Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0031-W/08
Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht erteilt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-W/08vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen S-GmbH,
über die Beschwerde der Beschuldigten, vom 21. Februar 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 22. Jänner 2008, St.Nr. 0000/0000/00000-002,
mit welchem die Berufung vom 20. November 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 13. September 2007 zurückgewiesen wurde,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. Jänner 2008 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung vom 20. November 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. September 2007
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Februar 2008, in welcher diese
vorbringt, dass ihr die Aufforderung zur Mängelbehebung nicht zugekommen
sei, weshalb um Aufhebung des Bescheides ersucht werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. September
2007 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig erkannt und über sie eine
Geldstrafe in Höhe von € 4.400,00 verhängt.
Dagegen erhob die Bf. rechtzeitig das
fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel der Berufung und
führte dabei Folgendes aus:
"Ich habe nicht
vorsätzlich gehandelt, in dem ich die Abgaben verspätet bezahlt habe.
Die wirtschaftliche Lage war derartig schlecht, dass ich beim besten Willen
nicht zahlen konnte.
Ich habe auch
volle Schadensgutmachung geleistet. Da auch zurzeit die wirtschaftliche Lage
alles andere als rosig ist, ersuche ich die verhängte Strafe nachzulassen
oder deutlich zu reduzieren.
Ich könnte
mir vorstellen, dass (ich) 20% des verhängte(n) Betrages möglich
wäre zu zahlen. Ich weise darauf hin, dass ich unbescholten bin und dass
kein Grund als erschwerend zu sehen ist.
Um mir zu
Überleben als Unternehmer zu sichern, ersuche ich Sie um Reduktion bis auf
20%. Mit vorzüglicher Hochachtung
SA".
Die Eingabe weist den Stempel der Bf. und die Unterschrift
des SA auf.
Mit Bescheid vom 29. November 2007 wurde der Bf. ein
Mängelbehebungsauftrag erteilt, wobei unter Androhung, dass bei
Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte, ersucht
wurde, bis 31. Dezember 2007 bekannt zu geben, in welchen Punkten das
Erkenntnis angefochten werde (Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße).
Am 20. Dezember 2007 langte beim Finanzamt der
Mängelbehebungsauftrag mit der handschriftlichen, jedoch ohne
Unterschriftsleistung versehenen, Erklärung der Bf., dass sowohl die
Geldstrafe als auch die Verbandsgeldbuße angefochten werde, ein.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wies in der
Folge die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid und der
Begründung, die Bf. sei der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht
ausreichend nachgekommen und fehle die Unterschrift des Einreichers,
zurück.
Gemäß
§ 153 Abs. 1FinStrG hat das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse
(Bescheide) zu enthalten:
a)
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich
richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten
wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung;
e)
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren
Bezeichnung.
Gemäß
§ 156 Abs. 1FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wenn ein
Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht
oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt
(Abs. 2 leg. cit.).
Wenn der Rechtsmittelwerber daher dem
Mängelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist oder
wenn er zwar fristgerecht eine Eingabe eingebracht, in ihr aber die von der
Finanzstrafbehörde aufgezeigten Mängel nicht behoben hat, muss ein
verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen werden, in dem festgestellt wird, dass
das Rechtsmittel gem. § 156 Abs. 2 FinStrG als
zurückgenommen gilt.
Laut vorliegender Aktenlage enthält die Berufung der
Bf. im Wesentlichen sämtliche im § 153 FinStrG
angeführten Erfordernisse. Dem Ersuchen der Finanzstrafbehörde
I. Instanz bekannt zu geben, wogegen sich die Berufung richtet, wurde
schließlich durch den handschriftlichen Vermerk auf dem
Mängelbehebungsauftrag
"Ich
erkläre, dass ich sowohl Geldstrafe als auch Verbandsgeldbuße
anfechte.
13.12.07"
fristgerecht
nachgekommen. Die fehlende Unterschrift wurde nachgereicht.
Der Bescheid betreffend Zurückweisung der Berufung
gegen das Spruchsenatserkenntnis war daher anlässlich der dagegen erhobenen
Beschwerde spruchgemäß aufzuheben
Wien, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-W/08
- Stammnummer
- 34405
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF