 in Höhe von
S 540.619,00 (€ 39.288,31) sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen für 1995 bis
2000 in Höhe von S 120.358,00 (€ 8.746,76) nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. eine Geldstrafe von € 3.600,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 9 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 360,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa.M. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass mit Lohnsteuer-prüfungsbericht vom 28. September 2001
eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember
2002 abgeschlossen worden wäre. Sämtliche Bescheide seien in
Rechtskraft erwachsen. Für diesen Zeitraum seien die Bezüge des
Geschäftsführers für seine Tätigkeit im Ausland als
begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei belassen worden. Da trotz
mehrfacher Aufforderungen ein Nachweis über die begünstigte
Auslandstätigkeit nicht erbracht worden sei, die Spesenabrechnungen jedoch
nur Verkaufsgespräche aufgewiesen hätten, läge keine
Steuerbefreiung vor. Demgemäß seien die Bezüge des
Geschäftsführers zu versteuern.
Im Zuge des Finanzstrafverfahrens habe der Beschuldigte
darauf verwiesen, dass er einen Wiederaufnahmsantrag hinsichtlich des
Lohnsteuerbescheides gestellt habe. Tatsächlich sei eine Wiederaufnahme des
Verfahrens im Sinne des § 303 BAO erfolgt, welche Änderungen für
das Jahr 1998 erbracht hätte. Die Anlastung sei sohin im Sinne dieses neuen
Ergebnisses, welches vom Bw. anerkannt worden sei, herabgemindert und
verifiziert worden.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die sich aus dem Wiederaufnahmeverfahren ergebende Schuldeinsicht, die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung sowie die
Sorgepflichten für zwei Kinder, wogegen als erschwerend kein Umstand
angenommen wurden.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 12. August 2003 in welcher der
Bw. ausführt, dass bei der Strafbe-messung von einer Basislohnsteuer 1995
bis 2000 in Höhe von € 39.288,31 und Dienstgeber-beiträgen samt
Zuschlägen für 1995 bis 2000 in Höhe von € 8.746,76
ausgegangen worden sei. Tatsächlich betrage aber nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO die Lohnsteuer 1995 bis 2000
€ 8. 107,67 und die Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen 1995
bis 2000 € 1.566,17. Bei Verwendung der richtigen Basen würde
sich die Höhe der Strafe ändern. Bei der Spruchsenatsverhandlung sei
das Tempo so rasch gewesen, dass ein Einspruch des Bw. bei der Höhe der
Basis leider erst nach Verlauten des Spruches möglich gewesen sei und dabei
habe man ihn leider nicht ausreden lassen, sondern ihm sofort das Wort entzogen.
Er ersuche daher um Reduzierung der Strafe auf die
Höhe der tatsächlichen Basen.
Weiters werde der Vorsatz der Hinterziehung bestritten, da
seines Erachtens nach die Auslandstätigkeiten vollkommen steuerfrei
wären.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Dem gegenständlichen
Strafverfahren liegen die Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung in dem
Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2000, welche mit Bericht vom 28. September 2001
abgeschlossen wurde, zu Grunde. Im Zuge dieser Lohnsteuerprüfung wurden
keine Abfuhrdifferenzen an Lohnabgaben zu den auf den Lohnkonten berechneten
Beträgen festgestellt. Unter dem Titel Nachforderungen auf Grund von
Fehlberechnungen wurde im Lohnsteuerprüfungsbericht festgestellt, dass die
Bezüge des Bw. als Arbeitnehmer der Fa.M. für seine Tätigkeit im
Ausland als begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei belassen worden
seien und lediglich seine Entlohnung für die Inlandstätigkeit einer
Besteuerung unterzogen worden sei. Da trotz mehrmaliger Rücksprachen und
Urgenzen kein Nachweis über eine begünstigte Auslandstätigkeit
erbracht werden hätte können und die eingesehenen Spesenabrechnungen
auf reine Verkaufsgespräche im Ausland hinweisen würden, sei davon
auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine begünstigte
Auslandstätigkeit handle und somit keine Steuerbefreiung gegeben sei.
Während des laufenden erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens hat der Bw. gegenüber der Abgabenbehörde
weitgehend die Nachweise für das Vorliegen einer begünstigten
Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 10 EStG erbracht, worauf mit
Bescheiden vom 3. März 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO erfolgte und die Lohnabgaben für die Jahre
1995 bis 1997 sowie für das Jahr 2000 mit Null festgesetzt wurden.
Lediglich für die Jahre 1998 und 1999 konnten die Nachweise für eine
steuerbegünstigte Auslandstätigkeit durch den Bw. nur teilweise
erbracht werden, sodass für diese beiden Jahre die Lohnsteuer mit €
8.107,67, die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen in Höhe von € 1.383,33 und die Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 182,77 festgesetzt wurde.
Der Bw. ist daher mit seinen Einwendungen bezüglich
der Höhe der Verkürzungsbeträge im Recht.
Auch wird seitens des Bw. das Nichtvorliegen der
subjektiven Tatseite des Vorsatzes eingewendet, da seines Erachtens die
Auslandstätigkeiten vollkommen steuerfrei wären. Dazu ist
auszuführen, dass es dem Bw. gegenüber der Abgabenbehörde I.
Instanz weitgehend gelungen ist, die Voraussetzungen für eine steuerfreie
Auslandstätigkeit nachzuweisen. Lediglich für Zeiträume, in denen
ein derartiger Nachweis durch den Bw. nicht erbracht werden konnte, ist es bei
einer verminderten Abgabenvorschreibung, wie oben ausgeführt, betreffend
Lohnabgaben der Jahre 1998 und 1999 geblieben. Da der Bw. nach den
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung bei der Berechnung der Lohnabgaben
zwischen der steuerpflichtigen Inlandstätigkeit und der steuerfreien
Auslandstätigkeit von vornherein unterschieden hat und es sich bei der
Frage der Beurteilung einer steuerfreien Auslandstätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 10 EStG um eine solche der rechtlichen
Auslegung einer Gesetzesbestimmung handelt, kann nach Ansicht des
Berufungssenates eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. hinsichtlich der
nicht zeitgerechten Entrichtung der Lohnabgaben im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Dies umso mehr, als er sich für die Berechnung der monatlichen Lohnabgaben
der qualifizierten Hilfe eines Lohnverrechnungsbüros bedient hat und er,
wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat von der
Verteidigerin glaubhaft dargelegt, von der Richtigkeit der monatlich berechneten
und von ihm abgeführten Lohnabgaben ausgegangen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass der Bw. im Abgabenverfahren
zum weitaus überwiegenden Teil das Vorliegen einer begünstigten
Auslandstätigkeit nachgewiesen hat und aus den obgenannten Gründen der
Nachweis einer vorsätzliche Handlungsweise für die verbleibenden
Restbeträge der Jahre 1998 und 1999 nicht erbracht werden kann, war mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
2. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
strafbestimmender WertbetragWiederaufnahme des VerfahrensLohnsteuerprüfungbegünstigte Auslandstätigkeitsteuerfrei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0127-W/03
- Stammnummer
- 7862
- Gültig
- 02.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF