Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0014-G/03
Kommt einer von einer KEG eingebrachten Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zu?
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-G/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer auf dem Geschäftspapier einer KEG verfassten Selbstanzeige, die als Einbringer ausdrücklich die KEG unter Anführung ihrer Steuernummer benennt, kommt eine strafbefreiende Wirkung für eine physische Person nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Dr. Zwach-Steuerberatungs KEG, wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Mai 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. Mai 2003 betreffend die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2003
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Gesellschaftsvertrag
vom 24. September 1996 brachte der Bf. seinen bis dahin in der Rechtsform
eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführten Betrieb zur
Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik gemäß Art. IV UmgrStG zum
1. Jänner 1996 in die neu gegründete B KEG ein. Als
Kommanditistin trat die Ehegattin des Bf. unter Einbringung ihrer Arbeitskraft
ein.
Im Februar 2003 führte das
Finanzamt Graz-Umgebung bei der B KEG eine Umsatzsteuersonderprüfung
über den Zeitraum Februar bis Dezember 2002 durch (Niederschrift vom
28. Februar 2003). Zu Prüfungsbeginn wurde der Betriebsprüferin
eine auf dem Geschäftspapier der B KEG verfasste Selbstanzeige vom
26. Februar 2003 folgenden Inhalts übergeben:
Abs.:
B KEG
Steuer
Nummer xxx/xxxx
Selbstanzeige
gemäß
§ 29 Finanzstrafgesetz
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Hiermit
erstatten wir Selbstanzeige gem. § 29 Finanzstrafgesetz hinsichtlich
folgender Steuern und Abgaben und bitten um Kenntnisnahme und
Würdigung.
1.
Umsatzsteuern
|
Zeitraum
|
Beträge
in EUR fällige Umsatzsteuer
|
bezahlte
Umsatzsteuer
|
U
04/02
|
2.112,88
|
1.112,88
|
U
05/02
|
3.010,20
|
352,77
|
U
06/02
|
1.389,56
|
1.476,60
|
U
07/02
|
1.943,82
|
430,84
|
U
08/02
|
1.813,92
|
328,71
|
U
09/02
|
1.679,03
|
309,56
|
U
10/02
|
1.189,24
|
1.011,84
|
U
11/02
|
1.223,93
|
0,--
|
U
12/02
|
548,41
|
0,--
|
Gesamt
|
14.910,99
|
5.023,20
|
|
Beträge
in EUR
|
Zahllast
U 04-12/2002
|
14.910,99
|
abzüglich
bezahlte UST 04-12/02
|
-5.023,20
|
Nachtrag
UST 04-12/2002
|
9.887,79
|
abzüglich
Rückverrechnung US 2002
|
-1.082,32
|
Nachtrag
UST 04-12/02 gesamt
|
8.805,47
2.
Lohnabgaben
|
|
Beträge
in EUR
|
Zeitraum
|
LST
|
DB
|
DZ
|
12/02
|
128,02
|
13,46
|
1,38
|
01/03
|
134,18
|
14,51
|
1,48
|
02/03
|
134,18
|
85,05
|
8,69
|
Gesamt
|
396,38
|
113,02
|
11,55
Mit
der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
Mit
freundlichen Grüßen
Gezeichnet war die
Selbstanzeige mit dem Firmenstempel der B KEG und der Unterschrift des Bf.
auf dem Firmenstempel.
Das Finanzamt erließ am
4. März 2003 einen Festsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer
für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2002 über
9.887,80 €. Eine Entrichtung der in der Selbstanzeige offen gelegten
Beträge bis zur Nachfrist 11. April 2003 erfolgte nicht.
Mit dem Bescheid vom
8. Mai 2003 leitete das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Graz-Umgebung
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume April, Mai und Juli bis
Dezember 2002 in der Gesamthöhe von € 9.974,83 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Begründend wurde ausgeführt, der Selbstanzeige könne keine
strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden, da die Abgaben nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 22. Mai 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wenn dem
Abgabepflichtigen nunmehr keine Straffreiheit zugestanden wird, weil - so wie
die Behörde meint - keine volle Schadensgutmachung erfolgt ist wäre
dazu auszuführen, dass der Bf. am 17.02.2003 die B KEG liquidiert hat
und aufgrund der Universalsukzession die Firma als Einzelunternehmer
weitergeführt und in weiterer Folge am 10.04.2003 Privatkonkurs angemeldet
hat.
Zufolge
Rechtsmeinung des OGH - vor dem Hintergrund, dass ein Abgabenschuldner nur
pflichtgemäß handle, wenn er nichtbevorrechtete
öffentlichrechtliche Forderungen mit zivilrechtlichen Forderungen an ihn
gleichbehandle - ist dem die Ausgleichsquote erfüllenden Abgabenschuldner
hinsichtlich der gesamten auch nur quotenmäßig getilgten
Abgabenschuldigkeit Straffreiheit zur Gänze zuzubilligen. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtssprechung zu
§ 217 BAO die Rechtsansicht, dass die Vorschriften der Konkursordnung,
die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Entrichtung
einer Abgabe vorsehen, den Vorrang gegenüber den einschlägigen
Bestimmungen haben.
Die Einleitung des Strafverfahrens sei daher in diesem
Verfahrensstadium zu Unrecht erfolgt, weshalb die Aufhebung des Bescheides
beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29
Abs. 1 erster Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War gemäß
Abs. 2 erster Satz leg.cit. mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Gemäß
§ 29
Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die
sie erstattet wird.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen den Verdächtigen
ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass
er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Dabei hindert eine
Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH 29.11.2000,
2000/13/0207).
Aus dem Wortlaut der Bestimmung
des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass
der Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende
Wirkung einer Selbstanzeige zugute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet
werden muss (siehe nochmals VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207).
Aus der vorliegenden
Selbstanzeige geht hervor, dass diese nicht nur am Geschäftspapier der
B KEG verfasst wurde, sondern als Absender ausdrücklich unter
Anführung ihrer Steuernummer die B KEG genannt wird. Auch aus dem Text
"Hiermit erstatten wir Selbstanzeige"
geht hervor, dass die Selbstanzeige für die KEG, nicht aber für eine
natürliche Person erstattet wurde. Damit kann der Bf. aber die Wirkungen
des § 29 Abs. 1 FinStrG nicht auf seine Person beziehen. Daran
ändert auch nichts, dass der Bf. die Selbstanzeige als Vertreter der KEG am
Firmenstempel unterfertigt hat. Als Täter eines Finanzvergehens kommt
jedermann in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines
Steuerpflichtigen wahrnimmt (VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297). Aus der
Unterfertigung der Selbstanzeige durch den persönlich haftenden
Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der KEG kann
daher noch nicht abgeleitet werden, wer für die Verwirklichung des
konkreten Finanzvergehens finanzstrafrechtlich verantwortlich war. Dazu
wäre die konkrete Nennung der physischen Person, die durch die Erstattung
der Selbstanzeige straffrei werden sollte, erforderlich gewesen.
Die Bestimmung des
§ 29 FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es ist
evident, dass die für die KEG erstattete Selbstanzeige vom 26. Februar
2003 jene physische Person, für die die Selbstanzeige gelten soll, nicht
enthält. Der Selbstanzeige kommt daher strafbefreiende Wirkung für den
Bf. unter Hinweis auf die zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse nicht zu.
Eine Prüfung dahingehend,
ob der Bf. tatsächlich Rechtsnachfolger und als dieser Universalsukzessor
der KEG ist und die Erstattung der Ausgleichsquote durch den Bf. auch als
Entrichtung der Abgaben im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG anzusehen
ist, kann daher unterbleiben.
Gegenstand dieses Verfahrens
ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügende Verdachtsgründe vorlagen bzw. ob das Vorbringen des Bf. in
der Beschwerde den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommenen
Verdacht entkräften kann. Die Ausführungen in der Beschwerde richten
sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung der Straffreiheit der
Selbstanzeige vom 26. Februar 2003. Der Bf. hat in der Beschwerde nichts
vorgebracht, um den Verdacht der ihm angelasteten wissentlichen
Abgabenverkürzung zu zerstreuen, der sich auf der objektiven Tatseite auf
die in der Selbstanzeige offen gelegten Umsatzsteuerbeträge, auf der
subjektiven Tatseite auf die Höhe der verkürzten Abgaben und den
Umstand gründet, dass die Kenntnisse der einschlägigen
umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen beim Bf. auf Grund seiner langjährigen
Tätigkeit in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen anzunehmen
sind. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-G/03
- Stammnummer
- 6990
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF