Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0068-W/07
Höhe der Geldstrafe wegen behaupteter nicht ausreichender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. und Berücksichtigung einer Vorstrafe als Erschwerungsgrund angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0068-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Direktor
Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Schreiner & Schreiner, Steuerberatungs- und
Wirtschafttreuhandkanzlei, 3500 Krems, Wiener Straße 74, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
26. April 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 13. Februar
2007, SpS, nach der am 11. September 2007 in Anwesenheit der Beschuldigten
und ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin
M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch aufgehoben und
insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über die Berufungswerberin (Bw.) eine
Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen
verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. Februar 2007,
SpS, wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
sie als Abgabepflichtige vorsätzlich
a) infolge Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 1999 in Höhe von S 131.653,00,
Einkommensteuer 1999 in Höhe von S 85.927,00, Umsatzsteuer 2000
in Höhe von S 27.174,00, Einkommensteuer 2000 in Höhe von
S 42.524,00, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von S 18.000,00 und
Einkommensteuer 2001 in Höhe von S 60.072,-- (gesamt S 365.350,00
entspricht € 26.551,02) bewirkt habe; sowie weiters
b) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis
Juli 2003 in Höhe von € 9.548,00 sowie für August, September
und November 2005 in Höhe von € 9.687,00 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die Bw. österreichische Staatsbürgerin sei und
ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 500,00 angebe,
Eigentümerin einer belasteten Liegenschaft, verheiratet und sorgepflichtig
für ein Kind sei. Die Bw. weise zumindest eine einschlägige
finanzbehördliche Vorverurteilung auf, und zwar sei sie mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. Oktober 2002 (rechtskräftig am 10. Dezember
2002) wegen § 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe
von € 9.200,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer
23-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Die Bw. betreibe ein Taxi- und
Personenbeförderungsunternehmen und sei für sämtliche steuerliche
Agenden selbst verantwortlich.
Für die Jahre 1999 bis 2001 habe die Bw. die Abgabe
unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen veranlasst. Dies habe
sie unter anderem dadurch bewerkstelligt, dass sie die Grundaufzeichnungen
insbesonders im Zusammenhang mit Bareinnahmen sowie Lieferscheine und
Ausgangsrechnungen nicht ordentlich verwahrt habe und dadurch Umsätze bzw.
Erlöse nicht Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten. Des Weiteren
habe sie für einen BMW 725 die Vorsteuer geltend gemacht, obwohl das
Fahrzeug nicht zu 80% für Zwecke der gewerblichen Vermietung bzw.
Personenbeförderung verwendet worden sei. Auch habe sie Kosten der privaten
Lebensführung geltend gemacht.
Die Bw. habe es ernstlich für möglich gehalten,
dass durch ihr Verhalten Einkommensteuer und Umsatzsteuer verkürzt werde
und habe sich mit der Abgabenverkürzung durchaus abgefunden.
In den zu Punk b) des Spruches ersichtlichen Zeiten sei es
ihr aufgrund finanzieller Engpässe nicht gelungen, die
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu
entrichten. Sie habe dies gewusst und billigend in Kauf genommen.
Der Schaden sei zwischenzeitig teilweise gutgemacht.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich einer mit Bericht vom 12. Jänner 2004 abgeschlossenen
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1999 bis 2001 herausgestellt. Es
seien zunächst gravierende Mängel bei der Führung der Bücher
festgestellt worden, so seien z.B. Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt und
Bareinnahmen nicht laufend erfasst worden. Weiters hätten Einnahmen aus
Taxifahrten für einzelne Monate gefehlt, ebenso Lieferscheine und
Ausgangsrechnungen (Textziffer 14). Unter Textziffer 18 seien bar vereinnahmte
Erlöse aus City-Taxifahrten als nicht erfasst festgestellt worden. Die
unrichtige Geltendmachung der Vorsteuer für den BMW 725 ergebe sich
aus den Textziffern 21 und 27 des Betriebsprüfungsberichtes. Des
Weiteren seien von der Betriebsprüfung Wirtschaftsgüter, die der
privaten Lebensführung zuzuordnen seien, aus der Buchhaltung ausgeschieden
worden. Die Umsatzsteuernachschau (Textziffer 25) sei aufgrund der vorgelegten
Buchhaltung erfolgt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum August bis Oktober 2005 sei eine Selbstanzeige erstattet worden,
der jedoch mangels umgehender Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung
zugekommen sei. Auch die Umsatzsteuer für November 2005 sei erst nach
Fälligkeit bekannt gegeben und ebenfalls nicht entrichtet worden.
Die Bw. habe sich in der mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat zu Spruchpunkt a) grundsätzlich eines
fahrlässigen Verhaltens schuldig bekannt, sie hätte
Überwachungspflichten verletzt, zumal sie sich fahrlässig auf ihre
Buchhalterin verlassen habe. Wenn die Bw. versuche, die steuerlichen
Verfehlungen auf ihre Buchhalterin zu schieben, müsse ihr entgegen gehalten
werden, dass es sich bei den festgestellten Mängel vor allem um solche
handle, die wohl von ihr selbst und nicht von der Buchhalterin zu verantworten
seien. Schließlich hätten insbesonders Grundaufzeichnungen und
Aufzeichnungen betreffend Bareinnahmen gefehlt, welche von der Bw. als
Unternehmerin zu führen gewesen wären. Des Weiteren sei ihr entgegen
zu halten, dass die buchhalterischen Mängel bereits in den Jahren 1996 bis
1998 vorgelegen seien, dies sei auch Gegenstand der oben zitierten
Vorverurteilung gewesen. Es sei ganz und gar nicht nachvollziehbar, dass die
Unregelmäßigkeiten nach mehreren Jahren nicht aufgefallen seien.
Was die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer für den
BMW 725 betreffe, so seien die Angaben der Bw., wonach der Luxuswagen
ursprünglich für Direktionsfahrten eines Unternehmens gedacht gewesen
sei, als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Sie habe keinerlei Nachweise
für derartige Vertragsverhandlungen mit einem Unternehmer vorlegen
können und im Übrigen sei von ihr nach dem angeblichen
Nichtzustandekommen dieses Vertrages die Vorsteuer in keiner Weise berichtigt
worden. Der BMW sei nach ihren Angaben teilweise gewerblich und teilweise privat
genutzt worden, ein Fahrtenbuch habe sie nicht vorlegen können. Der
Spruchsenat sei davon ausgegangen, dass der BMW 725 zu keinem Zeitpunkt zu
80% gewerblich genutzt werden sollte.
Insgesamt sei daraus zu schließen, dass die Bw.
zumindest bedingt vorsätzlich die im Spruchpunkt a) ersichtlichen
Abgaben verkürzt habe.
Dass die zu Spruchpunkt b) ersichtlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet wurden, sei von ihr nie bestritten worden. Sie habe
diesbezüglich auf finanzielle Engpässe verwiesen. Dazu sei
festzuhalten, dass finanzielle Schwierigkeiten an sich keinen
Rechtfertigungsgrund darstellen, zumal durch die Meldung der geschuldeten
Beträge zu den gesetzlichen Terminen dem Gesetz genüge getan werde.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
grundsätzliche Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die
Selbstanzeige an, als erschwerend hingegen eine einschlägige
finanzbehördliche Vorverurteilung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom 26. April 2007,
mit welcher die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der
Strafbemessung das sehr geringe Nettoeinkommen von ca. € 500,00 ebenso
wie die Sorgepflicht für ein Kind nicht berücksichtigt worden sei.
Ebenso sei bei der Strafbemessung keine Rücksicht auf
die Ursache der Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
der Jahre 1999 bis 2001 genommen worden. Diese stehe im Zusammenhang mit einer
Vorbetriebsprüfung und mit einem bereits ergangenen Erkenntnis des
Spruchsenates (rechtskräftig am 10. Dezember 2002) und einer
verhängten Geldstrafe von € 9.200,00. Es könne somit der Bw.
nicht erschwerend eine einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilung
angelastet werden, da der gesamte Zeitraum der mangelnden Buchhaltungsarbeiten
im Unternehmen zwei getrennte Betriebsprüfungszeiträume umfasse,
welche Basis für dieses erste und das nunmehrige Strafverfahren seien.
Die Strafbemessungsgründe würden daher nicht
tätergerecht erscheinen; es werde auch darauf verwiesen, dass das
grundsätzliche Geständnis der Bw. als Milderungsgrund natürlich
anzuerkennen sei, sie habe sich jedoch lediglich eines fahrlässigen
Verhaltens schuldig bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe. Es ist daher von einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen
Schuldspruches auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen sind.
Die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte
Schuldform des Eventualvorsatzes wird in der gegenständlichen Berufung
nicht mehr bekämpft und in Abrede gestellt. Vielmehr wird vorgebracht, dass
das grundsätzliche Geständnis der Bw. als Milderungsgrund
natürlich anzuerkennen sei, sie sich erstinstanzlich jedoch lediglich eines
fahrlässigen Verhaltens schuldig bekannt habe.
Neben der grundsätzlichen geständigen
Rechtfertigung sah der Spruchsenat als mildernd eine teilweise
Schadensgutmachung und die (nicht strafbefreiend wirkende) Selbstanzeige zu
Spruchpunkt b) des erstinstanzlichen Erkenntnisses, als erschwerend
hingegen eine einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilung an.
Dazu wird in der gegenständlichen Berufung
vorgebracht, dass eine einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilung
der Bw. nicht angelastet werden könne, da der gesamte Zeitraum der
mangelnden Buchhaltungsarbeiten im Unternehmen zeitlich vor dem als Vorstrafe
angesehenen Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. Oktober 2002
(rechtskräftig am 10. Dezember 2002) gelegen sei. Es wäre daher
bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat keine Rücksicht auf die
Ursache der Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen der
Jahre 1999 bis 2001 genommen worden. Diese stünden im Zusammenhang mit
einer Vorbetriebsprüfung und dem genannten Erkenntnis des Spruchsenates vom
9. Oktober 2002. Dazu ist auszuführen, dass der Spruchsenat zu Recht
vom Vorliegen einer Vorstrafe ausgegangen ist, da die erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegte Abgabenhinterziehung an Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 erst mit Zustellung der entsprechenden Erstbescheide
(datiert mit 28. Jänner 2003) am 31. Jänner 2003, mit
welchen eine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt ist, vollendet wurde. Ebenso
wurden die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeiten für die Monate Jänner bis Juli 2003 und
August, September und November 2005 zeitlich nach ergehen des als Vorstrafe
anzusehenden verurteilenden Erkenntnisses des Spruchsenates vom 9. Oktober
2002 (rechtskräftig am 10. Dezember 2002) bewirkt. Der Spruchsenat hat
daher die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe im
Sinne des § 21 Abs. 3 FinStrG richtigerweise nicht als gegeben
erachtet.
Dem Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, dass die
Ursachen für die Abgabe der tatgegenständlichen unrichtigen
Steuererklärungen 1999 bis 2001 in Form der Führung unrichtiger
Bücher und Aufzeichnungen (siehe dazu Feststellungen im erstinstanzlichen
Erkenntnis) bereits zeitlich vor dem als Vorstrafe anzusehenden Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. Oktober 2002, SN XY, lagen ist beizupflichten,
sodass dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat nur eine untergeordnete Bedeutung
zukommt.
Laut der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
aktuellen Rückstandsaufgliederung haftet am Abgabenkonto der Bw. zwar
derzeit ein Rückstand von mehr als € 113.000,00 aus, welcher
jedoch die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge nicht
mehr beinhaltet. Es war daher nunmehr von einer gänzlichen und nicht nur
von einer (vom Spruchsenat berücksichtigten) teilweisen Schadensgutmachung
als Milderungsgrund bei der Strafbemessung auszugehen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache
selbst zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Aus der Pflicht zur
Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen
und Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren, wie hier die mittlerweile
erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, berücksichtigt werden
müssen.
Wenn die Bw. in der gegenständlichen Berufung
vorbringt, dass der Spruchsenat bei der Strafbemessung das geringe monatliche
Nettoeinkommen von ca. € 500,00 ebenso wie die Sorgepflicht für
ein Kind nicht berücksichtigt habe, so kann diesem Vorbringen insoweit
nicht beigepflichtet werden, als im Erkenntnis des Spruchsenates diese
Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
der Bw. sehr wohl getroffen wurden und erkennbar auch in die Strafbemessung
Einfluss gefunden haben. Nicht festgestellt wurde jedoch seitens des
Spruchsenates, dass die Bw. bei festgestellten eingeschränkten Einkommens-
und Vermögensverhältnissen mit sehr hohen Schulden belastet ist. So
haften derzeit Gesamtverbindlichkeiten von ca. € 460.000,00 aus,
welche bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw.
im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung bisher unberücksichtigt
blieben.
Da im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe
den festgestellten Erschwerungsgrund sowohl in ihrer Anzahl und vor allem aber
auch in ihrer Gewichtung bei weitem überwiegen, war unter
Berücksichtigung der durch hohe Schulden äußerst
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw. bei nunmehr
festgestellter vollständiger Schadensgutmachung mit einer Herabsetzung der
Geldstrafe auf die aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtliche Höhe vorzugehen, welche der erkennende
Berufungssenat als tat- und schuldangemessen erachtet.
Auch die Reduzierung der gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu
verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten
Verschulden der Bw. unter Berücksichtigung und Abwägung der durch den
Unabhängigen Finanzsenat festgestellten Milderungs- und
Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-W/07
- Stammnummer
- 30494
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF